| | Geschrieben von Zitat von SteiniPlatte Wie kann es dann sein, das laut § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BBodSchG ein Bodeneigentümer mit dem Kauf des Bodens auch "Eigentümer" einer im Boden verborgenen Sache wird, nämlich im Falle einer Kontamination, für sie der Eigentümer die Beseitigung bezahlen muß, egal ob er der Verursacher ist und im Falle eines Gegenstandes, der einen gewissen ideellen oder materiellen Wert besitzt, wird er es nicht? SchockiertIst an diesem Punkt nicht auf die schlichteste Weise überhaupt, genau diese "Gleichbewertung zweier identischer Sachverhalte" aufs Gröbste verletzt?
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Das widerspricht sich leider nicht, denn Beides hat mit Besitz eigentlich nur sekundär zu tun. Als Besitzer eines Bodendenkmals hast Du das Erhaltungsgebot, also den Zustand des Denkmals in der Form zu bewahren und Baumaßnahmen anzumelden etc..
Werden auf Deinem Grundstück Ölkanister oder ähnliches gefunden die den Boden verunreinigen so ist das wieder ein Erhaltungsgebot, Du musst dann dafür sorgen dass der Boden wiederhergestellt wird, nämlich nicht kontaminiert, und so erhalten bleiben muss. Du musst also die Verunreinigung entfernen lassen.
Im Übrigen ist die Praxis schon relativ alt. So hat Dir beispeilsweise in Deutschland noch nie Erdöl gehört wenn es bei Dir gefuden wurde. Das etwas sperrige Gesetz liest sich so:
Das Recht, Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und aufzubereiten sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind im Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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geregelt. Das Bundesberggesetz unterscheidet zwischen Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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und grundeigenen Bodenschätzen.
Grundeigene Bodenschätze gehören zu dem Grundstück, auf dem sie sich befinden. Sie stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Dazu gehören u. a. Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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. Da die grundeigenen Bodenschätze im Bundesberggesetz abschließend genannt sind, stehen alle anderen Bodenschätze, wie Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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, nicht unter Bergrecht sondern unter Bau- und Umweltrecht (im weitesten Sinne). Zur Anwendung kommen dann die Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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der Länder. Bei untertägiger Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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stehen alle Bodenschätze unter Bergrecht.
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sind
bergfreie Bodenschätze, auf die sich das Eigentum an einem Grundstück nicht erstreckt. Das Gleiche gilt für Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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.Das Aufsuchen bergfreier Bodenschätze bedarf einer Erlaubnis nach dem Bundesberggesetz. Das Gewinnen von bergfreien Bodenschätzen bedarf einer Bewilligung oder des Bergwerkseigentums.
Dass das Schatzregal ein Enteignungsgesetz ist, steht für mich dennoch ausser Frage. Zumindest solange es keine vernünftige Rechtssicherheit über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung bzw. Finderlohns gibt.