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 Weil es hier soviele Experten gibt...

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(versteckt)Themen Schreiber
#30
04. Juni 2015, um 12:34:56 Uhr

Bei der Definition von "gebräuchlichen Werkzeugen" hilft uns auch wieder die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) unter Nr. 1.8.6 weiter:

"Allgemein gebräuchlich Werkzeuge ( § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der 1. WaffV) sind die unter Bastlern / Heimwerkern verbreiteten Werkzeuge."

Eigentlich steht alles im Gesetz...Zwinkernd


Gruß

S.

Hinzugefügt 04. Juni 2015, um 12:37:07 Uhr:

Jetzt wird es vermutlich nicht mehr lange dauern, dann wird speziell in diesem Bereich der 3D-Drucker große Probleme verursachen. Die technische Weiterentwicklung wir auch bei den Bastlern u. Heimwerkern Einzug halten. Dies bedarf dann im Weiteren auch einer geänderten Auslegung der gesetzlichen Vorschriften. Strengere Auslegung versteht sich natürlich... 

« Letzte Änderung: 04. Juni 2015, um 12:42:11 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)
#31
04. Juni 2015, um 13:11:59 Uhr

Käufer von 3D Druckern werden zukünftig, genauso wie legale Waffenbesitzer, Ihre Menschen- und Grundrechte gleich beim Erwerb mit abgeben können.
Unangemeldete Hausdurchsuchungen, Permanenter online Zugriff auf gerade zu druckende Daten durch die zuständigen Behörden, ein Leumundszeugnis vor Erwerb und die Darlegung der Gründe wozu Du so ein Teufelswerk überhaupt brauchst wären die richtige Vorgehensweise!



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