[x] Bitte registrieren Sie sich um alle Funktionen des Forums nutzen zu können. Als Gast können Sie z.B. keine Bilder betrachten.

Registrieren          Schliessen
Achtung!
Achtung!

Achtung: Dieses Thema wurde geschlossen. Es können deshalb derzeit keine neuen Antworten mehr geschrieben werden

 >  Sondengehen > Rund ums Sondengehen > Rechtliches > Thema:

 Schweiz

Gehe zu:  
Avatar  Schweiz  (Gelesen 911 mal) 0
A A A A
*
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
Seiten: 1    Nach unten
Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#0
24. März 2013, um 15:45:36 Uhr

Hallo zusammen

Was jemand wie die rechtliche Situation zum Sondengehen in der Schweiz ist?
LG Lutze

Offline
(versteckt)
#1
24. März 2013, um 16:07:40 Uhr

Welchen Kanton? Ist da sehr unterschiedlich.

.

Offline
(versteckt)
#2
24. März 2013, um 16:09:19 Uhr

Die Gesetzgebung ist Kantonal geregelt. Deine Kantonsarchäologie ist für die Vergabe von Bewiligungen verantwortlich. Hier noch ein Auszug....

In der Schweiz ist der Umgang mit archäologischen Funden in der Gesetzgebung
des Bundes und der Kantone geregelt. Grundlage bildet insbesondere Art. 724
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB vom 10. Dezember 1907).

ZGB Art. 724 5. Wissenschaftliche Gegenstände


1.
Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert
sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.

1bis
Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche
Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch
gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht.

2
Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden
werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen Ersatz des
dadurch verursachten Schadens.

3
Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben
Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch den Wert der
Gegenstände nicht übersteigen soll.

Archäologische Ausgrabungen sind bewilligungspflichtig. Bewilligungen können
einzig von den zuständigen kantonalen Stellen erteilt werden; in der Regel führen
die kantonalen archäologischen Dienste bzw. Kantonsarchäologien selber
Ausgrabungen durch. Unbefugte Grabungen sind strafbar.
Die kantonalen Gesetzgebungen betreffend dem Einsatz von Metalldetektoren
sind unterschiedlich: je nach Kanton ist der Einsatz von Metalldetektoren
bewilligungspflichtig oder vollständig verboten. Wer ohne Bewilligung mit dem
Metalldetektor nach antiken Gegenständen (auch Münzen) sucht, macht sich strafbar.

Um Konflikte zu vermeiden, sollte vor Beginn der Prospektionstätigkeit unbedingt
mit der zuständigen kantonalen Stelle Kontakt aufgenommen werden.
Die Kantonsarchäologien / Archäologischen Dienste sind weisungsberechtigt.
Die Kontaktadressen, aber auch Verweise auf die unterschiedlichen kantonalen
Gesetzesgrundlagen finden sich auf den jeweiligen Homepages (Link siehe unten).

Einzeln an der Erdoberfläche oder im Bauaushub gefundene Fundobjekte dürfen
aufgelesen werden und müssen der zuständigen kantonalen Stelle gemeldet und
gegebenenfalls abgegeben werden.

Treten archäologische Funde und Befunde bei Bodeneingriffen auf, ist die zuständige
kantonale Stelle umgehend über die Funde zu informieren.
Die Fundsituation darf nicht verändert werden.

Kontaktadressen der für archäologische Funde zuständigen kantonalen Ämter :
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
www.archaeologie.ch/d.htm


Offline
(versteckt)
#3
19. Januar 2022, um 15:46:39 Uhr

[font="Frutiger Neue", Helvetica, Arial, sans-serif]Ich verfolge seit längerem dieses Forum, und mir sind die wiederholten Fragen zur Rechtslage in der Schweiz aufgefallen. Die aktuelle Rechtslage inklusive Strafrecht kann folgendermassen kurz zusammengefasst werden:[/font][/color]
[font="Frutiger Neue", Helvetica, Arial, sans-serif]1. Für das Eigentum an von Sondlern gefundenen Sachen ist Art. 724 ZGB ausschlaggebend (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_724
):[/font]
[/color]
"Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.
 
1bis Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht."
 
Also keine tollen Aussichten, etwas zu rechtmässigem Eigentum behalten zu können.

2. Zusätzlich kommen die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsstrafrechts hinzu. Hier als Beispiel die Strafbestimmungen des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/WebView/1C52A81E2D357233C12586B90023BE94/
$File/700.1_7.9.75_113.pdf): 
 
"§ 340. 
1 Wer gegen dieses Gesetz oder ausführende Verfügungen [konkret die Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung des Kantons Zürich [font="Frutiger Neue", Helvetica, Arial, sans-serif]Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen$File/702.11_20.7.77_99.pdf[/font]
] vorsätzlich verstösst, wird unter Vorbehalt des gemeinen Strafrechts mit Busse bis zu Fr. 50 000bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft.
[...]
Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu."
 
Es nützt nichts, vorzugeben, man habe nicht gewusst, Sondeln sei verboten, denn es gilt das Rechtssprichwort: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!"
 
Fazit: Wer in der Schweiz Freude an seinen Funden haben und ruhig schlafen will, der besorge sich eine Bewilligung beim kantonal zuständigen Amt:
  • Hier die Liste der Ämter: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
    Registrieren oder Einlogen
    https://www.archaeologie.ch/index.php
  • Merke: Die Gemeinde, Landeigentümer etc. können keine gültigen Bewilligungen abgeben. Solche Pseudobewilligungen schützen nicht vor Strafe.
  • [font="Frutiger Neue", Helvetica, Arial, sans-serif]Das Ganze gilt auch bei einem Schatzfund im Sinne von Art. 723 ZGB.[/font][/color]

Hoffe mit diese Klarstellung weitergeholfen zu haben, auch wenn die Rechtslage nicht Jedermann Freude bereiten wird.

Offline
(versteckt)
#4
19. Januar 2022, um 15:55:43 Uhr

Thema geschlossen

Seiten: 1 
Achtung!

Achtung: Dieses Thema wurde geschlossen. Es können deshalb derzeit keine neuen Antworten mehr geschrieben werden

Haftungsausschluss / Nutzungsbedingungen Datenschutzerklärung Impressum Kontakt Mobile Version
Powered by SMFPacks WYSIWYG Editor