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 >  Sondengehen > Rund ums Sondengehen > Rechtliches > Thema:

 Bodenfunde und Verkauf

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Avatar  Bodenfunde und Verkauf  (Gelesen 9431 mal) 0
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#30
13. März 2019, um 20:23:03 Uhr

Geschrieben von Zitat von sondenwichtel
Habs gefunden, ja man darf, den Fund, wenn er zurückgegeben wurde, vom Amt, veräußern.

4. Die Nachforschungsgenehmigung ist insofern auch unvereinbar...……………………….., mit einem finanziellen
Interesse an den Funden, dem Verkauf eigener Funde oder Handel mit archäologischen Objekten.

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#31
13. März 2019, um 20:41:34 Uhr

Gleich is Feierabend  Weise

LG SW!

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(versteckt)Themen Schreiber
#32
13. März 2019, um 20:42:27 Uhr

@Egge,

Danke, wo hast Du das gefunden? Kann ich das in einem Gesetzestext nachlesen? Werde ich bestimmt mal gefragt, sollte ich mal von einem Passanten gefragt werden.

Hinzugefügt 13. März 2019, um 20:42:33 Uhr:



« Letzte Änderung: 13. März 2019, um 20:43:05 Uhr von (versteckt) »

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#33
13. März 2019, um 20:45:46 Uhr

Okay, Leute, jetzt kommt bitte mal alle wieder zurück zum Thema!

Das ich im Übrigen nämlich nicht uninteressant finde. Wahrscheinlich ist das je Bundesland unterschiedlich. Mir hier im gelobten Bayernland gehört die Hälfte meines Fundes, den ich bei archäologischer Bedeutung lediglich zu melden habe. Danach kann ich den in Abstimmung mit dem Grundeigentümer verkaufen.

Wie das nun aber in anderen Bundesländern - solchen mit NFGs - aussieht, kann ich leider auch nicht sagen.

Gruß,
Günter

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(versteckt)Themen Schreiber
#34
13. März 2019, um 20:58:28 Uhr

Wie ich schon schrieb, mich interessiert alles rund ums Sondengehen.

bin ich auch Fischer, über 50 Jahre lang. Das Rheinland-Pfälzische Fischereigesetz kenne ich in und Auswendig. Da ist genauestens geregelt was man mit den gefangenen Fischen machen darf und was nicht.

In Bayern gibt es kein Schatzregal, also, Funde halbe halbe. In den restlichen Bundesländern gibt es ein Schatzregal. Da findet man aber nichts über Eigentumsverhältnisse, und Veräußerungen. Auch das Rheinland-Pfälzische Denkmalschutzgesetz sagt nichts über Veräußerung.

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#35
13. März 2019, um 21:05:35 Uhr

Walter Franke kennt sich in rechtlichen Dingen gut aus. Ich hoffe, er meldet sich hier noch.

Mein laienhaftes Verständnis wäre so: wenn das Land nicht das Schatzregal anwendet, gilt BGB und somit hadrianische Teilung wie in Bayern.

Aber natürlich kann sich sowas dann negativ auf eine NFG auswirken, denn für die Erteilung einer solchen ist ja das Interesse an der Heimatgeschichte und nicht die persönliche Bereicherung von Bedeutung.

Auf der anderen Seite kann das Land ja auch nicht verlangen, dass der Finder den Grundeigentümer grundsätzlich auszahlt oder umgekehrt.

Gruß,
Günter

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(versteckt)Themen Schreiber
#36
13. März 2019, um 21:14:16 Uhr

Vielleicht bin ich ja da auch etwas pedantisch. Aber wenn ich etwas anfange, bei dem ich Gesetzen unterliege, möchte ich mich auch "genauestens" auskennen. Ich wage aber auch zu bezweifeln, dass die meisten Sondengänger ihr Denkmalschutzgesetz kennen. Das habe ich hier an der Reaktion des einen Moderators gesehen.

Hinzugefügt 13. März 2019, um 21:14:31 Uhr:



« Letzte Änderung: 13. März 2019, um 21:14:59 Uhr von (versteckt) »

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#37
13. März 2019, um 21:20:52 Uhr

Geschrieben von Zitat von sondenwichtel
Aber wenn ich etwas anfange, bei dem ich Gesetzen unterliege, möchte ich mich auch "genauestens" auskennen.
Gesetze sind die eine Sache, aber mit einer NFG bist Du leider auch dem Wohlwollen des Denkmalamtes ausgeliefert. Und selbst, wenn dir ein wertvoller Fund rechtlich zugesprochen wird, weil er von irgendeinem Richter als nicht unter das Schatzregal fallend eingestuft wird, kann das dann Auswirkungen auf die Erteilung bzw. Verlängerung deiner NFG haben.

Also musst Du diese Fragen eigentlich an dein zuständiges Amt richten, um wirklich eine verbindliche Antwort zu bekommen. Nur könnten sie dort noch negativer aufgenommen werden, als von einigen Leuten hier im Forum.

Gruß,
Günter

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#38
13. März 2019, um 21:25:02 Uhr

Es gibt je nach Bundesland unterschiedliche Gesetztesgrundlagen. Ich bin nun nicht aktuell im Bilder, meine aber dass Du in den meisten Bundesländern - also jenen mit Schatzregal - per se kein Eigenbtum an einem Fund inbesondere Schatzfund erwerben kannst. Entsprechend ist ein Verkauf per se illegal.

Davon abgekoppelt muss man sehen welcher Art von Vetrag Jemand mit einer NFG eingeht. Das ist sehr verschieden. Wer sich z.B. hier zu etwas bestimmten verpflichtet - beispielsweise seiner Entdeckerrechte abzutreten - der unterlegt dann eben genau jenen Verpflichtungen die er selbst eingegangen ist.

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#39
13. März 2019, um 21:36:11 Uhr

Geschrieben von Zitat von Le
meine aber dass Du in den meisten Bundesländern - also jenen mit Schatzregal - per se kein Eigenbtum an einem Fund inbesondere Schatzfund erwerben kannst. Entsprechend ist ein Verkauf per se illegal.
Dazu muss der Fund aber erst einmal unter das Schatzregal fallen.

Und da geben viele zu schnell klein bei, denn entscheidend hierfür ist der wissenschaftliche und nicht der materielle Wert.

Wenn jetzt z.B. in Trier ein vorzüglicher Aureus des Trajan gefunden wird, so wage ich mal, dessen wissenschaftlich außergewöhnliche Bedeutung anzuzweifeln, denn dass sich dort reiche Römer aufgehalten hatten, ist allgemein bekannt. Gleichwohl wird das Amt dort sicher gleich die Schatzregalkeule zücken, nur wenn man dann nicht klein beigibt, sondern die Sache vor Gericht bringt, weil man nach BGB behandelt werden möchte, würde ich nicht wetten, dass der Richter auch auf Schatzregal entscheidet.

Viele Grüße,
Günter

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#40
13. März 2019, um 21:36:52 Uhr

Das war auch mein Gedanke gerade.

Ein legaler Verkauf setzt ja prinzipiell erstmal voraus, dass man alleiniger Besitzer des zu verkaufenden Artikels ist.
Da ich nicht außerhalb Bayerns sondel, kenne ich die Gesetze der anderen Bundesländern nur oberflächlich, aber ich denke dass die Besitzverhältnisse der Funde da schon geregelt sind.
Und eben daraus er ergibt sich auch, was verkauft werden darf und was nicht.

So wäre zumindest mal meine Auffassung zu dem Thema.

Grüße aus Altdorf und Gut Fund!

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#41
13. März 2019, um 21:43:12 Uhr

Alles was nun nach meiner Antwort #33 offtopic war, wurde gelöscht und das mache ich auch kommentarlos mit allen weiteren entsprechenden Beiträgen.


Bleibt also bitte beim Thema! (und klärt Persönliches ggf. per PN)



Gruß,
Günter

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#42
13. März 2019, um 21:46:49 Uhr

Geschrieben von Zitat von Danny
, dass man alleiniger Besitzer

Nicht Besitzer sondern EIGENTÜMER. Das ist bisweilen eine sehr schwierige Sache. Besitzer wird man gleich. Dazu muss man sich quasi nur bücken. Aber mit dem Eigentum ist es weitaus diffiziler.

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#43
13. März 2019, um 21:50:38 Uhr

Ich denke es sollte erstmal unterschieden werden zwischen "Bodenfunden" und "Bodendenkmälern". Der Verkauf von Bodendenkmälern, also das wofür sich Archäologen interessieren, sollte tabu sein (Antikenhehlereiwiki). Wenn du aber nur deine Reichspfennige, Vierloch-Knöpfe oder Bleiplomben verhökern willst, sollte das kein Problem sein.

Neuerdings muss man sich allerdings vor dem  Kulturgutschutzgesetz (Deutschland)wiki in Acht nehmen, welches den Handel mit bestimmten Kulturgütern verbietet, denn durch schwammige Formulierung kann selbst eine gefundene Konservendose zum "archäologischen Kulturgut" erklärt werden.

« Letzte Änderung: 13. März 2019, um 21:58:13 Uhr von (versteckt) »

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#44
13. März 2019, um 21:57:29 Uhr

NRW, Aussage des zuständigen Archäologen sinngemäß:
"Wenn Funde wieder an einen zurückgehen (also die abgebenen interessanten) kann man die natürlich verkaufen.
  Wäre aber schön wenn man die vorher den Archis anbietet."

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