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 waffenrecht

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Avatar  waffenrecht  (Gelesen 1208 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
11. Januar 2011, um 22:02:16 Uhr

wie verhalt es sich mit Waffen allgemein, abgeben  oder abgestuft zerfall der Waffe.
Wenn untauglich darf mann das behalten.

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(versteckt)
#1
11. Januar 2011, um 22:25:07 Uhr

Jeder Hinterlader und Mehrschüssige Vorderlader fällt auch im verrosteten Zustand unter das Waffenrecht, bis er von einem
Sachverständigen als nicht schußfähig eingestuft und gestempelt wird.

Gruß
Micha

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(versteckt)Themen Schreiber
#2
11. Januar 2011, um 22:27:54 Uhr

wo muß ich hin gehen damit die Waffen eingestuft und abgestempewlt werden

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(versteckt)
#3
11. Januar 2011, um 22:46:09 Uhr

Geschrieben von Zitat von M.P.
wo muß ich hin gehen damit die Waffen eingestuft und abgestempewlt werden

Zu einem Büchsenmacher. aber auch der Transport ist strafbar.

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(versteckt)Themen Schreiber
#4
11. Januar 2011, um 22:51:43 Uhr

Warum ist das strafbar, wenn ich die Waffe zur überprüfung zum Büchsenmacher gehen muß.Muß ich dafür denn schon den kleinen Waffenschein haben?

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(versteckt)
#5
11. Januar 2011, um 23:05:10 Uhr

Wenn es sich nicht um einen Vorderlader handelt machst dich schon in dem Moment in dem du die Waffe aufhebst strafbar.
Bei Waffen die unters Kriegswaffengesetz fallen ist die Kacke richtig am dampfen.
Also besser im Wald lassen und stillschweigen oder die Zuständigen informieren das dort eine Waffe liegt.

« Letzte Änderung: 11. Januar 2011, um 23:07:36 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)Themen Schreiber
#6
11. Januar 2011, um 23:10:00 Uhr

danke vor deine ausführliche info,kloppgar

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(versteckt)
#7
12. Januar 2011, um 07:15:49 Uhr

Geschrieben von Zitat von Baron
Zu einem Büchsenmacher. aber auch der Transport ist strafbar.

Strafbar ist nur der Besitz , der Transport :

"Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird. Diese Voraussetzung ist u.a. dann erfüllt, wenn die Waffe z.B. in einem verschlossenen Waffenkoffer transportiert wird.

„Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist ansonsten zulässig.

„Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie

    * nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit wenigen [= 3 oder weniger] Handgriffen)
    * in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B. durch ein Schloss oder im abgeschlossenen Kofferraum)"


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(versteckt)
#8
12. Januar 2011, um 08:48:52 Uhr

Geschrieben von Zitat von kloppgar
Wenn es sich nicht um einen Vorderlader handelt machst dich schon in dem Moment in dem du die Waffe aufhebst strafbar.
Bei Waffen die unters Kriegswaffengesetz fallen ist die Kacke richtig am dampfen.
Also besser im Wald lassen und stillschweigen oder die Zuständigen informieren das dort eine Waffe liegt.

Moin,

kannst Du das bitte durch Zitate aus dem KWKG belegen?

Vielen Dank.

Walter

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(versteckt)
#9
28. Januar 2011, um 14:50:45 Uhr

Hallo Walter,

das bezog sich wahrscheinlich auf mehrschüssige Vorderlader die man sowieso nirgendwo findet  Cool
Einschüssige Vorderlader kann man ab 18 Jahren frei erwerben...



@ M.P.

Du darfst ohne entsprechende Befugnisse/Erlaubnisse keine wesentlichen Waffenteile erlaubnispflichtiger (bzw. unter das KWKG fallender) Schusswaffen erwerben (an Dich nehmen).
Es sei denn die Funktionsfähigkeit dieser Teile ist mit "üblichem" Werkzeug nicht mehr herstellbar.
Da das teilweise eher schwer einzuscätzen ist, solltest Du vorsichtig sein und Dich nicht leichtsinnig strafbar machen- im Zweifel lieber liegen lassen und Polizei/KRD informieren.

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(versteckt)Themen Schreiber
#10
28. Januar 2011, um 22:55:54 Uhr

danke  für  die  info PFEIFADEGGEL Smiley

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