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 Braucht man für Niedersachsen doch keine NFG - Aussage Mathias Pfeil?

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Avatar  Braucht man für Niedersachsen doch keine NFG - Aussage Mathias Pfeil?  (Gelesen 6877 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
18. November 2015, um 10:52:16 Uhr

Interessant ist ein Interview mit Mathias Pfeil, Leiter des Landesamts für Denkmalpflege. Vergleicht man die Gesetze (Niedersachsen und Bayern) miteinander und überträgt die Aussage des Herrn Pfeil auf das andere Bundesland, müsste das sondeln auf einem Acker in Niedersachsen auch ohne NFG gehen, oder?

Vergleichen wir mal die Gesetze:


Bayrisches Denkmalschutzgesetz

Ausgraben von Bodendenkmälern
(1) 1 Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen
Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet
oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf
der Erlaubnis. 2 Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist.



Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

Ausgrabungen
(1) Wer nach Kulturdenkmalen graben, Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen oder
mit technischen Hilfsmitteln nach Kulturdenkmalen suchen will, bedarf einer Genehmigung
der Denkmalschutzbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verant-wortung einer staatlichen
Denkmalbehörde stattfinden.



Aussage von Herrn Pfeil:

Wie die Erläuterung der rechtlichen Lage gezeigt hat, ist der Einsatz von Metallsonden in Bayern nicht generell verboten, sondern nur in den Flächen genehmigungspflichtig, bei denen es sich um Bodendenkmäler handelt beziehungsweise wo solche zu vermuten sind (rund ein Prozent der Fläche Bayerns). Trotz dieser Voraussetzungen ist der Anteil von Meldungen von Bodendenkmälern nach Artikel 8 des Denkmalschutzgesetzes durch Sondengänger marginal, wenn man bedenkt, dass der Einsatz einer Sonde in 99 Prozent der Fläche Bayerns durch das Denkmalschutzgesetz nicht eingeschränkt wird. Sondengänger mit hehren Absichten haben in Bayern somit bereits die Möglichkeit, in durch Erosion bedrohten Flächen außerhalb der Schutzflächen zu prospektieren und durch ihre Meldungen an der Erfassung der Bodendenkmäler mitzuwirken. Wie die Anzahl der Meldungen pro Jahr in Bayern zeigt, wird von dieser Möglichkeit aber nicht in nennenswertem Umfang Gebrauch gemacht.

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http://www.mittelbayerische.de/region/neumarkt/gemeinden/neumarkt/raubgrabungen-sind-keine-seltenheit-22797-art1302232.html





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#1
18. November 2015, um 11:35:50 Uhr

In Bayern sind 1% der Fläche geschützt, in NDS 100%.
Kleiner Unterschied.

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#2
18. November 2015, um 11:49:03 Uhr

Geschrieben von Zitat von Nicht
Interessant ist ein Interview mit Mathias Pfeil, Leiter des Landesamts für Denkmalpflege. Vergleicht man die Gesetze (Niedersachsen und Bayern) miteinander und überträgt die Aussage des Herrn Pfeil auf das andere Bundesland, müsste das sondeln auf einem Acker in Niedersachsen auch ohne NFG gehen, oder?

Nein Smiley

Entscheidende Abweichung fett markiert:

Geschrieben von Zitat von Nicht
Vergleichen wir mal die Gesetze:

Bayrisches Denkmalschutzgesetz

Ausgraben von Bodendenkmälern
(1) 1 Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen
Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet
oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden,
bedarf
der Erlaubnis. 2 Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist.


Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

Ausgrabungen
(1) Wer nach Kulturdenkmalen graben, Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen oder
mit technischen Hilfsmitteln nach Kulturdenkmalen suchen will, bedarf einer Genehmigung
der Denkmalschutzbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verant-wortung einer staatlichen
Denkmalbehörde stattfinden.


In Bayern: Suche nach Kulturdenkmalen auf Bodendenkmalen genehmigungspflichtig.
In NDS: Suche nach Kulturdenkmalen überall genehmigungspflichtig.

LG
elgonzo

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#3
18. November 2015, um 12:00:43 Uhr


 Wer sagt das es keine Fundmeldungen in Bayern gibt? Hr. Sommer? Dann ist doch alles klar.

Bayern
In Bayern beim BLFD trat am 1.1.2002 mit Herrn Dr. Sommer ein neuer Leiter der Abteilung Bodendenkmalpflege den Dienst an. Herr Dr. Sommer kommt aus dem Heimatland der Sondengänger-Hardliner, Baden-Württemberg, und bemüht sich seit seinem Amtsantritt die dortigen Verhältnisse auch in Bayern einzuführen. Er lehnt die private Metallsuche in Bausch und Bogen ab. Suchgenehmigungen werden in einer höchst eigenwilligen Interpretation der Rechtslage praktisch pauschal verweigert (vgl. Mythos-Uteil in Hessen), die Einführung des Schatzregals nach besten Kräften betrieben, Fundmeldungen von Sondengängern nicht in die offizielle Fundstatistik aufgenommen. Sein Versuch, das Schatzregal in Bayern einzuführen, scheiterte. Unter Herrn Dr. Sommer wurde Bayern deutschlandweit führend in der Sondengängerabschreckung. Da es in Bayern kein Schatzregal gibt, wären die Voraussetzungen für eine Meldung von Funden noch relativ gut gewesen.

Quelle: Thorsten Straub, Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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#4
18. November 2015, um 12:14:31 Uhr

ich frage mich manchmal wofür wir überhaupt die EU gegründet haben,
wenn sogar jedes Bundesland immer noch (fast wie im Mittelalter) seine
eigenen bürokratisch kostspieligen Gesetzte erstellt!
Was ist mit der EU und Brüssel und ein einheitlicher europäischer Denkmalschutz
mit UK zusammen?

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(versteckt)Themen Schreiber
#5
18. November 2015, um 12:18:19 Uhr

Naja das mit den 1% bzw. 100% steht nirgendwo drin. Ist das irgendwo im Gesetz niedergeschrieben oder eher ein Bauchgefühl?




"obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden"

...das ist ja das Argument der Landesarchäologen in NDS. Unter dem Boden ganz Niedersachsens kann man evtl. auf Denkmäler treffen. Ist die Auslegung, aber Wort wörtlich steht das nirgends!



"In Bayern: Suche nach Kulturdenkmalen auf Bodendenkmalen genehmigungspflichtig.
In NDS: Suche nach Kulturdenkmalen überall genehmigungspflichtig."

In meinen Augen ist es die selbe Bedeutung nur ein anderes Wort bzw. nur die Spezifikation, dass es im Boden ist. Kulturdenkmal = Bodendenkmal
In den Gesetzen steht ja:

Wer [...] nach Bodendenkmälern graben [...] will ....

bzw.

Wer nach Kulturdenkmalen graben [...] will...



Nirgends steht:

Wer nach Kulturdenkmalen auf Bodendenkmalen graben will ....


LG
Nicht die Mama

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#6
18. November 2015, um 12:42:55 Uhr

Geschrieben von Zitat von MinelabMusketeer
ich frage mich manchmal wofür wir überhaupt die EU gegründet haben,
wenn sogar jedes Bundesland immer noch (fast wie im Mittelalter) seine
eigenen bürokratisch kostspieligen Gesetzte erstellt!
Was ist mit der EU und Brüssel und ein einheitlicher europäischer Denkmalschutz
mit UK zusammen?

Es gibt in der EU aber auch andere Länder als UK.
Ich denke da so an Schweden und Griechenland.
Polizei

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#7
18. November 2015, um 13:00:00 Uhr



  Das ist ja das dielämmer...die Gesetzgebung lässt Spielraum für versch. Auslegungen.

Vage Gesetzesformulierungen werden von unterschiedlichen Interessengruppen natürlich immer unterschiedlich ausgelegt.
Ursprünglich war es der – sinnvolle und unumstrittene - Gedanke des Gesetzgebers, archäologisch ganz besonders wichtige Areale, und nur diese, zu schützen. Sonst hätte er sich die gewundenen Definitionen des Begriffes ‚Bodendenkmal’ in den verschiedenen Denkmalschutzgesetzen gleich sparen können und schreiben „Das Suchen mit dem Metalldetektor ist erlaubnispflichtig“. Das hat er aber nicht. In keinem Gesetz. In keinem Bundesland.

Die LDAs legen den vagen Begriff des Bodendenkmals möglichst weit aus, versuchen so aus der Ausnahme die Regel zu machen und verlieren damit, wie durch anderen Extreminterpretationen auch, ihre Glaubwürdigkeit und Autorität in archäologischen Fragen.

Man kann heute praktisch flächendeckend bei den LDAs den Versuch beobachten, ganz Deutschland zu einem Bodendenkmal zu erklären und die Suche dort folglich untersagen zu dürfen.

Folglich steht der Privatsucher oft meist vor der Wahl entweder lächerliche Restriktionen hinnehmen zu müssen („kein Graben im Wald!“) oder aber ohne Genehmigung zu suchen und folglich einen weiteren Grund zu haben die Behörden im seltenen Fall eines relevanten Fundes zu meiden.

siehe hierzu Thorsten Straub, Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Rechtslage von Sondengängern in Deutschland
den ich hier in Teilen zitiert habe.

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#8
18. November 2015, um 13:46:59 Uhr

Geschrieben von Zitat von tanagra
In Bayern sind 1% der Fläche geschützt
Das würde ich ja gerne mal nachmessen - inkl. wenn man bedenkt, dass das Amt wünscht, dass man auch noch ein paar hundert Meter Abstand zu BDs hält. Gefühlt kommt mir das deutlich mehr vor.

Viele Grüße,
Günter

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#9
18. November 2015, um 14:38:38 Uhr

Geschrieben von Zitat von Drusus
Das würde ich ja gerne mal nachmessen - inkl. wenn man bedenkt, dass das Amt wünscht, dass man auch noch ein paar hundert Meter Abstand zu BDs hält. Gefühlt kommt mir das deutlich mehr vor.

Viele Grüße,
Günter

Durch die Verdachtsflächen sind es auch mehr.
Man sollte auch mal die Aussage überprüfen, dass nur 10-15 Sondengänger im Jahr melden.
Komischerweise wären allein 11 davon in meinem Bekanntenkreis!
Aber wie man wieder sehen kann, ist Papier sehr geduldig Zwinkernd
lg sammlealles

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(versteckt)
#10
18. November 2015, um 15:18:11 Uhr

Geschrieben von Zitat von sammlealles
Durch die Verdachtsflächen sind es auch mehr.
Man sollte auch mal die Aussage überprüfen, dass nur 10-15 Sondengänger im Jahr melden.
Komischerweise wären allein 11 davon in meinem Bekanntenkreis!
Aber wie man wieder sehen kann, ist Papier sehr geduldig Zwinkernd
lg sammlealles

Wo melden die, direkt beim Landesamt oder über die Museen?

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(versteckt)
#11
18. November 2015, um 15:29:06 Uhr

Geschrieben von Zitat von insurgent
Wo melden die, direkt beim Landesamt oder über die Museen?
Von 6 weiß ich, dass sie direkt beim Landesamt melden. 2 melden über die untere Denkmalbehörde, sprich ihrem Landkreis, bei den anderen keine Ahnung. Wäre aber auch egal, da die Museen die Fundmeldung ja auch weiter geben.
Wenn man das Onlineformular vom Landesdenkmalamt nimmt, sind ja die Fundumstände aufgeführt, sprich Sicht oder Sondenfund!
Die Frage ist antürlich auch, wie wird zwischen den Ehrenamtlichen unterschieden. Augensucher sind die Guten, aber der böse Sondengänger wird verteufelt? Was ist dann ein Sondengänger der Beides macht?
Meine Erfahrung ist leider beim Amt, dass Absprachen nicht eingehalten werden und man als Sondengänger immer den schwarzen Peter hat, also keine Rechtssicherheit. Auf Tagungen wird der Abstand den man einhalten soll nach Rückfragen mit 50m zu einem BD angegeben, im Gesetz sind von schwammigen mehreren hundert Metern die Rede! Im zweifelsfall werden es ein paar hundert Meter sein  Down
In den 90zigern war die Zusammenarbeit je nach Aussenstelle gut, mittlerweile ist sie Katastrophal!


« Letzte Änderung: 18. November 2015, um 15:37:56 Uhr von (versteckt) »

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#12
18. November 2015, um 15:35:14 Uhr

Wer sucht schon Augen?

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#13
18. November 2015, um 15:39:18 Uhr

Also für mich ist eines ganz klar.

 Wenn VW Konzern Bosse in der Lage sind, eine "Verschleierungs und Täuschungs" Tatik mit Biblischem Ausmaß durch-zuziehen,

dann sind die Bosse vom LDA erst recht dazu in der Lage.

Und alle werden für dumm verkauft. Mal sehen für wie lange.... Ärgerlich  und wer der Dumme am Ende ist. Huch

« Letzte Änderung: 18. November 2015, um 15:45:23 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)
#14
18. November 2015, um 15:39:36 Uhr

Geschrieben von Zitat von Jott
Wer sucht schon Augen?

Sinnvoll wie immer! Applaus

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