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« Letzte Änderung: 24. Februar 2011, um 14:00:44 Uhr von (versteckt) »
Ich frage mich darf ein Beamter einfach so mir nix dir nix dem Amtsweg umgehen - oder ist er nicht an interne Vorschriften gebunden ? - nur so ne Frage !
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.06.06, 2 BvR 1780/04Das Bundesverfassungsgericht äußert sich in einer Entscheidung, in der es um die Zulässigkeit von Beschlagnahme und Durchsuchung im Rahmen von disziplinarrechtlichen Vorermittlungen geht, zu der Frage, wie das Dienstvergehen der sogenannten "Flucht in die Öffentlichkeit" zu bewerten ist.Es führt aus:...2.bb) Gemessen hieran kommt den Dienstvergehen, deren der Beschwerdeführer beschuldigt wird, ein ausreichendes Gewicht nicht zu, das einem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigen könnte.Durch die Mitwirkung an dem fraglichen Fernsehbeitrag hat er möglicherweise versucht, über die Öffentlichkeit Einfluss auf seinen Dienstherrn auszuüben, und damit eine Dienstpflichtverletzung in Form der so genannten "Flucht in die Öffentlichkeit" begangen. Der Beamte ist zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn im Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten verpflichtet. Er hat dementsprechend Gehorsam und Zurückhaltung gegenüber seinem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist. Die Disziplinarrechtsprechung hat die in der Publizierung von internen Vorgängen liegende "Flucht in die Öffentlichkeit" deshalb jedenfalls dann als Pflichtverletzung gewertet, wenn sich der Beamte zum Zweck der Verstärkung durch eine Lobby an die außerdienstliche Öffentlichkeit gewendet hat (vgl. etwa BVerwGE 86, 188 = NVwZ-RR 1990, 762). Denn damit wird der dienstliche Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess mit der Gefahr sachfremder Einwirkungen belastet.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Wie jeder andere Staatsbürger genießt der Beamte den Schutz des Art. 5 II GG; er muss dabei aber die Grenzen beachten, die sich aus seinen Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerfGE 28, 55 [63] = NJW 1970, 1267). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beamte nicht zu einer "allgemein-politischen" Frage Stellung bezogen, sondern innerdienstliche, die polizeiliche Organisation und Arbeit betreffende Entscheidungen seiner Dienstvorgesetzten öffentlich kritisiert hat. Er hat damit versucht, seine eigenen Vorstellungen über innerdienstliche Angelegenheiten durch eine "außerdienstliche Lobby" zu verstärken, und sich zu diesem Zweck an die Öffentlichkeit gewandt. Dies ist mit seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, Zurückhaltung und Loyalität nicht vereinbar (vgl. dazu auch BVerfGE 28, 191 [198 f. und 203 ff.] = NJW 1970,1498).
« Letzte Änderung: 24. Februar 2011, um 23:06:33 Uhr von (versteckt) »
Konkret sollte man z. B. immer dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde abgeben, wenn in einem Pressebericht ein Archäologe Sondengänger und Raubgräber in einen Topf wirft oder nicht zwischen beiden Begriffen trennt.Meinst Du das so?
Angehörige des öffentlichen Dienstes, die zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Dieser staatsrechtliche Beamtenbegriff ist dem geltenden Beamtenrecht zugrunde gelegt.