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 Braucht man für Niedersachsen doch keine NFG - Aussage Mathias Pfeil?

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Avatar  Braucht man für Niedersachsen doch keine NFG - Aussage Mathias Pfeil?  (Gelesen 6874 mal) 0
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#15
18. November 2015, um 16:34:18 Uhr

Geschrieben von Zitat von sammlealles
Von 6 weiß ich, dass sie direkt beim Landesamt melden. 2 melden über die untere Denkmalbehörde, sprich ihrem Landkreis, bei den anderen keine Ahnung. Wäre aber auch egal, da die Museen die Fundmeldung ja auch weiter geben.
Wenn man das Onlineformular vom Landesdenkmalamt nimmt, sind ja die Fundumstände aufgeführt, sprich Sicht oder Sondenfund!
Die Frage ist antürlich auch, wie wird zwischen den Ehrenamtlichen unterschieden. Augensucher sind die Guten, aber der böse Sondengänger wird verteufelt? Was ist dann ein Sondengänger der Beides macht?
Meine Erfahrung ist leider beim Amt, dass Absprachen nicht eingehalten werden und man als Sondengänger immer den schwarzen Peter hat, also keine Rechtssicherheit. Auf Tagungen wird der Abstand den man einhalten soll nach Rückfragen mit 50m zu einem BD angegeben, im Gesetz sind von schwammigen mehreren hundert Metern die Rede! Im zweifelsfall werden es ein paar hundert Meter sein Down
In den 90zigern war die Zusammenarbeit je nach Aussenstelle gut, mittlerweile ist sie Katastrophal!


Vielen Dank für die Info Winken

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#16
18. November 2015, um 17:37:33 Uhr

Geschrieben von Zitat von Lanzelot
 
 Das ist ja das dielämmer...die Gesetzgebung lässt Spielraum für versch. Auslegungen.

Vage Gesetzesformulierungen werden von unterschiedlichen Interessengruppen natürlich immer unterschiedlich ausgelegt.
Ursprünglich war es der – sinnvolle und unumstrittene - Gedanke des Gesetzgebers, archäologisch ganz besonders wichtige Areale, und nur diese, zu schützen. Sonst hätte er sich die gewundenen Definitionen des Begriffes ‚Bodendenkmal’ in den verschiedenen Denkmalschutzgesetzen gleich sparen können und schreiben „Das Suchen mit dem Metalldetektor ist erlaubnispflichtig“. Das hat er aber nicht. In keinem Gesetz. In keinem Bundesland.

Die LDAs legen den vagen Begriff des Bodendenkmals möglichst weit aus, versuchen so aus der Ausnahme die Regel zu machen und verlieren damit, wie durch anderen Extreminterpretationen auch, ihre Glaubwürdigkeit und Autorität in archäologischen Fragen.

Man kann heute praktisch flächendeckend bei den LDAs den Versuch beobachten, ganz Deutschland zu einem Bodendenkmal zu erklären und die Suche dort folglich untersagen zu dürfen.

Folglich steht der Privatsucher oft meist vor der Wahl entweder lächerliche Restriktionen hinnehmen zu müssen („kein Graben im Wald!“) oder aber ohne Genehmigung zu suchen und folglich einen weiteren Grund zu haben die Behörden im seltenen Fall eines relevanten Fundes zu meiden.

siehe hierzu Thorsten Straub, Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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www.- Inhalt entfernt ... Kommerzielle Werbung -
Rechtslage von Sondengängern in Deutschland
den ich hier in Teilen zitiert habe.



Falsch ! In Schleswig-Holstein sind Mess- und Suchgeräten verboten. Es sei den man hat nach anderer Rechtsvorschrift eine Genehmigung.
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true


Die Aussagen bei sondengaenger-deutschland, sind eine rein private Meinung für die auch KEINE HAFTUNG übernommen wird.

Jeder der das Hobby Metalldetektorsuche nachgehen möchte, der sollte sich bei geeigneter Stelle informieren die auch Rechtsauskünfte erteilen dürfen.

Jeder ist für sein Handeln selber verantwortlich! 

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#17
18. November 2015, um 22:43:35 Uhr

Geschrieben von Zitat von sternenstahl
Falsch ! In Schleswig-Holstein sind Mess- und Suchgeräten

das ist falsch!
Auch in Schleswig-Holstein sind Mess- und Suchgeräte selbstverständlich erlaubt. Auch zum Sondeln...denn

du zitierst die angegebene "Verbot's" Stelle aus dem Zusammenhang gerissen, heraus.

Hier steht's ganz genau.... und wer Augen hat zum sehen,der sehe.

Gesetz zum Schutz der Denkmale
(Denkmalschutzgesetz)
Vom 30. Dezember 2014

Umgang mit Denkmalen
§ 11
Handhabung des Gesetzes
Bei allen Maßnahmen ist auf die berechtigten Belange der Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Die Denkmalschutzbehörden sollen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und beraten.
zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht
§ 12
Genehmigungspflichtige Maßnahmen

das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,
6.
Nachforschungen, Erdarbeiten oder taucherische Bergungen an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein, oder....bla....bla....bla....

Hier nochmal extra verdeutlicht was gemeint ist und auch unmissverständlich da steht.

Umgang mit Denkmalen
Genehmigungspflichtige Maßnahmen
das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,


Das entscheidende ist hier.....im Umgang mit Denkmalen.
Ein Sondler auf dem Acker hat es hier ...definitiv...nicht mit einem Denkmal zu tun Punkt.

Ebenso nicht der Auftrags- Sucher der nach einem verloren gegangenen Ehering sucht...usw....usw.



Natürlich sind wir nur Privatleute und keine Rechtsanwälte und daher gebe auch ich hier- natürlich keine- verbindliche Rechtssicherheit.

Da die Gesetze so unterschiedlich interpretiert und stetig gebeugt werden, gibt es auch nur wenige "speziell geeignete" Stellen für eine Rechtsberatung. Kostenlos schon gar nicht und das wissen LDA Mitarbeiter und deren Gehilfen nur zu gut.  Zwinkernd








« Letzte Änderung: 18. November 2015, um 22:48:46 Uhr von (versteckt) »

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#18
18. November 2015, um 22:56:38 Uhr

Geschrieben von Zitat von Lanzelot
das ist falsch!
Auch in Schleswig-Holstein sind Mess- und Suchgeräte selbstverständlich erlaubt. Auch zum Sondeln...denn

du zitierst die angegebene "Verbot's" Stelle aus dem Zusammenhang gerissen, heraus.

Hier steht's ganz genau.... und wer Augen hat zum sehen,der sehe.

Gesetz zum Schutz der Denkmale
(Denkmalschutzgesetz)
Vom 30. Dezember 2014

Umgang mit Denkmalen
§ 11
Handhabung des Gesetzes
Bei allen Maßnahmen ist auf die berechtigten Belange der Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Die Denkmalschutzbehörden sollen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und beraten.
zum Seitenanfang zum Seitenanfang | zur Einzelansicht zur Einzelansicht
§ 12
Genehmigungspflichtige Maßnahmen

das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,
6.
Nachforschungen, Erdarbeiten oder taucherische Bergungen an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein, oder....bla....bla....bla....

Hier nochmal extra verdeutlicht was gemeint ist und auch unmissverständlich da steht.

Umgang mit Denkmalen
Genehmigungspflichtige Maßnahmen
das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,


Das entscheidende ist hier.....im Umgang mit Denkmalen.
Ein Sondler auf dem Acker hat es hier ...definitiv...nicht mit einem Denkmal zu tun Punkt.

Ebenso nicht der Auftrags- Sucher der nach einem verloren gegangenen Ehering sucht...usw....usw.



Natürlich sind wir nur Privatleute und keine Rechtsanwälte und daher gebe auch ich hier- natürlich keine- verbindliche Rechtssicherheit.

Da die Gesetze so unterschiedlich interpretiert und stetig gebeugt werden, gibt es auch nur wenige "speziell geeignete" Stellen für eine Rechtsberatung. Kostenlos schon gar nicht und das wissen LDA Mitarbeiter und deren Gehilfen nur zu gut. Zwinkernd








Du sollest mal die Quellen genauer lesen und verstehen. Nono

« Letzte Änderung: 18. November 2015, um 22:58:16 Uhr von (versteckt) »

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#19
18. November 2015, um 23:07:37 Uhr


 ich bin noch lernfähig insurgent, vorausgesetzt Du machst dir die Mühe und erlärst mir, was ich nicht verstehe.

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#20
18. November 2015, um 23:11:39 Uhr

Geschrieben von Zitat von Lanzelot
  ich bin noch lernfähig insurgent, vorausgesetzt Du machst dir die Mühe und erlärst mir, was ich nicht verstehe.

Ein Detektor ist geeignet bewegliche Bodendenkmale zu entdecken, sieht man doch täglich hier im Forum, oder?

Also ist es eine Straftat in SH einen ohne Genehmigung vom Amt zu benutzen!

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#21
18. November 2015, um 23:17:01 Uhr

Geschrieben von Zitat von insurgent
bewegliche Bodendenkmale
Genau das ist der entscheidende Punkt, der oft zu Missverständnissen führt. Ein Bodendenkmal ist nicht unbedingt ein Gebäude oder sonstiger immobiler Ort bzw. dessen Reste, sondern kann im Falle eines beweglichen Bodendenkmals auch der unscheinbarste handgeschmiedete Nagel sein.

Viele Grüße,
Günter

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#22
19. November 2015, um 00:07:55 Uhr

Geschrieben von Zitat von insurgent
Ein Detektor ist geeignet bewegliche Bodendenkmale zu entdecken, sieht man doch täglich hier im Forum, oder?

ebenso ein "Suchgerät" ist jeder handelsübliche Hand- Pinpointer für die man auch eine Genehmigung benötigt?

Außerdem geht es in der Textpassage eben nicht um Bodendenkmäler sonder um Kulturdenkmäler.

Siehe...Kulturdenkmale aufzufinden,
- ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein.

 Aber wenn es eben so ist, dann bin ich echt froh das ich in Hessen lebe.

Schönen Abend bzw. morgen noch.

« Letzte Änderung: 19. November 2015, um 00:09:47 Uhr von (versteckt) »

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#23
19. November 2015, um 00:34:14 Uhr

Geschrieben von Zitat von Lanzelot
ebenso ein "Suchgerät" ist jeder handelsübliche Hand- Pinpointer für die man auch eine Genehmigung benötigt?

Außerdem geht es in der Textpassage eben nicht um Bodendenkmäler sonder um Kulturdenkmäler.

Siehe...Kulturdenkmale aufzufinden,
- ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein.

 Aber wenn es eben so ist, dann bin ich echt froh das ich in Hessen lebe.

Schönen Abend bzw. morgen noch.

Zu den Punken

1) Ja

2) Ja

Kulturdenkmale sind Bodendenkmale (beweglich wie auch unbeweglich), wie auch Gebäude oder Bäume.

Aber die Unterschiede sind in genau Gesetz erläutert.

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#24
19. November 2015, um 11:09:02 Uhr

@ Lanzelot
ich glaube das die Chance auf Hausdurchsuchung in Hessen bei einem Detektorsucher um einige Längen höher liegt als in NRW ! Da hat EL ja schon einigen Wirbel gemacht. Würde mich nicht wundern wenn Hessen dem Beispiel von Schleswig-Holstein folgt.

Die Luft wird immer dünner um das Hobby. Gerade bei Neulingen sollte nicht der Eindruck erweckt werden, alles nur ein Kavaliersdelikt !
Der §19 im SH Denkmalschutzgesetz spricht da eine deutlich andere Sprache.
Einfach Detektor kaufen und los gehts, so einfach ist es nicht. Dabei gibt es viele Sachen zu beachten. Alleine schon die Fundunterschlagung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann recht teuer werden. Auch das Suchen und Graben auf fremden Grundstücken ohne Genehmigung des Eigentümers, könnte unschöne Folgen haben. In der Presse steht dann " Raubgräber erwischt "


 

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(versteckt)Themen Schreiber
#25
19. November 2015, um 13:15:57 Uhr

Neulinge sind eher verunsichert sternenstahl. Die Gesetzeslage ist in Niedersachsen (um auf das Hauptthema zurück zu kommen) nicht 100% klar und recht schwammig verfasst. Nehmen wir allein mal die Begriffserklärung von Bodendenkmalen:

(4) Bodendenkmale sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Baudenkmale sind.

Was mit "....in vergangener Zeit" gemeint ist, ist mir nicht ganz klar. "Vergangene Zeit" ist zum Beispiel auch der Zustand wenn man diesen Satz zu Ende gelesen hat. Eine Centmüntze, die heut Morgen verloren wurde und im Boden steckt ist somit ein Bodendenkmal? Erfüllt schließlich die Kriterien: ...im Boden verborgen....von Menschen geschaffen...Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit.

Auch das Wort "erhaltenswert" ist nicht klar! Sind Markstücke erhaltenswert für die Allgemeinheit? Reichspfennige? Thaler? Römische Münzen? Keltische Münzen? Wo fängt es an, wo endet es?
Da kann jeder seine eigene Meinung einfließen lassen, so auch die Archis, aber auch andere Personengruppen, wie die Sondler. Solange es nicht klar im Gesetz steht ist das alles frei interpretierbar!





Hinzugefügt 19. November 2015, um 13:24:46 Uhr:

Was Gerichtsurteile im gesamten Bundesgebiet angeht:

Es wurden Leute schon verurteilt, weil sie auf eingetragenen Denkmälern Löcher gegraben haben. (selber Schuld)

Es wurden Leute schon verurteilt, weil sie ihre Funde nicht gemeldet haben. (Fundunterschlagung)


Es wurde aber noch NIE jemand verurteilt, weil er ohne NFG gesucht und auch gebuddelt hat. Zumindest ist mir kein Fall bekannt bzw. medial bekannt. Zwar gibt es hier und da irgendwelche Horrorgeschichten, aber wenn man nachforscht oder Namen und Details erfahren will, verläuft es immer im Sande. Hören/ Sagen....weiter nichts.

« Letzte Änderung: 19. November 2015, um 13:24:46 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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#26
19. November 2015, um 15:07:44 Uhr

Doch es wurden schon welche erwischt ! Beispiel: Du wirst vom Förster im Wald erwischt, dann hast du eine Ordnungswidrigkeit begangen, da gibt es ein Bußgeld. Alleine aus Bayern gab es schon 4 Pressemeldungen von Leuten die erwischt wurden und da ging es unter anderem nur um ein paar rostige Nägel.
DM Münzen sind bestimmt nicht von Wissenschaftlichen Interesse. Römer und Kelten Münzen schon eher. Mit am wichtigsten ist, wenn dass Einverständnis vom Grundeigentümer vorliegt.
Informationen zur rechtlichen Lage kann dir zum Beispiel ein Anwalt(Verwaltungsrecht) geben, weil die dürfen eine rechtliche Auskunft erteilen.
Es gibt ja den schönen Satz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht !  Das ganze betrifft nicht nur das Denkmalschutzgesetz auch Naturschutz, Betretungsrecht, Fundrecht unter anderem für Militariasucher auch das Waffengesetz.


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#27
19. November 2015, um 15:35:52 Uhr

Und nix aus z.B. Bayern nach Niedersachsen mitnehmen:

"Auf die Herkunft einer Sache aus Niedersachsen soll es nach strittiger
Ansicht nicht ankommen, auch Gegenstände aus Ausgrabungen im Ausland oder
aus anderen Bundesländern können (bewegliche) Denkmale nach § 3 Abs. 5
NDSchG sein."

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http://www.denkmalnetzbayern.de/uploads/adbcefb39b850a59ea13182fad898201.pdf


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(versteckt)Themen Schreiber
#28
19. November 2015, um 22:39:31 Uhr

Ja bei deinem Beispiel sternenstahl geht es um Leute, die den Eigentümer nicht gefragt haben. Natürlich muß man den Besitzer fragen, egal ob Acker, Wald oder Wiese. Mein Hauptaugenmerk bezieht sich auf die NFG, darauf wollte ich hinaus!

Bei den 4 Pressemeldungen handelt es sich um Sondler, die den Eigentümer um Erlaubnis gefragt haben, ihre Funde beim Amt immer melden und während einer Suche und Grabung ohne NFG (und nicht auf einem Denkmal) verhaftet und deswegen verurteilt wurden? Wirklich?
Kannst du uns auch den Link zu diesen Pressemeldungen verraten? ...oder sonst etwas Konkretes? Oder ist das wieder sowas: Ich kenn da einen, der kennt einen, der hat was gelesen...?

Das mit den Münzen war eher eine rhetorische Frage. Was ist mit Reichspfennig oder mit Thalern? (Wieder rhetorisch) Der eine findet es "erhaltenswert", der andere nicht. Solange es nicht genauer im Gesetz niedergeschrieben ist, kann jeder seine persönliche Meinung einfließen lassen!

« Letzte Änderung: 19. November 2015, um 22:53:09 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#29
19. November 2015, um 23:26:38 Uhr

Geschrieben von Zitat von Nicht
Es wurde aber noch NIE jemand verurteilt, weil er ohne NFG gesucht und auch gebuddelt hat. Zumindest ist mir kein Fall bekannt bzw. medial bekannt. Zwar gibt es hier und da irgendwelche Horrorgeschichten, aber wenn man nachforscht oder Namen und Details erfahren will, verläuft es immer im Sande. Hören/ Sagen....weiter nichts.

Nein gibt es nicht! In ganz Hessen nicht!
Sondengänger die nur Ihre Freizeit damit verbringen wollen sind legal und benötigen keine NFG!
Auch im Wald oder gerade da ist es erlaubt, denn da ist (meiner Meinung nach) der Erholungscharakter am größten.
Und den Paragraphen muss Du (sternenstahl) mir zeigen in dem explizit drin steht das der Metalldetektor, dass Sondeln dort Verboten ist.

Der Förster kann mich nur auf z.B. Schongebiete oder ähnliches hinweisen. Mir meine Freizeitausübung verbieten, kann er nicht.
Siehe Waldnutzungsrecht.

Du machst hier die Stimmung für das Sondeln...ziemlich mies...sternenstahl.
Hab ich schon in ein paar anderen Thread's von Dir bemerkt.
Hat das einen bestimmten Grund?

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