| | Geschrieben von Zitat von XXXX Alleine diese berechtigt den Sondengänger quer über die Felder zu laufen und Zeug ausm Acker zu holen. Zusätzlich sind die Funde beim Grundbesitzer vorzulegen sonst gilt § 246 I StGB (Unterschlagung). Dies greift auch bei Fundunterschlagung.
Dies hat nicht nur mögliche 3 Jahre Knast (zugegeben - das is der Ausnahmefall) oder ne Geldstrafe zur Folge sondern mit absoluter Sicherheit auch Hausdurchsuchung und den Verlust sämtlicher hübscher BlingBling Gegenständen in irgendwelchen Vitrinen. Obs zurückgegeben wird is dann auch fraglich. Die Sonde, als Tatwerkzeug, ist in jedem Fall weg.
Da braucht jetzt keiner Widersprechen. Bei der Materie bin ich sattelfest, schon von Berufs wegen! (Dies ist keine Rechtsberatung)
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Ich widerspreche dir hier:
§ 248a StGB
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
"geringwertige Sachen i.S.d. § 248 a StGB bezogen haben, deren Wertgrenze nach der Ansicht aller Strafsenate des OLG Hamm heute bei 50,00 Euro anzusetzen ist (u.a. OLG Hamm, NJW 2003, 3145, OLG Hamm, NStZ-RR 2003, 368; vgl. auch Pflz. OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 536)."
-> Das heißt, der Unterschlagene muss selbst eine Anzeige bei Gegenständen mit einem Wert von 10 - 50€ stellen, sonst wird es nicht verfolgt.
Die untere Wertgrenze:
"Unterschlagung gilt bei der Justiz nicht als Kavaliersdelikt. Wer etwas findet, was ihm nicht gehört, hat zwei legale Möglichkeiten: Entweder beachtet er den Gegenstand gar nicht und geht weiter - oder er hebt ihn auf und gibt ihn unverzüglich bei einer amtlichen Stelle wie der Polizei, der Gemeinde oder dem Fundamt ab. Wer die Fundsache aber behält, macht sich schuldig.
Die einzigen Ausnahmen: Wirklich herrenlose Sachen, wie etwa weggeworfene Gegenstände, sowie Klein- und Bagatellfunde, die weniger als 10 Euro wert sind, sind nicht anzeigepflichtig. Eine nachgewiesene Unterschlagung wird nicht ganz so hart bestraft wie ein Diebstahl. Es drohen Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren"
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Einlogenhttp://www.infranken.de/regional/hassberge/Gericht-strafe-Amtsgericht-Hassfurt-Handy-Teuer-urteil-Sand-1500-Euro-Strafe-wegen-Fundunterschlagung;art217,367483
Somit wird der Fund der 5000sten römischen Münze auf einem Acker, deren Wert 9,99 € beträgt, unmöglich strafverfolgt werden (wegen Unterschlagung) noch ist er denkmalrechtlich relevant. Denkmalrechtlich nicht relevant, wenn kein öffentliches Interesse besteht und dies ist bei einer gewöhnlichen römischen Münze, die absolute Massenware sind, auch anzunehmen. Zumindest in den Gebieten West- und Süddeutschlands.
Wir können festhalten:
Fund im Werte von 0 - 9,99 € = keine Unterschlagung, keine Straftat, alles ist gut. Detektor kann nicht eingezogen werden. Ansonsten Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen, Karriereleiter arg eingebrochen.
Fund im Wert von 10 - 50 € = Unterschlagung geringwertiger Sachen, aber nur auf Antrag und nicht von Amts wegen.
Mit dem Wert ist auch der Verkehrswert gemeint, nicht der wissenschaftliche Wert.
PS: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.