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 >  Schatzplanet > Nachrichten & Presse (Moderator: Tigersteff) > Thema:

 „Barbarenschatz“-Finder wegen Unterschlagung angeklagt

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#210
20. August 2014, um 17:20:02 Uhr

Geschrieben von Zitat von Tobster
ABER:was tatsächlich gefährlich ist in unserem "Sozialstaat" wenn du den Staat um Geld bescheisst,was ist da ein (gesundes) Menschenleben dagegen?.....und wenn du noch dazu ein Noname bist und es nicht über ein paar Milliarden geht,kannst du dir beim nächsten Baumarkt einen günstigen Srick kaufen.....!!!

Da ist was dran.

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#211
20. August 2014, um 17:30:54 Uhr

Wenn ihr den Link gleich im Eingangsthread lest, werdet ihr sehen können, dass er wegen Unterschlagung vor Gericht kommt. Wegen Unterschlagung! Nicht wegen eines Verstosses gegen das Denkmalschutzgesetz.
Und da gelten nun mal diese "bis zu 3 Jahren" oder Geldstrafe.
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http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html


Gruß
Oetti1

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#212
20. August 2014, um 17:40:35 Uhr

Das ist mir schon bewusst Oetti, aber da gibts ganz andere Gesetze wo die Höchststrafe nie ausgereizt wird. Wieviel Prügelopfer gibt es wohl in "D" die ihr Leben lang mit einer schweren Behinderung klarkommen müssen. Mir ist kein Fall bekannt, wo der Schläger die Höchststrafe bekommen hat, da kommt halt dann die "schwere Kindheit" zum Einsatz.
Plüschjustiz nennt sich das.

« Letzte Änderung: 20. August 2014, um 17:42:16 Uhr von (versteckt) »

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#213
20. August 2014, um 17:48:25 Uhr

NICHT wenns um die Kohle vom Staat geht!

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#214
20. August 2014, um 17:50:28 Uhr

Geschrieben von Zitat von Oetti1
Und da gelten nun mal diese "bis zu 3 Jahren" oder Geldstrafe.
 
"Bis zu" muss betont werden! Ich sehe da jede Menge mildernde Umstände und nein, Dummheit gehört nicht dazu, denn die schützt bekanntlich vor Strafe nicht! Zwinkernd

Also die mildernden Umstände:
- das Alter des Täters
- wahrscheinlich Ersttäter (sollte er doch schon vorbestraft sein, sieht das ganze natürlich anders aus)
- wir haben hier die Unterschlagung einer Sache, die eigentlich niemand vermisst hat (also im Gegensatz z.B. zu einem im Zug vergessenen Geldkoffer)
- der Täter hat das Corpus delicti freiweillig rausgerückt (der Schatz wurde nicht im Rahmen einer HD bei ihm vorgefunden)

Also mein Tipp: 18 Monate auf Bewährung und 200 Sozialstunden. Mensch, wir sollten ein Ritterturnier daraus machen! Zwinkernd

Viele Grüße,
Günter

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#215
20. August 2014, um 18:10:32 Uhr

nun das es hier auch wieder ein " Einzellfallurteil " sein wird, sind Spekulationen der Mühe nicht Wert.
Aber wie wurde bei einem anderen Fall geurteilt ? Wie sieht es mit den Publikations und Namensrechten aus?

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http://de.wikipedia.org/wiki/Himmelsscheibe_von_Nebra


Ich glaube die Gerichts und Anwaltskosten werden schon Strafe genug sein bei einer Verurteilung.

Gut Fund

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#216
20. August 2014, um 18:16:27 Uhr

Die Strafe wird nicht hoch ausfallen , ich denke unter 12 Monaten die dann auf 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wird .

Bin gespannt auf die Urteilsbegründung

Ich stell mir die ganze Zeit die Frage ,was passiert wenn ich einen Schatz finde in aber nicht abgebe ,
sondern an den Fundort zurückbringe .

Mache ich mich da auch strafbar ,wenn ja wegen was ?





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#217
20. August 2014, um 19:02:45 Uhr













..

















Geschrieben von {author}

Also mein Tipp: 18 Monate auf Bewährung und 200 Sozialstunden. Mensch, wir sollten ein Ritterturnier




..

Hallo

Günther, würde ich nicht machen, das wäre dann  schon Benny Niveau. Oder besser gesagt auf Level der Bennys.  Von diesen Trollen wird's wohn noch einige mehr geben. Ich möchte nicht Wissen wer so nachts im dunkeln, im Tarnanzug mit geschwärztem Gesicht, sich so durch unsere Wälder und Acker schleicht.

Ich bin auch überrascht wie viele Richter es auf einmal gibt. Lassen wir uns doch überraschen mit dem Urteil. Ich jedenfalls finde es nicht gut, wenn man im Internet Treibjagd auf eine noch nicht verurteilte Person macht. Auch wenn er Benny heisst. Manche werden eben erst um die 30 erwachsen. Er scheint so einer zu sein. Jedenfalls scheint er kein Drogenhändler oder sonst ein Krimineller zu sein. Ich habe mir 2 von den Videos angeschaut, Ehrlich, er ist doch einfach nur ein unreifer pubertierender Jugendlicher, wenn auch mit etwas über 20.
Wie waren wir in diesem Alter. Schrecklich wenn ich an meine 20Jahre zurückdenke. Ich wollte doch tatsächlich ein Anwärter der Hell Angels werden. Ein guter Freund war schon Mitglied, dem ich unbedingt nacheifern wollte. Heute kann ich es kaum glauben, wie blöd ich damals war. Da ging's dann doch schon um mehr, als etwas auszubuddeln und zu unterschlagen.

Gruss der Libanese






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#218
20. August 2014, um 19:35:53 Uhr

Hier mal zwei ähnliche Fälle die eines deutlich zeigen: Das Urteil ist nicht mal für Juristen einschätzbar.

Strafbarkeit der Fundunterschlagung durch Sondengeher auf fremden Grundstücken im Zuge von Raubgrabungen (§ 246 StGB) sowie zur Eigentumsordnung (§§ 984, 1008 BGB)
Entscheidungen:
AmtsG Traunstein, Strafbefehl vom 14. November 2002, Az.: Cs 250 Js 21420/02, n. v.
AmtsG Kandel, Urteil vom 18. Mai 2006, Az.: 7108 Js 7287/05.Ds, n. v. und des LG Traunstein, Urteil vom 31. März 2008, Az.: 3 O 3835/07, n. v.

1. Im Jahre 2000 entdeckte der Beschuldigte mittels eines Metallsuchgeräts an einem Waldweg auf dem Grundstück des Geschädigten H., belegen im Freistaat Bayern, im Erdboden in einer Tiefe von ca. 40 cm ein zerbrochenes Tongefäß mit ca. 950 Münzen.
1.1 Der Münzfund von O. besteht aus insgesamt ca. 950 mittelalterlichen Silbermünzen in vorwiegend mäßiger bis mittlerer Erhaltung. Der Fund enthält Regensburger Denare des 11. Jahrhunderts, darunter ein bislang unbekanntes Stück Heinrichs IV. zusammen mit Bischof Gebhard (1956-1060) sowie Regensburger Denare der Zeit um 1130/1140. Dazu gehören weiterhin über 60 bisher unbekannte Passauer Pfennige sowie ca. 100 Stücke geistlicher Prägungen einer unbestimmten Prägestätte. Nur gering vertreten sind die Bistümer Augsburg und Salzburg. Die Reichsmünzstätte Nürnberg ist mit über 30 Prägungen Kaiser Heinrichs IV. (1056-1106) vertreten. Weitere Münzen weisen auf das Gebiet des zur damaligen Zeit bedeutenden Friesacher Pfennigs und die Region Franken hin. Als Vergrabungszeitpunkt ist wohl die erste Hälfte des 12. Jahrhunderts anzusetzen.
Der Münzschatz von O. ist vom Umfang und der numismatischen Aussage her als sehr bedeutend einzustufen. Nach dem Fund von Obert., der 1993 entdeckt wurde und ca. 1600 Münzen des 12. Jahrhunderts enthielt, ist der Münzfund von O. der bedeutendste in jüngerer Zeit. Gerade die bisher unbekannten Münzen sind für die numismatische Forschung von großer Bedeutung, da sie neue Aspekte zur Prägetätigkeit der Münzstätten und der Münzberechtigten dieser Zeit eröffnen.
Der merkantile Wert dieser Münzen beträgt insgesamt mindestens € 40.000,--.
1.2 Obwohl der Beschuldigte wußte, daß er sich diese nicht ohne weiteres aneignen durfte, verbrachte er diese zu sich nach Hause und sortierte sie in Alben ein, wobei er zu keiner Zeit die Absicht hatte, die dem Grundstückseigentümer nach der in Bayern allein einschlägigen Schatzfundregel des § 984 BGB zustehende Hälfte der Münzen diesem zu überlassen (vgl. § 1008 BGB). Auch auf mehrfache Aufforderung verweigerte der Beschuldigte in der Folgezeit die Herausgabe der Münzen.
1.3 Im Sommer 2002 wurden die Münzen bei Beschuldigten im Zuge einer polizeilichen Durchsuchung aufgefunden, sichergestellt und befinden sich seitdem als Asservate bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
1.4 Gegen den Beschuldigten wurde mit inzwischen rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Traunstein vom 14. November 2002, Az.: Cs 250 Js 21420/02, n. v., wegen als (Fund-) Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB strafbarer rechtswidriger
Zueignung fremder beweglicher Sachen eine Geldstrafe in Höhe von einhundert Tagessätzen à € 40,--, insgesamt € 4.000,--, verhängt. Nach § 154 Abs. 1 stopp sah die Staatsanwaltschaft zudem von der Strafverfolgung hinsichtlich der Aneignung dreier Geweihstangen, der Aneignung weiterer Münzen, Messer und sonstiger „antiker“ Gegenstände und der Verstöße gegen das Waffengesetz durch Aneignung und Besitz von fünfundzwanzig Stück Gewehr-, Pistolen-, MK-, Revolver- und Hornet-Jagdmunition ab.
1.5 Der Münzschatz von O. wurde zwischenzeitlich in einem besonders wichtigen Fall i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Alt. 2 BayDSchG als bewegliches Denkmal gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Beschuldigten in die Bayerische Denkmalliste als bewegliches Denkmal eingetragen. Beschuldigter wie Grundstückseigentümer beantragten inzwischen allerdings bei örtlich unterschiedlichen Unteren Denkmalschutzbehörden die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Verbringung beweglicher Denkmäler nach Art. 10 BayDSchG. Ob und ggf. in welcher Weise diese Erlaubnis angesichts des ausdrücklichen Widerstands der Bayerischen Denkmalfachbehörde gegen die durch die zivilrechtliche Teilung der Miteigentumsanteile zwingende Zerschlagung des Fundzusammenhangs erteilt werden können wird, ist derzeit in der Diskussion und – wohl offen.
1.6 Angesichts der in Bayern allein gültigen zivilrechtlichen Schatzfundregelung war zudem vorherzusehen, daß der strafrechtlich rechtskräftig belangte Raubgräber dessen unbeschadet zivilgerichtlich einen Miteigentümeranteil zu 50 v. H. am unstreitig von ihm „entdeckten“ Schatzfund einklagen wird.
1.6.1 Der Grundstückseigentümer seinerseits trug zu seiner Verteidigung vor, daß der Beschuldigte und zivilgerichtliche Kläger die Schatzsuche ohne Kenntnis und Erlaubnis des beklagten Grundstückseigentümers auf dessen Grund durchgeführt habe und aus den v. e. Gründen straf-rechtlich „verurteilt“ worden sei. „Bei einer derartigen Konstellation könne dem Kläger [der Beschuldigte!] ein Miteigentumsanteil nicht zustehen. Der Kläger habe seinen Anspruch durch seine strafbare Handlung verwirkt, es widerspreche jeglichem Rechtsempfinden, einen Schatzsucher, der illegal unterwegs ist, auch noch einen Anteil am gesuchten Schatz zuzugestehen.“
1.6.2 Trotz dieses nicht nur emotional beizupflichtenden, sondern auch in der zivilrechtlichen Literatur vertretenen Rechtsgedankens entschied das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 31. März 2008 (a. a. O.) zu Gunsten des Raubgräbers und sprach ihm mit dem „beraubten“ Grundstückseigentümer „hälftiges Eigentum des streitgegenständlichen Münzfundes“ zu. Zur Verdeutlichung des dringenden Handlungsbedarfs u. a. des bayerischen Gesetzgebers, wie drei-zehn der Länder in der Bundesrepublik Deutschland von den Rechtssicherheit und Gerechtigkeit schaffenden und kulturelles Erbe (besser) schützenden Regelungsmöglichkeiten von Art. 73 EGBGB (sog. Schatzregal) – in angemessener und Art. 14 GG sowie die berechtigten Interessen „gutgläubiger“ Entdecker i. S. v. § 984 BGB wahrender Weise – Gebrauch zu machen, sollen nachstehend die kurzen Entscheidungsgründe im Wortlaut wiedergegeben werden:
„Der Kläger hat hier im Waldgrundstück des Beklagten [Grundstückseigentümer] einen in der Erde vergrabenen (verborgenen) Schatz bei seinen Nachforschungen mit einer Metallsonde gefunden (entdeckt). Sein Miteigentumserwerb erfolgte mit der Inbesitznahme der Münzen unabhängig davon, ob die unterlassene Meldung des Fundes an den Beklagten eine Straftat war. Damit wurden Kläger und Beklagter Miteigentümer im Sinne von § 1008 BGB.
Eine Verwirkung seines Miteigentumsrechts wegen der begangenen Fundunterschlagung ist nicht eingetreten, weil die Voraussetzungen der Verwirkung (BGH 43, 292 [BGH, Beschluß vom 25. März 1965, Az.: V BLw 25/64, BGHZ 43, 289 ff. / NJW 1965, 1532 f.]) im vorliegenden Fall weder vorgetragen sind noch vorliegen. Eine Verwirkung durch treuwidriges Verhalten ist nicht eingetreten, weil im Verhältnis der Parteien kein Rechtsverhältnis vorliegt, durch das die Nichtanzeige des Fundes beim Beklagten als treuwidriges Verhalten des Klägers gegenüber dem Beklagten angesehen werden könnte.



2. Ohne die zivilrechtliche Auseinandersetzung befaßte sich das Amtsgericht Kandel in seinem Urteil vom 18. Mai 2006 ebenfalls mit einem Fall der Fundunterschlagung, bewertete allerdings in strafrechtlicher Hinsicht das Verhalten des Angeklagten deutlich anders als das Amtsgericht Traunstein.
2.1 „Der zur Tatzeit 21 bis 23 Jahre alte … Angeklagte hat sich … nahezu ausschließlich seinen Grabungsaktivitäten gewidmet. … schon als Kind begann sich der Angeklagte für archäologische Grabungen, die in und um Rheinzabern immer wieder durchgeführt wurden, zu interessieren. Etwa im Jahre 2000 wurde der
Angeklagte beim Landesamt für Denkmalpflege in Speyer ehrenamtlicher Grabungshelfer und war in den letzten Jahren für den Bereich Rheinzabern ehrenamtlich als Vertrauensperson für das Landesamt für Denkmalpflege tätig. Er hatte die Aufgabe, eventuelle Raubgrabungen sowie Bau-vorhaben, die Kulturdenkmäler beeinträchtigen oder zerstören könnten, dem Denkmalamt zu melden. Er durfte auch Oberflächenfunde einsammeln und beim Denkmalamt abliefern. Er war deshalb mit der Vorgehensweise bei archäologischen Ausgrabungen und mit den Bestimmungen des Denkmalschutzes vertraut.
In bewußter Mißachtung der Bestimmungen des Landesdenkmalschutzgesetzes hat der Angeklagte im Zeitraum von Februar 2003 bis Mai 2005 nahezu täglich archäologische Funde gesucht und Grabungen vorgenommen. Auf Grund eines jeweils neuen Tatentschlusses hat er dabei in mindestens 61 Fällen folgen Funde ausgegraben und für sich behalten: [tabellarische Übersicht über alle zur Anklage gekommenen Fundgegenstände mit einem Gesamtversicherungswert i. H. v. € 199.841,--]. …
Da die ausgegrabenen Funde gem. § 19 a Landesdenkmalschutzgesetz Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz werden, hat sich der Angeklagte in 61 Fällen der Unterschlagung, strafbar gem. § 246 StGB schuldig gemacht.
Bei der Strafzumessung war das Gesamtbild der vom Angeklagten begangenen Straftaten zu würdigen. Es ließ sich seriöser Weise in der Hauptverhandlung keine eindeutige Zuordnung bestimmter Funde zu bestimmten Grabungen vornehmen. Trotz geständiger Einlassung und dem Bemühen des Angeklagten, zur Aufklärung der Straftaten beizutragen, konnte eine exakte Zuordnung nicht mehr geleistet werden. Es muß beim Gesamtbild der Straftaten berücksichtigt werden, daß der Angeklagte Funde im Gesamtwert von ca. 200.000,-- EUR unterschlagen und dabei einen noch weitaus größeren Schaden für die Archäologie verursacht hat. Zu seinen Gunsten sprach, daß er sich geständig und einsichtig eingelassen hat, nicht einschlägig [Anm. d. Verf.: aber wegen gefährlicher Körperverletzung] vorbestraft ist und daß die Taten aus einer Leidenschaft heraus begangen wurden, die zunächst in legale Bahnen kanalisiert wurde, dann jedoch eine verhängnisvolle Eigendynamik entwickelte. Straferschwerend mußte berücksichtigt werden, daß der Angeklagte
spätestens Anfang 2004 auch noch die Möglichkeit entdeckt hatte, einen Teil der von ihm ausgegrabenen Funde über eBay oder andere Wege zu verkaufen. Er hat damit nochmals ca. 20.000,-- EUR Einnahmen erzielt. Diese Funde sind teilweise endgültig verloren.
Unter Berücksichtigung insbesondere auch der Wirkung der Strafe auf den noch recht orientierungslos wirkenden Angeklagten erschien jeweils eine Einzelstrafe von zwei Monaten für tat- und schuldangemessen. Aus diesen 61 Einzelstrafen wurde unter nochmaliger Berücksichtigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte gem. § 46 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. … Mit der Weisung, eine Katalogisierung und Zuordnung der von ihm ausgegrabenen Funde zu Fundorten vorzunehmen, soll eine, wenn auch nur geringe Schadensbegrenzung erreicht werden. …“.

Quelle: RD Wolfgang Karl Göhner
Justitiar des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege,


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#219
20. August 2014, um 20:05:40 Uhr

Geschrieben von Zitat von derlibanese
Günther, würde ich nicht machen, das wäre dann schon Benny Niveau.
Auch wenn ich mich eigentlich gaaar nicht angsprochen fühle, so war das nur ein Scherz (Zwinkersmilie).

Es wäre ja wahrscheinlich am Ende eh recht schwierig, zu entscheiden, wer mit seinem Urteil am nächsten lag.

Viele Grüße,
Günter

PS: irgendwann werde ich noch die Nutzungsbedingungen ergänzen um:
"Wer Günter mit 'h' schreibt und somit verfälscht, wird mit Forenurlaub nicht unter 2 Tagen bestraft." Zwinkernd

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#220
20. August 2014, um 20:25:22 Uhr

Hi

Zu den Urteilen.

Das eine ist Bayern und das andere ist RLP.
Man beides nicht vergleichen, da es eine unterschiedliche Regelung und Gesetzgebung gibt.

@Trobster,  ich sehe du hast den gleichen Kundenstamm wie ich

Gruß CR

« Letzte Änderung: 20. August 2014, um 20:27:08 Uhr von (versteckt) »

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#221
20. August 2014, um 20:49:47 Uhr

Geschrieben von Zitat von Carolus
Hi

Zu den Urteilen.

Das eine ist Bayern und das andere ist RLP.
Man beides nicht vergleichen, da es eine unterschiedliche Regelung und Gesetzgebung gibt.

Gruß CR
Eben nicht! Unterschlagung ist in Bayern genauso Unterschlagung wie in Hessen, RLP oder Berlin! Was du meinst ist das Denkmalschutzgesetz, welches von Land zu Land unterschiedlich ist, und das sind Ordnungswidrigkeiten.

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#222
21. August 2014, um 06:33:42 Uhr

UPS sorry. Strafe ist angenommen, natürlich muss auch noch was mündziges in die Foren-Kasse.

Ps. Ich wollte schon Gūnter schreiben, die Schreibkorrektur hat leider brutal zugeschlagen Die Hells habe ich aber extra mit Hell geschrieben.


Liebe Grüsse der Libanese Hadrian.

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#223
21. August 2014, um 07:08:05 Uhr

Wie war das?    "Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand..."

Aber speziell im ersten Fall finde ich, dass da ein ziemlich milder Richter bzw. Staatsanwalt saß. Wie kamen die auf die 40.000 € Schadenswert? Alleine die 60 Pfennigmünzen, die bis du diesem Zeitpunkt nicht einmal bekannt waren, heißt unter Sammlern eine Rarität sind, dürften wohl mehr Wert sein? Bring mal einen davon in eine Auktion, da geht dann aber die Post ab!  Boxen

Das zweite Beispiel zeigt hingegen, dass nur weil jemand für eine Behörde arbeitet oder wie wir sagen: eine NFG hat, heißt das noch lange nicht, dass er deshalb per Edikt integer ist...  Zwinkernd
Ich habe schon gehört, dass beim Vorlegen der Funde selbst belanglose Musketenkugeln u.ä. eingezogen wurden und der Sondler selbst wirklich nur noch den Aluschrott behält. Dem entgegen möchte ich nicht in die Wohnungen so mancher Archeologen schauen, was da an "Kulturgütern ausgestellt" ist. Da gehört sicher auch einiges in Museen... oder ist zumindest kulturhistorisch (und das ist ja wohl der entscheidende Gratmesser) wertvoller als besagte Musketenkugel.  Zwinkernd

Wie hat Oppa mir immer gesagt: "Jung, das Problem ist nie das Amt sondern immer der Mensch, der es inne hat..."  Super

Oder anders: Wer übernimmt die materielle Verantwortung für diesen Fall?     Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.morgenpost.de/printarchiv/kultur/article1056875/Experten-sollen-Skandal-um-verrottete-Einbaeume-klaeren.html

Da waren die "Fachleute" , sprich Denkmalschützer" unter sich am Werk!! Das ist mindestens genau so schlimm wie die Unterschlagung von Fundsachen! Wenn ich sowas lese, wächst meine Halsschlagader zum Umfang eines Fabrikschornsteins an! Und das kann niemand auf einen kleinen Sachbearbeiter abwälzen. Da passiert gaaar nix!

B. hin oder her aber die sollen auch vor ihrer eigenen Tür mit der selben Härte kehren!!!! (aber keine Frage...B. sollte für sein Vergehen bestraft werden. Nicht dass mich da jemand falsch versteht)

« Letzte Änderung: 21. August 2014, um 07:11:06 Uhr von (versteckt) »

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#224
21. August 2014, um 08:11:19 Uhr

Geschrieben von Zitat von Thalvur
Das Urteil ist nicht mal für Juristen einschätzbar.




Abgesehen von vergleichbaren Urteilen sollte man nicht die Umstände des Einzelfalls vernachlässigen - schließlich haben wir kein Case Law. So gesehen ist der Ausgang dieses Falles wirklich mehr als schlecht einschätzbar. 

Ich frage mich nur, warum Benny weiterhin Y-Videos verbreitet. Das zeugt nicht von taktischer Klugheit...

Hinzugefügt 21. August 2014, um 08:11:31 Uhr:

Geschrieben von Zitat von Thalvur
Das Urteil ist nicht mal für Juristen einschätzbar.




Abgesehen von vergleichbaren Urteilen sollte man nicht die Umstände des Einzelfalls vernachlässigen - schließlich haben wir kein Case Law. So gesehen ist der Ausgang dieses Falles wirklich mehr als schlecht einschätzbar. 

Ich frage mich nur, warum Benny weiterhin Y-Videos verbreitet. Das zeugt nicht von taktischer Klugheit...

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