| | Geschrieben von Zitat von Walter Moin,
kein Denkmalschutzgesetz in Deutschland stellt darauf ab, wo etwas verboten ist. (Ausnahme Grabungsschutzgebiete, KD)
Es heißt in allen Denkmalschutzgesetzen sinngemäß:
Die Nachforschung nach archäologischen Bodenfunden/Bodendenkmälern/Kulturdenkmälern bedarf der Genehmigung.
Wenn Du also auf Waldwegen OHNE Grabungswerkzeug, nach verlorenen Gegenständen suchst, benötigst Du keine NFG, da archäologische Bodenfunde nicht offen auf Waldwegen herumliegen. .
Suchst Du aber unter Anwendung eine Grabungswerkzeuges benötigst Du eine NFG da uns ein SG dazu mit einem wunderschönen OVG-Urteil beglückt hat. (Die Diskussion über die Auswirkungen dieses Urteils wurde hier im Forum ausführlich geführt).
Viele Grüße
Walter
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hallo walter,
das ist nicht ganz richtig. das ovg hat den vorsatz unter den umständen des einzelfalls angenommen. wenn ein sg nun auf einem wanderweg, der fernab von bd liegt, nach kaisermünzen oä sucht und gräbt wird er hierfür keine nfg benötigen. das ovg urteil ist aufgrund des sachverhaltes untauglich um für slle sg mit schaufel einen vorsatz zu unterstellen. nur weil jemanden ein bedinter vorsatz unterstellt wurde, der zu schnell auto fährt und dabei einen menschen tötet ( autorennen auf autobahn) hat nicht jeder bedingten vorsatz einen mrnschen zu töten, der zu schnrll fährt.
das was der sg aus dem urteil gemacht hat lässt sich wunderbar mit einem rennen vergleichen, wenn man einem normalen sg ohne nfg dagegenstellt.