Sondengehen in Bayern: Rechtlicher Hintergrund unseres Hobbys
Mit der Analyse der Rechtssituation können wir hier nur eine grobe Positionierung der Situation in Bayern liefern. Insbesondere können regionale Abweichungen durch Verordnungen geregelt werden. Ausdrücklich verweisen wir hier darauf dass es sich im folgenden um eigene Recherchen handelt aus unseren Erfahrungen im Landkreis Garmisch-Partenkirchen. Da sich die Situation in anderen Landkreisen unterscheiden kann daraus keine rechtsgesicherte Position abgeleitet werden kann.
In Bayern gibt es kein Schatzregal und die Oberflächensuche mit dem Ziel von Lesefunden ist überall, ausgenommen auf Bodendenkmälern, mit Einverständnis des Besitzers einer Bodenfläche, erlaubt, sofern kein Gesetz oder eine Verordnung oder eine Verfügung entgegensteht.
Die Suche auf Bodendenkmälern (BD) regelt das Denkmalschutzgesetz. Darauf ist die Suche und das Bergen ohne Genehmigung verboten. Der Gesetzestext liegt auf der Download Area des Landesamtes für Denkmalschutz: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Alle bekannten Bodendenkmäler sind auf dem Bayernviewer Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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des LDA in Lage und Grösse ausgewiesen. Die Suche mit dem Detektor ist in Bayern, bis eben auf BD`s, mit Einverständnis des Eigentümers erlaubt, jedoch können Behörden Verordnungen erlassen bzw. eine Genehmigung vorschreiben. Unseres Wissens ist das in Oberbayern nur bisher einmal im Landkreis Bad Tölz passiert, wobei es sich um eine generelle Sucherlaubnis gehandelt hat und der Antragsteller damit auch die Suche auf BD einschliessen wollte. Dort zu suchen ist jedoch nur mit Genehmigung erlaubt.
In dem Moment jedoch in dem man beginnt zu graben verkompliziert sich die gesetzliche Situation weiter, abhängig davon welche Gesetzesvorgaben das Gebiet betreffen. Dabei kann es sich z.B: um das Waldgesetz, ein Forst- oder Naturschutzgesetz, Eigentumsgesetze, Betretungsverbote oder eine Verordnung z.B. zur Hege von Wildtieren, usw. handeln. Dieses kann in den einzelnen Behörden erfragt werden, Naturschutzgebiete werden in den topographischen Karten ausgewiesen und Betretungsverbote sind normalerweise ausgeschildert. Das Waldgesetz findet man hier: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Schwierig ist es die Gesetzeslage in jede einzelne Fundsituation zu übersetzen, deshalb wollen wir die Situation wie folgt zusammenfassen:
1: Suchen ohne Detektor, als Lesefund: überall in Bayern mit Zustimmung des Grundeigentümers oder Besitzers mit der Ausnahme Bodendenkmäler.
2: Suchen mit Detektor: Bodendenkmäler strengstens untersagt: Privatgrund oder öffentlicher Grund mit Erlaubnis des Besitzers oder Eigentümers unter Berücksichtung der das Gebiet betreffenden gesetzlichen Vorgaben.
3: Graben nach Funden: Bodendenkmäler strengstens untersagt: Privatgrund oder öffentlicher Grund mit Erlaubnis des Besitzers oder Eigentümers und unter Berücksichtung der das Gebiet betreffenden gesetzlichen Vorgaben.
Grundsätzlich entstehen aus unserer Tätigkeit drei Arten von Fundsituationen wobei ich die Auftragssuche nicht abhandlen werde.
1: Der herrenlose Fund (nicht historisch)
2: Der Fund der einem Eigentümer zugeordnet werden kann (nicht historisch)
3: Historische Funde
Ab 10 Euro Wert greift das Fundrecht:
Bei nicht historischen Funden lassen sich zwei Fälle unterscheiden: Der Herrenlose Fund und der Fund von Werten die einen Eigentümer aufweisen. Nehmen wir den Fall eines Hochzeitringes. Ist der Name eingeprägt ist der Fund nicht herrenlos, ein Eigentümer ist ermittelbar. Ist kein Name eingeprägt, muss der Fund aufgrund des Wertes über 10 Euro auf dem Fundamt als gefunden gemeldet werden. Liegt dem Fund (idealerweise) ein Schreiben bei in dem der ehemalige Besitzer versichert dass er mit diesem Ehering nichts mehr zu tun haben will, hat er sein Besitzrecht aufgegeben.
1: Herrenlose Funde: Der Eigentümer ist nicht hierbei mehr bestimmbar oder hat sein Besitzrecht aufgegeben. Die Bestimmung ob ein Fund herrenlos ist meist schwierig. Deshalb sollte man den Fund beim Fundamt melden. Meldet sich sechs Monate kein Eigentümer gehört es dem Finder, aber der Eigentümer kann drei Jahre lang zurückfordern. (ungerechtfertigte Bereicherung)
Als Besitzanspruch entsteht daraus: 50 % kann der Finder beanspruchen, 50% der Grundstückseigentümer
Rechtsgrundlage ist dabei der § 984 BGB
2: Kann nun der Eigentümer ermittelt werden ist der Fund nicht mehr herrenlos. Funde deren Eigentümer ermittelbar sind beinhalten den Anspruch auf Finderlohn: 5% bis 500 Euro, darüber hinaus 3% oder vorherige Teilungsvereinbarung mit dem Besitzer z.B. bei Auftragssuche. Ebenfalls hat der Grundstückseigentümer Anspruch auf 50% des Finderlohnes. Die gesetzliche Regelung trifft der § 971 BGB folgende. Aber auch der Aufwand der Suche oder einer Instandhaltung kann beim Eigentümer eingefordert werden.
Historische Funde:
Es gibt keine rechtsgültige Definition eines historischen Fundes im Sinne einer Zeitstellung. Ein Hufeisen von 1730 ist zwar historisch aber aufgrund der Fundfülle meist uninteressant. Eine Mitgliederliste der NSDAP kann durchaus als historischer Fund gewertet werden und das Aachner Grossklinikum steht seit 2008 unter Denkmalschutz. Entscheidend bei der Beurteilung ist das historische Interesse des Denkmalamtes. Deshalb im Zweifel durchaus auch interessante neuzeitliche Funde melden. Die Meldung erfolgt in Bayern meist gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde. Diese findet man im Landratsamt.
Ist man im Auftrag z.B. des LDA auf Bodendenkmälern unterwegs gilt folgendes: Je nach Vertrag mit dem LDA, manchmal Honorarsuche oder Aufwandsentschädigung, meist auch als unentgeltlicher ehrenamtlicher Einsatz. Es besteht kein Anrecht auf Fundteilung oder Finderlohn.
Hat man das Glück einen historischen Fund ausserhalb eines Bodendenkmales zu tätigen muss, bei einem Verdacht auf Bodendenkmal, das Graben und Bergen sofort unterbleiben und eine unmittelbare Meldung an die Denkmalämter erfolgen. Das Land besitzt ein Vorkaufs- und Auswertungsrecht. Der Verkaufswert kann über Gutachter erstellt werden. Ebenfalls besteht der Anspruch des Grundstückbesitzers auf 50%.
Im Normalfall bedeutet eine Meldung einige Vorteile für den Finder. Neben einer professionellen Reinigung, evtl. Restauration und auch Konservierung der Funde bekommt man idealerweise auch eine Wertvorstellung übermittelt, sollte der Fund ankaufwürdig sein evtl. sogar ein Kaufangebot. Negativ wirkt die oftmals lange Bearbeitungszeit und die Gefahr eines ungewollten Fundverlustes durch das Amt aus.
Das Sachenrecht gilt seit 1990 auch für Strandgut. Früher waren angeschwemmte oder gestrandete Güter als herrenlose Funde Eigentum des Finders. Man denke nur an die Piratenfilme in denen Leuchtfeuer vorgetäuscht wurden und Schiffe auf Riffe gelockt wurden. Heute richtet sich ein Fund an oder in einem Gewässer nach dem Sachenrecht des BGB wie oben beschrieben.
Der Vollständigkeit halber möchte ich die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Gesetze aus dem Strafgesetzbuch aufführen. Das aufgeführte Strafmass ist das Höchstmaß das bei einem Gesetzesverstoss verhängt werden kann.
§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
§ 303 Sachbeschädigung
§ 246 Unterschlagung
§ 248 a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
§ 259 Hehlerei
§ 123 Hausfriedensbruch
§ 242 Diebstahl
Im folgenden sind die Gesetzestexte aufgeführt:
§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig [...] öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler [...] beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 246 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 248 a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 259 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.