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(1) Kulturdenkmale im Sinne des Gesetzes können insbesondere sein:...- im Boden oder Wasser befindliche oder gefundene, oberirdisch sichtbare und unter derAckerkrume bzw. im Moor verborgene Anlagen oder Gegenstände.(2) Ein Kulturdenkmal soll in der Regel nicht jünger als dreißig Jahre sein.
Die Ergebnisse der durchgeführten Recherchen und der ermittelten Absturzstellen und ehemaligen Anlagen der Luftwaffe, werden an das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein (ALSH), mit entsprechenden Fundmeldungen, zur Einarbeitung in die archäologische Landesaufnahme zugeführt.