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 Die Rolle der Metalldetektoren

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Avatar  Die Rolle der Metalldetektoren  (Gelesen 747 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
11. Januar 2011, um 17:52:21 Uhr

 
Sicher haben die Jungens die ganze Nacht geschaufelt und einiges zerstört, aber dann wieder die sichere Annahme das mes SG gewesen sein müssen...!

Die Idee des § 984 BGB, dass der Eigentümer der verborgenen Sache und deren Entdecker Miteigentümer des Schatzes werden, geht auf das römische Recht zurück und wird "hadrianische Teilung" genannt. In der Praxis ergibt sich durch die allein mögliche Anwendung des Schatzfundparagrafen in Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, dass z. B. selbst bei einer staatlichen Grabung das Land nur jeweils die Hälfte des Eigentums erwerben kann. Wenn man das Gesamtobjekt in öffentlichen Besitz bringen möchte, muss die andere Hälfte durch Abfindung hinzuerworben werden. Dies führte beispielsweise in Hessen im Fall der keltischen Fürstengräber vom Glauberg dazu, dass diese mittlerweile für die Landesbevölkerung ungemein Identität stiftenden Funde vom Land Hessen selbst mit viel Geld angekauft werden mussten. Damit ist der wohlmeinende Sinn des § 984 BGB ad absurdum geführt!
Im Fall der staatlichen Grabungen lässt sich in den meisten Fällen eine Eigentumsregelung finden, da die meisten Grabungen infolge öffentlicher Baumaßnahmen notwendig werden. Die Ei nigung mit den dabei beteiligten übrigen Trägem öffentlicher Belange führt in der Regel zu keinerlei Schwierigkeiten. Das zentrale Problem des Schatzfundparagrafen nach BGB stellt der Umstand dar, dass der gesetzliche Eigentumserwerb selbst dann eintritt, wenn die Bloßlegung, Entdeckung oder Besitzbegründung rechtswidrig war. "Unter der Herrschaft von § 984 BGB wird nämlich der ,Raubgräber' selbst als Krimineller bei gezielter Entdeckung durch den Entdeckeranteil sogar noch am Schatzfund belohnt. Die Schatzfund-Regelung in Deutschland begünstigt (ungewollt) den unerlaubten Umgang mit archäologischen Funden. Denn selbst in den Bundesländern mit Schatzregal bewirkt sie, dass die Belohnung des Täters nicht völlig auszuschließen ist, weil das Schatzregal der öffentlichen Hand grundsätzlich nur dann das Eigentum an einem Fund zuweist, wenn ausreichende inhaltliche Gründe vorliegen. Unabhängig davon "hinterlässt die Vorstellung, dass von der öffentlichen Hand finanzierte Ausgrabungen notwendigerweise zur privaten Gewinnmaximierung führen, weil für die dabei zutage getretenen Bodenfunde, sofern sie in eine öffentliche Sammlung gelangen sollen, Entschädigung gezahlt werden muss, nicht nur bei den Archäologen einen faden Nachgeschmack." Sie erscheint einfach abwegig! Die Juristen schlagen deshalb entweder die Einführung des Schatzregals in allen Landesdenkmalschutzgesetzen vor oder empfehlen eine Ergänzung des § 984 BGB dahingehend, dass nicht der ohne Genehmigung suchende, mit unerlaubten Mitteln arbeitende Finder, sondern der Staat bzw. das Land den Entdeckeranteil erhält. Hinzuzufügen wäre, dass bei einer staatlichen Grabung die andere Schatzhälfte auch dem Land gehören müsste.

Die Rolle der Metalldetektoren

Mit dem Schatzregal und dessen ausstehender Einführung in Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen alleine wird sich das Raubgräberunwesen nicht eindämmen lassen. Zu sehr hat sich eine Szene illegaler Schatzsucher und Hobbyarchäologen herausgebildet, die mit Hilfe von Metalldetektoren oder geophysikalischen Sonden Flurbegehungen unternehmen und illegale Ausgrabungen mit dem Ziel der persönlichen Bereicherung durchführen. Dabei können Parallelen und Verbindungen zur internationalen Raubgräberszene durchaus gesehen werden." Es muss hier nicht betont werden, dass archäologische Funde durch die Raubgräber der wissenschaftlichen Bearbeitung, Auswertung sowie der öffentlichen Präsentation entzogen werden. Darüber hinaus ergeben sich durch unkontrollierte Bodeneingriffe außer Fundverlusten unwiederbringliche Beschädigungen und die Zerstörung von Kulturdenkmälem. In Deutschland sind insgesamt etwa 20.000 - 30.000 Metallsonden im Einsatz, wobei es einen harten Kern von etwa 1.000 Raubgräbern geben dürfte, die ihr "Hobby" professionell betreiben.
Metalldetektoren sind zunächst einmal Prospektionsinstrumente, die - von Fachleuten eingesetzt - durchaus wertvolle Ergebnisse erbringen. Erheblichen Schaden richtet ihr unkontrollierter Einsatz an, der häufig in Raubgrabungen mündet. Metallfunde werden aus dem Befundzusammenhang gerissen und Fundorte verschleiert, sodass sie ihrer historischen Aussagekraft beraubt werden. Der u. a. durch eine massive Internetpräsenz formulierte individuelle Anspruch auf "Freiheit der Forschung" bedeutet nicht selten einen Raubbau am kollektiven archäologischen Erbe. Das Problem wird teilweise durch die Ankaufspolitik von Museen gefördert. Zudem wird in der Öffentlichkeit die "Schatzsuche" häufig gut geheißen oder als Kavaliersdelikt verharmlost.
"Auch wenn das Sondengängerproblem schon recht früh von der amtlichen Bodendenkmalpflege erkannt wurde, so ist es ihr in den vergangenen drei Jahrzehnten nicht immer und überall gelungen, akzeptable Lösungen zu diesem Problem vorzubringen. Sie reichen von einem engstirnigen Gebrauchsverbot für Metalldetektoren bis hin zu einer extrem liberal gehandhabten Genehmigungspraxis, wie in Großbritannien. Die illegale (ungenehmigte) Sondengängerei oder Schatzsuche ist ein grenzüberschreitendes, internationales Problem, dessen Bekämpfung sich bislang hauptsächlich auf die Verfolgung illegaler Sondengänger beschränkte (Symptombekämpfung). Um der in den letzten Jahren dramatisch zunehmenden Metalldetektorenschwemme endlich einen Riegel vorzuschieben, wird eine EU-weite Gesetzgebung unumgänglich. Eine solche muss Forderungen enthalten, die über die Konvention von Malta hinausgehen, so etwa eine strenge Reglementierung der Werbung für Suchgeräte, eine Beschränkung des Verkaufs an spezifische Personenkreise (z. B. bestimmte Berufsgruppen) sowie eine Registrierung von Detektor-Nutzern. Dies käme einer Ursachenbekämpfung gleich, denn eines der Hauptursachen des mit der Hobbyschatzsuche verbundenen Raubgräberproblems wird im freien Verkauf von Metallsuchgeräten vermutet.

Die Nachforschungsgenehmigung

Dennoch darf nicht unterstellt werden, dass Sondengänger alle automatisch Raubgräber sind. In einem Verwaltungsgerichtsurteil, das vor einigen Jahren von Mitgliedern eines Sondengängervereins in Hessen angestrengt wurde, beharrte das Gericht auf der Einzelfallprüfung, die vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Rechtsprechung zunächst von der Unschuldsvermutung gegenüber dem Sondengänger ausgeht. Die hessische Landesarchäologie hat daher ein Handlungsverfahren etabliert, das bei der Beschäftigung mit Sondengängern vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) angewandt wird. Dabei spielt die bei der Erteilung einer Nachforschungsgenehmigung herzuleitende "denkmalfachliche Eignung" eine große Rolle." Im Rahmen dessen wird nach § 21 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde ein strenger Maßstab angelegt. Die Einzelfallprüfung ist auf Ermittlung und ständige Kontrolle dieser denkmalfachlichen Eignung ausgelegt.

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