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 ungestörter Boden ????

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Avatar  ungestörter Boden ????  (Gelesen 2060 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
14. Januar 2010, um 10:28:05 Uhr

Hallo,

beim Stöbern im Forum stoße ich immer wieder auf Aussagen das das Graben auf ungestörten Boden nicht erlaubt ist. Teilweise ist auch näher
beschrieben das es sich bei u. B. um Waldboden und Wiesen, welche schon immer Wiesen waren, handelt.

Jetzt hab ich mal durch googlen versucht raus zu finden in welcher Rechtsvorschrift dies fixiert ist, bin aber nicht fündig geworden.

Wo finde ich die Definition was ein ungestörter Boden ist?
Denn wenn ich sehe was die große Baumertemaschiene mit dem Waldboden macht, hab ich so meine Bedenken mit der Ungestörtheit.
Gleiches gilt auch für hiesige Wiesen und die schweren Traktoren.

In welcher Rechtsvorschrift ist niedergeschrieben das das graben auf ungestörten Boden verboten ist?

In Vorbereitung auf meine Vorsprache bei der unteren DschB brauche ich hier Klarheit.

Danke und Gruß Charlie

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(versteckt)
#1
14. Januar 2010, um 10:34:18 Uhr

vieleicht hilft dir das

In Hessen sieht es nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 5. September 1986 (unter anderem) wie folgt aus:

A) Gesetzeslage:
1.Nach § 19 DenkmalschutzG sind Bodendenkmäler solche, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. (Da stellt sich natürlich die Frage, bei welchem gefundenen Objekt die Grenze der wissenschaftlichen Erkenntnisfähigkeit liegt.)

2. Nach § 21 DenkmalschutzG bedürfen Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken, der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde.

3. Nach § 20 DenkmalschutzG hat derjenige, der Bodendenkmäler entdeckt dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde anzuzeigen. (Hier wiederum stellt sich die Frage, wie ein normaler Sondler den Fund als Bodendenkmal klassifiziert, indem er ihm ansehen soll, dass er der wissenschaftlichen Erkenntnisfähigkeit dient).

B) Verstöße
Ein Verstoß gegen oben genanntes stellt gem. § 27 I Nr. 1 DenkmalschutzG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gem. § 27 II DenkmalschutzG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Weiterhin können gem. § 27 IV DenkmalschutzG die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten und bestimmten Gegenstände eingezogen werden.

C) Folge
1. Die Gemeinde, der Landkreis oder das Land können gem. § 24 I DenkmalschutzG gegen eine angemessene Entschädigung eine Ablieferung des Fundes verlangen.

2. Gem. § 25 I Nr. 2 DenkmalschutzG ist eine Enteignung zugunsten des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen Stiftung zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit ein Bodendenkmal wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann.

Weiter Informationen sind unter Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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www.denkmalpflege-hessen.de
zugänglich.

Du soltest dich für einen Antrag auf eine Nachforschungsgenehmigung mit Metalsonde gut vorbereiten,die Genehmigung werden immer Jährlich vergeben.und wenn du dich entschliesen tust eine zubeantragen darfst du nur auf gestörten Boden (Äcker) suchen ungestörter Boden (Wald) ist Tabu es sei denne du hast den Archelogen Funde gegeben das die ein rad schlagen dann ist es gut möglich eine Wald genehmigung zu bekommen aber damit tuen sie sich sehr schwerr,desweiter schau mal bei der DIGS.online vorbei ein verband der die intressen der Sondengänger vertritt.



auszug aus dem militaria-fundforum

mfg.zenzi

« Letzte Änderung: 14. Januar 2010, um 10:39:58 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)Themen Schreiber
#2
14. Januar 2010, um 11:15:29 Uhr

@zenzi1,

danke für deine Mühe. Hilft mir aber zur o.g. Problematik nicht weiter.

Das berliner DschG hab ich zur Hand. Ich will halt meine ersten Sondlerschritte
hier vor der Haustür machen. Und da ist halt Wald und Wiese.

Und wenn in irgend einem Gesetz fixiert ist, das eben das Graben auf ungestörten
Böden verboten ist, brauche ich damit erst gar nicht anzufangen und muß mich dann
auf gestörte Böden konzentrieren. Dazu muß ich aber genau wissen was was ist.

Z.B. Gab es hier mal, in den 30er Jahren, ne Bahntrasse quer durch den Wald. Wie
ist deren Verlauf heute zu bewerten?Huch
Und anderes.

Gruß Charlie


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(versteckt)
#3
14. Januar 2010, um 11:59:26 Uhr

Moin,

dazu gibt es keine gesetzlichen Reglungen. Dem Gesetzgeber ist es völlig egal wo gesucht wird oder wo nicht, Bedingung ist nur, dass eine NFG vorhanden ist.

Diese NFG wird von der zuständigen DSchBehörde jedoch NICHT für den Wald ausgestellt, allerings dürften sie dies tun - siehe oben bei Gesetzgeber.

Die DSchB wird sich bei der Ablehnung des Antrages auf Nachforschung im Wald dabei auf ein Urteil des OVG Lüneburg berufen in dem der DSchB Recht gegeben wird NFG für Waldgebiete NICHT zu erteilen.

Das Urteil vom VG WIesbaden besagt dagegen, dass für eine beantragte Nachforschung auf gestörten Flächen = Acker, eine NFG NICHT verweigert werden darf, wenn der Antragsteller ein konkretes Forschungsvorhaben anführt für dessen Durchführung er/sie mit dem MD gestörte Flächen absuchen möchte.

Viele Grüße

Walter
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(versteckt)Themen Schreiber
#4
14. Januar 2010, um 13:44:33 Uhr

Geschrieben von Zitat von Walter Franke
Moin,

dazu gibt es keine gesetzlichen Reglungen. Dem Gesetzgeber ist es völlig egal wo gesucht wird oder wo nicht, Bedingung ist nur, dass eine NFG vorhanden ist.

Diese NFG wird von der zuständigen DSchBehörde jedoch NICHT für den Wald ausgestellt, allerings dürften sie dies tun - siehe oben bei Gesetzgeber.

Die DSchB wird sich bei der Ablehnung des Antrages auf Nachforschung im Wald dabei auf ein Urteil des OVG Lüneburg berufen in dem der DSchB Recht gegeben wird NFG für Waldgebiete NICHT zu erteilen.

Das Urteil vom VG WIesbaden besagt dagegen, dass für eine beantragte Nachforschung auf gestörten Flächen = Acker, eine NFG NICHT verweigert werden darf, wenn der Antragsteller ein konkretes Forschungsvorhaben anführt für dessen Durchführung er/sie mit dem MD gestörte Flächen absuchen möchte.

Viele Grüße

Walter
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Walter,

das heißt, man kann es versuchen.

Ich habe die Urteilsbegründung des VG Wiesbaden mehrmals durchgelesen. Ich kann dort aber nicht raus lesen das eine NFG, hier in Berlin eine Grabungsgenehmigung,
an ein Forschungsobjekt bzw. der Mitgliedschaft in einer Forschungsvereinigung o.ä. gebunden ist.

Eher geht es darum, so verstehe ich es, das die DschB die Eignung des Antragstellers zu prüfen hat. Dabei  kann ein Forschungsobjekt von Vorteil sein
aber ist nicht alleiniges Kriterium. Durch Auflagen zur Genehmigung ist dies Eignungsprüfung umsetzbar.

Na ja, noch bin ich frohen Mutes. Warten wir mal das erste Gespräch ab.

Gruß Charlie



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(versteckt)Themen Schreiber
#5
14. Januar 2010, um 14:58:46 Uhr

Noch was anderes!

Ich bin ganz stark am Überlegen ob ich nicht das Pferd von hinten aufzäume.

Ob ich zur DschB gehe und sage, konkret in dem Gebiet möchte ich mit meinem MD
nach metallenen Gegenständen im Boden suchen.
Und Frage: Gibt es dort Bodendenkmale oder gibt es Anhaltspunkte das dort welche
seien könnten?

Wenn die dann beides nicht mit ja beantworten können hat es sich mit dem DschG erledigt.




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