Auch in Brandenburg werden Sondengänger absichtlich schikaniert, und durch die Denkmalschutzbehörden durch den von ihnen kreierten Kunstbegriff „Raubgräber“ in diversen Zeitungsartikeln verleumdet oder pauschal mit Straftätern gleichgesetzt. Grundsätzlich gibt es für Sondengeher keine Nachforschungsgenehmigungen in Brandenburg! Auch der jüngste Fall „Barbarenschatz“ hat exemplarisch gezeigt, mit welcher Unverfrorenheit (die Aufmachung der Ausstellungsorte des Barbarenschatzes sollen den Besucher mit Anti-Sondengänger-Parolen indoktriniert haben) und Undankbarkeit (nicht einmal eine Namensnennung) die Denkmalschutzbehörde dem Finder auf vorverurteilende, unprofessionelle Art und Weise begegnet. (Der Finder war scheinbar auch nicht gerade professionell, aber dafür wird er – im Gegensatz zur Denkmalschutzbehörde – auch nicht mit unserem Steuergeld bezahlt!)
Vor allem aber macht es mich traurig, wenn neue Sondengänger in Brandenburg durch Angst und Panikmache (i. d. R. von Besitzern einer Nachforschungsgenehmigung (Nfg) oder mitschreibenden Archäologen) in Internetforen vergrault werden und das Hobby in der Folge aufgeben. Aus diesem Grund möchte ich allen interessierten Sondengängern helfen und Wege zu einem unbeschwerten Sondeln in der deutschen Sandbüchse „zwischen Lausitz und Prignitz“ beschreiben.
Ziel dieser differenzierten Ausführungen ist es daher, etwaige Möglichkeiten zur legalen Ausübung dieses Hobbys und deren etwaige Grenzen aufzuzeigen.
Meine Ausführungen beruhen dabei auf meinen eigenen Erfahrungen, dem Austausch mit Kollegen und meinem gesunden Menschenverstand und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. Sämtliche Texte von mir sind lediglich Darlegungen meiner privaten Rechtsauffassung. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen.
Abkürzungen:
Bodendenkmäler = BD
Grabungsschutzgebiete = GSG
Nachforschungsgenehmigung = Nfg
Brandenburg = BRB
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(Ausführliche Version)
EINLEITUNGVorweg muss ich zum besseren Verständnis noch erwähnen, dass praktisch die gesamte Skepsis und Angst vor dem Sondeln durch in diversen Suchforen im Internet agierende Personen bewusst geschürt wird.
Dieser Personengruppe sind hauptsächlich-Mitarbeiter der Denkmalämter
-Sondler mit einer Nfg
-Internethelden, die im „Offline-Leben“ kaum Beachtung finden
zu subsummieren. Zu Beachten ist, dass es auch hierbei Ausnahmen gibt, die absolut kollegial sind.
Diese drei Gruppen erzeugen im Sinne einer Multiplikatorfunktion mit-kurzen, aber immer wiederkehrenden Sätzen
-eine äußerst pessimistische, destruktive Bedrohungssituation für Sondengänger.
Charakteristisch sind Sätze wie:„Mein Kollege hatte letztens die Blauen bei sich zu Besuch. War nicht schön, kann ich euch sagen“
„Sondeln im Wald, im ungestörten Boden und auch im gestörten Boden ist und bleibt komplett verboten“
„Jeder wie er meint, aber jammert nachher nicht rum“
„Wer die Sonde schwenkt und erwischt wird muss mit einem saftigen Bußgeld rechnen“-> Erkennt ihr diese Sätze wieder? Sie stammen von Personen, die meistens nur über ein „
Halbwissen“ verfügen, das jedoch gefährlicher ist, als „
kein Wissen“ zu besitzen. Noch gefährlicher ist jedoch, dass Personen, die die Gesetze eindeutig kennen, diese bewusst falsch wiedergeben, um Verwirrung bei den Sondlern zu erzeugen.
Gründe für dieses Verhalten gibt es zahlreiche, die zwei wichtigsten lauten jedoch:-die Denkmalbehörde verfügt weder über ausreichend materielle Mittel noch über genügend Personal, um den Schutz der Denkmäler und die Durchführung des Denkmalschutzes zu gewährleisten. Was ist also besser, als ganz viele Sondengänger erst auf dem Feld oder im Wald aufspüren zu müssen und ihnen Angst / angebliche Verbote vorzuwerfen? Natürlich, dass erst gar keiner einen Detektor benutzt! Diese „
Präventionsarbeit“ wird in den Sucherforen seit Jahren – mehr oder weniger – erfolgreich praktiziert. (Bspw. durch sog. „
agent provocateur“, die in erster Linie ein Angstszenario verbreiten sollen): Besser, es gehen nur fünf Leute suchen, als wenn es 50 machen. Und noch besser, wenn diese fünf Leute sich ständig umdrehen und in ständiger Angst leben.
-Hierzu gesellen sich von der Denkmalbehörde auserwählte Personen, die eine Nfg erhalten haben. (Ob sie diese überhaupt brauchen, ist eine andere Frage). Diese bieten sich als kostenlose Multiplikatoren ihrer Propaganda an. Es sind keine Personen von der „
Gegenseite“, es sind „Sondler aus den eigenen Reihen“. Und wenn nun Personen aus den eigenen Reihen sagen „
Sondeln ist überall verboten“ wirkt das gleich viel einschüchternder und erdrückender. Des Weiteren fühlen sich viele von diesen (nicht alle!) auf einen Sockel gehoben, von dem aus munter denunziert und aufgepasst wird. Man versucht (oder erhält die Anweisung aus der Denkmalschutzbehörde mit entsprechender Gegenleistung (Quid pro quo)), alle anderen Sondler aus seiner Umgebung zu melden oder diesen Angst einzujagen, nur mit einer Nfg suchen zu dürfen. Überdies gibt es zahlreiche Nfg-ler, die sich sagen: „
Ich habe jetzt drei jahre auf meine Nfg gewartet, diesen blöden Qualifizierungskurs und den ganzen Mist mitgemacht. Jetzt sollen sich auch andere daran halten und die gleichen Hürden auf sich nehmen, die auch ich bewältigen musste“. Irgendwie ja auch verständlich.
-> Nun reicht es bereits in einem Forum mit bspw. 100 Mitgliedern, wenn von diesen fünf oben genanntes Verhalten ausüben, um peu à peu mehr Personen zu verunsichern. Nach einiger Zeit sagen fünf weitere Leute „
Ich weiß nicht, ich wäre da vorsichtig“ und schon multiplizieren weitere Person diese (inszenierten) Meinungen an Neulinge und verunsichern sie – bewusst oder unbewusst.
Verunsicherung ist die größte „
Waffe“ beim Thema Sondeln und diese möchte ich für die Brandenburger (und Berliner) deutlich reduzieren.
THEMATIKGrundlage für Sondler, wie auch für die Denkmalschutzbehörde, ist das „Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)“ vom 24. Mai 2004.
(Siehe z.B. Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Einlogenhttp://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-211719
)
Das DschG BRB beinhaltet 28 Paragraphen, wobei die für uns relevanten thematisiert werden.
Zu erst einmal muss geschaut werden, was genau ein Denkmal ist. Dies dient der Überprüfung, ob, und wenn ja, inwieweit wir als Sondengänger betroffen sein könnten:
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Denkmale sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Denkmale können sein:
bauliche Anlagen (Baudenkmale), technische Anlagen (technische Denkmale) oder Teile solcher Anlagen sowie gärtnerische Anlagen oder sonstige von Menschen gestaltete Teile von Landschaften mit ihren Pflanzen, Frei- und Wasserflächen (Gartendenkmale). Das Inventar ist, soweit es mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bildet, Teil desselben;
Mehrheiten baulicher oder technischer Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, die in ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder in anderer Weise aufeinander bezogen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Anlagen für sich die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen (Denkmalbereiche). Denkmalbereiche sind insbesondere Zeugnisse der Siedlungs- und Produktionsgeschichte, des Städtebaus und der Garten- und Landschaftsgestaltung;
bewegliche Sachen, Sammlungen oder sonstige Mehrheiten beweglicher Sachen (bewegliche Denkmale); davon ausgeschlossen ist Archivgut, soweit es den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, und
bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste oder Spuren von Gegenständen, Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden (Bodendenkmale).
-> Das ist schon einmal viel verwirrender Gesetzestext, den wir durchpflügen müssen. Aber beginnen wir:
Denkmäler in der hier vorliegenden umfassenden Definition sind grundsätzlich alle erdenklichen Sachen,
- an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.
In Absatz 2 wird dargelegt, in welcher Form Denkmäler auftreten können. Es werden die verschiedenen Denkmalarten eingeführt, z.B. Bodendenkmäler (BD), die gleichzeitig auch Denkmäler sind. Da von den verschiedenen Denkmalformen für uns nur die BD relevant sind, schauen wir uns deren zusätzliche Definition an:
- Alle erdenklichen Sachen, auch Spuren, menschlichen, tierischen, und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden befinden oder befanden
Im Klartext:
Die für uns relevanten BD sind alle erdenklichen Sachen aus dem oder im Boden, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.
BD sind Denkmäler, die dem Boden entstammen.
BRB legt die Definition über Bodendenkmäler scheinbar extrem weit aus, sodass wirklich alle vorstellbaren Gegenstände / Sachen hierunter gefasst sind:
Abziehlaschen sind Spuren menschlichen Lebens.
Pferdeäpfel sind Spuren tierischen Lebens.
Ein von mir gepflanzter Baum ist eine Spur pflanzlichen Lebens.
Zum Glück gibt es jedoch die Einschränkung, dass:
an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse bestehen muss, das sechs verschiedene Gründe beinhaltet:
1) Es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache wegen seiner geschichtlichen Bedeutung bestehen
2) Es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache wegen seiner wissenschaftlichen Bedeutung bestehen
3) Es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache wegen seiner technischen Bedeutung bestehen
4) Es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache wegen seiner künstlerischen Bedeutung bestehen
5) Es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache wegen seiner städtebaulichen Bedeutung bestehen
6) Es muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache wegen seiner volkskundlichen Bedeutung bestehen
Wenn nun ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache aus den Gründen 1), 2), 3), 4), 5) oder 6) besteht, und diese sich im Boden befindet oder befand, handelt es sich um ein Bodendenkmal.
„Es gibt verschiedene Gründe für das Bestehen eines öffentlichen Interesses an dem Erhalt und Schutz eines Kulturdenkmales, so z. B.:
besonderer
historischer Wert (z. B. Grablegen herausragender Personen)
besondere
wissenschaftliche Bedeutung (z. B. Objekte aus der Forschungsgeschichte oder auch Bodendenkmale wie Versteinerungen)
besondere
technikgeschichtliche Bedeutung (z. B. historische Mahlwerke alter Mühlen)
besonderer
künstlerischer Wert (z. B. für die Kunstgeschichte wichtige Objekte)
besondere
städtebauliche oder ortsbildprägende Bedeutung (z. B. alte Dörfer oder Arbeitersiedlungen aus der Zeit der Industrialisierung)
besondere
volkskundliche oder heimatgeschichtliche Bedeutung (z. B. Regionaltypische Bauformen wie Umgebindehäuser)“
(Quelle: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Einlogenhttp://www.juraforum.de/lexikon/kulturdenkmal
).
->
Wann ist also ein beliebiger Gegenstand ein Bodendenkmal? Erst, wenn ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung besteht, und zwar aus den oben sechs bestimmten Gründen. Die Latte für ein BD ist also erstmal ziemlich hoch gelegt, da sechs eindeutige und nachvollziehbare Gründe für die Einstufung „öffentliches Interesse an der Erhaltung“ und damit für die Einstufung zum BD vorliegen müssen. Euromünzen, DM-Münzen, der kürzlich verlorene Ehering, Opas vergrabene Weltkriegsuniform im Wald sind keine BD, da kein öffentliches Interesse an deren Erhaltung aus den o. g. sechs Gründen besteht.
- An der Erhaltung aus den o. g. sechs Gründen einer einzelnen preußischen Münze aus Berlin bspw. dürfte kein öffentliches Interesse bestehen, da diese eine Massenware waren und nach wie vor sind. Diese Münze ist nicht so geschichtlich / wissenschaftlich bedeutend, dass an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse bestünde.
- Der Tausendste Knopf preußischer Truppen in einer Region stellt auch keinen Gegenstand dar, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse bestehen sollte.
- Anders sieht es beispielsweise aus, wenn die Gräber eines bedeutenden Königspaares entdeckt werden. An der Erhaltung dieser Gräber könnte, wegen der geschichtlichen Bedeutung („1)“) dieses Königspaares, ein öffentliches Interesse bestehen. Damit könnten diese Gräber zum BD werden.
- Auch wenn beispielsweise bei Cottbus ein römischer Münzhort entdeckt wird, könnte an der Erhaltung dieses Münzhortes wegen seiner wissenschaftlichen Bedeutung („2)“), (Römer bei Cottbus könnten eine wissenschaftliche Sensation und damit sehr bedeutend sein) ein öffentliches Interesse bestehen. Damit könnte dieser Hort zum BD werden.
- Auch an der Erhaltung eines alten Hauses als Teil einer Stadtmauer könnte wegen seiner städtebaulichen Bedeutung („5)“) ein öffentliches Interesse bestehen. Damit könnte dieses Haus zum Baudenkmal werden.
(Überdies muss noch erwähnt werden, dass die „Erhaltung“ einer Sache auch dann gegeben sein könnte, wenn der Entdecker der Sache dieses nicht zerstören oder entsorgen will. Dann „erhält“ (er pflegt es, bewahrt es auf) er dieses Objekt auch, und ein öffentliches Interesse an einer Erhaltung könnte hinfällig sein, da das Objekt ja erhalten wird. Dies nur als Gedankengang.)
Wie ihr sehen könnt, ist die Bedingung, dass ein Objekt zu einem BD wird, schlussendlich doch relativ präzise angegeben und stellt eine hohe Hürde dar. Wahrscheinlich wird nicht einmal 1 von 1000 Metalldetektorfunden (also weniger als 0,1% der Metalldetektorfunde) ein BD darstellen!Gerne können sich brandenburgische Sondengänger melden und angeben, wie viele und welche Objekte sie schon gefunden haben, die tatsächlich die hohe Hürde der Bodendenkmalkriterien übersprungen haben und als BD eingestuft worden. Damit für uns alle klar ist, in welcher Liga sich Objekte befinden müssen, um tatsächlich die Bodendenkmaleigenschaft zu erlangen.Nun wissen wir, wie BD definiert sind. Es stellt sich die Frage, wo sich diese befinden:
§ 3 Denkmalliste(1) Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhängig.
(2) Die Denkmalliste wird durch die Denkmalfachbehörde geführt. Eintragungen erfolgen von Amts wegen.
(3) Die Denkmalliste muss mindestens folgende Angaben über das Denkmal enthalten:
die Bezeichnung des Denkmals und Angaben zum Ort;
die Beschreibung des Denkmals und die Benennung des Schutzumfangs und
die wesentlichen Gründe der Eintragung.
Die Denkmalliste ist mit der Bezeichnung des Denkmals und den Angaben zum Ort fortlaufend im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen; dies gilt nicht für bewegliche Denkmale und Bodendenkmale, soweit es für ihren Schutz erforderlich ist. Die Denkmalliste wird mit diesen Angaben von der Denkmalfachbehörde zusätzlich aktualisiert und in elektronischer Form veröffentlicht.
(4) Die untere Denkmalschutzbehörde erhält die Denkmalliste für ihr Gebiet.
(5) Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedermann gestattet. Soweit es sich um bewegliche Denkmale oder Bodendenkmale handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen.
Aha, Bodendenkmäler werden also mit ausführlichen Details (wie den Gründen der Eintragung) in die Denkmalliste eingetragen. Das DSchG BRB verwendet das deklaratorische Eintragungsverfahren. Das bedeutet, dass z.B. bei Bauarbeiten entdeckte BD auch schon vor Eintragung in die Denkmalliste geschützt sind. Gäbe es ein konstitutives Eintragungssystem, wäre das entdeckte BD erst durch die Eintragung geschützt. Die Denkmalfachbehörde ist trotzdem verpflichtet, neu entdecke BD vollständig in die Denkmalliste einzutragen. Die komplette Denkmalliste wird von der Denkmalfachbehörde (Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum) geführt und jede untere Denkmalschutzbehörde (für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt eine) besitzt die Denkmalliste für ihr Gebiet. Wir können bei jeder unteren Denkmalschutzbehörde Einsicht nehmen, für die BD benötigen wir ein berechtigtes Interesse. Das berechtigte Interesse dürfte bereits vorhanden sein, wenn man die Einsicht benötigt, um eben keine Ordnungswidrigkeit zu begehen!
Zusätzlich wird diese „vollständige“ Denkmalliste in verkürzter Form (nur Denkmalbezeichnung und Ortsangaben) im Amtsblatt für Brandenburg bekanntgemacht – allerdings können für uns relevante BD in dieser verkürzten Denkmalliste ausgenommen werden, soweit es für ihren Schutz erforderlich ist. Diese verkürzte Denkmalliste wird jedoch dankenswerter Weise zusätzlich aktualisiert und
im Internet veröffentlicht. Diese verkürzten Denkmallisten findet ihr hier zum Download:
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In diesen Denkmallisten findet ihr also sämtliche eingetragenen BD, die es auch in der „vollständigen“ Denkmalliste der unteren Denkmalschutzbehörde gibt – mit Ausnahme etwaiger einzelner BD, die aus Schutzgründen in dieser zum Download verfügbaren Denkmalliste nicht veröffentlicht werden. Es ist allerdings sehr fraglich, ob überhaupt auch nur ein BD „aus Schutzgründen“
nur in der „vollständigen“ Denkmalliste der unteren Denkmalschutzbehörde eingetragen, aber in der verkürzten downloadbaren Denkmalliste nicht aufgeführt ist! So hat z. B. der Landkreis Spree-Neiße rund 310 BD in der verkürzten downloadbaren Denkmalliste veröffentlicht. Nun könnte es theoretisch sein, dass es noch 10 BD im Landkreis gibt, die, „soweit es für ihren Schutz erforderlich ist“, nicht in der verkürzten downloadbaren Denkmalliste auftauchen, sondern nur in der „vollständigen“ Denkmalliste, die bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzusehen ist. Wenn ihr auf Nummer sicher gehen wollt, schaut ihr euch die verkürzte Denkmalliste im Internet an und fragt zusätzlich einmal bei der unteren Denkmalschutzbehörde nach, ob es im Landkreis BD gibt, die „aus Schutzgründen“ nicht in der verkürzten Denkmalliste zu finden sind.
Nun haben wir als Brandenburger allerdings das besondere Glück, dass es hier den
„Bayernviewer für Brandenburg“ gibt! (Denkmalatlas für Brandenburg)
Tatsächlich, ähnlich wie in Bayern, existiert eine Karte, die alle BD der verkürzten Denkmalliste (womöglich sogar alle BD – auch die, die „aus Schutzgründen“ in der verkürzten Denkmalliste entfallen können) beinhaltet!
Der „Bayernviewer für Brandenburg“:
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Ihr geht links auf „Themenkarten“ -> „Umwelt und Natur“ -> Klick auf „Schutzgebiete“
und landet auf dieser Karte:
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Hier gehen wir oben erstmal in den „Vollbildmodus“ und schauen, dass beim Kästchen „Bodendenkmale BLDAM WMS“ ein Haken gesetzt ist. Somit werden alle BD-Flächen als auch BD-Punkte angezeigt, inklusive der Beschriftung. Die Beschriftung ist für uns sehr nützlich: Wir zoomen jetzt mal nach Cottbus im Südosten von BRB rein. Wir sehen nun mehrere braune Flächen mit Zahlen. Südöstlich der Cottbusser Altstadt liegt eine vergleichsweise große braune Fläche mit der Beschriftung 6003. Nun schauen wir uns in der heruntergeladenen Denkmalliste für Cottbus an, was sich hinter der 6003 verbirgt. Die Denkmalliste besagt bei Nummer 6003: „Siedlung Bronzezeit, Siedlung Eisenzeit“. Mit einem Klick auf das Werkzeug oben können wir den Kartenausschnitt bequem ausdrucken.
Wichtig ist zur Kartenbenutzung noch die „Schutzgebiete im Land Brandenburg – WMS“. Hier aktivieren wir nur das Kästchen mit der Nummer „6“. Hiermit werden praktischerweise
alle Naturschutzgebiete angezeigt, die wir sowieso nur auf Wegen betreten können und unserem Hobby nicht zur Verfügung stehen! Euch steht somit ein mächtiges Werkzeug, nämlich das Geoportal Brandenburg, zur Verfügung. Hierbei erfahren wir die exakte Lage des Bodendenkmales, also wo es aufhört und wo es anfängt. Wir sehen aber auch, wo keine Bodendenkmäler liegen.
Gut, jetzt wissen wir, was BD sind und wo sich diese genau befinden. Nun gibt es in BRB noch die Möglichkeit, Flächen zu schützen, in denen ganz besondere BD liegen oder vermutet werden. Dies sind die sogenannten Grabungsschutzgebiete (GSG):
§ 5 GrabungsschutzgebieteAbgegrenzte Flächen, die bekannte oder nach begründeter Vermutung Bodendenkmale von besonderer Bedeutung bergen, an denen ein herausragendes wissenschaftliches Interesse besteht, können durch Rechtsverordnung der Landesregierung zum Zweck der dauerhaften Bewahrung der Bodendenkmale vor Zerstörung oder bis zur ihrer wissenschaftlichen Untersuchung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden.
Es kann also zusätzlich noch Flächen geben, GSG, die entweder bekannte BD von besonderer Bedeutung, an denen ein herausragendes wissenschaftliches Interesse besteht, bergen oder begründet vermuten. Die Latte für solche GSG ist also äußerst hoch gelegt, da ein „herausragendes wissenschaftliches Interesse“ nicht auf alltägliche Sachen abzielt. Die GSG werden per Rechtsverordnung der Landesregierung (also öffentlich) beschlossen. So wie es aussieht, sind
bislang jedoch keine GSG beschlossen worden (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Einlogenhttp://www.svz.de/lokales/prignitz/archaeologen-planen-neue-grabungen-id4081481.html
), das Königsgrab Seddin wäre das erste GSG. Für GSG ist demnach die untere Denkmalschutzbehörde zuständig, wo ihr diese dann auch einsehen könnt. Auch im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Einlogenhttps://www.landesrecht.brandenburg.de/web/sbb/verkuendung
) sind keine GSG auffindbar. Hier müssen nämlich alle Rechtsverordnungen verkündet werden:
§ 1 Ausfertigung und Verkündung (BbgAusfVerkG)
(1) Gesetze und Rechtsverordnungen werden in elektronischer Form ausgefertigt und im elektronischen Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg verkündet.
Somit kann man davon ausgehen, dass es bislang keine GSG gibt. Allerdings schafft eine kurze Mail oder ein kurzer Anruf bei der unteren Denkmalschutzbehörde Klarheit, ob es in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt zukünftig auch nur ein einziges GSG gibt.
Wie ihr sehen könnt, kennt BRB drei Flächenarten, die für uns relevant sind:1. Flächen, die als BD geschützt sind
2. Flächen, die als GSG geschützt sind (bislang keine)
3. Flächen, die weder als BD noch als GSG geschützt sind
Nachdem wir nun wissen, was Bodendenkmäler überhaupt sind und wo die geschützten Gebiete (BD und GSG) liegen, schauen wir uns die eventuellen Erlaubnisse an:
§ 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen (1) Einer Erlaubnis bedarf, wer
ein Denkmal entgegen dem Erhaltungsgebot des § 7 zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,
ein Denkmal instand setzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern,
die Nutzung eines Denkmals verändern,
die bisherige Bodennutzung in Grabungsschutzgebieten oder von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie Bodendenkmale bergen, verändern
will.
Wie wir sehen können, dürfen wir keine Denkmäler irgendwie verändern. Aus diesem Grunde gehen wir nicht auf Bodendenkmäler, auch wenn wir diese nur schwerlich mit einem kleinen Spaten „verändern“ könnten.
Aber wie sieht denn die grundsätzliche Suche mit dem Detektor aus?
§ 10 Nachforschungen(1) Wer nach Bodendenkmalen zielgerichtet mit technischen Hilfsmitteln suchen, nach Bodendenkmalen graben oder Bodendenkmale aus einem Gewässer bergen will, bedarf der Erlaubnis der Denkmalfachbehörde.
Man bedarf also der Genehmigung der Denkmalfachbehörde (die sog. Nachforschungsgenehmigung (Nfg)), wenn man mit technischen Hilfsmitteln nach BD suchen, nach BD graben, oder BD aus dem Wasser bergen will.
Möchtet ihr den Metalldetektor benutzen, um BD zu suchen, benötigt ihr eine Nfg. Möchtet ihr das technische Hilfsmittel Google Earth verwenden, um nach BD zu suchen, benötigt ihr eine Nfg. Möchtet ihr mit das technische Hilfsmittel Flugzeug verwenden, um BD zu suchen, benötigt ihr eine Nfg. Möchtet ihr mit dem technischen Hilfsmittel Schaufel nach BD graben, benötigt ihr eine Nfg. Möchtet ihr mit dem technischen Hilfsmittel U-Boot BD aus einem Gewässer bergen, benötigt ihr eine Nfg!
Möchtet ihr stattdessen mit dem Metalldetektor nicht-BD suchen, wie z. B. Kaiserreichpfennige oder Euromünzen
(ihr entscheidet selbst, wonach ihr mit eurem Metalldetektor sucht - niemand anderes kann und darf für euch diese Entscheidung treffen!), benötigt ihr keine Nfg. Es gibt kein öffentliches Interesse an der Erhaltung der 7.513.487 Kaiserreichmünze in Brandenburg! Aus diesem Grunde ist eine Kaiserreichmünze kein BD. Anders sieht es aus, wenn ihr nach einer zweiten Himmelsscheibe suchen möchtet. Diese stellt mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit ein BD dar, weswegen ihr für diese Suche eine Nfg benötigt. Möchtet ihr Google Earth verwenden, um nach nicht-BD zu suchen, benötigt ihr keine Nfg. Möchtet ihr mit dem Flugzeug fliegen, um nach nicht-BD zu suchen, benötigt ihr keine Nfg. Möchtet ihr mit der Schaufel nach nicht-BD graben, benötigt ihr keine Nfg. Möchtet ihr mit dem U-Boot nicht-BD aus einem Gewässer bergen, benötigt ihr auch für das Bergen mit dem U-Boot keine Nfg!
Zum Vorsatz und zur Fahrlässigkeit (hierunter fällt auch die „billigende Inkaufnahme“, die im nächsten Absatz thematisiert wird) des Suchens oder Grabens nach Bodendenkmälern:Bei den verschiedenen Formen des
Vorsatzes und der
Fahrlässigkeit muss neben dem „
Wollen“ auch das „
Wissen“ um die Verwirklichung des Suchens / Grabens nach BD erfüllt sein. Für unsere Betrachtung benötigen wir lediglich das „
Wissen“. Mit dem „Wissen“ ist gemeint, dass wir
a) das Suchen / Graben nach BD für sicher halten,
b) für möglich halten oder
c) dieses hätten voraussehen können.
Diese drei Arten des „
Wissens“ müssen wir folglich – so wie es uns möglich ist –
ausschließen.
a) Das Suchen / Graben nach BD für sicher halten können wir allenfalls
nur an Stellen, wo sich BD befinden. Das „Suchen / Graben“ nach irgendwas ist jedoch immer mit einem Zufallsfaktor verbunden, der ein „für sicher halten“
ausschließt.
b) Das Suchen / Graben nach BD für möglich halten können wir an Stellen, wo sich BD und GSG befinden. In Ersteren sind bereits BD vorhanden, in Letzteren sind BD vorhanden oder werden vermutet.
c) Das Suchen / Graben nach BD voraussehen hätten können können wir allenfalls an Stellen, wo sich BD und GSG befinden. In Ersteren sind bereits BD vorhanden, in Letzteren sind BD vorhanden oder werden vermutet.
En détail:
Das immer wieder ins Felde angeführte Mär von der „billigenden Inkaufnahme des Suchens / Grabens nach BD“:Für dieses „billigende Inkaufnehmen“ müssen wir
a) („Wissen“) das Suchen / Graben nach BD für möglich halten und
b) („Wollen“) uns mit dem Suchen / Graben nach BD abfinden, indem wir es trotzdem machen.
a) Wir wissen, dass wir das Suchen / Graben nach BD nur an Stellen für möglich halten brauchen, wo sich BD und GSG befinden
b) Wir finden uns mit dem Suchen / Graben nach BD nicht ab, da wir uns darum kümmern,
nur an Stellen zu suchen, wo sich keine geschützten Flächen BD und GSG befinden. An Stellen, wo keine BD und GSG liegen, können wir suchen. Es handelt sich hierbei um ein „
sozialadäquates Verhalten“, das sogenannte „
erlaubte Risiko“.
Dies bedeutet, dass die Chance, BD zu entdecken, an diesen Stellen einem geringfügigen Gefahrengrad unterliegt bzw. die Suche überwiegend einen anderen Nutzen verfolgt, nämlich das Suchen / Graben nach nicht-BD (Vgl. Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Einlogenhttp://www.rechtslexikon.net/d/sozialad%C3%A4quates-verhalten/sozialad%C3%A4quates-verhalten.htm
).
Im Klartext: Natürlich kann eine minimale Chance bestehen, auf Acker A bei der Suche nach nicht-BD ein BD zu entdecken. Allerdings ist die Geringfügigkeit des Schadens (also dem Suchen / Graben nach BD) bzw. die Gefahr so gering, ein BD abseits der Flächen „BD“ und „GSG“ zu entdecken, dass dies ein sogenanntes „
erlaubtes Risiko“ darstellt.
Somit wird uns spätestens hier klar: Wir sollten Sorgfalt tragen, uns zu informieren, wo wir BD entdecken können. Wir
sollten uns daher informieren, wo die BD und die GSG liegen. Diese Flächen
sollten wir meiden, um weder vorsätzlich noch fahrlässig nach BD zu suchen oder zu graben.
Dieser §10 ist der kritischste und zugleich relevanteste Abschnitt im Denkmalschutzgesetz für die Sondengeher. Man kann aus meiner Sicht tatsächlich nur wissen, ob sich an Stelle A ein BD befindet, wenn man in die eben thematisierte Denkmalliste reinschaut. Woher soll man wissen, dass an Stelle A BD liegen oder vermutet werden, wenn dies nicht einmal die Experten der Denkmalschutzbehörde wissen oder vermuten, und das Gebiet in der Folge nicht als rechtlich verbindliches BD oder GSG ausgewiesen haben? Diese Einschätzung können allenfalls Fachleute vornehmen, denn hierfür werden diese auch bezahlt! Dem Durchschnittsbürger kann diese Expertise unmöglich abverlangt werden. Er besitzt nicht das Fachwissen, um über das Vorhandensein von BD Vermutungen oder Annahmen zu treffen. Er besitzt jedoch die Möglichkeit, sich über BD in der Denkmalliste bzw. über GSG zu informieren. Und genau das wäre das einzige, was man ihm hier vorwerfen könnte – sich nicht über das Vorhandensein von BD- und GSG-Flächen informiert zu haben! Realistisch betrachtet kann man also jemandem allenfalls vorwerfen, über ein BD bzw. GSG genau Bescheid gewusst zu haben. Und dies ergibt sich aus der öffentlichen Einsehbarkeit der Denkmalliste bzw. der GSG, in welchem die tatsächlichen bzw. vermuteten BD dokumentiert werden.
Das gern benutzte Argument des AngelscheinsDesöfteren wird der „Angelschein“ (genauer: Fischereischein) mit einer Nfg verglichen. Von diesen Leuten hört man dann bspw.: „
Wer fischen will, braucht einen Angelschein. Wer suchen will, braucht eine Nfg!“
Setzen wir uns doch mal mit diesem Argument auseinander. Im Landesfischereigesetz sind folgende relevante Paragraphen zu finden:
§ 17 Fischereischeine(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
9. entgegen § 17 die Fischerei ohne Genehmigung (Fischereischein) ausübt.
Wie wir sehen, bedarf jeder, der angeln (genauer: den Fischfang ausüben) will, eines Fischereischeins. Der Fischereischein zielt hierbei nicht auf das spezielle Angeln nach bestimmten Fischarten ab, wie dem Angeln nach Steinbeißern.
Es geht hier um das grundsätzliche Angeln.
Beim Sondeln bedarf jeder, der nach BD suchen oder graben will, einer Nachforschungsgenehmigung. Die Nachforschungsgenehmigung zielt hierbei auf die spezielle Suche / das spezielle Graben nach bestimmten Objekten ab, dem Suchen / Graben nach BD.
Es geht hier nicht um das grundsätzliche Suchen / Graben.
Somit ist ein Angelschein (Äpfel) überhaupt nicht mit einer Nachforschungsgenehmigung (Birnen) vergleichbar. Vergleichbar wäre der Angelschein hingegen, wenn dieser auf das Angeln nach bestimmten Fischarten, wie dem Steinbeißer, abzielen würde. Angenommen, man dürfte nur mit einem Angelschein nach Steinbeißern angeln, so müsste der Angler ohne Angelschein die Gebiete meiden, wo es Steinbeißer gibt.
So! Da wir uns nun informiert haben, wo sich BD befinden bzw. wo die Vermutungsflächen liegen, wir diese Flächen meiden und nur nach nicht-BD suchen und graben, muss noch der Zufallsfund erwähnt werden:
§ 11 Funde(1) Funde sind Sachen, Mehrheiten von Sachen, Teile oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Denkmale (§ 2 Abs. 1) handelt. Deren Entdeckung ist unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängern, wenn die Bergung und Dokumentation des Fundes dies erfordert. Besteht an der Bergung und Dokumentation des Fundes aufgrund seiner Bedeutung ein besonderes öffentliches Interesse, kann die Frist auf Verlangen der Denkmalfachbehörde um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.
Ein „Fund“ ist nach dem DSchG BRB also alles Mögliche, von dem anzunehmen ist, dass es sich um ein Denkmal handelt (
genau: Alles Mögliche, an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht). Wenn wir also beim Waldspaziergang mit der Familie, bei der Arbeit auf dem Bau in einem Bagger, als Sondengänger bei der Suche nach DM-Münzen, als Landwirt auf dem Traktor Gegenstände finden, von denen anzunehmen ist, es seien Denkmäler, müssten wir dies unverzüglich (etwa innerhalb einer Woche) der Denkmalschutzbehörde anzeigen und den Gegenstand sowie die Fundstelle unverändert lassen und vor Gefahren schützen, und zwar eine ganze Woche lang. Allerdings kann die Denkmalschutzbehörde diese Wochenfrist auf 2 Monate (!) und sogar auf 3 Monate (!!)
willkürlich nach Gutdünken verlängern. Dies bedeutet zwangsläufig, dass ihr euren Job kündigen könnt und euch häuslich in der Nähe der Fundstelle einrichten könnt, da ihr bis zu 3 Monate dafür Sorgen zu tragen habt, den Fund und die Fundstelle unverändert zu lassen! Es zeigt sich wieder einmal die Realitätsferne des brandenburgischen DschG.
Es stellt sich hier die wichtige Frage, wann bei der Entdeckung eines Gegenstandes anzunehmen ist, es sei ein Denkmal. Welches Fachwissen kann dem Durchschnittsbürger hier zugemutet bzw. unterstellt werden? Wie kann er wissen, ob ein Gegenstand als Denkmal anzunehmen ist? Hier fehlen klare Kriterien und keine schwammigen Formulierungen. Der eine hält bereits einen rostigen Nagel für ein Denkmal, der andere hält erst einen mit keltischen Goldmünzen gefüllten Tonkrug für ein Denkmal. Somit ist hier festzuhalten:
Jeder Entdecker entscheidet für sich, ob er einen Gegenstand als Denkmal ansieht oder nicht. Entweder kann dem Durchschnittsbürger ein „archäologisches Grundwissen“ unterstellt werden, was dann gegen ihn spricht – oder ihm wird realistischerweise ein solches Wissen nicht unterstellt, was ihn dann berechtigt, seine eigene Annahme zu treffen, ob der entdeckte Gegenstand ein Denkmal darstellt oder nicht.
Würdet ihr demnach bei eurer Suche nach nicht-BD eine einzelne mittelalterliche Münze an der alten Via Imperii finden, könntet ihr annehmen, dass es sich hierbei nicht um ein Denkmal handelt, weil mittelalterliche Münzen Massenware darstellen, hinreichend dokumentiert sind und jederzeit im Internet für wenige Euro zu kaufen sind. Somit bräuchtet ihr diesen Gegenstand nicht melden, den Gegenstand und die Fundstelle auch nicht eine Woche oder 3 Monate lang „beschützen“.
Würdet ihr demnach bei eurer Suche nach nicht-BD eine Himmelsscheibe entdecken, könntet ihr annehmen, es sei nur Plunder. Wenn ihr demnach annehmt, es sei kein Denkmal, bräuchtet ihr diesen Gegenstand nicht melden, den Gegenstand und die Fundstelle auch nicht eine Woche oder 3 Monate lang „beschützen“.
Wenn ihr hingegen bei der Himmelsscheibe annehmt, es sei ein Denkmal, müsst ihr die Himmelsscheibe sowie den Fundort in unverändertem Zustand lassen und diesen Gegenstand der Denkmalschutzbehörde anzeigen.
Wenn ihr dann bei einem Gegenstand annehmt, es sei ein Denkmal, und den Gegenstand angezeigt sowie diesen und die Fundstelle „beschützt“ habt, kann dieser
zusätzlich noch wissenschaftlich ausgewertet werden. Stellt euch auf jeden Fall darauf ein, einen als Denkmal angenommenen Gegenstand für einen gewissen Zeitraum abgeben zu müssen bzw. diesen
womöglich nie wieder zu sehen.
Denn jetzt kommt das aus meiner Sicht illegale und verfassungswidrige Schatzregal ins Spiel:
§ 12 Schatzregal(1) Bewegliche Denkmale und bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes und sind unverzüglich an die Denkmalfachbehörde zu übergeben, wenn sie
bei archäologischen Untersuchungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie
für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind.(2) Dem Entdecker zufälliger Funde, die nach Absatz 1 Eigentum des Landes werden, ist durch die Denkmalfachbehörde eine angemessene Belohnung in Geld zu gewähren,
es sei denn, bewegliche Bodendenkmale sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden.
Ja tatsächlich! Das Schatzregal betrifft nicht die ohnehin schon sehr seltenen Bodendenkmäler, sondern nur die nochmal „wesentlich selteneren“
beweglichen Bodendenkmäler, die für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind. (Da wir nicht staatlich als Archäologen suchen, nicht in GSG gehen und auch nicht auf BD oder nach BD suchen / graben, was eine unerlaubte Nachforschung darstellen könnte, wurden diese Passagen durchgestrichen).
Wenn bereits der Fund eines Bodendenkmals nur äußerst selten vorkommt (vielleicht einmal im Jahr), wie hoch ist dann die Wahrscheinlichkeit des Fundes eines Bodendenkmals, der
zusätzlich für die wissenschaftliche Forschung von Wert ist? Überdies trifft dies
nur auf bewegliche Objekte zu. Unbewegliche Denkmäler / unbewegliche Bodendenkmäler, wie ein Hügelgrab, kann Brandenburg nicht durch das Schatzregal
rauben enteignen.
Uns würde eine "angemessene Belohnung in Geld“
und nicht in einem Museumsgutschein oder einem Flyer für eine Ausstellung zustehen. Wie hoch diese ausfällt, kann sich jeder selbst ausmalen, der sich nur ansatzweise einmal mit dem Schatzregal beschäftigt hat.
Bestenfalls seid ihr mit 3% des ursprünglichen Wertes noch gut bedient.
Mit der Regelung „für die wissenschaftliche Forschung von Wert“ werden
theoretisch nur die Ausnahmen der Ausnahmefunde betroffen sein. Die Latte ist hier theoretisch äußerst hoch gelegt. Hierunter könnten solche Sachen wie die „Varus-Maske“ oder die „Himmelsscheibe von Nebra“© fallen. Leider ist jedoch der Willkür hier Tür und Tor geöffnet. Der Begriff „für die wissenschaftliche Forschung von Wert“ ist
viel zu schwammig, die Verwaltungsgerichte müssten diesen wesentlich präzisieren, anhand
klar definierter Vorgaben. Es kann nämlich sein, dass der an der HU angestellte Knopfsammlerdozent sagt, dass euer gefundene napoleonische Infanterieknopf mit der Zahl „73“ den Einzug Napoleons in Berlin im Oktober 1806 dokumentieren könnte und dieser Knopf
für ihn persönlich „für die wissenschaftliche Forschung von Wert“ sei und diesen via Schatzregal gerne
behalten möchte.
Ob eine Sache „für die wissenschaftliche Forschung von Wert“ ist,
sollte in einem unabhängigen Gutachten dargestellt werden – es sollte, eigentlich selbstverständlich
in einem Rechtsstaat, eben nicht derjenige ein Urteil fällen, der
von dem Urteil unmittelbar profitiert!
In der Realität sollte es also eigentlich unwahrscheinlich sein, dass auch nur eine Münze durch das Schatzregal eingezogen werden könnte. Aus meiner Sicht sollte damit das in nordkoreanischer Enteignungsmanier gestaltete Schatzregal annähernd „
gut“ wie in anderen Bundesländern (BaWü, Niedersachsen) sein: Nämlich praktisch kaum vorhanden!
Ein kurzer Exkurs: Was ist eigentlich ein Schatz?Der Begriff „
Schatz“ wird in § 984 BGB definiert: Eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (
Schatz). Ein
Schatz ist also rechtlich gesehen nicht das in unserer Vorstellung verankerte Bild von einer Holztruhe mit Goldmünzen gefüllt – ein
Schatz ist bereits eine DM-Münze, die so lange verborgen lag, dass der Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann. Ein
Schatz ist bereits eine Patronenhülse, die so lange verborgen lag, dass der Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann. Ein
Schatz ist bereits ein Knopf, der so lange verborgen lag, dass der Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann. Damit wird auch klar: Letztlich sind wir meistens auf
Schatzsuche, da wir Gegenstände suchen, die so lange verborgen lagen, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Und genau dies - die
Schatzsuche - ist ein
vollkommen legales Hobby und unterliegt keinem Verbot.
Nur ein winziger Teilbereich an
Schätzen stellt
BD dar. Diese kritische Schnittmenge ergibt sich dadurch, dass ein kleiner Teil der Denkmäler auch in Form von
Schätzen erscheint. Z. B. ist die Himmelsscheibe von Nebra beim Entdecken im Boden ein
Schatz, da diese so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Gleichzeitig dürfte diese aber aus wissenschaftlichen Gründen von öffentlichem Interesse sein, sodass Diese nicht nur die Definition des
Schatzes – sondern auch die Definition eines
BD erfüllt. Somit ergibt sich eine winzige Schnittmenge an Sachen, die sowohl
Schätze als auch
BD darstellen.
Um sich diese Schnittmenge einmal mengenmäßig vorzustellen, sollte jeder Sondengeher einmal überlegen, wie viele gefundene Sachen bei ihm
Schätze, und wie viele gefundene Sachen bei ihm
Schätze und
BD darstellen. Man kommt leicht zu dem Schluss: Vielleicht ist mal
ein einziger Gegenstand von über Tausend gefundenen Sachen nicht nur ein
Schatz, sondern gleichzeitig auch ein
BD! Von daher lässt sich schlüssig und realiter sagen, dass der Sondengeher
Schätze sucht und keine
BD. Die
Schatzsuche stellt ein sozialadäquates Verhalten dar, von der nicht geschlossen werden kann und darf, dass man in Wahrheit nach
BD suchen würde – wenn diese Schatzsuche außerhalb von BD und GSG erfolgt.
Es kann nun auch sein, dass eine Sache nicht nur die Definition des
Schatzes und des
BD erfüllt – sondern zugleich auch noch die Definition „
für die wissenschaftliche Forschung von Wert“. Dies könnte auf die Himmelsscheibe zutreffen. Einer der absoluten Ausnahmefunde, die ein Sondengeher jemals gemacht hat!
Damit kann es
nie den Fall geben, dass ein
Schatz durch das Schatzregal
geraubt enteignet wird, wenn es nicht die weiter oben genannte
Denkmal-Definition erfüllt. Für die Schatzregal-Enteignung muss es nämlich ein
öffentliches Interesse an der Sache aus den oben genannten 6 Gründen geben
und die Sache
zusätzlich „
für die wissenschaftliche Forschung von Wert“ sein.
Wir können also festhalten, dass es nach dem DSchG BRB 3 für uns relevante Definitionen an Bodenfunden gibt:
1. Der Gegenstand ist ein
Schatz (DM-Münze)
2. Der Gegenstand ist ein
Schatz und ein
BD zugleich (Vllt. einzelne römische Münze bei Cottbus)
3. Der Gegenstand ist ein
Schatz, ein
bewegliches BD und „
für die wissenschaftliche Forschung von Wert“ (Kriterien für die Schatzregal-Enteignung; womöglich könnte die Himmelsscheibe hierunter fallen)
Für BRB muss dann noch erwähnt werden, dass es – neben dem Schatzregal – eine weitere Enteignungsform gibt, die für den Sondengeher eher weniger zum Tragen kommt:
§ 23 Enteignung(1) Die Enteignung ist gegen Entschädigung zulässig, wenn auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, dass
ein Denkmal in seiner Substanz, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,
ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg anzuwenden.
§ 25 Berechtigte und Verpflichtete(1) Entschädigung nach § 23 kann verlangen, wer in seinem Recht durch Enteignung oder Eigentumsbeschränkung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zur Leistung der Entschädigung nach § 23 ist das Land verpflichtet. Erfolgt eine Enteignung aufgrund eines Enteignungsverfahrens zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen.
So kann euer entdecktes BD enteignet werden und auch nur dann, wenn es praktisch
keine andere Möglichkeit gibt, dieses BD zu erhalten oder der
Allgemeinheit zugänglich zu machen, falls hieran ein öffentliches Interesse besteht. Letzteres dürfte praktisch nie der Fall sein – wenn es der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden soll (also ins Museum soll), dann würde man wohl leider eher zum Schatzregal greifen.
Somit muss das „erhalten werden kann“ geklärt werden. Womöglich betrifft dies z. B. Eisenfunde wie eine Streitaxt, die in ihrem Bestand – ohne Entsalzung – nicht erhalten bliebe. Aber auch hier darf nicht einfach enteignet werden, sondern nur,
wenn es keine andere zumutbare Lösung für die Erhaltung geben sollte. Notfalls lässt man diese eben fachgerecht konservieren, dies wäre eine zumutbare Lösung. Bedenkt, dass hiervon allenfalls
BD betroffen wären – also relativ seltene Funde. In Anbetracht dessen, dass es praktisch immer eine zumutbare Lösung gibt, und zugleich das BD in der Regel sowieso erhalten werden kann, dürfte dieser Enteignungsparagraph
für uns nie in Erscheinung treten. Und wenn er doch relevant würde: Das Gute ist, dass dies praktisch dem System von England nahekommt. Möchte BRB das BD haben, so ist nach dem Enteignungsgesetz
der tatsächliche Wert (Verkehrswert) als Entschädigung zu zahlen, mit dem sicher jeder von uns gut leben könnte :-)
Zuletzt noch die Strafen, wegen derer eventuellen, möglichen, theoretischen Gefahr, potentiell in Gedanken belangt werden zu können, viele Neulinge bereits die weiße Fahne gehisst und den Detektor verkauft haben.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer zur Erhaltung des Denkmals getroffenen vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder die Durchführung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 und 4 nicht duldet,
Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
eine nach § 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
eine Fundstelle nach § 11 Abs. 3 nicht unverändert hält oder
eine nach § 14 Abs. 1 geforderte Auskunft nicht erteilt oder das Betreten eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Wohnung nach § 14 Abs. 2 nicht duldet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen entgegen diesem Gesetz die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals erteilt.
(5) Bewegliche Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 oder nach einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.
Kurze Nennung der relevanten Ordnungswidrigkeiten:- 1. Nichts an Denkmälern machen, mit diesen einfach gar nicht in Berührung kommen, grundsätzlich meiden
- 2. Nicht nach BD suchen / graben / aus dem Wasser bergen. Um dies weder vorsätzlich noch fahrlässig zu machen, meiden wir die Flächen, die als BD und GSG geschützt sind
- 3. Gefundene Denkmäler wahrheitsgemäß unverzüglich anzeigen und die Fundstelle „unverändert“ lassen (demnach bräuchte man den Fund selbst nicht unverändert lassen)
- 4. Wenn ihr es nicht duldet, dass Denkmalschutzmitarbeiter nach vorheriger Benachrichtigung eingefriedete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen betreten, um Denkmale festzustellen, zu besichtigen oder zu untersuchen, soweit es zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist (Müsst ihr euch mal auf der Zunge zergehen lassen: Wildfremde Leute dürfen in Brandenburg nach vorheriger Benachrichtigung in eure Wohnung, um Denkmäler festzustellen. Gleichzeitig steht jedoch auch dabei: „Das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers ist nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für ein Denkmal erforderlich ist“. Wird man nun also bereits bestraft, wenn man keine Einwilligung zum Betreten der Wohnung gibt? Oder (wahrscheinlicher) erst, wenn man „zur Verhütung einer dringenden Gefahr für ein Denkmal“ das Betreten nicht duldet? Die „dringende Gefahr“ dürfte jedoch praktisch nie zum Tragen kommen – außer, ein Denkmal stünde kurz vor seiner Zerstörung (praktisch nie gegeben). Somit bräuchten wir wohl doch nicht dulden, dass wildfremde Leute in unsere Wohnung kommen. Grundsätzlich würden wir immer vorher eine Benachrichtigung erhalten, bevor es zu irgendeinem Betreten käme. Insgesamt für uns glücklicherweise so gut wie irrelevant, hier sind eher Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden betroffen)
- 5. Niemandem die Erlaubnis erteilen, ein Denkmal zu zerstören
(Schnelle Version)FAZITPraxis:Was bedeutet das nun für das Hobby „Sondeln“? Mit einem Satz:
„
Dieses Hobby ist auch in BRB vollkommen legal, wird aber durch diverse denkmalschutzrechtliche Vorschriften begrenzt.“
Das muss klar gesagt werden:
Jeder, der in BRB sondeln möchte, darf dies machen. Ihr braucht keine Nfg zum Suchen. Nur wenn ihr nach BD sucht / grabt oder innerhalb von BD / GSG aktiv werden wollt, benötigt ihr eine "Nfg". Niemand ist gezwungen, sich der unwürdigen Praxis der Denkmalschutzbehörde zu unterwerfen und „Qualifizierungskurse“ mitzumachen, nur auf „ausgewählten Flächen“ zu gehen, andere Sondengeher zu denunzieren, seine Foren-Accounts preiszugeben oder das erste Jahr nur ohne Sonde suchen zu dürfen. Eine Nfg hat
eigentlich zum Ziel, auf BD und innerhalb GSG nach BD zu suchen. Eben, um in den
geschützten Flächen aktiv zu werden! Nur innerhalb dieser Flächen ist ernsthaft mit dem Entdecken von BD zu rechnen – auf den anderen Flächen geht die Chance, BD zu entdecken, praktisch gegen Null. Außerhalb der geschützten BD- und GSG-Flächen stellt jegliche Suche grundsätzlich ein
sozialadäquates Verhalten dar, das sogenannte „
erlaubte Risiko“. Dies bedeutet, dass die Chance, BD zu entdecken, an diesen Stellen einem geringfügigen Gefahrengrad unterliegt bzw. die Suche überwiegend einen anderen - erlaubten - Nutzen verfolgt, nämlich dem Suchen nach nicht-BD.
Es wäre unrealistisch, zu behaupten, man hat das Ziel, BD zu suchen, wenn man außerhalb der geschützten Flächen sucht, in denen sich BD befinden oder vermutet werden. Natürlich kann man mit einer äußerst geringen Wahrscheinlichkeit, wie im Lotto, einmal 6 Richtige (ein BD) treffen – allerdings sind 6 Richtige um ein extremes Maß wahrscheinlicher, wenn man bereits die ersten fünf Zahlen kennt (also auf einer geschützten Fläche sucht)! Genau dieser eigentliche Zweck einer Nfg wird jedoch missbraucht und so ausgelegt, dass man trotz einer Nfg nicht mal auf BD und innerhalb GSG nach BD suchen darf, sondern nur auf willkürlich abgesteckten, eng begrenzten Arealen. Dieser unterwürfigen Praxis sollte sich
niemand aussetzen, sondern
seine Freiheit innerhalb des DschG selbst beanspruchen.