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 Unwissenheit schützt vor Strafe nicht? NRW-Suche

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Avatar  Unwissenheit schützt vor Strafe nicht? NRW-Suche  (Gelesen 1113 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
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20. Juli 2011, um 15:36:19 Uhr

Ausgangslage: Suche in NRW

Prämissen:
-Suche nach nicht-Bodendenkmälern
-Erlaubnis des Grundstückeigentümers
-Im Kreis wird nichts vorläufig unter Schutz gestellt

Verboten ist die Grabung nun in unter Denkmal- oder Naturschutz stehenden Gebieten sowie Grabungsschutzzonen. Bodendenkmäler(=BD) fallen unter Denkmalschutz.

Variante 1:
Man erkundigt sich beim Denkmalamt nach der Liste der eingetragenen BD, schreibt sich die Liste auf und weiß anhand dieser, wo sich diese eingetragenen BD befinden. Man erfährt aber nur die Straßenangabe und Koordinaten für eine Karte, die nur das Denkmalamt besitzt.
Hat man nun ein Recht auf die Einsicht der genauen Lage des eingetragenen BD?
Wenn diese Einsicht verwehrt wird, wie kann man sichergehen, nicht auf diesem eingetragenen BD zu graben? Manche BD erstrecken sich hundertemeter weit, nur weil die Burgmauer aufhört muss das nicht heißen, dass dahinter das eingetragene BD und damit der unter Schutz gestellte Bereich aufhört. (Manche Burganlagen waren im Mittelalter weit ausgedehnter als der heutige, oftmals kümmerliche Rest es glauben lässt!)

Variante 2:
Man erfährt sämtliche eingetragenen BD des Kreises beim Denkmalamt, mit genauer Markierung, wo die eingetragenen BD beginnen/aufhören.
Ist man nun auf der sicheren Seite, wenn man nicht auf eingetragenen-BD-Flächen nach nicht-BD sucht mit der Erlaubnis des Grundstücksbesitzers?
Was ist mit Verdachtsflächen - diese müssen / dürfen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden - oder sogar mit scheinbaren BD, die nicht eingetragen sind, aber man nicht erkennen kann, bzw. nur mit unendlichem Aufwand erfahren kann, ob es BD sind oder nicht?
Beispiel: Auf einer Wiese wurde ein mittelalterlicher Siedlungsplatz entdeckt, allerdings besitzen nur Archäologen bzw. das zuständige Denkmalamt die Kenntnis darüber. Es befindet sich nicht in einer Grabungsschutzzone, weder ist diese Fläche ein eingetragenes BD, noch ist irgendein Hinweisschild dort angebracht. Ist die Suche auf dieser Fläche unter den oben genannten Prämissen erlaubt?
Beispiel: Im Wald lassen sich Mauer- und Hügelreste finden, mit etwas Phantasie lässt sich eine Burg vor dem geistigen Auge rekonstruieren. Diese Fläche ist weder als BD eingetragen, der Wald steht nicht unter Naturschutz und das Gebiet ist keine Grabungsschutzzone. Ist die Suche nach nicht-BD hier erlaubt?

-> Kann man sich letztlich darauf berufen, wenn ein Gebiet weder unter Naturschutz (lässt sich sehr schnell herausfinden, des Weiteren gibt es immer Hinweisschilder vor Ort) noch als eingetragenes BD gekennzeichnet ist (Besuch beim Denkmalamt), dort ohne Probleme suchen zu können (Erlaubnis des Grundstückeigentümers liegt vor)?
Wie soll man als "Laie", als jemandem, dem es unmöglich ist an interne Denkmal- und Archäologieinfos heranzukommen, wissen, ob auf dieser Fläche gegraben werden darf, oder dort ein BD vorliegt?

Ich finde, dass hier der Gesetzgeber eine klare Antwort finden sollte. Man würde gerne wissen, ob die Stelle ein BD ist oder eine Verdachtsfläche eines BD - nur kann man dies mit normalem Aufwand nicht bewerkstelligen.
Meiner Meinung nach müssen Tabuzonen für jedermann einsehbar sein, denn sonst weiß man nicht, wo eine OW oder Straftat anfängt.
Wenn eine Parkverbot- oder Halteverbotszone anfängt, so ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn ich dort mein Auto abstelle - die ist eindeutig gekennzeichnet und abgegrenzt zu dem Raum, wo mir Parken gestattet wäre.

Wie sind eure Meinungen dazu - wo kann man Antworten für diese Fragen finden?

Zu dem Aspekt habe ich eine Erklärung gefunden:

"Gegenstand der Tat(= Schädigung von unter Schutz gestellten Objekten/Gebieten) sind nur Sachen, deren Zweckbestimmung im öffentlichen Interesse liegt. Wann dies vorliegt, ist in der strafrechtlichen Kommentarliteratur umstritten:
Nach einer Ansicht ist das Merkmal nur erfüllt, wenn die Sache öffentlich gewidmet ist. Nach einer anderen Ansicht ist ein öffentlicher Widmungsakt entbehrlich.
Da das DSchG NW die Denkmaleigenschaft von einer Unterschutzstellung abhängig macht, wäre das Tatbestandsmerkmal nach der ersten Ansicht grundsätzlich nur erfüllt bei Objekten, die gemäß §§ 3, 4, 14 DSchG NW entweder durch Listeneintragung oder vorläufig unter Schutz gestellt sind beziehungsweise sich in einem ausgewiesenen Grabungsschutzgebiet befinden.
Gerade für Bodendenkmäler gibt es aber zu deren Schutz eine Ausnahme vom so genannten konstitutiven Unterschutzstellungssystem. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 DSchG NW gelten die §§ 13 bis 19 – das heißt unter anderem das präventive Nachforschungsverbot – unabhängig von einer Eintragung. Mit anderen Worten: Auch bisher nicht unter Schutz gestellte – bewegliche wie unbewegliche – Bodendenkmäler unterliegen der öffentlichen Zweckbestimmung im Sinne des § 304 StGB(=Schädigung von unter Schutz gestellten Objekten/Gebieten). Zusätzlich muss die Sache öffentlich (allgemein) zugänglich sein: Ob das gemeint ist, wenn ein Objekt bisher nur unerkannt unterirdisch vorhanden war und erst durch die Handlung des Täters ans Licht kommt, bleibt zu bezweifeln."

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http://www.lwl.org/wmfa-download/pdf/Grabungsgenehmigungen_fuer_Sondengaenger.pdf#search=%22Recht%20Sondeng%C3%A4nger%22


Nach
§ 3 NW Denkmalliste
(1) Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen; [...] Mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften dieses Gesetzes. [...] Die Vorschriften der §§ 13 bis 19 gelten unabhängig von der Eintragung der Bodendenkmäler in die Denkmalliste.

-> Heißt erstmal, alle nicht vorläufig unter Schutz gestellten oder eingetragenen Denkmäler werden vom DSchG nicht berührt - Ausnahme: Es gelten die Paragraphen 13 bis 19 für alle Bodendenkmäler, auch die ohne Eintragung.
Sprich:
§13: Wenn ich nach BD forschen will, brauch ich auch für diese nicht eingetragenen BD eine Genehmigung. Obiger Prämisse ist jedoch zu entnehmen, dass ich nach nicht-BD suche, somit fällt der Paragraph weg.
$14: Auch für nicht-eingetragene BD können Grabungsschutzgebiete aufgestellt werden - da suchen wir eh nicht!
§15: Entdeckung von Bodendenkmälern
(1) Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen.

§16-18 ergeben sich aus 15, §19 interessiert uns nicht.

Das heißt, für die obige Fragestellung Variante2 kommt nur der Paragraph 15 als Antwort in Betracht. Wenn ich auf dieser Wiese mit der Mittelaltersiedlung suche, diese steht auch nicht vorläufig unter Schutz, so kann ich nicht erkennen, dass es sich um ein BD handelt - Graben kann man ohne Probleme, erst wenn man BD beim Graben entdeckt, kann man erst angezeigt werden und dies nur bei Nichtanzeige / Nichtablieferung!

Für den Fall mit den Mauerresten im Wald: Ich kann graben, aber sobald ich ein BD entdecke, entstehen Folgekonsequenzen. Woher weiß man jedoch als Laie, dass es sich bei der Mauer um ein BD nach §15 handelt?
Wie erkenne ich, dass diese auffällige Bodenerhebung im Wald ein BD nach §15 ist? Wer sagt mir, dass ich diese Informationen wissen muss? Welcher Kenntnisstand wird von mündigen Bürgern verlangt?
Meiner Auffassung nach kann man nicht bei allen BD nach §15 im Vorfeld wissen, dass es sich um ein BD handelt. Somit wird diese Fläche auch nicht zu einem BD nach §15 und man begeht keine OW, wenn man dort gräbt.

Zusammenfassung: Man kann unter den oben genannten Prämissen nur beim Paragraph 15 und den Folgen aus selbigem, z.B. der Nichtablieferung oder Anzeige des BD angezeigt werden. Dies sind maximal Ordnungswidrigkeiten, man fällt nicht in den Straftatbestand hinein, z.B. der Beschädigung von Denkmälern, da sich diese erst konstituiv, also mit Eintragung, ergeben. Die Anzeige von BD ist ebenso schwammig formuliert, wer ein BD findet, muss es melden, okay - doch wie kann eine Sache zu einem BD werden, wenn der Entdecker es nicht als BD einstuft und nicht das Wissen oder die Möglichkeit einer Einstufung besitzt?

Für mich ist in NRW daher klar, nur
-Mit Erlaubnis des Grundstückeigentümers suchen
-Nach nicht-BD suchen
-Nicht auf eingetragenen Denkmälern suchen (Naturdenkmal, Bodendenkmal...)
-Nicht in Naturschutzgebieten suchen
-Nicht in Grabungsschutzzonen suchen
-Nicht in vorläufig unter Schutz gestellten Gebieten suchen (Woher weiß man, ob eine Fläche unter vorläufigem Schutz steht?)

Wenn man das einhält, kann man problemlos auf Suche gehen! Lediglich bei der Entdeckung von Bodendenkmälern kann es Probleme geben, wenn man ein BD nicht anzeigt und nicht unverändert lässt. Allerdings ist die Entdeckung von BD unpräzise formuliert, da im Zweifel alle Objekte ein BD darstellen können, im anderen Zweifel nichts ein BD ist. Das können Laien nicht beurteilen.
- Theoretisch müsste dann jeder Jogger, der beim Laufen im Wald Mauerreste findet, und diese sind vorher unbekannt gewesen, diese Mauerreste hin melden, sonst kann er bis zu 250.000€ blechen -
Apropos: Was ist, wenn jemand vor mir ein BD entdeckt, sprich die Mauerreste wären tatsächlich ein BD. Stünde er dann in der Pflicht diese zu melden oder man selber? Gibt es nur "einen" Entdecker, oder könnte es unendlich viele geben?

Des Weiteren muss einem nachgewiesen werden, dass man ein BD entdeckt hat und dieses nicht anzeigt!
Dies dürfte gegen Null tendieren, wenn man nicht grade in Anwesenheit des Denkmalamtes Mauerreste, die, angenommen, tatsächlich ein BD sind, zerstört.

Ich freue mich über eure Antworten - wenn diese Fragen geklärt sind, steht einer problemlosen Suche in NRW für jedermann eigentlich nichts mehr im Wege!

« Letzte Änderung: 20. Juli 2011, um 16:28:02 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#1
20. Juli 2011, um 17:12:09 Uhr

@ Ernte AG

"Verdachtsfläche" ist im Zweifel doch die gesamte Bundesrepublik - so die Meinung von André Schoellen (gängiger Foren-nick: "archaeos" aus Luxemburg  Narr.

Wer - Prämisse - die Erlaubnis des Grundstückseigners eingeholt hat, sollte sich auch von ihm bestätigen lassen, daß die zum Absuchen ausgesuchte(n) Fläche(n) nicht auf der Denkmal-Liste stehen.
Der Grundeigner weiß es, denn darüber müßte er einen Bescheid bekommen haben  Schockiert .
Wenn das nicht der Fall ist, dürfte der Weg frei sein!

Gleichwohl ist bei Verdacht eines wissenschaftlicht relevanten Bodenfundes (ob tatsächlich Denkmal oder nicht, entscheidet das zuständige Fachinstitut) als Folge der Entdeckung Meldung an die Denkmalbehörde zu machen.
Zu dem Procedere wird auf das entsprechende Denkmalschutzgesetz verwiesen.

"Entdecker" kann es tatsächlich sogar - auf das einzelne Bodendenkmal oder Schatz bezogen - mehrere geben.
Zum Problem der Eigentumszuweisung gemäß § 984 BGB, das sich dann ergibt, weise ich auf den Aufsatz von Rudolf Patzwaldt in der "Nugget Nr. 48/50" hin - "Der Schatzfund im BGB"  Winken .
Der zeitlich spätere Entdecker (Nachentdecker) erhält dann den Vorzug gegenüber dem oder den früheren, wenn aufgrund und infolge seiner Entdeckung die Inbesitznahme des Bodendenkmals - der Fund - auch bewirkt wurde.
Allerdings muß er seine Entdeckung "völlig unabhängig" von der bzw. den  früheren Entdeckern gemacht haben.

Deshalb ist es für den jeden Entdecker - der ja nicht weiß, ob andere schon früher entdeckt haben könnten, denn seine Entdeckung ist ja sonst nicht unabhängig von diesen erfolgt  Idee - notwendig, sowohl die Entdeckung an sich wie auch deren Zeitpunkt zu dokumentieren  Weise .

Es wird sich sonst schon jemand finden  , der gerade am Tag vorher(!) den Topf mit Goldmünzen wieder eingegraben haben will, weil er erst einmal das Gesetz lesen und verstehen und sich mit seinem Anwalt hat beraten wollen und der bringt bestimmt auch noch eine Thekenbekanntschaft mit, die das bezeugen wird  .

Aus diesen guten Gründen kennt der § 984 BGB keinen "Finder" - dort nicht genannt - sondern nur den "Entdecker".
Für den Zeitpunkt der Eigentumszuweisung wird zwar der Zeitpunkt des Fundes - Inbesitznahme - maßgeblich sein, aber Eigentümer wird der Entdecker, niemals der Finder, der den Gegenstand zwar geborgen aber nicht unabhängig entdeckt hat  Frech .

masterTHief







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