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 Was muss man beachten, um in Brandenburg suchen gehen zu können?

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20. April 2015, um 21:49:19 Uhr

Auch in Brandenburg werden Sondengänger absichtlich schikaniert, und durch die Denkmalschutzbehörden durch den von ihnen kreierten Kunstbegriff „Raubgräber“ in diversen Zeitungsartikeln verleumdet oder pauschal mit Straftätern gleichgesetzt. Grundsätzlich gibt es für Sondengeher keine Nachforschungsgenehmigungen in Brandenburg! Auch der jüngste Fall „Barbarenschatz“ hat exemplarisch gezeigt, mit welcher Unverfrorenheit (die Aufmachung der Ausstellungsorte des Barbarenschatzes sollen den Besucher mit Anti-Sondengänger-Parolen indoktriniert haben) und Undankbarkeit (nicht einmal eine Namensnennung) die Denkmalschutzbehörde dem Finder auf vorverurteilende, unprofessionelle Art und Weise begegnet. (Der Finder war scheinbar auch nicht gerade professionell, aber dafür wird er – im Gegensatz zur Denkmalschutzbehörde – auch nicht mit unserem Steuergeld bezahlt!)

Vor allem aber macht es mich traurig, wenn neue Sondengänger in Brandenburg durch Angst und Panikmache (i. d. R. von Besitzern einer Nachforschungsgenehmigung (Nfg) oder mitschreibenden Archäologen) in Internetforen vergrault werden und das Hobby in der Folge aufgeben. Aus diesem Grund möchte ich allen interessierten Sondengängern helfen und Wege zu einem unbeschwerten Sondeln in der deutschen Sandbüchse „zwischen Lausitz und Prignitz“ beschreiben.

Ziel dieser differenzierten Ausführungen ist es daher, etwaige Möglichkeiten zur legalen Ausübung dieses Hobbys und deren etwaige Grenzen aufzuzeigen.

Meine Ausführungen beruhen dabei auf meinen eigenen Erfahrungen, dem Austausch mit Kollegen und meinem gesunden Menschenverstand und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. Sämtliche Texte von mir sind lediglich Darlegungen meiner privaten Rechtsauffassung. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen.

Abkürzungen:
Bodendenkmäler = BD
Grabungsschutzgebiete = GSG
Nachforschungsgenehmigung = Nfg
Brandenburg = BRB

Der gesamte Beitrag lässt sich als ausführliche Version (dazu einfach nur weiterlesen), oder als schnelle Version lesen (bis zum grünen Balken runterscrollen).

(Ausführliche Version)



EINLEITUNG

Vorweg muss ich zum besseren Verständnis noch erwähnen, dass praktisch die gesamte Skepsis und Angst vor dem Sondeln durch in diversen Suchforen im Internet agierende Personen bewusst geschürt wird.
Dieser Personengruppe sind hauptsächlich
-Mitarbeiter der Denkmalämter
-Sondler mit einer Nfg
-Internethelden, die im „Offline-Leben“ kaum Beachtung finden
zu subsummieren. Zu Beachten ist, dass es auch hierbei Ausnahmen gibt, die absolut kollegial sind.

Diese drei Gruppen erzeugen im Sinne einer Multiplikatorfunktion mit
-kurzen, aber immer wiederkehrenden Sätzen
-eine äußerst pessimistische, destruktive Bedrohungssituation für Sondengänger.

Charakteristisch sind Sätze wie:
„Mein Kollege hatte letztens die Blauen bei sich zu Besuch. War nicht schön, kann ich euch sagen“
„Sondeln im Wald, im ungestörten Boden und auch im gestörten Boden ist und bleibt komplett verboten“
„Jeder wie er meint, aber jammert nachher nicht rum“
„Wer die Sonde schwenkt und erwischt wird muss mit einem saftigen Bußgeld rechnen“


-> Erkennt ihr diese Sätze wieder? Sie stammen von Personen, die meistens nur über ein „Halbwissen“ verfügen, das jedoch gefährlicher ist, als „kein Wissen“ zu besitzen. Noch gefährlicher ist jedoch, dass Personen, die die Gesetze eindeutig kennen, diese bewusst falsch wiedergeben, um Verwirrung bei den Sondlern zu erzeugen.

Gründe für dieses Verhalten gibt es zahlreiche, die zwei wichtigsten lauten jedoch:
-die Denkmalbehörde verfügt weder über ausreichend materielle Mittel noch über genügend Personal, um den Schutz der Denkmäler und die Durchführung des Denkmalschutzes zu gewährleisten. Was ist also besser, als ganz viele Sondengänger erst auf dem Feld oder im Wald aufspüren zu müssen und ihnen Angst / angebliche Verbote vorzuwerfen? Natürlich, dass erst gar keiner einen Detektor benutzt! Diese „Präventionsarbeit“ wird in den Sucherforen seit Jahren – mehr oder weniger – erfolgreich praktiziert. (Bspw. durch sog. „agent provocateur“, die in erster Linie ein Angstszenario verbreiten sollen): Besser, es gehen nur fünf Leute suchen, als wenn es 50 machen. Und noch besser, wenn diese fünf Leute sich ständig umdrehen und in ständiger Angst leben.
-Hierzu gesellen sich von der Denkmalbehörde auserwählte Personen, die eine Nfg erhalten haben. (Ob sie diese überhaupt brauchen, ist eine andere Frage). Diese bieten sich als kostenlose Multiplikatoren ihrer Propaganda an. Es sind keine Personen von der „Gegenseite“, es sind „Sondler aus den eigenen Reihen“. Und wenn nun Personen aus den eigenen Reihen sagen „Sondeln ist überall verboten“ wirkt das gleich viel einschüchternder und erdrückender. Des Weiteren fühlen sich viele von diesen (nicht alle!) auf einen Sockel gehoben, von dem aus munter denunziert und aufgepasst wird. Man versucht (oder erhält die Anweisung aus der Denkmalschutzbehörde mit entsprechender Gegenleistung (Quid pro quo)), alle anderen Sondler aus seiner Umgebung zu melden oder diesen Angst einzujagen, nur mit einer Nfg suchen zu dürfen. Überdies gibt es zahlreiche Nfg-ler, die sich sagen: „Ich habe jetzt drei jahre auf meine Nfg gewartet, diesen blöden Qualifizierungskurs und den ganzen Mist mitgemacht. Jetzt sollen sich auch andere daran halten und die gleichen Hürden auf sich nehmen, die auch ich bewältigen musste“. Irgendwie ja auch verständlich.

-> Nun reicht es bereits in einem Forum mit bspw. 100 Mitgliedern, wenn von diesen fünf oben genanntes Verhalten ausüben, um peu à peu mehr Personen zu verunsichern. Nach einiger Zeit sagen fünf weitere Leute „Ich weiß nicht, ich wäre da vorsichtig“ und schon multiplizieren weitere Person diese (inszenierten) Meinungen an Neulinge und verunsichern sie – bewusst oder unbewusst.
Verunsicherung ist die größte „Waffe“ beim Thema Sondeln und diese möchte ich für die Brandenburger (und Berliner) deutlich reduzieren.



THEMATIK

Grundlage für Sondler, wie auch für die Denkmalschutzbehörde, ist das „Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)“ vom 24. Mai 2004.
(Siehe z.B. Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-211719
)
Das DschG BRB beinhaltet 28 Paragraphen, wobei die für uns relevanten thematisiert werden.


Zu erst einmal muss geschaut werden, was genau ein Denkmal ist. Dies dient der Überprüfung, ob, und wenn ja, inwieweit wir als Sondengänger betroffen sein könnten:

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Denkmale sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen  Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Denkmale können sein:
bauliche Anlagen (Baudenkmale), technische Anlagen (technische Denkmale) oder Teile solcher Anlagen sowie gärtnerische Anlagen oder sonstige von Menschen gestaltete Teile von Landschaften mit ihren Pflanzen, Frei- und Wasserflächen (Gartendenkmale). Das Inventar ist, soweit es mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bildet, Teil desselben;
Mehrheiten baulicher oder technischer Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, die in ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder in anderer Weise aufeinander bezogen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Anlagen für sich die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen (Denkmalbereiche). Denkmalbereiche sind insbesondere Zeugnisse der Siedlungs- und Produktionsgeschichte, des Städtebaus und der Garten- und Landschaftsgestaltung;
bewegliche Sachen, Sammlungen oder sonstige Mehrheiten beweglicher Sachen (bewegliche Denkmale); davon ausgeschlossen ist Archivgut, soweit es den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, und
bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste oder Spuren von Gegenständen, Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden (Bodendenkmale).

-> Das ist schon einmal viel verwirrender Gesetzestext, den wir durchpflügen müssen. Aber beginnen wir:
Denkmäler in der hier vorliegenden umfassenden Definition sind grundsätzlich alle erdenklichen Sachen,

  • an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.

In Absatz 2 wird dargelegt, in welcher Form Denkmäler auftreten können. Es werden die verschiedenen Denkmalarten eingeführt, z.B. Bodendenkmäler (BD), die gleichzeitig auch Denkmäler sind. Da von den verschiedenen Denkmalformen für uns nur die BD relevant sind, schauen wir uns deren zusätzliche Definition an:

  • Alle erdenklichen Sachen, auch Spuren, menschlichen, tierischen, und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden befinden oder befanden

Im Klartext:
Die für uns relevanten BD sind alle erdenklichen Sachen aus dem oder im Boden, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.
BD sind Denkmäler, die dem Boden entstammen.

BRB legt die Definition über Bodendenkmäler scheinbar extrem weit aus, sodass wirklich alle vorstellbaren Gegenstände / Sachen hierunter gefasst sind:
Abziehlaschen sind Spuren menschlichen Lebens.
Pferdeäpfel sind Spuren tierischen Lebens.
Ein von mir gepflanzter Baum ist eine Spur pflanzlichen Lebens.

Zum Glück gibt es jedoch die Einschränkung, dass:
an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse bestehen muss, das sechs verschiedene Gründe beinhaltet:
1)   Es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache wegen seiner geschichtlichen Bedeutung bestehen
2)   Es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache wegen seiner wissenschaftlichen Bedeutung bestehen
3)   Es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache wegen seiner technischen Bedeutung bestehen
4)   Es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache wegen seiner künstlerischen Bedeutung bestehen
5)   Es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache wegen seiner städtebaulichen Bedeutung bestehen
6)   Es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache wegen seiner volkskundlichen Bedeutung bestehen

Wenn nun ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache aus den Gründen 1), 2), 3), 4), 5) oder 6) besteht, und diese sich im Boden befindet oder befand, handelt es sich um ein Bodendenkmal.

„Es gibt verschiedene Gründe für das Bestehen eines öffentlichen Interesses an dem Erhalt und Schutz eines Kulturdenkmales, so z. B.:
besonderer historischer Wert (z. B. Grablegen herausragender Personen)
besondere wissenschaftliche Bedeutung (z. B. Objekte aus der Forschungsgeschichte oder auch Bodendenkmale wie Versteinerungen)
besondere technikgeschichtliche Bedeutung (z. B. historische Mahlwerke alter Mühlen)
besonderer künstlerischer Wert (z. B. für die Kunstgeschichte wichtige Objekte)
besondere städtebauliche oder ortsbildprägende Bedeutung (z. B. alte Dörfer oder Arbeitersiedlungen aus der Zeit der Industrialisierung)
besondere volkskundliche oder heimatgeschichtliche Bedeutung (z. B. Regionaltypische Bauformen wie Umgebindehäuser)“
(Quelle: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.juraforum.de/lexikon/kulturdenkmal
).

-> Wann ist also ein beliebiger Gegenstand ein Bodendenkmal? Erst, wenn ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung besteht, und zwar aus den oben sechs bestimmten Gründen. Die Latte für ein BD ist also erstmal ziemlich hoch gelegt, da sechs eindeutige und nachvollziehbare Gründe für die Einstufung „öffentliches Interesse an der Erhaltung“ und damit für die Einstufung zum BD vorliegen müssen. Euromünzen, DM-Münzen, der kürzlich verlorene Ehering, Opas vergrabene Weltkriegsuniform im Wald sind keine BD, da kein öffentliches Interesse an deren Erhaltung aus den o. g. sechs Gründen besteht.

  • An der Erhaltung aus den o. g. sechs Gründen einer einzelnen preußischen Münze aus Berlin bspw. dürfte kein öffentliches Interesse bestehen, da diese eine Massenware waren und nach wie vor sind. Diese Münze ist nicht so geschichtlich / wissenschaftlich bedeutend, dass an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse bestünde.
  • Der Tausendste Knopf preußischer Truppen in einer Region stellt auch keinen Gegenstand dar, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse bestehen sollte.
  • Anders sieht es beispielsweise aus, wenn die Gräber eines bedeutenden Königspaares entdeckt werden. An der Erhaltung dieser Gräber könnte, wegen der geschichtlichen Bedeutung („1)“) dieses Königspaares, ein öffentliches Interesse bestehen. Damit könnten diese Gräber zum BD werden.
  • Auch wenn beispielsweise bei Cottbus ein römischer Münzhort entdeckt wird, könnte an der Erhaltung dieses Münzhortes wegen seiner wissenschaftlichen Bedeutung („2)“), (Römer bei Cottbus könnten eine wissenschaftliche Sensation und damit sehr bedeutend sein) ein öffentliches Interesse bestehen. Damit könnte dieser Hort zum BD werden.
  • Auch an der Erhaltung eines alten Hauses als Teil einer Stadtmauer könnte wegen seiner städtebaulichen Bedeutung („5)“) ein öffentliches Interesse bestehen. Damit könnte dieses Haus zum Baudenkmal werden.

(Überdies muss noch erwähnt werden, dass die „Erhaltung“ einer Sache auch dann gegeben sein könnte, wenn der Entdecker der Sache dieses nicht zerstören oder entsorgen will. Dann „erhält“ (er pflegt es, bewahrt es auf) er dieses Objekt auch, und ein öffentliches Interesse an einer Erhaltung könnte hinfällig sein, da das Objekt ja erhalten wird. Dies nur als Gedankengang.)

Wie ihr sehen könnt, ist die Bedingung, dass ein Objekt zu einem BD wird, schlussendlich doch relativ präzise angegeben und stellt eine hohe Hürde dar. Wahrscheinlich wird nicht einmal 1 von 1000 Metalldetektorfunden (also weniger als 0,1% der Metalldetektorfunde) ein BD darstellen!

Gerne können sich brandenburgische Sondengänger melden und angeben, wie viele und welche Objekte sie schon gefunden haben, die tatsächlich die hohe Hürde der Bodendenkmalkriterien übersprungen haben und als BD eingestuft worden. Damit für uns alle klar ist, in welcher Liga sich Objekte befinden müssen, um tatsächlich die Bodendenkmaleigenschaft zu erlangen.


Nun wissen wir, wie BD definiert sind. Es stellt sich die Frage, wo sich diese befinden:

§ 3 Denkmalliste
(1) Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhängig.
(2) Die Denkmalliste wird durch die Denkmalfachbehörde geführt. Eintragungen erfolgen von Amts wegen.
(3) Die Denkmalliste muss mindestens folgende Angaben über das Denkmal enthalten:
die Bezeichnung des Denkmals und Angaben zum Ort;
die Beschreibung des Denkmals und die Benennung des Schutzumfangs und
die wesentlichen Gründe der Eintragung.
Die Denkmalliste ist mit der Bezeichnung des Denkmals und den Angaben zum Ort fortlaufend im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen; dies gilt nicht für bewegliche Denkmale und Bodendenkmale, soweit es für ihren Schutz erforderlich ist. Die Denkmalliste wird mit diesen Angaben von der Denkmalfachbehörde zusätzlich aktualisiert und in elektronischer Form veröffentlicht.
(4) Die untere Denkmalschutzbehörde erhält die Denkmalliste für ihr Gebiet.
(5) Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedermann gestattet. Soweit es sich um bewegliche Denkmale oder Bodendenkmale handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen.

Aha, Bodendenkmäler werden also mit ausführlichen Details (wie den Gründen der Eintragung) in die Denkmalliste eingetragen. Das DSchG BRB verwendet das deklaratorische Eintragungsverfahren. Das bedeutet, dass z.B. bei Bauarbeiten entdeckte BD auch schon vor Eintragung in die Denkmalliste geschützt sind. Gäbe es ein konstitutives Eintragungssystem, wäre das entdeckte BD erst durch die Eintragung geschützt. Die Denkmalfachbehörde ist trotzdem verpflichtet, neu entdecke BD vollständig in die Denkmalliste einzutragen. Die komplette Denkmalliste wird von der Denkmalfachbehörde (Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum) geführt und jede untere Denkmalschutzbehörde (für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt eine) besitzt die Denkmalliste für ihr Gebiet. Wir können bei jeder unteren Denkmalschutzbehörde Einsicht nehmen, für die BD benötigen wir ein berechtigtes Interesse. Das berechtigte Interesse dürfte bereits vorhanden sein, wenn man die Einsicht benötigt, um eben keine Ordnungswidrigkeit zu begehen!
Zusätzlich wird diese „vollständige“ Denkmalliste in verkürzter Form (nur Denkmalbezeichnung und Ortsangaben) im Amtsblatt für Brandenburg bekanntgemacht – allerdings können für uns relevante BD in dieser verkürzten Denkmalliste ausgenommen werden, soweit es für ihren Schutz erforderlich ist. Diese verkürzte Denkmalliste wird jedoch dankenswerter Weise zusätzlich aktualisiert und im Internet veröffentlicht. Diese verkürzten Denkmallisten findet ihr hier zum Download:
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http://www.bldam-brandenburg.de/denkmalliste-denkmaldatenbank


In diesen Denkmallisten findet ihr also sämtliche eingetragenen BD, die es auch in der „vollständigen“ Denkmalliste der unteren Denkmalschutzbehörde gibt – mit Ausnahme etwaiger einzelner BD, die aus Schutzgründen in dieser zum Download verfügbaren Denkmalliste nicht veröffentlicht werden. Es ist allerdings sehr fraglich, ob überhaupt auch nur ein BD „aus Schutzgründen“ nur in der „vollständigen“ Denkmalliste der unteren Denkmalschutzbehörde eingetragen, aber in der verkürzten downloadbaren Denkmalliste nicht aufgeführt ist! So hat z. B. der Landkreis Spree-Neiße rund 310 BD in der verkürzten downloadbaren Denkmalliste veröffentlicht. Nun könnte es theoretisch sein, dass es noch 10 BD im Landkreis gibt, die, „soweit es für ihren Schutz erforderlich ist“, nicht in der verkürzten downloadbaren Denkmalliste auftauchen, sondern nur in der „vollständigen“ Denkmalliste, die bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzusehen ist. Wenn ihr auf Nummer sicher gehen wollt, schaut ihr euch die verkürzte Denkmalliste im Internet an und fragt zusätzlich einmal bei der unteren Denkmalschutzbehörde nach, ob es im Landkreis BD gibt, die „aus Schutzgründen“ nicht in der verkürzten Denkmalliste zu finden sind.

Nun haben wir als Brandenburger allerdings das besondere Glück, dass es hier den „Bayernviewer für Brandenburg“ gibt! (Denkmalatlas für Brandenburg)
Tatsächlich, ähnlich wie in Bayern, existiert eine Karte, die alle BD der verkürzten Denkmalliste (womöglich sogar alle BD – auch die, die „aus Schutzgründen“ in der verkürzten Denkmalliste entfallen können) beinhaltet!
Der „Bayernviewer für Brandenburg“:
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http://geoportal.brandenburg.de/


Ihr geht links auf „Themenkarten“ -> „Umwelt und Natur“ -> Klick auf „Schutzgebiete“
und landet auf dieser Karte:
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http://geoportal.brandenburg.de/geodaten/suche-nach-geodaten/w/map/WMCDocument/117/


Hier gehen wir oben erstmal in den „Vollbildmodus“ und schauen, dass beim Kästchen „Bodendenkmale BLDAM WMS“ ein Haken gesetzt ist. Somit werden alle BD-Flächen als auch BD-Punkte angezeigt, inklusive der Beschriftung. Die Beschriftung ist für uns sehr nützlich: Wir zoomen jetzt mal nach Cottbus im Südosten von BRB rein. Wir sehen nun mehrere braune Flächen mit Zahlen. Südöstlich der Cottbusser Altstadt liegt eine vergleichsweise große braune Fläche mit der Beschriftung 6003. Nun schauen wir uns in der heruntergeladenen Denkmalliste für Cottbus an, was sich hinter der 6003 verbirgt. Die Denkmalliste besagt bei Nummer 6003: „Siedlung Bronzezeit, Siedlung Eisenzeit“. Mit einem Klick auf das Werkzeug oben können wir den Kartenausschnitt bequem ausdrucken.
Wichtig ist zur Kartenbenutzung noch die „Schutzgebiete im Land Brandenburg – WMS“. Hier aktivieren wir nur das Kästchen mit der Nummer „6“. Hiermit werden praktischerweise alle Naturschutzgebiete angezeigt, die wir sowieso nur auf Wegen betreten können und unserem Hobby nicht zur Verfügung stehen! Euch steht somit ein mächtiges Werkzeug, nämlich das Geoportal Brandenburg, zur Verfügung. Hierbei erfahren wir die exakte Lage des Bodendenkmales, also wo es aufhört und wo es anfängt. Wir sehen aber auch, wo keine Bodendenkmäler liegen.


Gut, jetzt wissen wir, was BD sind und wo sich diese genau befinden. Nun gibt es in BRB noch die Möglichkeit, Flächen zu schützen, in denen ganz besondere BD liegen oder vermutet werden. Dies sind die sogenannten Grabungsschutzgebiete (GSG):

§ 5 Grabungsschutzgebiete
Abgegrenzte Flächen, die bekannte oder nach begründeter Vermutung Bodendenkmale von besonderer Bedeutung bergen, an denen ein herausragendes wissenschaftliches Interesse besteht, können durch Rechtsverordnung der Landesregierung zum Zweck der dauerhaften Bewahrung der Bodendenkmale vor Zerstörung oder bis zur ihrer wissenschaftlichen Untersuchung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden.
   
Es kann also zusätzlich noch Flächen geben, GSG, die entweder bekannte BD von besonderer Bedeutung, an denen ein herausragendes wissenschaftliches Interesse besteht, bergen oder begründet vermuten. Die Latte für solche GSG ist also äußerst hoch gelegt, da ein „herausragendes wissenschaftliches Interesse“ nicht auf alltägliche Sachen abzielt. Die GSG werden per Rechtsverordnung der Landesregierung (also öffentlich) beschlossen. So wie es aussieht, sind bislang jedoch keine GSG beschlossen worden (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.svz.de/lokales/prignitz/archaeologen-planen-neue-grabungen-id4081481.html
), das Königsgrab Seddin wäre das erste GSG. Für GSG ist demnach die untere Denkmalschutzbehörde zuständig, wo ihr diese dann auch einsehen könnt. Auch im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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https://www.landesrecht.brandenburg.de/web/sbb/verkuendung
) sind keine GSG auffindbar. Hier müssen nämlich alle Rechtsverordnungen verkündet werden:
§ 1 Ausfertigung und Verkündung (BbgAusfVerkG)
(1) Gesetze und Rechtsverordnungen werden in elektronischer Form ausgefertigt und im elektronischen Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg verkündet.

Somit kann man davon ausgehen, dass es bislang keine GSG gibt. Allerdings schafft eine kurze Mail oder ein kurzer Anruf bei der unteren Denkmalschutzbehörde Klarheit, ob es in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt zukünftig auch nur ein einziges GSG gibt.

Wie ihr sehen könnt, kennt BRB drei Flächenarten, die für uns relevant sind:
1.   Flächen, die als BD geschützt sind
2.   Flächen, die als GSG geschützt sind (bislang keine)
3.   Flächen, die weder als BD noch als GSG geschützt sind


Nachdem wir nun wissen, was Bodendenkmäler überhaupt sind und wo die geschützten Gebiete (BD und GSG) liegen, schauen wir uns die eventuellen Erlaubnisse an:

§ 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen
 (1) Einer Erlaubnis bedarf, wer
ein Denkmal entgegen dem Erhaltungsgebot des § 7 zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,
ein Denkmal instand setzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern,
die Nutzung eines Denkmals verändern,
die bisherige Bodennutzung in Grabungsschutzgebieten oder von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie Bodendenkmale bergen, verändern
will.

Wie wir sehen können, dürfen wir keine Denkmäler irgendwie verändern. Aus diesem Grunde gehen wir nicht auf Bodendenkmäler, auch wenn wir diese nur schwerlich mit einem kleinen Spaten „verändern“ könnten.


Aber wie sieht denn die grundsätzliche Suche mit dem Detektor aus?

§ 10 Nachforschungen
(1) Wer nach Bodendenkmalen zielgerichtet mit technischen Hilfsmitteln suchen, nach Bodendenkmalen graben oder Bodendenkmale aus einem Gewässer bergen will, bedarf der Erlaubnis der Denkmalfachbehörde.

Man bedarf also der Genehmigung der Denkmalfachbehörde (die sog. Nachforschungsgenehmigung (Nfg)), wenn man mit technischen Hilfsmitteln nach BD suchen, nach BD graben, oder BD aus dem Wasser bergen will.
Möchtet ihr den Metalldetektor benutzen, um BD zu suchen, benötigt ihr eine Nfg. Möchtet ihr das technische Hilfsmittel Google Earth verwenden, um nach BD zu suchen, benötigt ihr eine Nfg. Möchtet ihr mit das technische Hilfsmittel Flugzeug verwenden, um BD zu suchen, benötigt ihr eine Nfg. Möchtet ihr mit dem technischen Hilfsmittel Schaufel nach BD graben, benötigt ihr eine Nfg. Möchtet ihr mit dem technischen Hilfsmittel U-Boot BD aus einem Gewässer bergen, benötigt ihr eine Nfg!

Möchtet ihr stattdessen mit dem Metalldetektor nicht-BD suchen, wie z. B. Kaiserreichpfennige oder Euromünzen (ihr entscheidet selbst, wonach ihr mit eurem Metalldetektor sucht - niemand anderes kann und darf für euch diese Entscheidung treffen!), benötigt ihr keine Nfg. Es gibt kein öffentliches Interesse an der Erhaltung der 7.513.487 Kaiserreichmünze in Brandenburg! Aus diesem Grunde ist eine Kaiserreichmünze kein BD. Anders sieht es aus, wenn ihr nach einer zweiten Himmelsscheibe suchen möchtet. Diese stellt mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit ein BD dar, weswegen ihr für diese Suche eine Nfg benötigt. Möchtet ihr Google Earth verwenden, um nach nicht-BD zu suchen, benötigt ihr keine Nfg. Möchtet ihr mit dem Flugzeug fliegen, um nach nicht-BD zu suchen, benötigt ihr keine Nfg. Möchtet ihr mit der Schaufel nach nicht-BD graben, benötigt ihr keine Nfg. Möchtet ihr mit dem U-Boot nicht-BD aus einem Gewässer bergen, benötigt ihr auch für das Bergen mit dem U-Boot keine Nfg!


Zum Vorsatz und zur Fahrlässigkeit (hierunter fällt auch die „billigende Inkaufnahme“, die im nächsten Absatz thematisiert wird) des Suchens oder Grabens nach Bodendenkmälern:
Bei den verschiedenen Formen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit muss neben dem „Wollen“ auch das „Wissen“ um die Verwirklichung des Suchens / Grabens nach BD erfüllt sein. Für unsere Betrachtung benötigen wir lediglich das „Wissen“. Mit dem „Wissen“ ist gemeint, dass wir
a) das Suchen / Graben nach BD für sicher halten,
b) für möglich halten oder
c) dieses hätten voraussehen können.
Diese drei Arten des „Wissens“ müssen wir folglich – so wie es uns möglich ist – ausschließen.
a) Das Suchen / Graben nach BD für sicher halten können wir allenfalls nur an Stellen, wo sich BD befinden. Das „Suchen / Graben“ nach irgendwas ist jedoch immer mit einem Zufallsfaktor verbunden, der ein „für sicher halten“ ausschließt.
b) Das Suchen / Graben nach BD für möglich halten können wir an Stellen, wo sich BD und GSG befinden. In Ersteren sind bereits BD vorhanden, in Letzteren sind BD vorhanden oder werden vermutet.
c) Das Suchen / Graben nach BD voraussehen hätten können können wir allenfalls an Stellen, wo sich BD und GSG befinden. In Ersteren sind bereits BD vorhanden, in Letzteren sind BD vorhanden oder werden vermutet.


En détail:
Das immer wieder ins Felde angeführte Mär von der „billigenden Inkaufnahme des Suchens / Grabens nach BD“:

Für dieses „billigende Inkaufnehmen“ müssen wir
a) („Wissen“) das Suchen / Graben nach BD für möglich halten und
b) („Wollen“) uns mit dem Suchen / Graben nach BD abfinden, indem wir es trotzdem machen.

a) Wir wissen, dass wir das Suchen / Graben nach BD nur an Stellen für möglich halten brauchen, wo sich BD und GSG befinden
b) Wir finden uns mit dem Suchen / Graben nach BD nicht ab, da wir uns darum kümmern, nur an Stellen zu suchen, wo sich keine geschützten Flächen BD und GSG befinden. An Stellen, wo keine BD und GSG liegen, können wir suchen. Es handelt sich hierbei um ein „sozialadäquates Verhalten“, das sogenannte „erlaubte Risiko“. Dies bedeutet, dass die Chance, BD zu entdecken, an diesen Stellen einem geringfügigen Gefahrengrad unterliegt bzw. die Suche überwiegend einen anderen Nutzen verfolgt, nämlich das Suchen / Graben nach nicht-BD (Vgl. Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.rechtslexikon.net/d/sozialad%C3%A4quates-verhalten/sozialad%C3%A4quates-verhalten.htm
).
Im Klartext: Natürlich kann eine minimale Chance bestehen, auf Acker A bei der Suche nach nicht-BD ein BD zu entdecken. Allerdings ist die Geringfügigkeit des Schadens (also dem Suchen / Graben nach BD) bzw. die Gefahr so gering, ein BD abseits der Flächen „BD“ und „GSG“ zu entdecken, dass dies ein sogenanntes „erlaubtes Risiko“ darstellt.
Somit wird uns spätestens hier klar: Wir sollten Sorgfalt tragen, uns zu informieren, wo wir BD entdecken können. Wir sollten uns daher informieren, wo die BD und die GSG liegen. Diese Flächen sollten wir meiden, um weder vorsätzlich noch fahrlässig nach BD zu suchen oder zu graben.


Dieser §10 ist der kritischste und zugleich relevanteste Abschnitt im Denkmalschutzgesetz für die Sondengeher. Man kann aus meiner Sicht tatsächlich nur wissen, ob sich an Stelle A ein BD befindet, wenn man in die eben thematisierte Denkmalliste reinschaut. Woher soll man wissen, dass an Stelle A BD liegen oder vermutet werden, wenn dies nicht einmal die Experten der Denkmalschutzbehörde wissen oder vermuten, und das Gebiet in der Folge nicht als rechtlich verbindliches BD oder GSG ausgewiesen haben? Diese Einschätzung können allenfalls Fachleute vornehmen, denn hierfür werden diese auch bezahlt! Dem Durchschnittsbürger kann diese Expertise unmöglich abverlangt werden. Er besitzt nicht das Fachwissen, um über das Vorhandensein von BD Vermutungen oder Annahmen zu treffen. Er besitzt jedoch die Möglichkeit, sich über BD in der Denkmalliste bzw. über GSG zu informieren. Und genau das wäre das einzige, was man ihm hier vorwerfen könnte – sich nicht über das Vorhandensein von BD- und GSG-Flächen informiert zu haben! Realistisch betrachtet kann man also jemandem allenfalls vorwerfen, über ein BD bzw. GSG genau Bescheid gewusst zu haben. Und dies ergibt sich aus der öffentlichen Einsehbarkeit der Denkmalliste bzw. der GSG, in welchem die tatsächlichen bzw. vermuteten BD dokumentiert werden.


Das gern benutzte Argument des Angelscheins
Desöfteren wird der „Angelschein“ (genauer: Fischereischein) mit einer Nfg verglichen. Von diesen Leuten hört man dann bspw.: „Wer fischen will, braucht einen Angelschein. Wer suchen will, braucht eine Nfg!
Setzen wir uns doch mal mit diesem Argument auseinander. Im Landesfischereigesetz sind folgende relevante Paragraphen zu finden:
§ 17 Fischereischeine
(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
9. entgegen § 17 die Fischerei ohne Genehmigung (Fischereischein) ausübt.

Wie wir sehen, bedarf jeder, der angeln (genauer: den Fischfang ausüben) will, eines Fischereischeins. Der Fischereischein zielt hierbei nicht auf das spezielle Angeln nach bestimmten Fischarten ab, wie dem Angeln nach Steinbeißern.
Es geht hier um das grundsätzliche Angeln.
Beim Sondeln bedarf jeder, der nach BD suchen oder graben will, einer Nachforschungsgenehmigung. Die Nachforschungsgenehmigung zielt hierbei auf die spezielle Suche / das spezielle Graben nach bestimmten Objekten ab, dem Suchen / Graben nach BD.
Es geht hier nicht um das grundsätzliche Suchen / Graben.
Somit ist ein Angelschein (Äpfel) überhaupt nicht mit einer Nachforschungsgenehmigung (Birnen) vergleichbar. Vergleichbar wäre der Angelschein hingegen, wenn dieser auf das Angeln nach bestimmten Fischarten, wie dem Steinbeißer, abzielen würde. Angenommen, man dürfte nur mit einem Angelschein nach Steinbeißern angeln, so müsste der Angler ohne Angelschein die Gebiete meiden, wo es Steinbeißer gibt.


So! Da wir uns nun informiert haben, wo sich BD befinden bzw. wo die Vermutungsflächen liegen, wir diese Flächen meiden und nur nach nicht-BD suchen und graben, muss noch der Zufallsfund erwähnt werden:

§ 11 Funde
(1) Funde sind Sachen, Mehrheiten von Sachen, Teile oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Denkmale (§ 2 Abs. 1) handelt. Deren Entdeckung ist unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängern, wenn die Bergung und Dokumentation des Fundes dies erfordert. Besteht an der Bergung und Dokumentation des Fundes aufgrund seiner Bedeutung ein besonderes öffentliches Interesse, kann die Frist auf Verlangen der Denkmalfachbehörde um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.

Ein „Fund“ ist nach dem DSchG BRB also alles Mögliche, von dem anzunehmen ist, dass es sich um ein Denkmal handelt (genau: Alles Mögliche, an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht). Wenn wir also beim Waldspaziergang mit der Familie, bei der Arbeit auf dem Bau in einem Bagger, als Sondengänger bei der Suche nach DM-Münzen, als Landwirt auf dem Traktor Gegenstände finden, von denen anzunehmen ist, es seien Denkmäler, müssten wir dies unverzüglich (etwa innerhalb einer Woche) der Denkmalschutzbehörde anzeigen und den Gegenstand sowie die Fundstelle unverändert lassen und vor Gefahren schützen, und zwar eine ganze Woche lang. Allerdings kann die Denkmalschutzbehörde diese Wochenfrist auf 2 Monate (!) und sogar auf 3 Monate (!!) willkürlich nach Gutdünken verlängern. Dies bedeutet zwangsläufig, dass ihr euren Job kündigen könnt und euch häuslich in der Nähe der Fundstelle einrichten könnt, da ihr bis zu 3 Monate dafür Sorgen zu tragen habt, den Fund und die Fundstelle unverändert zu lassen! Es zeigt sich wieder einmal die Realitätsferne des brandenburgischen DschG.

Es stellt sich hier die wichtige Frage, wann bei der Entdeckung eines Gegenstandes anzunehmen ist, es sei ein Denkmal. Welches Fachwissen kann dem Durchschnittsbürger hier zugemutet bzw. unterstellt werden? Wie kann er wissen, ob ein Gegenstand als Denkmal anzunehmen ist? Hier fehlen klare Kriterien und keine schwammigen Formulierungen. Der eine hält bereits einen rostigen Nagel für ein Denkmal, der andere hält erst einen mit keltischen Goldmünzen gefüllten Tonkrug für ein Denkmal. Somit ist hier festzuhalten: Jeder Entdecker entscheidet für sich, ob er einen Gegenstand als Denkmal ansieht oder nicht. Entweder kann dem Durchschnittsbürger ein „archäologisches Grundwissen“ unterstellt werden, was dann gegen ihn spricht – oder ihm wird realistischerweise ein solches Wissen nicht unterstellt, was ihn dann berechtigt, seine eigene Annahme zu treffen, ob der entdeckte Gegenstand ein Denkmal darstellt oder nicht.
Würdet ihr demnach bei eurer Suche nach nicht-BD eine einzelne mittelalterliche Münze an der alten Via Imperii finden, könntet ihr annehmen, dass es sich hierbei nicht um ein Denkmal handelt, weil mittelalterliche Münzen Massenware darstellen, hinreichend dokumentiert sind und jederzeit im Internet für wenige Euro zu kaufen sind. Somit bräuchtet ihr diesen Gegenstand nicht melden, den Gegenstand und die Fundstelle auch nicht eine Woche oder 3 Monate lang „beschützen“.
Würdet ihr demnach bei eurer Suche nach nicht-BD eine Himmelsscheibe entdecken, könntet ihr annehmen, es sei nur Plunder. Wenn ihr demnach annehmt, es sei kein Denkmal, bräuchtet ihr diesen Gegenstand nicht melden, den Gegenstand und die Fundstelle auch nicht eine Woche oder 3 Monate lang „beschützen“.
Wenn ihr hingegen bei der Himmelsscheibe annehmt, es sei ein Denkmal, müsst ihr die Himmelsscheibe sowie den Fundort in unverändertem Zustand lassen und diesen Gegenstand der Denkmalschutzbehörde anzeigen.
Wenn ihr dann bei einem Gegenstand annehmt, es sei ein Denkmal, und den Gegenstand angezeigt sowie diesen und die Fundstelle „beschützt“ habt, kann dieser zusätzlich noch wissenschaftlich ausgewertet werden. Stellt euch auf jeden Fall darauf ein, einen als Denkmal angenommenen Gegenstand für einen gewissen Zeitraum abgeben zu müssen bzw. diesen womöglich nie wieder zu sehen.


Denn jetzt kommt das aus meiner Sicht illegale und verfassungswidrige Schatzregal ins Spiel:

§ 12 Schatzregal
(1) Bewegliche Denkmale und bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes und sind unverzüglich an die Denkmalfachbehörde zu übergeben, wenn sie bei archäologischen Untersuchungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind.
(2) Dem Entdecker zufälliger Funde, die nach Absatz 1 Eigentum des Landes werden, ist durch die Denkmalfachbehörde eine angemessene Belohnung in Geld zu gewähren, es sei denn, bewegliche Bodendenkmale sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden.

Ja tatsächlich! Das Schatzregal betrifft nicht die ohnehin schon sehr seltenen Bodendenkmäler, sondern nur die nochmal „wesentlich selteneren“ beweglichen Bodendenkmäler, die für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind. (Da wir nicht staatlich als Archäologen suchen, nicht in GSG gehen und auch nicht auf BD oder nach BD suchen / graben, was eine unerlaubte Nachforschung darstellen könnte, wurden diese Passagen durchgestrichen).
Wenn bereits der Fund eines Bodendenkmals nur äußerst selten vorkommt (vielleicht einmal im Jahr), wie hoch ist dann die Wahrscheinlichkeit des Fundes eines Bodendenkmals, der zusätzlich für die wissenschaftliche Forschung von Wert ist? Überdies trifft dies nur auf bewegliche Objekte zu. Unbewegliche Denkmäler / unbewegliche Bodendenkmäler, wie ein Hügelgrab, kann Brandenburg nicht durch das Schatzregal rauben enteignen.
Uns würde eine "angemessene Belohnung in Geld“ und nicht in einem Museumsgutschein oder einem Flyer für eine Ausstellung zustehen. Wie hoch diese ausfällt, kann sich jeder selbst ausmalen, der sich nur ansatzweise einmal mit dem Schatzregal beschäftigt hat. Bestenfalls seid ihr mit 3% des ursprünglichen Wertes noch gut bedient.

Mit der Regelung „für die wissenschaftliche Forschung von Wert“ werden theoretisch nur die Ausnahmen der Ausnahmefunde betroffen sein. Die Latte ist hier theoretisch äußerst hoch gelegt.  Hierunter könnten solche Sachen wie die „Varus-Maske“ oder die „Himmelsscheibe von Nebra“© fallen. Leider ist jedoch der Willkür hier Tür und Tor geöffnet. Der Begriff „für die wissenschaftliche Forschung von Wert“ ist viel zu schwammig, die Verwaltungsgerichte müssten diesen wesentlich präzisieren, anhand klar definierter Vorgaben. Es kann nämlich sein, dass der an der HU angestellte Knopfsammlerdozent sagt, dass euer gefundene napoleonische Infanterieknopf mit der Zahl „73“ den Einzug Napoleons in Berlin im Oktober 1806 dokumentieren könnte und dieser Knopf für ihn persönlich „für die wissenschaftliche Forschung von Wert“ sei und diesen via Schatzregal gerne behalten möchte.
Ob eine Sache „für die wissenschaftliche Forschung von Wert“ ist, sollte in einem unabhängigen Gutachten dargestellt werden – es sollte, eigentlich selbstverständlich in einem Rechtsstaat, eben nicht derjenige ein Urteil fällen, der von dem Urteil unmittelbar profitiert!
In der Realität sollte es also eigentlich unwahrscheinlich sein, dass auch nur eine Münze durch das Schatzregal eingezogen werden könnte. Aus meiner Sicht sollte damit das in nordkoreanischer Enteignungsmanier gestaltete Schatzregal annähernd „gut“ wie in anderen Bundesländern (BaWü, Niedersachsen) sein: Nämlich praktisch kaum vorhanden!


Ein kurzer Exkurs: Was ist eigentlich ein Schatz?
Der Begriff „Schatz“ wird in § 984 BGB definiert: Eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz). Ein Schatz ist also rechtlich gesehen nicht das in unserer Vorstellung verankerte Bild von einer Holztruhe mit Goldmünzen gefüllt – ein Schatz ist bereits eine DM-Münze, die so lange verborgen lag, dass der Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann. Ein Schatz ist bereits eine Patronenhülse, die so lange verborgen lag, dass der Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann. Ein Schatz ist bereits ein Knopf, der so lange verborgen lag, dass der Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann. Damit wird auch klar: Letztlich sind wir meistens auf Schatzsuche, da wir Gegenstände suchen, die so lange verborgen lagen, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Und genau dies - die Schatzsuche - ist ein vollkommen legales Hobby und unterliegt keinem Verbot.
Nur ein winziger Teilbereich an Schätzen stellt BD dar. Diese kritische Schnittmenge ergibt sich dadurch, dass ein kleiner Teil der Denkmäler auch in Form von Schätzen erscheint. Z. B. ist die Himmelsscheibe von Nebra beim Entdecken im Boden ein Schatz, da diese so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Gleichzeitig dürfte diese aber aus wissenschaftlichen Gründen von öffentlichem Interesse sein, sodass Diese nicht nur die Definition des Schatzes – sondern auch die Definition eines BD erfüllt. Somit ergibt sich eine winzige Schnittmenge an Sachen, die sowohl Schätze als auch BD darstellen.
Um sich diese Schnittmenge einmal mengenmäßig vorzustellen, sollte jeder Sondengeher einmal überlegen, wie viele gefundene Sachen bei ihm Schätze, und wie viele gefundene Sachen bei ihm Schätze und BD darstellen. Man kommt leicht zu dem Schluss: Vielleicht ist mal ein einziger Gegenstand von über Tausend gefundenen Sachen nicht nur ein Schatz, sondern gleichzeitig auch ein BD! Von daher lässt sich schlüssig und realiter sagen, dass der Sondengeher Schätze sucht und keine BD. Die Schatzsuche stellt ein sozialadäquates Verhalten dar, von der nicht geschlossen werden kann und darf, dass man in Wahrheit nach BD suchen würde – wenn diese Schatzsuche außerhalb von BD und GSG erfolgt.

Es kann nun auch sein, dass eine Sache nicht nur die Definition des Schatzes und des BD erfüllt – sondern zugleich auch noch die Definition „für die wissenschaftliche Forschung von Wert“. Dies könnte auf die Himmelsscheibe zutreffen. Einer der absoluten Ausnahmefunde, die ein Sondengeher jemals gemacht hat!
Damit kann es nie den Fall geben, dass ein Schatz durch das Schatzregal geraubt enteignet wird, wenn es nicht die weiter oben genannte Denkmal-Definition erfüllt. Für die Schatzregal-Enteignung muss es nämlich ein öffentliches Interesse an der Sache aus den oben genannten 6 Gründen geben und die Sache zusätzlich für die wissenschaftliche Forschung von Wert“ sein.

Wir können also festhalten, dass es nach dem DSchG BRB 3 für uns relevante Definitionen an Bodenfunden gibt:
1.   Der Gegenstand ist ein Schatz (DM-Münze)
2.   Der Gegenstand ist ein Schatz und ein BD zugleich (Vllt. einzelne römische Münze bei Cottbus)
3.   Der Gegenstand ist ein Schatz, ein bewegliches BD und „für die wissenschaftliche Forschung von Wert“ (Kriterien für die Schatzregal-Enteignung; womöglich könnte die Himmelsscheibe hierunter fallen)


Für BRB muss dann noch erwähnt werden, dass es – neben dem Schatzregal – eine weitere Enteignungsform gibt, die für den Sondengeher eher weniger zum Tragen kommt:

§ 23 Enteignung
(1) Die Enteignung ist gegen Entschädigung zulässig, wenn auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, dass
ein Denkmal in seiner Substanz, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,
ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg anzuwenden.

§ 25 Berechtigte und Verpflichtete
(1) Entschädigung nach § 23 kann verlangen, wer in seinem Recht durch Enteignung oder Eigentumsbeschränkung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zur Leistung der Entschädigung nach § 23 ist das Land verpflichtet. Erfolgt eine Enteignung aufgrund eines Enteignungsverfahrens zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen.

So kann euer entdecktes BD enteignet werden und auch nur dann, wenn es praktisch keine andere Möglichkeit gibt, dieses BD zu erhalten oder der Allgemeinheit zugänglich zu machen, falls hieran ein öffentliches Interesse besteht. Letzteres dürfte praktisch nie der Fall sein – wenn es der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden soll (also ins Museum soll), dann würde man wohl leider eher zum Schatzregal greifen.
Somit muss das „erhalten werden kann“ geklärt werden. Womöglich betrifft dies z. B. Eisenfunde wie eine Streitaxt, die in ihrem Bestand – ohne Entsalzung – nicht erhalten bliebe. Aber auch hier darf nicht einfach enteignet werden, sondern nur, wenn es keine andere zumutbare Lösung für die Erhaltung geben sollte. Notfalls lässt man diese eben fachgerecht konservieren, dies wäre eine zumutbare Lösung. Bedenkt, dass hiervon allenfalls BD betroffen wären – also relativ seltene Funde. In Anbetracht dessen, dass es praktisch immer eine zumutbare Lösung gibt, und zugleich das BD in der Regel sowieso erhalten werden kann, dürfte dieser Enteignungsparagraph für uns nie in Erscheinung treten. Und wenn er doch relevant würde: Das Gute ist, dass dies praktisch dem System von England nahekommt. Möchte BRB das BD haben, so ist nach dem Enteignungsgesetz der tatsächliche Wert (Verkehrswert) als Entschädigung zu zahlen, mit dem sicher jeder von uns gut leben könnte :-)


Zuletzt noch die Strafen, wegen derer eventuellen, möglichen, theoretischen Gefahr, potentiell in Gedanken belangt werden zu können, viele Neulinge bereits die weiße Fahne gehisst und den Detektor verkauft haben.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer zur Erhaltung des Denkmals getroffenen vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder die Durchführung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 und 4 nicht duldet,
Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
eine nach § 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
eine Fundstelle nach § 11 Abs. 3 nicht unverändert hält oder
eine nach § 14 Abs. 1 geforderte Auskunft nicht erteilt oder das Betreten eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Wohnung nach § 14 Abs. 2 nicht duldet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen entgegen diesem Gesetz die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals erteilt.
(5) Bewegliche Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 oder nach einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.

Kurze Nennung der relevanten Ordnungswidrigkeiten:
  • 1. Nichts an Denkmälern machen, mit diesen einfach gar nicht in Berührung kommen, grundsätzlich meiden
  • 2. Nicht nach BD suchen / graben / aus dem Wasser bergen. Um dies weder vorsätzlich noch fahrlässig zu machen, meiden wir die Flächen, die als BD und GSG geschützt sind
  • 3. Gefundene Denkmäler wahrheitsgemäß unverzüglich anzeigen und die Fundstelle „unverändert“ lassen (demnach bräuchte man den Fund selbst nicht unverändert lassen)
  • 4. Wenn ihr es nicht duldet, dass Denkmalschutzmitarbeiter nach vorheriger Benachrichtigung eingefriedete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen betreten, um Denkmale festzustellen, zu besichtigen oder zu untersuchen, soweit es zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist (Müsst ihr euch mal auf der Zunge zergehen lassen: Wildfremde Leute dürfen in Brandenburg nach vorheriger Benachrichtigung in eure Wohnung, um Denkmäler festzustellen. Gleichzeitig steht jedoch auch dabei: „Das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers ist nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für ein Denkmal erforderlich ist“. Wird man nun also bereits bestraft, wenn man keine Einwilligung zum Betreten der Wohnung gibt? Oder (wahrscheinlicher) erst, wenn man „zur Verhütung einer dringenden Gefahr für ein Denkmal“ das Betreten nicht duldet? Die „dringende Gefahr“ dürfte jedoch praktisch nie zum Tragen kommen – außer, ein Denkmal stünde kurz vor seiner Zerstörung (praktisch nie gegeben). Somit bräuchten wir wohl doch nicht dulden, dass wildfremde Leute in unsere Wohnung kommen. Grundsätzlich würden wir immer vorher eine Benachrichtigung erhalten, bevor es zu irgendeinem Betreten käme. Insgesamt für uns glücklicherweise so gut wie irrelevant, hier sind eher Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden betroffen)
  • 5. Niemandem die Erlaubnis erteilen, ein Denkmal zu zerstören



(Schnelle Version)

FAZIT

  • Nur die allerwenigsten gefundenen Sachen sind tatsächlich Denkmäler, da sie bestimmte hohe Voraussetzungen erfüllen müssen
  • Die Denkmalliste (Hier werden sämtliche Bodendenkmäler eingetragen) steht in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt bei der unteren Denkmalschutzbehörde jedermann bei berechtigtem Interesse zur Einsicht offen. Das berechtigte Interesse dürfte bereits vorhanden sein, wenn man die Einsicht benötigt, um eben keine Ordnungswidrigkeit zu begehen
  • Zusätzlich wird eine „verkürzte“ Denkmalliste im Internet veröffentlicht. Diese verkürzten Denkmallisten findet ihr hier zum Download:
    Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
    Registrieren oder Einlogen
    http://www.bldam-brandenburg.de/denkmalliste-denkmaldatenbank

    In diesen Denkmallisten findet ihr also sämtliche eingetragenen BD, die es auch in der Denkmalliste der unteren Denkmalschutzbehörde gibt – mit Ausnahme etwaiger einzelner BD, die aus Schutzgründen in dieser zum Download verfügbaren Denkmalliste nicht veröffentlicht werden. Es ist allerdings sehr fraglich, ob überhaupt auch nur ein BD „aus Schutzgründen“ nur in der Denkmalliste der unteren Denkmalschutzbehörde eingetragen, aber in der verkürzten downloadbaren Denkmalliste nicht aufgeführt ist! Wenn ihr auf Nummer sicher gehen wollt, schaut ihr euch die verkürzte Denkmalliste im Internet an und fragt zusätzlich einmal bei der unteren Denkmalschutzbehörde nach, ob es im Landkreis BD gibt, die „aus Schutzgründen“ nicht in der verkürzten Denkmalliste zu finden sind
  • Als Brandenburger haben wir das besondere Glück, dass es hier noch den „Bayernviewer für Brandenburg“ gibt! Tatsächlich, ähnlich wie in Bayern, existiert eine Karte, die alle BD der verkürzten Denkmalliste beinhaltet (wenn sie nicht sogar alle BD enthält)!
    Der „Bayernviewer für Brandenburg“:
    Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
    Registrieren oder Einlogen
    http://geoportal.brandenburg.de/

    Ihr geht links auf „Themenkarten“ -> „Umwelt und Natur“ -> Klick auf „Schutzgebiete“
    Hiermit weiß man genau, wo sich BD befinden und wo die Denkmalschutzbehörde keine BD sieht.
  • Die Grabungsschutzgebiete stehen in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt bei der unteren Denkmalschutzbehörde jedermann zur Einsicht offen. Hiermit weiß man genau, wo BD von besonderer Bedeutung, an denen ein herausragendes wissenschaftliches Interesse besteht, liegen oder vermutet werden, und wo die Denkmalschutzbehörde keine solchen Flächen definiert hat. Wie weiter oben dargelegt, dürfte sich in BRB jedoch kein einziges GSG befinden
  • Wer nur nach nicht-BD suchen / graben will, wie beispielsweise nach € oder DM-Münzen, der braucht grundsätzlich keine sog. Nachforschungsgenehmigung (Nfg) von der Denkmalschutzbehörde
  • Wer nur an Stellen sucht, die nicht als BD oder GSG geschützt sind (Zuhilfenahme der Denkmalliste und der Grabungsschutzgebiete), der braucht keine sog. Nachforschungsgenehmigung (Nfg) von der Denkmalschutzbehörde
  • Jeder von uns sollte sich über das Vorhandensein und die exakte Lage von BD und GSG informieren, damit ein etwaiger Vorwurf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Suche nach oder auf BD entschieden zurückgewiesen werden kann. Idealerweise gehen wir erst gar nicht auf BD oder in GSG
  • Gefundene Denkmäler (wenn dieser seltene Fall einmal eintreten sollte) müssen innerhalb einiger Tage angezeigt und die Fundstelle sowie das Denkmal selbst 1 Woche bis 3 Monate nach Anzeige unverändert bleiben und vor Gefahren geschützt werden
  • Gefundene Denkmäler könnten durch die Denkmalschutzbehörde zur wissenschaftlichen Bearbeitung mitgenommen „ausgeliehen“ werden
  • Gefundene bewegliche BD, die „für die wissenschaftliche Forschung von Wert“ sind (wenn der Fund eines Schatzes, der seltene Fall der Einstufung als bewegliches BD und gleichzeitig der extrem seltene Fall der Einstufung „für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind“ eintreten sollte), können durch das Schatzregal geraubt enteignet werden, ohne Zahlung des tatsächlichen Verkehrswertes, sondern durch eine willkürlich bemessene Belohnung in Geld. Klartext: Im besten Fall erhaltet ihr höchstens 3% des tatsächlichen Verkehrswertes des Fundes; Gefundene BD könnten jedoch auch, ähnlich des englischen Prinzips, gegen Zahlung des Verkehrswertes enteignet werden – allerdings nur in absoluten Ausnahmesituationen, die kaum Praxisrelevanz besitzen
  • Keine Denkmäler verändern oder zerstören (also keine Baudenkmäler wie bspw. ein altes Fachwerkhaus, keine Bodendenkmäler wie die Himmelsscheibe verändern oder zerstören)
  • Eine Unterscheidung nach „bewegtem“ oder „unbewegtem Boden“, „Ackersuche“ oder „Wald$uche“ findet im brandenburgischen DSchG nicht statt. Die „Wald$uche“ ist genauso erlaubt wie die „Ackersuche“, solange man BD und GSG meidet und nicht das Ziel hat, nach BD zu suchen / graben



Praxis:
Was bedeutet das nun für das Hobby „Sondeln“? Mit einem Satz:

Dieses Hobby ist auch in BRB vollkommen legal, wird aber durch diverse denkmalschutzrechtliche Vorschriften begrenzt.

Das muss klar gesagt werden: Jeder, der in BRB sondeln möchte, darf dies machen. Ihr braucht keine Nfg zum Suchen. Nur wenn ihr nach BD sucht / grabt oder innerhalb von BD / GSG aktiv werden wollt, benötigt ihr eine "Nfg". Niemand ist gezwungen, sich der unwürdigen Praxis der Denkmalschutzbehörde zu unterwerfen und „Qualifizierungskurse“ mitzumachen, nur auf „ausgewählten Flächen“ zu gehen, andere Sondengeher zu denunzieren, seine Foren-Accounts preiszugeben oder das erste Jahr nur ohne Sonde suchen zu dürfen. Eine Nfg hat eigentlich zum Ziel, auf BD und innerhalb GSG nach BD zu suchen. Eben, um in den geschützten Flächen aktiv zu werden! Nur innerhalb dieser Flächen ist ernsthaft mit dem Entdecken von BD zu rechnen – auf den anderen Flächen geht die Chance, BD zu entdecken, praktisch gegen Null. Außerhalb der geschützten BD- und GSG-Flächen stellt jegliche Suche grundsätzlich ein sozialadäquates Verhalten dar, das sogenannte „erlaubte Risiko“. Dies bedeutet, dass die Chance, BD zu entdecken, an diesen Stellen einem geringfügigen Gefahrengrad unterliegt bzw. die Suche überwiegend einen anderen - erlaubten - Nutzen verfolgt, nämlich dem Suchen nach nicht-BD.

Es wäre unrealistisch, zu behaupten, man hat das Ziel, BD zu suchen, wenn man außerhalb der geschützten Flächen sucht, in denen sich BD befinden oder vermutet werden. Natürlich kann man mit einer äußerst geringen Wahrscheinlichkeit, wie im Lotto, einmal 6 Richtige (ein BD) treffen – allerdings sind 6 Richtige um ein extremes Maß wahrscheinlicher, wenn man bereits die ersten fünf Zahlen kennt (also auf einer geschützten Fläche sucht)! Genau dieser eigentliche Zweck einer Nfg wird jedoch missbraucht und so ausgelegt, dass man trotz einer Nfg nicht mal auf BD und innerhalb GSG nach BD suchen darf, sondern nur auf willkürlich abgesteckten, eng begrenzten Arealen. Dieser unterwürfigen Praxis sollte sich niemand aussetzen, sondern seine Freiheit innerhalb des DschG selbst beanspruchen.

« Letzte Änderung: 21. April 2015, um 13:37:34 Uhr von (versteckt) »

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#1
20. April 2015, um 22:42:59 Uhr

FORTSETZUNG

Zur Frage der Kooperation / der Partnerschaft mit der Denkmalschutzbehörde
Es stellt sich also die Frage, wenn man keine Nfg benötigt, warum man trotzdem mit der Denkmalschutzbehörde kooperieren könnte. Nun, man könnte kooperieren, wenn man nach BD sucht und diese Suche realistisch auf BD oder innerhalb GSG erfolgt (weil nur hier ernsthaft eine Suche nach BD erfolgen kann). Eine Kooperation verläuft jedoch auf Augenhöhe. Man begegnet sich mit Respekt. Wenn man sich dann mal anhört, wie Vertreter der Archäologen und Denkmalschutzbehörden in Deutschland Sondengänger pauschal als „Raubgräber“ diffamieren, wegen 10 Nägeln oder ein paar Reichsmünzen die Personalien feststellen lassen, in herausgegebenen Flyern und in Zeitungsartikeln dafür werben, bei Sichtung von Sondengängern die Polizei zu holen, nicht müde werden, Sondengänger auf eine Stufe mit Straftätern zu stellen („Mörder unserer Geschichte“ oder „Räuber unseres Kulturguts“), nicht ausgewogen im Sinne des DSchG agieren, sondern im Sondengänger den „natürlichen Feind des Archäologen“ sehen, so könnte man irritiert sein.
Irritiert, weil man nur ungern eine Partnerschaft oder Kooperation mit jemandem eingehen möchte, der einem bei jeder Gelegenheit das sprichwörtliche „Messer in den Rücken“ sticht, der getroffene Vereinbarungen nicht hält, der abgegebene Funde nicht wiedergibt oder gar verschwinden lässt, der einen dazu ermutigt, andere Sondengänger anzuschwärzen, damit einem das Suchgebiet vergrößert wird, der sämtliche Daten (Kfz-Kennzeichen, Handynummer, Detektormarken, Forenaccounts) einfordert und bei Missfallen gerne Daten an die Polizei weitergibt oder eine Hausdurchsuchung anstößt. Es ist sehr beängstigend, wenn man vorn herum den Sondengänger scheinbar mit offenen Armen empfängt und ihm eine Kooperation anbietet, jedoch hinterrücks keine Gelegenheit außer Acht lässt, über Sondengänger herzuziehen, pauschal jeden Sondengänger als Raubgräber bezeichnet und Gesetzesverschärfungen initiiert.

Man muss sich das mal so vorstellen: Würdet ihr eine Freundschaft oder Partnerschaft mit einer Person eingehen, die euch unter Vier Augen sagt, dass sie zu euch steht oder euch liebt - sobald ihr aber das Haus verlassen habt, sich in der Öffentlichkeit über euch auslässt, wie kriminell ihr doch seid, dass sie euch am liebsten verbieten möchte und darüber nachdenkt, wie man euch schaden kann und das beste – sich mit eurem Eigentum brüstet und es als das Eigene ausgibt, ohne einen Hinweis auf euch? Eine solche „Partnerschaft“ können wahrscheinlich nur Masochisten Schmerzfreie eingehen, Leute, denen das alles egal ist und einfach das bisschen Liebe bekommen möchten, das es ab und an auch gibt, oder Leute, die aus lauter Torschlusspanik Angst haben, „keine/n mehr zu bekommen“.
Besonders perfide scheint hierbei das schleswig-holsteinische Modell von „Teile und Herrsche“. Im Hintergrund wurde still und heimlich alles dafür getan, in diesem Bundesland ein Detektorverbot zu schaffen. Das Einschalten eines Metalldetektors in eurer Wohnung in SH ist eine Straftat wie Mord – keine Ordnungswidrigkeit mehr wie das klassische „zu schnell fahren“! Vordergründig gibt man sich nun natürlich als Wohltäter: Jeder der suchen möchte, kann dies doch problemlos machen. Kommt einfach zu uns, wir geben euch euren genau abgesteckten Claim, ist doch alles halb so wild. Wir wollen nur eure kompletten Daten, sämtliche Funde, dass ihr euch für uns kostenlos den A aufreißt, dass ihr die Ausrüstung (inkl. Detektoren, Benzinkosten, Wissen) stellt, die komplette Kontrolle über euch und bei Missfallen die Möglichkeit, euch in den Bau wandern zu lassen. Die in den Foren immer wieder anzutreffenden Vertreter und Verteidiger dieser in Deutschland einmalig einseitig gestalteten Gesetzesnovelle – das neue DSchG SH wurde praktisch nur um die Straftat Metalldetektoreinschalten ergänzt – sind eure Totengräber, und nicht eure Freunde!

Aber fast jedes Bundesland hat seinen eigenen peinlichen Skandal seine eigene unangenehme Homestory, die jeden Sondengänger stark ins Grübeln kommen lässt ob einer möglichen Zusammenarbeit.

Stichworte:
  • Baden-Württemberg: Der berühmte „Ba-Wü-Flyer“ mit Aufschrift Raubgräber melden verteilt und gedruckt; Sondeln nur unter Aufsicht; Sondeln wird dort mit einer Straftat gleichgesetzt
  • Bayern: Einige Denkmalschutzbehörden sind dort erstaunlich neutral; umso erstaunlicher ist es, dass ständig neue Horrormeldungen in Zeitungen erscheinen (Polizeieinsatz wegen 10 Nägeln; polizeieinsatz wegen Suche 500m vom Bodendenkmal entfernt); diverse Possen um Enteignungen und Auszahlungen bei großen „Funden“, wo der Finder erst vor Gericht seine Hälfte bekam; Archäologen wollen unbedingt das Schatzregal in Bayern einführen, vergelt’s Gott, aufrichtiges wehrhaftes Land der Bayern, Franken, Oberpfälzer und Schwaben
  • Hessen: Einführung des Schatzregals, weil Hessen doch tatsächlich Gesetz §984 Schatzfund befolgen musste, und dem Finder seinen hälftigen Anteil auszahlen musste; Hausdurchsuchungen bei Sondengehern, die mit der Denkmalschutzbehörde kooperierten
  • Niedersachsen: Sondler müssen erst einen Qualifizierungskurs ablegen und mitunter 2 oder 3 Jahre warten, bis diese die Sonde benutzen dürfen; die Archäologin Lönne vom „Schlachtfeld am Harzhorn“ lügt ungeniert im ZDF über das Sondeln (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
    Registrieren oder Einlogen
    http://www.detektorforum.de/smf/archaologie_geschichte/spannendes_sondelvideo_harzhornschlacht_luge_der_archaologin-t69253.0.html;msg668978#msg668978
    )
  • NRW: Leute, die sich entschieden haben, eine Nfg zu beantragen, müssen mehrere Hundert Euro pro Jahr hierfür blechen; das Paderborner Stadtsiegel verschafft einer falschen Person Ruhm, die eine fühlt sich hintergegangen, und der Ehrliche (Sondengänger) ist der Dumme
  • Rheinland-Pfalz: Wiederholt Possen um gemeldete Denkmäler („Münzschatz von Dreisen“), Mann findet in seinem Haus riesige Mengen Münzen (1,5 Mill DM), meldet diese, und kriegt lächerliche 3,33% Finderlohn; Sondengänger werden pauschal in einem Wanderzirkus einer Wanderausstellung zum Barbarenschatz diffamiert; mit albernen Beispielen „Das ist Kenny. Kenny war böse. Kenny hat gesondelt.“ übergezogen, und so dem Besucher vermittelt, wir seien das Abscheulichste, was Deutschland je hervorgebracht hat

…und so weiter und so fort. Die Stichworte lassen sich seitenweise ergänzen. Man kann festhalten: In den letzten 20 Jahren wurden immer restriktivere Gesetze im Bereich des Sondengehens eingeführt und der Ton der Archäologen und Denkmalschutzbehörden wurde - besonders in der Presse und im Fernsehen - immer rauer und diffamierender. Obwohl viele Leute mit den Denkmalschutzbehörden und Archäologen zusammenarbeiten oder zusammen gearbeitet haben (weil sie nach Denkmälern oder auf geschützten Flächen suchen oder suchten), werden sich die Sondengeher - auf kurz oder lang - untereinander zusammenschließen müssen, wollen sie nicht eines Tages mit einem kompletten Sondelverbot aufwachen. Hilfe zu erwarten bei denen, die diese Gesetzesverschärfungen initiieren, oder die Hoffnung, dass sich „alles von alleine regelt“, ist an Blauäugigkeit nicht zu überbieten. Die Vergangenheit hat gezeigt: Wer nicht handelt, wird behandelt. Die Sucher in SH haben nicht gehandelt, nun werden sie behandelt. Vor diesem ausführlichen Hintergrund sollte jeder für sich überlegen, ob er eine Kooperation / Partnerschaft mit der Denkmalschutzbehörde eingehen möchte, oder ob er gar keine benötigt, weil er nicht auf geschützten Gebieten und nicht nach geschützten Objekten sucht. Oder weil er nicht will, weil es der Anstand ihm verbietet.


Die Einschränkungen durch das DSchG BRB lassen sich in drei Kategorien aufteilen:
  • 1.   Ort der Suche
  • 2.   Zweck der Suche
  • 3.   Entdecken eines BD

1. Ort der Suche:
Einfach gesagt: Wir dürfen nicht mit BD in Kontakt kommen. Das bedeutet, wir müssen BD sowie GSG meiden, da innerhalb dieser BD zu vermuten oder vorhanden sind.

Unsere Sorgfaltspflicht sollte daher sein, zu wissen, wo sich laut Denkmalschutzbehörde BD und GSG befinden. Diese muss die Denkmalschutzbehörde in die Denkmalliste eintragen sowie (siehe oben) im Geoportal BRB veröffentlichen, in die wir wiederum jederzeit Einsicht haben. Wir nehmen Einsicht, und meiden für sämtliche „Sondelaktivitäten“ diese Gebiete!

Denkmalrechtlich gesehen gibt es in BRB drei Flächenarten, die für uns relevant sind:
1. BD
2. GSG (bislang existieren keine)
3. Flächen, die keine BD oder GSG sind (Ca. 98% der Fläche BRB!)

-> Wir suchen nur innerhalb der 3. Fläche, da wir hier weder vorsätzlich noch fahrlässig BD begegnen.

2. Zweck der Suche:
Wir suchen nur nach nicht-Bodendenkmälern. Der verlorene Ehering, Euromünzen, DM-Münzen, Opas vergrabene Weltkriegsuniform, preußische Münzen (diese sind in Brandenburg in millionenfacher Zahl gefunden worden und realistisch betrachtet keine BD!) etc. Für die Suche nach nicht-BD benötigen wir keine Nfg.
Wer nach BD sucht, also z. B. nach Hügelgräbern, nach der „Himmelsscheibe von Nebra“™ oder nach Dinosaurierfossilien, der benötigt eine Nfg.

3. Entdecken eines BD:
Sollten wir den extrem unwahrscheinlichen Fall haben, und bei der Suche außerhalb von BD und GSG nach nicht-BD tatsächlich ein BD finden, so kommt der „größte Teil der Arbeit“.

Wir müssen das Objekt unverändert lassen, es und die Stelle schützen, und möglichst schnell (innerhalb einer Woche) die Denkmalschutzbehörde benachrichtigen. Diese kann das Objekt dann in Besitz nehmen, um es auszuwerten.
Auch kann sie das Objekt - in absoluten Ausnahmefällen, die wohl nie vorkommen - enteignen, also für sich beanspruchen. Dann muss sie euch den Verkehrswert auszahlen, weil ihr der Entdecker seid. Ist das Objekt tatsächlich 500€ wert, so würde euch gemäß § 984 BGB der Entdeckeranteil von 250€ zustehen. Die anderen 250€ bekommt der Eigentümer des Grundstücks, indem das Objekt gefunden wurde, also bspw. Bauer Heinrich.
Auch kann sie das Objekt via Schatzregal für sich beanspruchen und euch berauben erleichtern. Dafür muss das Objekt allerdings wirklich ein BD sein und zusätzlich „für die wissenschaftliche Forschung von Wert sein“. Dieser Fall dürfte bei 10.000 Sondengängern äußerst selten auftreten, da bei einem Objekt die relativ hohe Hürde „für die wissenschaftliche Forschung von Wert“ festgestellt werden muss. In diesem Fall gäbe es gar nichts eine „Belohnung“ von einem Bruchteil des tatsächlichen Wertes.
Solltet ihr ein BD finden, und es wird äußerst wahrscheinlich
a) nicht enteignet und auch äußerst wahrscheinlich
b) nicht als „für die wissenschaftliche Forschung von Wert“ eingestuft, sondern äußerst wahrscheinlich
c) an euch nach einer eventuellen Auswertung und Konservierung zurückgesendet, teilt euch die Denkmalschutzbehörde mit, inwieweit dieses BD geschützt ist und wie ihr damit umgehen könnt. Grundsätzlich sollten BD nicht verändert oder zerstört werden. Macht ja auch keinen Sinn, ein von der Denkmalschutzbehörde fachgerecht konserviertes Denkmal noch groß zu verändern. Da wir sowieso BD meiden, und allenfalls selbst aufgefundenen BD konfrontiert wären und nun das Vorgehen wissen, ergibt sich hieraus keine Gefahr.


Hinweis zum Fragen:
Versucht, soweit es geht, den Grundstückseigentümer in eure Suche einzubeziehen. In 9 von 10 Fällen wird dieser gegen eine Suche nichts einwenden, und euch womöglich weitere Hinweise geben oder sich sogar auch einen Detektor kaufen und mit suchen (alles schon erlebt).
Falls ihr jedoch mal nicht wisst, wem der Acker oder der Wald gehört, scheint dies auch nicht weiter tragisch:
Es gibt ein umfassendes Betretungsrecht der Flur und des Waldes. Dies ergibt sich aus §44 Brandenburgisches Naturschutzgesetz und aus §15 Landeswaldgesetz BRB:
§ 44 Betreten der freien Landschaft
(1) In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

§ 15 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht
(1) Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.

Und wie ist „Erholung“ definiert?
§ 2a Begriffe Brandenburgisches Landesnaturschutzgesetz
16.   Erholung
natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur, das die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt.

-> Das Freizeiterleben „Sondeln“, das Graben von Löchern in 15cm Tiefe und das anschließende Wiederherstellen des Lochs dürfte natur- und landschaftsverträglich sein bzw. diese sportliche Betätigung dürfte natur- und landschaftsverträglich sein, und somit bedürfte es im Zweifel nicht einmal der Zustimmung des Grundstücksbesitzers! Außerhalb der Nutzzeit sind z. B. brachliegende Äcker. Vielmehr begeht der Grundstückseigentümer eine Ordnungswidrigkeit, wenn er euch das Betretungsrecht verwehrt (Eigentum verpflichtet, Grundgesetz Artikel 14):
§ 46 Zulässigkeit von Sperren Brandenburgisches Landesnaturschutzgesetz
(1) Die Ausübung der Betretungsbefugnis gemäß § 44 kann durch den Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden (Sperrung). Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte bedarf hierzu einer vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Fläche unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist.

§ 73 Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes BRB LNatSchG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
20. entgegen den §§ 44 und 46 anderen den Zutritt zu einem Grundstück verwehrt oder als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung sperrt.

Im Klartext: Der Landwirt darf euch nicht das Betretungsrecht verwehren, sondern bedarf vorher der Genehmigung der Naturschutzbehörde – sonst begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Diese Genehmigung erhält er nur, wenn ihr die Nutzung der Fläche unzumutbar behindert / einschränkt oder erhebliche Schäden entstehen würden (als Sondler graben wir im Schnitt einzelne Löcher von 15cm Tiefe und schließen diese – die Nutzung der Fläche kann bei gesundem Menschenverstand hierdurch selbstverständlich nicht behindert oder eingeschränkt werden. Im Gegenteil: Die Nutzung der Fläche wird deutlich erleichtert, indem wir Eisenschrott sowie giftiges Blei entsorgen). Bedeutet also, dass, realistisch betrachtet, euch niemals das Betretungsrecht verwehrt werden kann! Bestellte Äcker fallen nicht unter das Betretungsrecht, zumindest hier solltet ihr vorher den Landwirten fragen und im Zweifel auf einen freien Acker gehen! Auch wenn ihr auf einen brachen Acker rauf könntet, der Landwirt es aber auf keinen Fall möchte, sollte ihr im Zweifel auf eine andere Fläche gehen. Landwirte sind unsere Freunde und mit Freunden gehen wir sorgsam um.

In BRB ist in diesem Zusammenhang das folgende verboten:
  • a)    gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege, Flächen und Wege, auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird, umzäunte Flächen, forstbetriebliche Einrichtungen, zu betreten
  • b)    ohne vernünftigen Grund wild lebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten
  • c)    wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten; die Eier sowie Nester, Baue oder andere Lebensstätten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
  • d)    den Wald gefährden oder beschädigen sowie die Erholung anderer stören (Müll mitnehmen)
  • e)    Naturschutzgebiete dürfen in ganz Deutschland nur auf Wegen betreten werden und daher ist ein Suchen dort nicht erlaubt (siehe oben, Abschnitt Geoportal BRB mit Naturschutzgebietskarte)

a) Gesperrte Flächen / Wege betreten wir nicht. Ganz zu schweigen von Flächen, wo gerade Bäume gefällt werden oder dem Forsthaus – da laufen wir auch nicht herum. Ebenso betreten wir keine umzäunten Flächen. Somit sind schätzungsweise 98% des Waldes vom Betretungsrechtverbot nicht betroffen.
b) c) d) Wenn ihr beim Sondeln und Graben im Wald seid, so beschädigt bitte nicht unnötig Bäume, Sträucher, Pflanzen oder Tiere. Reinigt den Wald von Müll, indem ihr Funde – auch „Schrott“ – mitnehmt und Löcher sorgfältig verschließt! Der Sondengänger befreit die Umwelt von Müll und schafft hierdurch eine bessere Lebensqualität für seine Mitmenschen. Ein respektvoller Umgang mit Mensch und Natur - und ein gesunder Menschenverstand - sollte Grundvoraussetzung dieses Hobbys und des Gemeinschaftslebens sein.


Kampfmittelflächen
Leider besitzt Brandenburg sehr viele Hinterlassenschaften aus dem 2. WK, da hier besonders zu Kriegsende extrem gewütet wurde (Hauptkampflinien, Verteidigungsschlachten um Berlin, Kesselschlachten). Aufgrund der Mengen an potentiell mit Kampfmitteln kontaminierten Flächen (höchster Anteil in Deutschland) existiert eine „Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg“. Nach dieser ist es „verboten, nach Kampfmitteln zu sondieren“. Der gesunde Menschenverstand sagt einem schon, dass eine Suche nach diesen Objekten lebensgefährlich ist und wir diese Suche unterlassen sollten.

An manchen Orten ist die Wahrscheinlichkeit größer auf Kampfmittel zu stoßen. Hierzu gibt es Verdachtsflächenkarten über die Kampfmittelbelastung. Diese Kampfmittelverdachtsflächen setzen sich aus - in der Regel für uns sowieso gesperrten - Militär- und Konversionsflächen (bspw. Truppenübungsplätze wie die Wittstock-Ruppiner Heide, Flugplätze, Schießstände, Bombodrom, etc.) mit etwa 2000km² sowie den nicht-militärischen Flächen mit etwa 3550km² zusammen (also rund 5550km² = rund 18,7% der gesamten Landesfläche BRB, Stand Ende 2013). Die letztgenannten nicht-militärischen Flächen schrumpfen jedes Jahr um rund 50km² - in etwa 70 Jahren dürften dann zumindest diese Flächen frei von jeglichem Kampfmittelverdacht sein.

Unter diesem Link findet ihr eine mehr oder weniger exakte Karte der Kampfmittelverdachtsflächen:
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http://www.frank-bommert.de/download?dokument=1&file=167_antwort.bommert.anfrage.3110.pdf

Zusammen mit der hier zu findenden älteren Karte, die jedoch durch die Landkreisgrenzen zur Orientierung beiträgt:
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www.internetwache.brandenburg.de/fm/85/Jahresbericht%2520KMBD%25202006.pdf

könnt ihr sehr gut nachvollziehen, ob ein Gebiet rotmarkiert ist oder nicht.

Man sollte zumindest nicht bewusst in die rot markierten Gebiete hereingehen und dort suchen. Der eigenen Gesundheit wegen sollte man beim besten Willen nicht im östlichen Märkisch-Oderland an den Seelower Höhen suchen und auch „rund um Halbe“ fernbleiben. Ich denke kaum, dass euch irgendwer einen Strick drehen wird, wenn ihr preußische Münzen sucht und zufällig am Rand einer Kampfmittelverdachtsfläche seid. Man kann nicht schlüssig behaupten, man würde nach Kampfmitteln suchen, nur weil man auf eine der zahlreichen rotmarkierten Flächen sondelt. Es wäre lediglich ein Anhaltspunkt, der sich jedoch nicht bekräftigt, wenn man keinerlei Kampfmittel entdeckt / mitnimmt. Die rotmarkierten Gebiete sind lediglich Verdachtsflächen – und keine tatsächlichen Flächen von Kampfmitteln! Tatsächliche Flächen von Kampfmitteln sind vor Ort als Gefahrenbereich markiert und genau diese dürfen nicht betreten werden.
Die Verdachtsflächen selber müssen meistens einfach noch abgearbeitet werden und fallen dann aus der Kampfmittelverdachtsflächenkarte raus. Diese Verdachtsflächen sind nicht einmal gesetzlich geschützt sondern vielmehr als informelles Werkzeug der Ordnungs- und Baubehörden zu verstehen. Man kann diese daher auch nicht mit GSG im Denkmalschutz vergleichen.

Ich würde die rotmarkierten Flächen einfach meiden. Auch wenn es erlaubt ist, wäre die Vorstellung, auf Kampfmittel zu stoßen, die explodieren können, einfach sehr abschreckend. Außerdem spielt die Zeit hier für uns: Mit jedem weiteren Jahr verringern sich glücklicherweise die rotmarkierten Gebiete, sodass die Sondelflächen von Jahr zu Jahr größer werden. Zudem liegen sehr viele rotmarkierte Kampfmittelverdachtsflächen in NSG oder innerhalb von Militärflächen oder beinhalten selber BD – Flächen also, auf die wir sowieso nicht raufkönnen.



ENDE

Wir können also gemäß DSchG BRB, bzgl. des Fragens und der Kampfmittelverordnung festhalten:
  • 1.   Meidet BD-Flächen, GSG und Kampfmittelverdachtsflächen, indem ihr euch in der Denkmalliste bzw. im Geoportal BRB bzw. in der Kampfmittelverdachtsflächenkarte nach ihnen erkundigt
  • 2.   Sucht nur nach nicht-BD und nicht-Kampfmitteln
  • 3.   Verhaltet euch beim Entdecken eines BD entsprechend dem DSchG BRB (oben erklärt)
  • 4.   Versucht, den Grundstückseigentümer zu fragen. Wenn dies nicht möglich ist oder ihr nicht wisst, wer das ist, könnt ihr trotzdem im Rahmen des Betretungsrechts das Hobby ausführen

Ich hoffe, euch soweit informiert zu haben, dass ihr nun ohne schlechtes Gewissen sondeln könnt. Ihr wollt nichts böses, sondern eurem natürlichen Drang nachgeben, „den Dingen auf den Grund zu gehen“, den „Jäger und Sammler“ in euch auszuleben. Wie eigentlich überall im Leben gibt es nicht nur „schwarz“ und „weiß“, sondern viele Graustufen dazwischen. Ebenso gibt es kein komplettes Sondelverbot, wie es auch keine uneingeschränkte Sondelerlaubnis gibt: Haltet euch an die paar Regeln und genießt eure Freiheit, das zu tun, worauf ihr die ganze Zeit Lust habt.

Auch wenn man BD und GSG (ca. 1% der Landesfläche; GSG existieren derzeit keine, siehe oben), NSG (ca. 7,8%) und Kampfmittelverdachtsflächen (ca. 18,7%), und schlussendlich alle bebauten Flächen (ca. 12%) in BRB abziehen würde und zusätzlich annehmen würde, dass sich keine der hier erwähnten Flächen überlappen (unrealistisch, natürlich gibt es auch NSG, die teilweise bebaut sind, BD-Flächen beinhalten und als Kampfmittelverdachtsflächen rotmarkiert sind bzw. sogar alle vier Flächen gleichzeitig sind), bleiben im schlimmsten Falle locker über 60% der Fläche Brandenburgs zum Sondeln übrig!

Ich wünsche euch viel Spaß bei der Suche, euer Ernte

PS: Weitere Informationen gibt’s hier Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.- Inhalt entfernt ... Kommerzielle Werbung -/recht/sondengaengerrechtslage.html



« Letzte Änderung: 20. April 2015, um 22:45:07 Uhr von (versteckt) »

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21. April 2015, um 07:26:35 Uhr

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