Nur um hier mal Klarheit zu schaffen:
1. Bei Vertragsabschlüssen laut Fernabsatzgesetz stehen dem Verbraucher 14 Tage Rückgaberecht zu.
2. Bei einem Warenwert über 40€ entstehen dem Kunden keinerlei Kosten für die Rücklieferung.
3. Der Verbraucher hat bei Rücksendung der Ware nur dann Wertersatz zu leisten, wenn die Benutzung sichtbare Spuren am Gerät hinterlässt und damit dessen Wiederverkaufswert mindert wie z.B.: Öffnen von Plomben/ Siegeln, Verschmutzungen, Verkratzen.
Was NICHT als Wertminderung angesehen werden kann: Öffnen der Verpackung und die Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion oder herumspielen mit dem Gerät um sich damit vertraut zu machen. Also auch anbringen des Spulenschutzes etc.
-Sollte der Verkäufer bei Vertragsabschluss nicht eindeutig auf Punkt 3 hingewiesen haben ist dieser NICHTIG und er hat keinen Anspruch darauf eine Wertminderung geltend zu machen. (Siehe: § 357 Abs. 3 BGB)
Eine "Mietpauschale" für ein zurückgesendetes Gerät zu erheben ist m.E. mehr als grenzwertig. Der Gesetzgeber möchte den Verkäufer mit dieser Regelung eine Möglichkeit geben sich vor Verlusten zu schützen, nicht aber sich zu Bereichern. Desweiteren wird im entsprechenden Paragraphen eindeutigvon "Wertersatz" und nicht von "Mietpauschalen" gesprochen. Klingt logisch oder?
Ps.: Ich bin kein Rechtsanwalt und dies ist keine Rechtsberatung sondern ein Allgemeiner Hinweis.
Pps.: Schon ein bisschen traurig sich die Leute von der bösen Internetwelt so einschüchtern zu lassen, dass man nicht mal den Händlernamen öffenlich in einem Internetforum aussprechen kann... Wäre sehr dran interessiert wer solche Klauseln in seine AGB's schreibt. Auch per PM wenns unbedingt sein muss.