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 Frage an die Rechtsgelehrten zu $984 BGB, Schatzfund

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Avatar  Frage an die Rechtsgelehrten zu $984 BGB, Schatzfund  (Gelesen 1658 mal) 0
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#15
21. Juni 2013, um 17:03:28 Uhr

Das liegt daran, dass es hier um Denkmalschutz geht. Das DschG NRW ist als Spezial Gesetz den allgemeinen Gesetzen vorrangig. Das geht hier, weil der Denkmalschutz Ländersache ist. Föderalismus halt. Der 984 BGB fand nur Anwendung, weil es bislang keine Regelung im DschG gab.

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#16
22. Juni 2013, um 08:07:30 Uhr

Die Länder dürfen sich von der Regelung des (hier: § 984) BGB abweichende Gesetze geben, weil es ihnen ein Bundesgesetz erlaubt - nämlich das dem BGB vorgeschaltete Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) im Artikel 73.

Die vom Bundesrecht abweichenden landesrechtlichen Vorschriften sind kraft Bundesgesetz erlaubt.

Das scheint für alle Bundesländer so gelten zu sollen - damit ist angeblich vor dem Gesetz (den Gesetzen) jeder gleich - mögen die voneinander abweichenden Schatzregal-Bestimmungen in den Denkmalschutzgesetzen der Länder noch so unterschiedlich in ihrer Wirkung sein.

Das ist "paradox".

"Jedes Land darf sich eigene und voneinander abweichende Gesetze geben!"
Wenn und weil dies einheitlich geregelt ist, ist vor dem Gesetz jeder gleich, der Gleichheitsgrundsatz nicht berührt!

Ist doch logisch - oder etwa nicht!?

Freiheitlicher und gerechter ginge es doch gar nicht als mit einem Grundgesetz, das vorgäbe, jeder könne machen, was er wolle.
Anarchie als geeignetste Gesellschaftsform und -norm!?
Da kommen mir doch so meine Zweifel.

Die unterschiedlichen Denkmalschutzgesetze hinsichtlich der Schatzregal-Regelung sind m. E. eine Form der Anarchie - klingt ja fast wie "An-Arch(äolog)ie"!
Da fehlt wirklich nicht viel!

masterTHief

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#17
22. Juni 2013, um 09:27:46 Uhr

Das ist sooooo nicht ganz richtig. Bitte mal nach der ausschließlichen und der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz googeln...Art. 72-74 helfen da auch weiter...

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#18
05. Juli 2013, um 12:33:27 Uhr

Geschrieben von Zitat von nibse
Der Stalker hat vollkommen recht. Die Beseitigung solcher Umwelt schädlicher Stoffe hat mit Zivilrecht nichts zu tun. Hierbei handelt es sich um Ordnungsrecht. Ist der "Entsorger" als Verhaltens Störer nicht mehr zu ermitteln, ist der Grundstückseigentümer als Störer verantwortlich. Der Bagger Fahrer ist raus. Er hat die Störung ja nur entdeckt.

Na immerhin...im Master Wirtschaftsrecht sollte man das hinbekommen Zwinkernd

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