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 Interessantes! Strafbarkeit der Fundunterschlagung durch Sondengeher

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Avatar  Interessantes! Strafbarkeit der Fundunterschlagung durch Sondengeher  (Gelesen 1127 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
03. August 2011, um 20:19:27 Uhr

Da weiß man Bescheid!


........1. Im Jahre 2000 entdeckte der Beschuldigte mittels eines Metallsuchgeräts an
einem Waldweg auf dem Grundstück des Geschädigten H., belegen im Freistaat
Bayern, im Erdboden in einer Tiefe von ca. 40 cm ein zerbrochenes Tongefäß mit ca.
950 Münzen.

Strafbarkeit der Fundunterschlagung durch Sondengeher auf fremden Grundstücken
im Zuge von Raubgrabungen (§ 246 StGB) sowie zur Eigentumsordnung (§§ 984, 1008 BGB)

Entscheidungen des AmtsG Traunstein, Strafbefehl vom 14. November 2002, Az.:
Cs 250 Js 21420/02, n. v. , des AmtsG Kandel, Urteil vom 18. Mai 2006, Az.: 7108 Js
7287/05.Ds, n. v.  und des LG Traunstein, Urteil vom 31. März 2008, Az.: 3 O
3835/07, n. v.

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http://www.dnk.de/_uploads/beitrag-pdf/0c0ad06f7644035ed1dd9a67c2d29ef4.pdf





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#1
04. August 2011, um 06:57:59 Uhr

Moin

der zweite Fall ist natürlich besonders krass und verursacht einen großen Schaden für die legalen SG.

Deutlich ist aber dem Urteil zu entnehmen, dass es für ihn besser gewesen wäre, alle Funde genau zu dokumentieren, weil dann der Schaden für die Archäologie nicht so groß gewesen wäre. Das Urteil widersprich deutlich der Auffassung, die bei vielen illegalen SG herrscht, man konne ihnen bei einer Funddokumentation dann besser nachweisen, dass sie illegal gesucht hätten.

Das Gericht ist jedoch bei allen Funden davon ausgegangen, dass sie illegal geborgen wurden, egal ob Seitens der Denkmalschutzbehörde im Einzelnen nachgewiesen werden konnte, woher sie stammen und die fehlende Funddokumentation hat zu einer Erhohung der Freiheitsstrafe geführt. Mit einer Funddokumentation wirkt der Entdecker der "Vermischung" der Funde entgegen, welche eine Form der Eigentumsausübung ist und diese wiederum ein Bestandteil der Unterschlagung gem. § 246 StGB darstellt.

Siehe Bericht in der DSM 11.

Viele Grüße

Walter

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#2
04. August 2011, um 07:58:53 Uhr

Servus
Wie kommt beim  ersten Fall eigentlich der Grundstücksbesitzer mit ins Boot? Er(Grundstücksbesitzer) behauptet ja, er habe von keinen Grabungen gewusst.
Grüßle
Toni

« Letzte Änderung: 04. August 2011, um 08:13:40 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)Themen Schreiber
#3
04. August 2011, um 08:17:47 Uhr

Das BGB spricht dem Finder und dem Grundstückseigentümer jeweils 50 % Eigentum am Fund zu. Somit ist dieser
automatisch mit im Boot!

Gruß
Micha

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(versteckt)
#4
04. August 2011, um 08:25:09 Uhr

Moin Micha
Das ist mir schon klar, aber der Finder hat es ja verheimlicht, wie kommen die auf den Fundort, bzw. Grundstück. Da hat sich doch dann einer verplappert, oder?

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(versteckt)Themen Schreiber
#5
04. August 2011, um 08:36:49 Uhr

Hi Toni, das wird wohl irgendwie ermittelt worden sein. Hat sich am End herumgesprochen.

Gruß
Micha

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#6
04. August 2011, um 16:20:04 Uhr

Oder zuviel über sein Fund in ein Forum geschrieben   Huch
Daher immer Fund melden.



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#7
04. August 2011, um 17:41:23 Uhr

Geschrieben von Zitat von Walter Franke
Das Gericht ist jedoch bei allen Funden davon ausgegangen, dass sie illegal geborgen wurden, egal ob Seitens der Denkmalschutzbehörde im Einzelnen nachgewiesen werden konnte, woher sie stammen
Das verwundert mich etwas und ließe mich an unserem Rechtsstaat zweifeln: ist das nicht eine Umkehr der Beweislast? Ich kann mir eigentlich nur vorstellen, dass der Raubgräber voll geständig war, aber anscheinend nicht über das beste Gedächtnis verfügt.

Viele Grüße,
Günter


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#8
17. September 2011, um 13:26:40 Uhr

Hi,

zu den 950 Münzen wie hätte er es richtig machen müssen?

1. Erlaubnis des Grundstückseigentümers ein holen

2. Wenn der die Münzen gefunden hat diese fotografieren?

3. Den Fund ohne Verzögerung der Denkmalschutzbehörde melden sowie dem Grundstückseigentümer?

Danach den Anteil erhalten?

 Unentschlossen

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#9
17. September 2011, um 13:36:48 Uhr

Moin,

zu 1. Empfehlenswert, aber gesetzlich nicht gefordert, außer auf eingefriedetem Gelände

zu 2. Unbedingt, damit wir Fotos für "Das Schatzsucher Magazin" bekommen Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
www.das-schatzsucher-magazin.de


zu 3. Unbedingt erforderlich, da sonst leicht der Verdacht der Unterschlagung aufkommen könnte und im Falle von archäologischen Bodenfunden ist dies gem. dem DSchG verpflichtend vorgeschrieben

Nach der wissenschaftlichen Auswertung bekommt man die Hälfte zurück, da der Entdecker ja seit der Entdeckung hälftiger EIgentümer der Sache ist. Im Falle einer Endeckung von herausragender wissenschaftlicher BEdeutung wird die Landesbehörde einen Ankauf der Hälfte vorschlagen und ein Angebót vorlegen.

Viele Grüße

Walter

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#10
17. September 2011, um 14:25:53 Uhr

Geschrieben von Zitat von Walter Franke

Nach der wissenschaftlichen Auswertung bekommt man die Hälfte zurück, da der Entdecker ja seit der Entdeckung hälftiger EIgentümer der Sache ist. Im Falle einer Endeckung von herausragender wissenschaftlicher BEdeutung wird die Landesbehörde einen Ankauf der Hälfte vorschlagen und ein Angebót vorlegen.

nicht immer. schtzregal der bundesländer sind unterschiedlich. hier bei uns gibt es nichts. deshalb findet man ja in bayern so viel. Grinsend

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#11
17. September 2011, um 14:56:08 Uhr

Geschrieben von Zitat von Drusus
Das verwundert mich etwas und ließe mich an unserem Rechtsstaat zweifeln ...

Viele Grüße,
Günter


Welchen Rechtsstaat ? Wohnst woanders ?  Grinsend

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#12
17. September 2011, um 16:38:59 Uhr

Deutschland ist kein Rechtsstaat sondern eine Beamtendiktatur Grinsend

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#13
17. September 2011, um 20:40:42 Uhr

....es gibt doch kaum noch Beamte, meist sind es doch nur noch Angestellte.... Belehren

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