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 Gesetzeslage in Frankreich

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Avatar  Gesetzeslage in Frankreich  (Gelesen 8092 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
22. April 2008, um 11:39:09 Uhr

kennt sich jemand damit aus?
Mir ist bekannt, daß das sondeln an den WK-belastetet Stränden nicht erlaubt ist.
Wie sieht es aber im restlichen Frankreich aus?
Gruß,
Eiermaler

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#1
22. April 2008, um 12:07:33 Uhr

Ganz Schlecht soweit ich weis ist dort Sondel verbot?
 Unentschlossen

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#2
22. April 2008, um 14:34:48 Uhr

Hallo Chris,

soweit ich weiß ist in Frankreich das Suchen außer auf Bodendenkmälern und WKII Stränden überall mit Einwilligung des Grundstückbesitzers erlaubt. Als ich das letzte mal in Frankreich war, erschienen sogar 3 (!) Zeitschriften im regulären Zeitschriftenhandel. Also fast ein kleines Sucherparadies.

Viele Grüsse,

Christian

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#3
22. April 2008, um 15:15:49 Uhr

ich glaube das gleiche wie christian

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(versteckt)
#4
22. April 2008, um 17:27:27 Uhr

mmmmm habe ich was anders gehört, aber nicht schlecht wann ich falsch bin  Grinsend

Schwaigerin Wohnt drüber.


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#5
22. April 2008, um 18:01:25 Uhr

Hallo Cav,

ich fürchte da hast DU doch nicht ganz Unrecht  Ärgerlich

Ich habe hier mal etwas zur Gesetzeslage auf Englisch gefunden:













..

















Geschrieben von {author}

FRANCE

The use of metal detectors was controlled by the use of the war time Patrimony Act 1941 but, on the 18 December 1989 Law Number 89-900 (NOR: MCCX8900 163L) was adopted which states:

Article 1: No one may use metal detecting equipment for the purpose of searching for monuments and objects which could interest (concern?) prehistory, history, art or archaeology without first having obtained administrative authorisation issued according to the qualification of the applicant and also the nature and method of searching.

Article 2: All publicity and instructions on the use of metal detectors must carry the warning of the prohibition stated in Article 1, the penalties involved and also the reason for this legislation.

Article 3: Every infringement of the present law will be noted by officers, police agents and other law enforcement officers, as well as by officials, agents and guardians of Article 3 of the law number 80-532 of 15 July 1980 relative to the protection of public collections against acts of vandalism.

Article 4: The reports drawn up by the various persons designated by Article 3 above will, until proved to the contrary, be given or sent, without delay, to the public prosecutor of the Republic in the jurisdiction where the offence was committed.

Under French law the enactment of legislation is followed by the Decree which determines how the law will be applied. In this case the Decree states:

Article 1 The authorisation to use metal detectors, provided for by Article1 of the 18 December 1989 Law is granted, on the demand of the interested party, by the license of the Prefect of the region in which the land to be searched is situated.

The request for authorisation must establish the identity, competence and experience of the applicant as well as the location, scientific objective and the duration of the searches to be undertaken.

When the searches are to be carried out on land which does not belong to the applicant, the written application must be accompanied by a document of consent written by the owner of the land and, if appropriate, anyone else who has the right.

Article 2 Anyone who uses a metal detector to carry out searches of the sort described in Article 1 of the Law without having first obtained the authorisation required or who does not observe the requirements described in Article 1 of this Decree will be punished by the fine applicable for contraventions of the fifth class.
The equipment used in the infringement will be confiscated.

Article 3 Whoever publicises or draws up publicity for, or draw up information about the use of metal detectors and fails to draw attention to the requirements of Article 2 of the Law will be punished according to the penalties applicable for offences of the fifth class.

Beaches are believed to be outside this Law.





..

Viele Grüsse,

Christian


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#6
22. April 2008, um 18:11:14 Uhr

FRANKREICH Der Gebrauch von Metallentdeckern wurde vom Gebrauch des Kriegszeitgesetzes des Väterlichen Erbgutes 1941, aber, am 18. Dezember 1989 Gesetzzahl 89-900 kontrolliert (NOCH: MCCX8900 163L) wurde angenommen, welcher festsetzt: Artikel 1: Keiner kann Metall verwenden, das Ausrüstung zum Zweck entdeckt, nach Denkmälern und Gegenständen zu suchen, die konnten interessieren (Sorge?) Vorgeschichte, Geschichte, Kunst oder Archäologie, ohne zuerst Verwaltungsermächtigung erhalten zu haben, kamen gemäß der Qualifikation des Bewerbers und auch der Natur und Methode heraus zu suchen. Artikel 2: Die Ganze Werbung und Instruktionen auf dem Gebrauch von Metallentdeckern müssen die Warnung vor dem Verbot festgesetzt im Artikel 1, die Strafen eingeschlossen und auch der Grund für diese Gesetzgebung tragen. Artikel 3: Jeder Verstoß des gegenwärtigen Gesetzes wird von Offizieren, Polizeiagenten und anderen Strafverfolgungsoffizieren, sowie von Beamten, Agenten und Wächtern des Artikels 3 der Gesetzzahl 80-532 vom 15. Juli 1980 hinsichtlich des Schutzes von öffentlichen Sammlungen gegen Taten des Vandalismus bemerkt. Artikel 4: Die Berichte aufgerichtet von den verschiedenen Personen bezeichnet durch den Artikel 3 über dem Willen, bis bewiesen, dem Gegenteil, gegeben oder ohne Verzögerung dem Bezirksstaatsanwalt der Republik in der Rechtsprechung gesandt werden, wo das Verbrechen begangen wurde. Nach dem französischen Gesetz wird dem Erlass der Gesetzgebung von der Verordnung gefolgt, die bestimmt, wie das Gesetz angewandt wird. In diesem Fall die Verordnungszustände: Artikel 1 Die Ermächtigung, Metallentdecker gesorgt durch Article1 vom 18. Dezember 1989 zu verwenden, wird Gesetz auf der Nachfrage des Interessenten durch die Lizenz des Präfekten des Gebiets gewährt, in dem das Land, gesucht zu werden, gelegen ist. Die Bitte um die Ermächtigung muss die Identität, Kompetenz und Erfahrung des Bewerbers sowie der Position, des wissenschaftlichen Ziels und der Dauer der zu übernehmenden Suchen gründen. Wenn die Suchen auf dem Land ausgeführt werden sollen, das dem Bewerber nicht gehört, muss die schriftliche Anwendung durch ein Dokument der Zustimmung geschrieben vom Eigentümer des Landes und, wenn verwenden, irgendjemand anderer begleitet werden, der das Recht hat. Artikel 2 wird Irgendjemand, der einen Metallentdecker verwendet, um Suchen der Sorte beschrieben im Artikel 1 des Gesetzes auszuführen, ohne zuerst die Ermächtigung erforderlich erhalten zu haben, oder wer die im Artikel 1 dieser Verordnung beschriebenen Voraussetzungen nicht beobachtet, durch die für contraventions der fünften Klasse anwendbare Geldstrafe bestraft. Die im Verstoß verwendete Ausrüstung wird beschlagnahmt. Artikel 3, Wer auch immer veröffentlicht oder Werbung aufrichtet, weil oder Information über den Gebrauch von Metallentdeckern aufrichten und scheitert, Aufmerksamkeit auf die Voraussetzungen des Artikels 2 des Gesetzes zu lenken, wird gemäß den für Straftaten der fünften Klasse anwendbaren Strafen bestraft. Wie man glaubt, sind Strände außerhalb dieses Gesetzes.

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(versteckt)Themen Schreiber
#7
22. April 2008, um 19:02:15 Uhr

Danke für die Infos Leute!
Das klingt wirklich nicht prickelnd.
Ohne offizielle Sucherlaubnis und Genehmigung des Grundbesitzers ist man also
völlig illegal unterwegs. Schade.
Gruß,
Eiermaler

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#8
22. April 2008, um 20:46:07 Uhr

Wie wir in English sagen:

Bloody Frogs  Rundumschlag

Les Roßbif
(Cav)

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#9
22. April 2008, um 21:36:49 Uhr

 Knüppel Vorsicht Cav, hier ist ein halber Frosch  Fechten  Küssen

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#10
23. April 2008, um 04:28:59 Uhr

Ich habe mal versucht in Frankreich eine Suchgenemigung zu bekommen. Das Ergebnis: Nicht einmal Franzosen bekommen eine. Die Strafen gehen bis zum Landesverbot mind. jedoch 40000 E Strafe. So wurde mir gesagt.


Mfg. Hajo

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#11
23. April 2008, um 07:02:57 Uhr

Hi
Der sogenannte Sondeltourismus ist in keinem Land gerne gesehen.Und offiziell erlaubt.In den meisten Ländern wird eine
Strandsuche geduldet.

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#12
23. April 2008, um 07:06:53 Uhr

Christian Schockiert
Mein Schwester, und mein Schwaigerin sind beide mit Französen zusammen.

Die sind Frösche und ich bin der Roßbif. Auch Familie intern

Freundliche spaß immer......obwohl wann ich die Familie interne Wettbewerb für fische gewonnen habe hat es ein bißchen anders ausgeschaut.
War aber gleich über wein Erledigt.

Im sinne des Anglo/Französisch/Deutsch Freundschaft

Prost


Les Roßbif




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#13
23. April 2008, um 07:07:55 Uhr

Hallo Hajo,

puh, das ist aber wirklich heftig. Ich habe einen Verwandten der dort in der Normandie nach Flugzeugteilen sucht. Aber diese Srafen haben sich wirklich gewaschen. Ich muss mal den XP Hersteller fragen wie es in der Praxis derzeit aussieht.

Grüsse,

Christian


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(versteckt)Themen Schreiber
#14
23. April 2008, um 07:16:32 Uhr

Moin Christian,
wär wirklich interessant, was die XP-Leute sagen!
"Beaches are believed to be outside this Law"
Wenigsten an den Stränden kann man sich ein wenig austoben....
Gruß,
Chris

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