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 Graben in gewachsenem Boden ist verboten

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Avatar  Graben in gewachsenem Boden ist verboten  (Gelesen 1976 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
08. März 2012, um 17:25:36 Uhr

Hallo Sondlergemeinde

nachdem ich das Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz jetzt besser kenne als die StVO.
stolperte ich über eine Aussage eines Sondlers "das graben in gewachsenem Boden
( Wald, Wiese) ist verboten" Nun das Denkmalschutzgesetz gibt keinen
Hinweiß darauf. Welches Recht wird hier berührt - oder ist es eine Ente ?

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#1
08. März 2012, um 17:31:54 Uhr

Moin,

der Sinn dieser Formulierung ist, dass im "gewachsenen Boden" mögliche Bodendenkmäler noch nicht zerstört worden sind und daher im orginall Zustand erhalten sind. Daher wird dieser Boden besonders geschützt und benannt.
Äcker oder auch Aushub ist "gestörter Boden" - Dies kommt von der landwirtschaftlichen Bearbeitung.

Natürlich fahren auch Rodungsmaschienen durch den Wald und stören den Boden. Dies ist jedoch für das Gesetz ohne Belang.

Gruß Piddy

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#2
08. März 2012, um 17:48:45 Uhr

Die deutschen Gesetze auf Bundes- und Landeseben kennen keinen gestörten oder ungestörten Boden.

Diese Wörter stammen von Archäologen und Denkmalschützern und wurden teilweise von Sondengängern mit Nachforschgenehmigung übernommen.

Ziel ist es, Sondengängern ohne Nachforschgenehmigung scheinbare Hürden für die Suche zu errichten, wonach nur gestörter Boden abgesucht werden dürfte.

Das wäre das Gleiche wie wenn ich sage, die Menschen in Deutschland dürften nur unbenutzte Luft, die von keinem anderen eingeatmet wurde, einatmen.
Inhaltlich: Totaler Quatsch, es ist unmöglich unbenutzte Luft einzuatmen. Es ist auch nahezu ausgeschlossen, dass es heute in Deutschland noch ungestörten Boden gibt.
Förmlich: Rechtlich wird genauso wenig zwischen benutzter und unbenutzter Luft unterschieden, wie zwischen gestörtem und ungestörtem Boden.

Diese Begriffe einfach nicht beachten und diesen Unsinn nicht weiter verbreiten  Smiley

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(versteckt)Themen Schreiber
#3
08. März 2012, um 19:48:49 Uhr

Ich habe jetzt die Landeswaldgesetzt von Rheinland-Pfalz
sowie von NRW gelesen in keinem wird das Graben verboten.
lediglich das schädigen des Waldes wird unter Strafe gestellt.
Darunter fällt aber ganz bestimmt kein Loch was im Anschluss
wieder beseitigt wird.

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#4
08. März 2012, um 20:29:07 Uhr

Geschrieben von Zitat von Sandmann0815
Darunter fällt aber ganz bestimmt kein Loch was im Anschluss
wieder beseitigt wird.


So ist es. Schonmal eine Wühlstelle von Wildschweinen gesehen? - Die machen selten die Löcher wieder zu, hihi.

Verschiedene Personengruppen über "Schaden" im Waldboden:

Förster: Das ist Natur, gut so, bringt Samen ein und belüftet den Boden! - Der Kreislauf der Natur!
Jäger: Forstschaden!! Überpopulation!! Abschusszahlen erhöhen!!
Archäologen: Schatzsucher zerstören während ihren Raubgräbereien nicht nur wertvolle Fundszusammenhänge, sondern fügen auch dem Waldboden nicht wiedergutzumachenden, großflächigen Schaden zu!
Waldarbeiter: Gib Gaaas, Karle!! Dein Bulldog schafft den Stamm!! - Hoi, der hat sich heut wieder reing'wühlt, gell!!

Tja, so werden die Prioritäten gesetzt, wenn man sich im Wald aufhält. Hier aus'm Dorf fährt übrigens der Sohn (15) des Bürgermeisters gerne mit seiner unangemeldeten Motocross-Maschine Vollgas im Wald rum. Interessiert aber keinen, da viele sich es mit dem BM nicht verscherzen wollen und viele noch auf ihn angewiesen sind (wirtschaftlicher Art). Auch Anrufe bei der Polizei bringen wenig (er wird ja nie erwischt... Geringfügigkeit oder so...), auch wenn schonmal eine Pferdekutsche wegen ihm durchgegangen ist.

Wenn ich denke, wieviel Schrott im Wald ich schon mitgenommen habe: Ballenschnüre, Stacheldrahtrollen (direkt unter dem Laub), Glas- und Plastikflaschen, scharfkantige Bleche und Blecheimer, Fischdosen, Seile, Zugketten, en masse Blei (!!), Plastikteile usw. usw. Wer honoriert denn das mal?? - In meiner Sondengängerzeit möchte es nicht hochrechnen, das sind mittlerweile TONNEN an Müll die ich von Äckern und aus Wäldern geräumt habe. Wenn ich das auf 20-30000 Sondengänger hochechne, sind wir locker bei einigen hundert Tonnen Schrott im Jahr. Die einzigen die das anerkennen sind oft die Landwirte, die den Scheiß nachher nicht im Stroh- oder Heuballen haben. Und die Tiere danken es einem auch, wenn sie sich die Beine nicht an Klingen- und Stacheldraht aufreißen oder darin verheddern!! -


Grüße,
Sondelfreund

« Letzte Änderung: 08. März 2012, um 20:30:56 Uhr von (versteckt) »

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#5
08. März 2012, um 20:50:58 Uhr

Ernte und Sondelfreund ,
 Applaus


Es wär auch mal ne geeignete Aktion für "unser" Terra Dingsbums, das wir den gesammelten Müll eines Jahres bei ner Demo in Berlin abladen ........

Dazu werden dann Schrottis eingeladen die auf den Haufen bieten können.....für die Vereinskasse....

 Weise



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#6
08. März 2012, um 20:54:22 Uhr

Ich sehe es auch wie Sondlerfreund. Was schaden dem Wald denn kleine bis mittlere Löcher, die dann wieder verfüllt werden.  Solange du nicht mit einem Bagger ankommst und ganze Krater hinterlässt dürfte das doch wohl kaum von Bedeutung sein. Sprich doch einfach mit dem örtlichen Verantwortlichen ( z.B. Förster), wenn du in den Wald gehen willst ( oder anderswo hin wo der Boden " Ungestört " sein soll).

Aber wenn ich deine frage richtig verstanden habe, wollstest du wissen, ob es von gesetzlicher Bedeutung ist, wie " Gestört" der Boden ist.

Sicherlich nicht!

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#7
08. März 2012, um 21:11:53 Uhr

 Grinsend      Immer das selbe.Ein loch machen und wieder schlissen und zu nähsten.Mach dir kein Kopf über Gesetze sind e alle nur für die aber nicht für uns  wenn es welche gibt.   Grinsend     

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#8
08. März 2012, um 23:11:50 Uhr

Einer spricht vom gewachsenen Boden andere vom ungestörten Boden.

Ich sehe da auch nicht durch. Jeden falls hab ich beide Begriffe noch in keinem
Gesetz gefunden.

Ich bin gerade dabei eine Genehmigung in einem Naturschutzgebiet zu bekommen,
lese betreffende Gesetze hoch und runter und habe noch nichts gefunden was mir
grundlegend mein Vorhaben verbietet.

Außer, das ich die Wege nicht verlassen darf.

Blos, ich darf mit einem Holz Sammelschein rum trampeln wo ich will, aber scheinbar
keine Pilze mehr sammeln. Denn die wachsen bekanntlich nicht auf m Weg.,

Man verlangt von Einem, Gesetzes konformes handeln, nur wie ohne Jurastudium?

Am Rande:

Die Feuerwehr sagt mir, kleine Feuer mit Astschnitt sind erlaubt, das Ordnungsamt sagt,
laut Emmissionschutzgesetz sind keine offenen Feuer erlaubt.

Wo leben wir?

Wo ist der Unterschied zwischen einem Kamin und einem Feuer im Garten?

Es ist zu Kotzen sich durch diesen Gesetzesjungel zu wühlen.

Angepisster Charle  Winken




« Letzte Änderung: 08. März 2012, um 23:14:04 Uhr von (versteckt) »

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#9
09. März 2012, um 00:01:59 Uhr

Wir wollen eine klare Erklärung zur gesetzeskonformen Formulierung, sehe im Moment die Aussage von ErnteAG genauso wie Er es dargelegt hat, und nicht anders. Egal wo wir suchen, es ist immer das gleiche, wir entschlacken den Boden von Altmaterialien und sind trotz alle dem die bösen Raubgräber. Ich denke nicht das ein einzelner Sondler mehr Schaden anrichten kann, als ein Pflug oder kar eine Baumerntemaschine im Wald oder eine wirtschaftliche Maschine auf dem  Acker. Die Meinung, Warum ein Boden gestört ist oder auch nicht, ist Momentan in der Argumentation von Menschen die es mit Appell versuchen werden, unser Hoppy zu unterbinden.

MfG Glenn

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#10
09. März 2012, um 00:57:20 Uhr

Ungestörter, bzw. gewachsener, Boden ist - wie der Name schon sagt - eben ungestört. Abgesehen von bestimmten tiefergründigen Einwirkungen/Störungen wie Wurzelwuchs, Tiergängen - und höhlen, etc., sowie i. d. R. lokal begrenzten modernen (rezenten) Eingriffen, wie Tiefenmeißel, Bohrlöcher, Mergelgruben, usw.

Der gewachsene Boden spiegelt alle Eingriffe und Veränderungen interpretierbar wieder. Wie ein Buch, auch wenn mitunter einige Seiten fehlen. Der gestörte Boden wirkt dahingehend eher wie die Schnippsel eines Schredders, - gesicherte Informationen sind kaum möglich und die Buchstabenfetzen (Fund) sind meistens keinem Kapitel (Befund) mehr zuordbar.

Bei archäologischen Untersuchungen wird der Oberboden bis auf die ungestörte Schicht abgeschoben. In diesem Planum erkennt man dann soweit ungestörte archäologische Befunde (Pfostenlöcher, Gruben, Gräben, Mauerstickungen, etc.). In diesen Befunden (z. B. eine Grube) sind die Funde (z. B. Keramik, Münze, Fibel ...) ungestört/"in situ") eingebettet. Anhand dieser Information kann man den Befund deuten und weiss dann, wann die Grube/Haus, etc. angelegt wurde. Der Fund ist somit stratifizierbar, also einer Schicht zuzuordnen, die zeitlich eingeordnet werden kann.

Werden Funde aus ungestörten Befunden gerissen, ist eine wissenschaftliche Ansprache und Deutung nicht mehr möglich. Deshalb wird aus archäologischer und nicht ganz unbegründeter Sicht, die Suche auf mutmaßlich und relativ ungestörten Flächen (Wald & Wiese) nicht gerne gesehen, bzw. nach Möglichkeit untersagt.

Auf Ackerflächen strebt die Wahrscheinlichkeit, in einen ungestörten Befund einzugreifen, gen Null. Trotzdem sind die durch den Pflug aus dem Zusammenhang (Befund) gerissenen Funde (Münze o. ä.) der Siedlungsstelle zuzuordnen und stellen eine nicht unwesentliche Information dar.

Im Wald, oder bisher relativ ungestörten Flächen, ist die Gefahr ungleich größer, in bisher unberührte und nur wenig gestörte Befunde einzugreifen und damit zentrale Datierungsmöglichkeiten unbewußt zu beseitigen. Darum versucht die "Archäologie" die Suche in diesen Arealen zu minimieren, bzw. zu unterbinden.

Eine rechtliche Differenzierung zwischen gestörtem, gewachsenen, ungestörtem Boden, etc. gibbet nicht, - allerdings sind die archäologisch orientierten Aspekte diesbezüglich auch nicht aus der Luft gegriffen. Im Gegenteil.

Die "gezielte Suche nach beweglichen Bodendenkmälern"  in Zusammenhang mit den diskutierten rechtlichen Aspekten der DschG hat hiermit jetzt erstmal nix zu tun ...





« Letzte Änderung: 09. März 2012, um 01:03:08 Uhr von (versteckt) »

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#11
09. März 2012, um 07:51:41 Uhr

Moin,

das Gesetz kennt weder den Begriff gestörter Boden noch den Begriff ungestörter oder gewachsener Boden.

Als Inhaber einer NFG wird Dir allerdings auferlegt eine Fundbergung nur innerhalb der Ackerkrume oder der Humusschicht durchzuführen, weil bei ungestörten Boden ... siehe oben.

Alle anderen, wie Land- oder Forstwirte, Häuslebauer oder Wirdschweine dürfen so tief graben wie sie wollen - unter Beachtung des Bergrechts  Grinsend  -, außer in den Grabungsschutzgebieten, da dürfen es nur die Wildschweine.

Viele Grüße

Walter




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