Also zunächst einmal:
§3
Denkmalliste
(1) Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen; bewegliche Denkmäler sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint.
Mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften dieses Gesetzes.
Hiermit müsste diese Münze eingetragen oder vorläufig unter Schutz gestellt werden, damit sie dem Denkmalschutzgesetz NW unterliegt.
Ich nehme an, dies ist bereits geschehen. Münze ist eingetragen:-> Somit greift
§ 10
Veräußerungs- und Veränderungsanzeige
(1) Wird ein Denkmal
veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit den anderen.
Allerdings kann auch gleichzeitig bzw. davor dieser § wirksam werden:§ 17
Ablieferung
(1) Ein bei einer Grabung oder gelegentlich in oder auf einem Grundstück oder in einem Gewässer
entdecktes bewegliches Bodendenkmal ist auf Verlangen gegen Entschädigung (§ 34) abzuliefern.
(2) Das Land [...] das Recht, die Ablieferung zu verlangen.
(3) Die Ablieferung kann nur verlangt werden,
wenn dies zur dauernden Erhaltung des Bodendenkmals erforderlich ist oder wenn das Bodendenkmal so bedeutend ist, daß seine
Unterbringung an einer öffentlichen Stelle im öffentlichen Interesse liegt.
Zusammen mit:§ 34
Entschädigung für bewegliche
Bodendenkmäler
(1) Über den Antrag auf Feststellung der Entschädigung im Falle der Ablieferung (§ 17) entscheidet der Regierungspräsident.
(2) Die Entschädigung bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Bodendenkmal
Ich fasse kurz zusammen:Erst, wenn die Münze eingetragen oder vorläufig unter Schutz gestellt wird, greifen die Denkmalschutzgesetze. Ich nehme an, die Münze wurde eingetragen.
Das DschG greift:
Jetzt kann die Behörde die Ablieferung verlangen und muss dem Finder eine Entschädigung nach dem Verkehrswert = vollen Preis bezahlen. Die Münze wird an einer öffentlichen Stellen untergebracht.
Oder aber: Die Ablieferung wird nicht verlangt, somit
kann der Finder gem. §10 die
Münze verkaufen, muss den Verkauf bzw. neuen Besitzer aber der Behörde mitteilen.
Folglich wurde im Zeitungsartikel gelogen, oder aber die Behörde hat gelogen, da
ein Verkauf eben nicht verboten werden kann, solange die Behörde nicht die Ablieferung verlangt.
Dies natürlich keine Rechtsberatung