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 Westpfälzer stellt sich vor

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Avatar  Westpfälzer stellt sich vor  (Gelesen 5261 mal)
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#15
08. Juni 2008, um 19:05:47 Uhr

Hallo Frank!

Auch von mir ein ganz herzliches willkommen!

Wir sind wie Max und Sven bereist erwähnt haben kein Hersteller abhängiges Forum und jeder kann hier reden wie ihm der Mund gewachsen ist solange die Höfflichkeit gewahrt wird.

Freue mich schon sehr einige Deiner Fundstücke bewundern zu dürfen und wünsche Dir ganz viel Spaß hier!

Grüsse,

Christian

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#16
08. Juni 2008, um 19:26:46 Uhr

von suchern für sucher  Super

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#17
09. Juni 2008, um 05:34:52 Uhr

Geschrieben von Zitat von WaldWiese

Als Sonde nutze ich eine GMAXX II mit Serienspule. Zudem habe ich eine Uniprobe als Pinpointer.

Ob Garmin GPS, .... Meine Funde sprechen für sich  Super

WaldWiese



moin frank  Cool

um das ganze noch etwas lustiger zu machen  Grinsend

meine sonde ist ein gmp
uniprobe pinpointer
und garmin gps

hoffe daß ich damit dann auch mal so erfolgreich unterwegs bin wie du  Cool, gell jungs  Reiter

echt lustig wir könnten glatt miteinander verwand sein bei den ganzen gemeinsamkeiten  Grinsend

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#18
09. Juni 2008, um 18:11:47 Uhr

Geschrieben von Zitat von heiko183
echt lustig wir könnten glatt miteinander verwand sein bei den ganzen gemeinsamkeiten  Grinsend


NNNNNEEEEEIIIINNNNN  Schockiert




 Grinsend Grinsend Grinsend

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(versteckt)Themen Schreiber
#19
09. Juni 2008, um 19:35:09 Uhr

Geschrieben von Zitat von Rayredditch
Willkommen ins Forum.
Ich brauche ein GoldMaxxPower (Englische version), und ein Adventis II als haupt detectktoren. Suchen Super

Und bin nicht so weit weg von dir  Schweigend

Hi Rayredditch, ich versteh deine Beiträge nicht ganz. Also nicht vom vokabular her,...

Was bedeutet "ich bin nicht so weit weg von Dir"?

Hast Du hier Deinen Wohnsitz?

WaldWiese



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#20
10. Juni 2008, um 15:27:34 Uhr

Genau, in RLP, nicht also weit weg, in der nähe von KL  Grinsend

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(versteckt)Themen Schreiber
#21
10. Juni 2008, um 17:51:19 Uhr

....dann trag deinen Standort mal schön in die Landkarte ein. Da biste nämlich net drin ;-)

K-Town ist ne schöne Gegend Suchen . Recht viel Kelten Richtung Enkenbach-Alsenborn. Wenn Du die englische Flagge in deiner Signatur führst, müßte ich die französische nehmen. Schockiert

Gruß

WaldWiese



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#22
10. Juni 2008, um 19:33:44 Uhr

Geschrieben von Zitat von WaldWiese
....dann trag deinen Standort mal schön in die Landkarte ein. Da biste nämlich net drin ;-)

K-Town ist ne schöne Gegend Suchen . Recht viel Kelten Richtung Enkenbach-Alsenborn. Wenn Du die englische Flagge in deiner Signatur führst, müßte ich die französische nehmen. Schockiert

Gruß

WaldWiese




meldest du deine funde eigentlich  Knüppel

für dich wäre gdke speyer zuständig und die archäologin die den kreis kusel referntiert  steht da gar net drauf wenn jemand ohne genehmigung ihr gebiet plündert - kreis kl wäre dann dr. schulz  Belehren

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#23
10. Juni 2008, um 21:36:03 Uhr

Also,....

In Speyer arbeite ich mit Frau Kaelber zusammen, im Kreis Kusel mit Herrn Zenglein. (Denkmalamt Kreis Kusel). Im Kreis Kaiserslautern arbeite ich mit Roland Paul. Ich denke jeder der etwas mit Heimatforschung/Archäologie bei uns zu tun hat, kennt die Kollegen.

Zudem habe ich meinen Wohnsitz in Frankreich, und wir haben wie jeder weiss den Krieg gewonnen Reiter

Hab Dein Bild nicht vergessen, auch die Antwort nicht auf deiner Frage mit Donnerstag, aber leider ist das letzte Mail an dich in einem Spamfilter hängen geblieben. Sende dir dies morgen nochmals zu. Die nächsten beiden Wochen bin ich von der Arbeit in Tschechien. Danach können wir gerne eine Runde sondeln gehen.

Was macht Deine Sondelerlaubnis? Eine vorhanden? Präferenzen?

WaldWiese

Offline
(versteckt)
#24
10. Juni 2008, um 23:46:07 Uhr

Meinen funde gehe alle über mein Museum und Heimats verein (Oder Polizei mit dem Mafia waffen cache  Grinsend), und mein Verein als notig gibt alles weiter an dem Frau in Speyer (Sehr nett, aber Speyer wolle nichts von ein MD höhren !!) !!
Habe oft kontakt mit Speyer, und immer nein bekommen, aber inschwischen habe Ich schön 3 neue mitglied vor unsere Museum Verein, alle gegen gekommen (Damit die am sondeln war), und über geredet um ins Verein zu gehen und funde da abzugeben bsw melden!!
Finde es einen SCH***SE haltung von Speyer, aber ja, dan halt über dem Verein.  Schweigend
Und dein richtung  mit dem zwei Dorfern ist ja sehr nähe Mir  Grinsend Grinsend Grinsend

« Letzte Änderung: 10. Juni 2008, um 23:50:00 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#25
11. Juni 2008, um 05:51:35 Uhr

Geschrieben von Zitat von WaldWiese
Also,....

In Speyer arbeite ich mit Frau Kaelber zusammen, im Kreis Kusel mit Herrn Zenglein. (Denkmalamt Kreis Kusel). Im Kreis Kaiserslautern arbeite ich mit Roland Paul. Ich denke jeder der etwas mit Heimatforschung/Archäologie bei uns zu tun hat, kennt die Kollegen.

Z
WaldWiese

hi

der dieter ist aber nicht das denkmalamt sodern nur der kreisheimatpfleger und sonst gar nix  Belehren  Zwinkernd, und beim landesamt für denkmalpflege wo die funde hingehen ist mir eine frau kaelber völlig unbekannt  Huch

werde aber mal bei der fr. dr. zeeb lanz die für den kreis kusel zuständig ist nachfragen

nur mal so zur info, die o.g personen die du meinst sind sicherlich vom historischen verein und können dir niemals die erlaubnis zum sondeln geben und die haben auch nichts mit archäologie zu tun, höchstens hobby archäologie  Belehren


Geschrieben von Zitat von WaldWiese
Was macht Deine Sondelerlaubnis? Eine vorhanden? Präferenzen?

leider habe ich keine präferenzen da du noch unter 15 beiträgen bist  Grinsend, wirste dann schon noch ein teil sehen  Grinsend

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(versteckt)
#26
11. Juni 2008, um 05:55:30 Uhr

Geschrieben von Zitat von Rayredditch

Finde es einen SCH***SE haltung von Speyer, aber ja, dan halt über dem Verein.  Schweigend


hi ray

da muß ich vollkommen recht geben, aber die sind völlig überlastet und kohle ist auch keine da um jemand einzustellen  Down

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(versteckt)Themen Schreiber
#27
11. Juni 2008, um 09:42:00 Uhr


Hat hier eine Person aus Rheinland-Pfalz eine offizielle Sondelerlaubnis? Also kein Vereins-Gedönns und dann Funde abgeben.

--Mir ist keiner bekannt-- (außer einer älteren Person aus Trier)

Da ich ausschließlich auf Privatgrundstücken sondele (Also Äcker mit Erlaubnis des Bauern) habe ich hierfür auch keinen Bedarf.

In Frankreich ist die Regelung einfacher,.... da darf keiner sondeln  Down

WaldWiese



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(versteckt)
#28
11. Juni 2008, um 10:26:22 Uhr

Geschrieben von Zitat von WaldWiese

Hat hier eine Person aus Rheinland-Pfalz eine offizielle Sondelerlaubnis? Also kein Vereins-Gedönns und dann Funde abgeben.

--Mir ist keiner bekannt-- (außer einer älteren Person aus Trier)

Da ich ausschließlich auf Privatgrundstücken sondele (Also Äcker mit Erlaubnis des Bauern) habe ich hierfür auch keinen Bedarf.  Nono

In Frankreich ist die Regelung einfacher,.... da darf keiner sondeln  Down

WaldWiese



hi

natürlich brauchst du rein rechtlich eine sondelerlaubnis, da nützt dir keine erlaubnis vom bauern was wenn dir einer an den karren fährt die zählt leider gar nichts,rein rechtlich dürftest du noch nichtmal auf deinem eigenen gelände sondeln Verlegen, lies dir mal das denkmalschutzgesetz durch  Belehren

natürlich habe ich einige genehmigung, sowie hunderte andere im trierer raum

aber mach dir nichts draus, als ich von wk2 auf antik umgeschwenkt bin habe ich das auch nicht gewussst mit der genehmigung  Huch, wurde auch eines besseren belehrt und daraus hat sich dann eine super zusammenarbeit entwickelt und jetzt bin sozuagen der kreisheimtsondler  Grinsend und es hat sich daraus eine super zusammenarbeit entwickelt  Super


hier mal auszug

Dritter Abschnitt
Funde
§ 16 Begriff des Fundes
Funde im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, dass sie Kulturdenkmäler (§ 3) sind oder als solche gelten.

§ 17 Anzeige
(1) Funde (§ 16) sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde mündlich oder schriftlich anzu-zeigen. Die Anzeige kann auch bei der Unteren Denkmalschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde weiter.

(2) Anzeigepflichtig sind der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, sonstige über das Grundstück Verfügungsberechtigte, der Besitzer des Grundstückes und der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung der Fund entdeckt wurde; die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen.


§ 18 Erhaltung
(1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach Erstattung der An-zeige im unverändertem Zustand zu erhalten und soweit zumutbar, in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen; die schriftliche Anzeige ist mit der Abgabe erstattet. Auf Antrag kann die Denkmalfachbehörde die Frist nach Satz 1 erster Halbsatz verkürzen; sie soll der Fortsetzung der Arbeiten, die zur Erhaltung des Fundes oder der Fundstelle unterbrochen werden mussten, zustimmen, wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.


(2) Bewegliche Funde sind der Denkmalfachbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr besteht, dass sie abhanden kommen. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 17 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

§ 19 Wissenschaftliche Bearbeitung
(1) Eigentümer eines Grundstückes, sonstige über ein Grundstück Verfügungsberechtigte und Besitzer eines Grundstückes, auf dem ein Fund entdeckt wurde, haben die zur sachgemäßen Bergung des Fundes und zur Klärung der Fundumstände notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(2) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, bewegliche Funde zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

§ 19 a Schatzregal
Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderem wissenschaftlichen Wert sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden. § 20 findet keine Anwendung.

§ 20 Ablieferung
(1) Das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte, die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden sowie die Ortsgemeinden sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten seit Erstattung der Anzeige (§ 17 Abs. 1) die Ablieferung eines in ihrem Gebiet entdeckten beweglichen Fundes gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren bedarf der Schriftform.

(2) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn der Fund von besonderem Wert (§ 8 Abs. 3 Satz 2) ist und Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder der Fund der wissenschaftlichen Forschung verloren geht.


(3) Der Fund ist an die Körperschaft abzuliefern, die die Ablieferung als erste verlangt hat; haben mehrere Körperschaften die Ablieferung gleichzeitig verlangt, ist die Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 maßgebend. Hierauf ist in dem Ablieferungsverlangen hinzuweisen. Mit der Ablieferung erlangt die nach Satz 1 berechtigte Körperschaft das Eigentum an einem Fund.

(4) Die Körperschaft, die das Eigentum erlangt hat (Absatz 3 Satz 3), hat die in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 bevorrechtigten Körperschaften unverzüglich von der Ablieferung zu benachrichtigen. Diese können innerhalb von drei Monaten seit der Benachrichtigung die Übereignung des Fundes verlangen. Nach Ablauf der Frist ist der Fund an die Körperschaft, die nach der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 den besten Rang besitzt und die Übereignung verlangt hat, gegen Ausgleich der zu leistenden oder geleisteten Entschädigung und der an-gemessenen Aufwendungen für notwendige Erhaltungsmaßnahmen zu übereignen.

(5) Die Entschädigung besteht in Geld. Sie bemisst sich nach dem Verkehrswert des Fundes zum Zeitpunkt der Ablieferung; im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des Fundes durch die Denkmalfachbehörde ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend, wenn der Fund nicht vor dem Ablieferungsverlangen zurückgegeben worden ist. Einigen sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft (Absatz 3 Satz 1) nicht über die Höhe der Entschädigung nach Satz 1, setzt die berechtigte Körperschaft die Entschädigung fest; geht das Eigentum nach Absatz 4 Satz 3 auf eine andere Körperschaft über, tritt diese an die Stelle der berechtigten Körperschaft. Die Festsetzung der Entschädigung bedarf der Schriftform. Die Entschädigung kann in anderer Weise als durch Geld geleistet werden, wenn der Ablieferungspflichtige einverstanden ist.

§ 21 Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten
(1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde; wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die Obere Denkmalschutzbehörde zustimmt. § 13 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.

(2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, dass Kulturdenkmäler entdeckt werden, sind der Denkmalfachbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

§ 22 Grabungsschutzgebiete
(1) Abgegrenzte Gebiete können durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, wenn eine begründete Vermutung besteht, dass sie Kulturdenkmäler bergen. § 6 gilt entsprechend; § 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Absatz 2 nur auf bebaute oder um-friedete Grundstücke Anwendung findet, es sei denn, dass die nach § 7 Abs. 1 geplanten Maßnahmen Veränderungen an dem Grundstück bewirken können.

(2) Für den Erlass der Rechtsverordnung gelten § 8 Abs. 4 und 5 sowie § 9 entsprechend. Der einstweilige Schutz wird durch Rechtsverordnung angeordnet; § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde; § 13 Abs. 4
und 6 und § 21 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 33
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 den Denkmalschutzbehörden, der Denkmalfachbehörde oder ihren Beauf-tragten nicht die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt,
2. entgegen § 12 Anzeige-, Hinweis- oder Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler zerstört, abbricht, zerlegt oder beseitigt,
4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler umges-taltet oder sonst in ihrem Bestand verändert,
5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler in ihrem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler von ihrem Standort entfernt,
7. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung Ausstattungsstücke eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals nicht nur vorübergehend entfernt,
8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 ohne Genehmigung in der Umgebung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals bauliche Anlagen errichten, verändert oder beseitigt,
9. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ohne Anzeige oder in Abweichung von der der Anzeige beige-fügten Beschreibung ein geschütztes Kulturdenkmal instandsetzt,
10. entgegen § 17 Funde nicht unverzüglich anzeigt,
11. entgegen § 18 den Pflichten zur Erhaltung des Fundes nicht nachkommt,
12. entgegen § 21 Abs. 1 ohne Genehmigung Nachforschungen mit dem Ziel, Kultur-
denkmäler zu entdecken, durchführt,
13. entgegen § 21 Abs. 2 Erd- oder Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, dass Kultur-
denkmäler entdeckt werden, nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen § 22 Abs. 3 ohne Genehmigung in Grabungsschutzgebieten Vorhaben durch
führt, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Deutsche Mark geahndet werden; in den übrigen Fällen wird die Ord-nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark geahndet.

(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalschutzbehörde.

« Letzte Änderung: 11. Juni 2008, um 10:39:47 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#29
11. Juni 2008, um 12:54:32 Uhr

Jungs, manchmal hat der Freistaat Bayern doch tatsächlich einen Vorteil Smiley In diesem Fall das Schatzregal ... jetzt brauchen wir nur noch wieder unseren König Ludwig zurück  Küsschen

Christian

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