Sehr geehrter Herr xxxxx
hinsichtlich der Detektorgänger verfolgt die Landesarchäologie in Rheinland-Pfalz die Auffassung, dass – wie im Denkmalschutzgesetz (§ 19 und § 21) vorgegeben- das Suchen und Bergen von Funden nicht erlaubt ist
§ 19 Wissenschaftliche Bearbeitung
(1) Eigentümer eines Grundstückes, sonstige über ein Grundstück Verfügungsberechtigte
und Besitzer eines Grundstückes, auf dem ein Fund entdeckt wurde,
haben die zur sachgemäßen Bergung des Fundes und zur Klärung der Fundumstände
notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(2) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, bewegliche Funde zur wissenschaftlichen
Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen
was hat der §19 mit deiner ablehnung zu tun?
§ 21 Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung
(1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten
sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken,
bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde
Er hat dir ein bischen bange machen wollen, da er das Gesetz nicht ganz zitiert hat. Hier steht nur etwas von Kulturdenkmälern entdecken, die generelle suche nach zb. neuen Kronkorken für deine Sammlung ist demnach nicht verboten.
Das sagt doch alles........
solange du nicht nach Kulturdenkmäler suchst, ist das Gesetz auf deiner Seite.