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Ihre Email hat mir Herr Dr. Reichenberger zur Beantwortung übergeben. Die Sondengängerei bedarf gemäß § 14 Abs.3 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA) der Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigungspraxis ist aber sehr restriktiv, da bei der Sondengängerei, die naturgemäß auch mit Bodeneingriffen verbunden ist, häufig zur Zerstörung des Kulturdenkmals auch gerade in seinem Befundzusammenhang führt. Da die auch dem Grundsatz der Erhaltungspflicht von Kulturdenkmalen widerspricht, kann die sogenannte "Raubgräberei" auch als Straftat verfolgt werden. Insofern ist das "Hobby des Sondengängers" als sehr problematisch anzusehen. Wenn Sie sich für Archäologie interessieren, rate ich Ihnen eher, sich einmal mit Ehrenamtlichen Bodendenkmalpflegern in Verbindung zu setzen. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Andreas Flügel
« Letzte Änderung: 03. November 2011, um 18:15:30 Uhr von (versteckt) »
« Letzte Änderung: 03. November 2011, um 18:43:27 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »