Moin,
nur mal was zur Klarstellung:
1. Wer Bunker und Stollen sucht benötigt dafür keine Nachforschungsgenehmigung (NFG) nach öffentlichem Recht
2. Wer nach Ruinen sucht, so genannte "Schleicher"
benötigen dafür auch keine NFG
3. Wer selbiges betreten will benötigt eine Erlaubnis des Eigentümers - das ist aber Privatrecht
4. Wer im Umfeld dieser Einrichtungen mit einem Detektor suchen möchte, benötigt eine NFG der Denkmalschutzbehörde
5. Der angesprochene Polizist heißt Eckhardt Laufer, ist ehrenamtlicher Kreisarchäologe und Angehöriger des Sachgebietes Kulturgutschutz beim Hessischen Landeskriminalamt in Wiesbaden. Zusammen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) hat er eine Bröschüre erstellt die an alle Polizeidienststellen und alle Mitarbeiter von HessenForst verteilt wurden. In der Bröschüre wird zusammengefasst, wie sich die Behördenmitarbeiter beim Auftreten von Personen welche einen Metalldetektor führen, verhalten sollen.
6. Dies wir in Hessen auch umgesetzt. Erst neulich wurde ein SG ohne NFG von einem Polozeihubschrauber mit Wärmebildkamera entdeckt, der eine Streifenwagenbesatzung zu dem SG geleitet hat. Ergebnis: Sicherstellung der gesamten Ausrüstung vor Ort, Hausdurchsuchung und Mitnahme aller Funde, Landkarten, Geschichtsbüchern und des PC's - Ermittlungsverfahren läuft. (Zur Erklärung - es wurde eigentlich eine abgängige Person gesucht und die Hubschrauberbesatzung dachte, der SG wäre diese abgängige Person)
7. NFG werden auf Antrag in Hessen erteilt, aber grundsätzlich nicht für Waldgebiete (Bitte beachten, ich habe
grundsätzlich geschrieben)
Viele Grüße
Walter