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 Schatzregal legal ?

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Avatar  Schatzregal legal ?  (Gelesen 1271 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
14. März 2015, um 08:51:59 Uhr

Wir haben hier schon des öfteren über das Schatzregal diskutiert. Ich habe hier in dem letzten Jahr (so lange bin ich erst dabei^^) so einige sinnvolle und manchmal auch eigenartige Darstellungen hierzu lesen dürfen. Da ging es um die "Abschaffung der Amtsarchäologie" und weitere tolle Ideen...  Zwinkernd
Leider habe ich nie so richtig lesen können, ob das Schatzregal eigentlich wirklich unanfechtbar, ja, ob es überhaupt wirklich einer Klage beim Verfassungsgericht standhalten würde?

Zunächst mal eine kleine abschweifende Sache: Eine Art Schatzregal gab es wohl auch im Mittelalter! Allerdings hieß da wohl die Regelung: "...alles was unterhalb der Scharrgrenze des Pfluges liegt, gehört dem Landesfürsten!"
Da stellt sich mir die Frage, ob die zur "Feudalzeit" in diesem Punkt echt mit einem besseren "Rechtsbewusstsein" ausgestattet waren, als wir heute?  Schockiert
Eine solche Regelung in einer Zeit, als es völlig normal war, dass der Landesherr sich alles unter den Nagel reißen konnte, was ihm beliebte? Passt diese moderate Regelung nicht viel mehr in unsere Zeit?
Statt dessen haben wir heute ein Gesetz(e), das eher in die Zeit vor 800 Jahren passt. Ich erspare mir es, das SR hier zu posten...jeder kennt die Regelungen.

Aber bei all den Androhungen hier von verschiedenen Postern, war für mich nie der Ansatz dabei, wodurch man wirklich Erfolg haben könnte. Ich bin kein Jurist aber gibt es im Deutschen Verfassungsrecht nicht ein verankertes "Gleichheitsprinzip"? So wie es dieses übrigens auch im Europäischen Recht gibt!
Wie kann es dann sein, das laut § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BBodSchG ein Bodeneigentümer mit dem Kauf des Bodens auch "Eigentümer" einer im Boden verborgenen Sache wird, nämlich im Falle einer Kontamination, für sie der Eigentümer die Beseitigung bezahlen muß, egal ob er der Verursacher ist und im Falle eines Gegenstandes, der einen gewissen  ideellen oder materiellen Wert besitzt, wird er es nicht?  Schockiert
Ist an diesem Punkt nicht auf die schlichteste Weise überhaupt, genau diese "Gleichbewertung zweier identischer Sachverhalte" aufs Gröbste verletzt?

Kann sein, dass das schon mal erörtert wurde und ich es nur nicht gelesen habe. Aber aus meinem Rechtsempfinden ein Umstand, der so nicht haltbar sein kann....

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(versteckt)
#1
14. März 2015, um 14:10:49 Uhr

Geschrieben von Zitat von SteiniPlatte
Wie kann es dann sein, das laut § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BBodSchG ein Bodeneigentümer mit dem Kauf des Bodens auch "Eigentümer" einer im Boden verborgenen Sache wird, nämlich im Falle einer Kontamination, für sie der Eigentümer die Beseitigung bezahlen muß, egal ob er der Verursacher ist und im Falle eines Gegenstandes, der einen gewissen ideellen oder materiellen Wert besitzt, wird er es nicht? SchockiertIst an diesem Punkt nicht auf die schlichteste Weise überhaupt, genau diese "Gleichbewertung zweier identischer Sachverhalte" aufs Gröbste verletzt?



Das widerspricht sich leider nicht, denn Beides hat mit Besitz eigentlich nur sekundär zu tun. Als Besitzer eines Bodendenkmals hast Du das Erhaltungsgebot, also den Zustand des Denkmals in der Form zu bewahren und Baumaßnahmen anzumelden etc..
Werden auf Deinem Grundstück Ölkanister oder ähnliches gefunden die den Boden verunreinigen so ist das wieder ein Erhaltungsgebot, Du musst dann dafür sorgen dass der Boden wiederhergestellt wird, nämlich nicht kontaminiert, und so erhalten bleiben muss. Du musst also die Verunreinigung entfernen lassen.



Im Übrigen ist die Praxis schon relativ alt. So hat Dir beispeilsweise in Deutschland noch nie Erdöl gehört wenn es bei Dir gefuden wurde. Das etwas sperrige Gesetz liest sich so:

Das Recht, Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und aufzubereiten sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind im Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Bundesberggesetz
geregelt. Das Bundesberggesetz unterscheidet zwischen Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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bergfreien
und grundeigenen Bodenschätzen.
Grundeigene Bodenschätze gehören zu dem Grundstück, auf dem sie sich befinden. Sie stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Dazu gehören u. a. Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Dachschiefer
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Quarz
und Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Quarzit
. Da die grundeigenen Bodenschätze im Bundesberggesetz abschließend genannt sind, stehen alle anderen Bodenschätze, wie Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Kiese
und Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Sande
, nicht unter Bergrecht sondern unter Bau- und Umweltrecht (im weitesten Sinne). Zur Anwendung kommen dann die Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Abgrabungsgesetze
der Länder. Bei untertägiger Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Gewinnung
stehen alle Bodenschätze unter Bergrecht.
Die meisten Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Erze
, gediegenen Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Metalle
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fossilen Brennstoffe
sind bergfreie Bodenschätze, auf die sich das Eigentum an einem Grundstück nicht erstreckt. Das Gleiche gilt für Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Erdwärme
.

Das Aufsuchen bergfreier Bodenschätze bedarf einer Erlaubnis nach dem Bundesberggesetz. Das Gewinnen von bergfreien Bodenschätzen bedarf einer Bewilligung oder des Bergwerkseigentums.

Dass das Schatzregal ein Enteignungsgesetz ist, steht für mich dennoch ausser Frage. Zumindest solange es keine vernünftige Rechtssicherheit über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung bzw. Finderlohns gibt.

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(versteckt)
#2
14. März 2015, um 16:49:03 Uhr



Wenn ein Sondler etwas findet zb . einen Münzschatz und das Schatzregal erhebt  Anspruch ,dann verliert der Finder etwas
was ihm vorher nicht  gehört hat .

Anders ist es beim Grundbesitzer , seit Einführung des BGB im Jahr 1900 , war der Eigentümer des Grundstücks mindestens
zu 50 % auch Eigentümer des Schatzes , hat er den Schatz selber gefunden gehörte er ihm zu 100 % .

Also einen Schatz ohne Eigentümer  gibt es eigentlich nicht , jedenfalls zu  mindestens 50 % stand der Schatz , immer im
 Besitz des Grundstückseigentümers .


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(versteckt)
#3
15. März 2015, um 15:21:07 Uhr

Moin,

das Bundesverfassungsgericht hat bereits über die Verfassungsmäßigkeit des SR befunden und kam zu dem Schluss, dass es verfassungsgemäß sei. Die Klage richtete sich allerdings nur gegen das SR von BW. Die anderen SR wurden noch nicht gerichtlich überprüft. Der RA Ralf Fischer zu Cramburg kommt aber zu dem Schuss, dass das Gericht den § 74 EGBGB falsch ausgelegt hätte.

Das im Deutschen Kaiserreich geltende SR wurde mit der Einführung des BGB am 01.01.1900 abgeschafft, weil die Archäologen bemängelten, dass wegen des SR die Schatzfunde verheimlicht werden würden und weil man überhaupt der Meinung war, dass ein SR mit den Bürgerrechten nicht vereinbar wäre.

Viele Grüße

Walter
 

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#4
15. März 2015, um 15:23:03 Uhr

Du hast zwar die Gesetze richtig erklärt und die daraus (sekundär) resultierenden Verfahren. Das ist mir klar und bekannt. Die Ungleichbehandlung findet aber vorher statt......Beispiel:

Du kaufst dir ein Grundstück. Auf dem Grundstück findest du "Altlasten", die keinem Eigentümer zuzurechnen sind, weil unbekannt. Altlast a) ist eine Kontamierung durch irgendwas und "Altlast" b) ist ein Goldschatz aus dem 17. Jahrhundert, welches auch keinem Eigentümer zugeordnet werden kann.

Sachverhalt ist: du bist definitiv nicht der Verursacher beider "Altlasten".  Du hast den Schatz nicht vergraben und auch nicht das "Äqus" in den Boden gebracht. Werde ich nicht durch den Kauf des Grundstücks Eigentümer an der einen Sache, bin ich es auch nicht an der anderen. Das ist primär! Eben weil der Staat aber für beide Sachverhalte (sekundär) unterschidliche Gesetze erlässt, muß eines der beiden nach dem "Gleichheitsprinzip" ja definitiv nicht richtig sein. Ich bin in beiden Fällen ohne mein Zutun und ohne mein Wissen zu den "Altlasten" gekommen.

Das ist das, was einem der reine Menschenverstand sagen sollte^^ Mir ist natürlich klar, dass der Gesetzgeber das jeder Zeit hinbekommt, durch juristiche Umwege übers Knie, durch den Ar..h und von vorne in die Brust aushebelt. Verstößt aber dann eben gegen das durchaus auf den normalen Menschenverstand ausgerichtete "Gleichheitsprinzip". Dieses besteht ja explizit deshalb um solche "Spitzfindigkeiten" auszuschließen.
Dass das aus der Position der "Macht" ignoriert und gebeugt wird, stellt lediglich die Gräben zwischen Rechtsprechung und nachvollziehbarem Recht dar. Wenns dem Staat passt, behauptet man ab morgen auch, dass die Sonne im Westen aufgeht und wehedem es behauptet jemand das Gegenteil... Zwinkernd

Ich sage nur, was ich dazu denke......ich erhebe keinerlei Anspruch damit Recht zu haben. Aber wäre ich Anwalt, würde ich als erstes veruchen über diese Brücke zu gehen...

Hallo Walter.....dein Beitrag kam leider als ich geschrieben habe. Zunächst freue ich mich, dich hier wiedermal zu lesen! Habe deine stets fundierten Aussagen vermisst! Im Prinzip bestätigt dein letzter Satz meine Auffassung ...

Lustig finde ich den Umstand, dass die Archäologen von 1900 mit ihrer Meinung mit den Archäologen (vielen) heute arg im Clich liegen würden... Grinsend


« Letzte Änderung: 15. März 2015, um 15:30:10 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#5
15. März 2015, um 16:40:53 Uhr

Hallo,

hast du dich dort    Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.detektorforum.de/smf/rechtliches/verfassungswidrigkeit_des_schatzregals-t24662.0.html


schon durch gearbeitet? Besonders die Beiträge vom User Rechtsanwalt. Gehen durch den gesamten Trööt.

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(versteckt)
#6
28. März 2015, um 17:41:41 Uhr

Sind verdammt interessante ansichten.. Wäre echt interessant damit mal u.U. was zu versuchen.?!? Petition?

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