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 >  Schatzplanet > Nachrichten & Presse (Moderator: Tigersteff) > Thema:

 Welch ein Sondler-Idiot!!!

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#90
21. Mai 2015, um 10:59:02 Uhr


 

Moin,

es ist doch gut, wenn nichts passiert mit dem Antrag.

Gem. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetz ist Dein Antrag nach drei Monaten automatisch genehmigt. Wann hast Du den Antrag gestellt?

Viele Grüße


Moin,

es ist doch gut, wenn nichts passiert mit dem Antrag.

Gem. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetz ist Dein Antrag nach drei Monaten automatisch genehmigt. Wann hast Du den Antrag gestellt?

Viele Grüße

Walter
[/quote] Anfang März hatte ich ein Gespräch und darauf sagte der Archäologe er Melde sich . Der gute Mann war aber in Ordnung und Hoffe der vergisst mich nicht.

« Letzte Änderung: 21. Mai 2015, um 11:01:59 Uhr von (versteckt) »

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#91
21. Mai 2015, um 11:09:29 Uhr

Geschrieben von Zitat von Elgonzo
Hallo Katzenschreck,

Den Gesetzestext hast du leider nicht korrekt interpretiert. Der Schlüssel ist der Passus: "Wider besseres Wissen."
Wer also weiß, dass alles rechtmäßig ist und trotzdem die Behörden alarmiert, macht sich der falschen Verdächtigung schuldig.
Wer eine Straftat vermutet, darf und soll jederzeit die Polizei rufen, auch wenn sich nachher alles als harmlos darstellt.

LG


Du hast recht - aber man bedenke die Auslegungen zum Gesetz (Auszug Wiki):

Aufstellen von Behauptungen: § 164 Absatz 2
Absatz 2 kann nur durch die spezielle Tathandlung des Aufstellens einer „sonstige[n] Behauptung tatsächlicher Art“ (kommunikativ, wie beispielsweise mündlich oder schriftlich) verübt werden. Im Gegensatz zu Absatz 1 ist hier nicht bloßes Hervorrufen eines Verdachts (wie durch Manipulation von Indizien) strafbar. Es ist nach Absatz 2 allerdings nicht nötig, dass der Verdacht einer Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Straftat
oder eines Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
Dienstvergehens
gegen den anderen hervorgerufen wird, sondern es reicht aus, dass die Behauptung „geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen“. In der Tatbestandsalternative des Absatzes 2 wird neben der Tathandlung gegenüber den Behörden des Absatzes 1 auch das ‚öffentliche‘ Behaupten unter Strafe gestellt. Insofern genügt es für eine falsche Verdächtigung nach Absatz 2, wenn jemand (öffentlich) so konkrete Behauptungen aufstellt, dass beispielsweise ein Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen einen anderen eingeleitet werden könnte.

Katzenschreck

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#92
21. Mai 2015, um 11:30:10 Uhr

@Walter


wir werden nicht um ein Belohnungssystem herumkommen. Das Bestrafungssystem ist gescheitert. Glaubst Du wirklich dass ein Sondengänger ohne NFG den Fund einer Einheitszugehörigkeit (um bei Deinem Beispiel zu bleiben) unterschlagen würde, wenn er dafür lobend bei der wissenschaftlichen Auswertung erwähnt werden würde?
Im Moment müsst er eher Angst haben gehängt zu werden, sobald er Informationen preis gibt, die er ohne NFG erworben hat.
Es geht doch gar nicht primär um eine NFG. Es geht primär um einen Treasure Act.

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#93
21. Mai 2015, um 11:34:17 Uhr

Ich bin kein Jurist, kann mich also auch irren, aber ich denke auch bei Abs. 2 muss die Handlung besserem Wissen entgegen stehen.
Der Unterschied zwischen (1) und (2) liegt nicht in der Motivation des Handelnden, sondern nur in der Handlung selbst.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

LG
elgonzo

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#94
21. Mai 2015, um 11:41:16 Uhr

@Walter Franke

Hallo Walter,

nach einem Gepräch, welches meiner Meinung nach positiv verlief, habe ich im Januar 2014
eine Suchgenehmigung nach den Richtlinien des Niedersächsischen Denkmalgesetzes
bei der Unteren Denkmalschutzbehörde meines Landkreises schriftlich beantragt.
Ende Februar bat ich wieder schriftlich um eine Empfehlung für eine Teilnahme an einem Praxiskurs für Sondengänger.
Mitte des Jahres 2014 erinnnerte ich einen Mitarbeiter des Amtes an meine Schreiben.

Bis heute habe ich auf beide Schreiben keine Antwort erhalten.
Die Leiterin der Archäologieabteilung ist bekannt dafür, dass Sie keine
Nachforschungsgenehmigungen ausstellt und gegen jegliche Suche mit Detektor ist.
Da Du schreibst, dass nach §429 eine Genehmigung erteilt ist, wenn nach drei Monaten keine
Antwort erfolgt ist, habe ich somit ein Genehmigung!
Es wäre ja schön!
Mir ist in dieser Angelegenheit von privater Seite etwas Anderes mitgeteilt worden.
Ich bitte Dich, mir das näher mit rechtlichen Fakten und eventuellen Richtlinien zu erklären.
Was lege ich bei Kontrollen als Beweis vor ?

Für Deine Bemühungen bedanke ich mich jetzt schon und wünsche Dir
gute Funde und Berichte.

Erfolgreiches SAF


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#95
21. Mai 2015, um 11:45:36 Uhr

Geschrieben von Zitat von 20SondelTeam14
Kleines Bsp. letztes Wochenende haben sich bei uns wieder die sogenannten SCHAZTSUCHER getroffen, na und was machen wir ? Richtig fahren selbst mitten in der Nacht mehrmals Patrouille.
Bisschen Selbständigkeit ist das Zauberwort Smiley

Was ist eigentlich aus eurem "Sondel-Wochenende" geworden?
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.detektorforum.de/smf/umfragen/geplantes_sondel_wochenende_in_trier-t87661.0.html;highlight=treffen+trier


Ach ja Idee
Ihr hattet wohl Schiss, dass eure NFG's flöten gehen falls euren Gästen das Grillen  alleine nicht reicht, und sie die Sonde auspacken.Suchen

Aber das was ihr hier schreibt ist eine böse Unterstellung ohne jeglichen Beweis:
Geschrieben von Zitat von 20SondelTeam14
Aber wenn sie Nachts gezielt Bodendenkmäler aufsuchen um sie illegal zu räubern, das ist das aller höchste.

Am besten kommt ihr nächstes Jahr selber einmal zu Wolfgang's "Karneval-Treffen", und sagt ihm und seiner Frau, dass sie pöse Raupgräper beherbergen. Wahrscheinlich haben sie es in 30 Jahren nicht selbst bemerkt. Idiot

« Letzte Änderung: 21. Mai 2015, um 11:48:09 Uhr von (versteckt) »

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#96
21. Mai 2015, um 11:52:07 Uhr

Geschrieben von Zitat von sternenstahl
Aus Sicht des eigenen Hobbys ist grundsätzlich alles falsch,wenn einer eine andere Meinung hat.

Was ist wenn ich beim Sondeln mitten im Wald einen LKW sehe, der Bauschutt, Öl und Lackreste entsorgt und ich den dann Anzeige ? Bin ich dann auch ein Kai-E ? Für den LKW Fahrer und den Auftraggeber, bin ich bestimmt ein Denunziant!



Nur mal so als Grundsatz:
Wenn ich jemanden am Feld-/Waldrand sehe, der eine Schaufel bei sich trägt und unrasiert ist und Schlamm an den Stiefeln hat und ich den der Polizei melde, weil der eine Leiche vergraben haben KÖNNTE, dann nenne ich das einen Denunzint

Sehe ich jemanden, der (wie du es beschreibst) definitiv und eindeutig durch eine Straftat (und das sind Umweltvergehen, denn das Öl im Boden trinkt morgen jemand) Schaden anrichtet, dann melde ich das und das nenne ich dann "Bürgerpflicht"...

Der Denunziant konnte nicht wissen, ob der Sondler etwas Verbotenes getan hat, denn er hätte durchaus eine Genehmigung gehabt haben können.....
Das Umweltvergehen hingegen wäre eindeutig, denn es gibt keine Ausnahmeerlaubnis in D, solches zu tun!

Ich hoffe (bin mir sicher) dass du den feinen Unterschied erkennst Zwinkernd

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#97
21. Mai 2015, um 12:04:10 Uhr

Das Problem ist mittlerweile dass viele UDs die Sondler mit NFG begrenzen wollen. Da diese Leute zusätzliche Arbeit verursachen, werden nur wenige bis gar keine NFGs ausgestellt.

So passiert es immer öfter, dass Newbies, selbst mit bestandenen Qualifizierungskurs, keine NFG in ihrem Heimatort bekommen.  Weinen     (hier in NDS)

Wenn diese dann trotzdem laufen kann ich das irgendwo nachvollziehen. Nur von denen traut sich keiner irgendetwas zu melden, aus Angst vor Konsequenzen.  Das ist, als ob jeder Führerschein machen kann, die Straßen aber nur für ein paar Fahrzeuge der ersten Stunde geöffnet werden.......Aber irgendwie muss man ja von A nach B kommen.

 
Aus meiner Sicht ist das etwas anderes, wenn man keine Kurse mitmacht, keine Anträge stellt, sich nicht bemüht und munter drauflosläuft. Dann fehlt von vorneherein der Wille zum Miteinander.





« Letzte Änderung: 21. Mai 2015, um 12:04:58 Uhr von (versteckt) »

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#98
21. Mai 2015, um 12:38:16 Uhr

@bigfoot

merkst du was?  Zwinkernd 

Du ziehst die Grenze des "tolerierbaren Übertritts des Erlaubten" genau dort, wo es für dich angenehm ist, damit du oder jemand den du evtl. kennst , genau noch im Legitimen bist...  (eine Vermutung. Soll KEINE Unterstellung sein) Dieses macht wohl fast jeder so....auch bei anderen Dingen.

Die Dinge, die du im letzten Satz aufzählst, sind allesamt subjektiv.
-wer keine Anträge stellt........warum stellt er sie nicht? Evtl., weil er nicht auf sich aufmerksam machen will, weil er weiß, dass die Chance zur NFG aus deinen genannten Gründen gering ist?
-sich nicht bemüht?......          nun, das ist nicht das Schlimmste, angesichts der gängigen Praxis
diesen Leuten sprichst du den Willen zum Miteineander ab! Das halte ich für zu kurz gedacht! Eben aus og. Aspekten heraus.

Ich glaube, dass es nur eine Gruppe gibt, die man mit einer moderaten Vorgehensweise seitens des DS nicht auf die "gerade Bahn" bekommt: die, die von vornherein den unbedingten "Reichwerdemodus" im Kopf eingeschaltet haben... Zwinkernd Die "Allesverticker"....

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#99
21. Mai 2015, um 12:49:57 Uhr

Moin

§ 42a VwVfG - Genehmigungsfiktion

(1) 1Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. 2Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) 1Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.


Die Denkmalschutzbehörde muss Dir den Eintritt der Genehmigungsfiktion bescheinigen.

Das ist EU-Recht, dass jetzt in Bundesrecht umgesetzt wurde. Teilweise - wie in Hessen - wurde das auch schon im DSchG eingetragen, die Reglung ist aber nicht von der Umsetzung in Denkmalrecht abhängig.



Viele Grüße

Walter

« Letzte Änderung: 21. Mai 2015, um 12:51:43 Uhr von (versteckt) »

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#100
21. Mai 2015, um 13:02:01 Uhr

..... wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist.

Das ist das Problem, Walter. Das ist wohl nur dann der Fall, wenn dies auch so im jeweiligen Gesetz enthalten ist. Das ist keine pauschal gültige Geschichte. Ansonsten stelle ich heute einen Bauantrag für ein umfangreiches Bauvorhaben und habe  nach 3 Monaten eine fiktive Genehmigung, wenn ich bis dahin keine Ablehnung habe? So schnell können die die Unterlagen gar nicht in allen Gremien geprüft haben. Davon träume ich seit Jahren  Zwinkernd
So ist es aber bei uns zB. bei einer Bauanzeige (vereinfachtes Bauantragsverfahren). Aber nur, weil es im Thür. Baugesetz extra so vermerkt wurde. Also durch "Rechtsvorschrift" angeordnet.

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#101
21. Mai 2015, um 17:39:04 Uhr

Rekord!

Jetzt 101 Antworten.
Hoffentlich haben sich die Gemüter beruhigt.

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#102
21. Mai 2015, um 18:14:25 Uhr

Geschrieben von Zitat von saf
Rekord!

Jetzt 101 Antworten.
Hoffentlich haben sich die Gemüter beruhigt.


Das ist ein frommer Wunsch der nicht in Erfüllung gehen wird - solange die Situation in Deutschland so ist wie sie derzeit ist. Viele Diskussionen drehen sich im Kreis und werden auch nicht von allen Leuten wirklich ernsthaft geführt. Ich erspare mir und Euch ... jetzt wieder bei Adam und Eva zu beginnen. Aber zwei Sachen kann ich mir nicht verkneifen und werfe die mal in die Runde:

Jede dieser Diskussionen oder Themen wie in diesem Thread ist dazu geeignet:

1. die Sondler zu verunsichern und die Kluft zwischen ihnen weiter anzuheizen
2. jene darin zu bestärken, weiterhin in die Heimlichkeit abzutauchen

Am schlimmsten ist aber die bestehende Rechtsunsicherheit. Unser Rechtssystem sieht jedenfalls laut Buchstaben der Gesetze vor ...

§ 1 StGB
 Keine Strafe ohne Gesetz. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

[ Auslegungeines Gesetzes ]
Dasverfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
Art. 103 Abs. 2GG
)verlangt, dass ein Strafgesetz seinen Anwendungsbereich möglichst genau in einer für den Bürger vorhersehbaren Weise zu umschreiben hat, d.h. der Normadressat muss erkennen können, ob er sich mit seinem Verhalten strafbar macht. Dem Bestimmtheitsgebot ist daher auch bei der Auslegung eines Straftatbestandes zu entsprechen (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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BGH,Urt. v. 27.4.2005 - 2 StR 457/04
- BGHSt 50, 105, 114 f. -NJW 2005, 2095; Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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BGH,Beschl. v. 29.9.2009 - 1 StR 426/09
- BGHSt 54, 169 - NJW 2010, 453).

Katzenschreck

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#103
21. Mai 2015, um 18:22:06 Uhr

Geschrieben von Zitat von SteiniPlatte
Nur mal so als Grundsatz:
Wenn ich jemanden am Feld-/Waldrand sehe, der eine Schaufel bei sich trägt und unrasiert ist und Schlamm an den Stiefeln hat und ich den der Polizei melde, weil der eine Leiche vergraben haben KÖNNTE, dann nenne ich das einen Denunzint

Sehe ich jemanden, der (wie du es beschreibst) definitiv und eindeutig durch eine Straftat (und das sind Umweltvergehen, denn das Öl im Boden trinkt morgen jemand) Schaden anrichtet, dann melde ich das und das nenne ich dann "Bürgerpflicht"...

Der Denunziant konnte nicht wissen, ob der Sondler etwas Verbotenes getan hat, denn er hätte durchaus eine Genehmigung gehabt haben können.....
Das Umweltvergehen hingegen wäre eindeutig, denn es gibt keine Ausnahmeerlaubnis in D, solches zu tun!

Ich hoffe (bin mir sicher) dass du den feinen Unterschied erkennst Zwinkernd



Lese dir das mal durch ! Wer nicht genau weiß was ein Denunziant oder Denunzieren ist, sollte nichts drüber schreiben.
Deine Interpretation zum Denunzianten ist deine eigene. Ein Normalbürger der im Wald einen Menschen mit Metalldetektor sieht, der könnte wohl denken, der sucht nach Waffen und Munition und wird wahrscheinlich die Polizei rufen. Da wären wir schon bei Abwehr von Gefahren.

 http://de.wikipedia.org/wiki/Denunziation

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#104
21. Mai 2015, um 18:29:04 Uhr

Geschrieben von Zitat von sternenstahl
Lese dir das mal durch ! Wer nicht genau weiß was ein Denunziant oder Denunzieren ist, sollte nichts drüber schreiben.


Jeder hier weis worum es geht, Zeichnungen braucht keiner.

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