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 niedersachsen

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(versteckt)Themen Schreiber
#0
13. Dezember 2011, um 16:32:03 Uhr

hallo gemeinde

vielleicht kann mir jemand helfen. wie sieht es aus mit einer genehmigung im landkreis hameln pyrmont wo kann man sie beantragen und bekommt man sie überhaubt als sondler mit 25 jahren? habe über die i.net seite was gefunden aber kann da kein von machen

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http://www.hameln-pyrmont.de/index.phtml?NavID=315.284&La=1#1


in der kurzform steht da nur wer auf bodendenkmählern buddeln will brauch ne genehmigung
 
Keine Genehmigungspflicht, aber eine unverzügliche Anzeigepflicht bei einer Denkmal­schutzbehörde besteht für denjenigen, der
 in der Erde oder im Wasser Sachen oder Spuren findet, bei denen Anlass zu der An­nahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale (Bodenfunde) sind

heisst das ich darf sondeln

danke und agf calimero Smiley

(versteckt)
#1
13. Dezember 2011, um 17:01:02 Uhr

Lies dir den Gesetzestext durch und du weist was du darfst und was genehmigungspflichtig ist  Zwinkernd

Ich denke du hast den Text ,aber falls nicht :

§ 12 Ausgrabungen

(1) Wer nach Kulturdenkmalen graben oder Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen will, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung einer staatlichen Denkmalbehörde stattfinden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen oder Forschungsvorhaben des Landes beeinträchtigen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mir Auflagen erteilt werden. Insbesondere können Bestimmungen über die Planung und Ausführung der Grabung, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsbefunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte getroffen werden. Es kann auch verlangt werden, dass ein bestimmter Sachverständiger die Arbeiten leitet.

§ 13 Erdarbeiten

(1) Wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu sichern. § 12 Abs. 2 Satz 3 und 4 und § 10 Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 14 Bodenfunde

(1) Wer in der Erde oder im Wasser Sachen oder Spuren findet, bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale sind (Bodenfunde), hat dies unverzüglich einer Denkmalbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege (§ 22 ) anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem Bodenfund geführt haben, sowie der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Bodenfund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Leiter oder den Unternehmer der Arbeiten befreit.

(2) Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

(3) Die zuständige staatliche Denkmalbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Bodenfund zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen. § 18 ist auf bewegliche Denkmale, die bei dieser Gelegenheit gefunden werden, nicht anzuwenden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei genehmigten Ausgrabungen (§ 12 ) und bei Arbeiten, die unter Verantwortung einer staatlichen Denkmalbehörde stattfinden. Die Denkmalschutzbehörde kann jedoch durch Auflagen in der Grabungsgenehmigung die Vorschriften für anwendbar erklären.

§ 15 Vorübergehende Überlassung von Bodenfunden

Eigentümer und Besitzer eines Bodenfundes sind auf Verlangen der unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den Bodenfund der Behörde oder einer von ihr benannten Stelle befristet zur wissen­schaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation zu überlassen.

§ 16 Grabungsschutzgebiete

(1) Das Landesamt für Denkmalpflege kann durch Verordnung abgegrenzte Flächen, in denen Kulturdenkmale vorhanden sind oder vermutet werden, befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebie­ten erklären.

(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutage fördern oder gefährden können, einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Die bisherige land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß ohne Genehmigung zulässig.

§ 17 Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken

Die untere Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstückteil beschränken, in dem sich ein Kulturdenkmal befindet.

§ 18 Schatzregal

Bewegliche Denkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen entdeckt werden.





Sorry für das lange Elend .......obwohl es nur Auszug is  Lächelnd

Offline
(versteckt)
#2
13. Dezember 2011, um 17:29:55 Uhr

moinsen,
es wird in naher Zukunft eine Zertifizierung zum Sondeln in Niedersachsen geben..........
dann kriegste auch eine NFG


Ahoi aussem Norden
Vagabond

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(versteckt)Themen Schreiber
#3
13. Dezember 2011, um 20:43:21 Uhr

sorry ihr könnt mich für doof erklären sorry aber ich kann daraus jetzt nicht schliessen ob ich mit einer sonde suchen darf das es meldepflichtig ist wenn man was archiologisches etc findet verstehe ich aber da steht nix vom expliziet danach suchen sondeln oder?

sorry schönen gruss Smiley

Hinzugefügt 13. Dezember 2011, um 20:44:26 Uhr:

wie oft schreib ich denn sorry auu mann Huch

Hinzugefügt 13. Dezember 2011, um 20:48:05 Uhr:

denkmalgeschützte und grabungsschutzgebiete is auch klar

« Letzte Änderung: 13. Dezember 2011, um 20:48:05 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

(versteckt)
#4
13. Dezember 2011, um 21:01:10 Uhr

Geschrieben von Zitat von calimero86
sorry ihr könnt mich für doof erklären sorry aber ich kann daraus jetzt nicht schliessen ob ich mit einer sonde suchen darf das es meldepflichtig ist wenn man was archiologisches etc findet verstehe ich aber da steht nix vom expliziet danach suchen sondeln oder?

sorry schönen gruss Smiley

Hinzugefügt 13. Dezember 2011, um 20:44:26 Uhr:

wie oft schreib ich denn sorry auu mann Huch

Hinzugefügt 13. Dezember 2011, um 20:48:05 Uhr:

denkmalgeschützte und grabungsschutzgebiete is auch klar

Na dann ist doch alles klar  Zwinkernd

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