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 Lehrgang in Hannover anmelden ?

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(versteckt)Themen Schreiber
#0
24. Januar 2013, um 19:16:20 Uhr

Wer hat vor, oder hat sich schon für einen Lehrgang in Hannover bei der Denkmalschutzbehörde angemeldet
um eine Sondelgenehmigung zu erreichen?
Laut neuem Gesetz ist das in Niedersachsen so Grundvorraussetzung.

Mfg
Strahlemann  Lächelnd

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(versteckt)
#1
24. Januar 2013, um 19:20:21 Uhr

Moin,
das ist nur ein QUALIFIZIERUNGSKURS,das du eine NFG beantragen kannst.ob du dann eine NFG bekommst steht auf einem anderen Blatt Papier   Belehren

willst du denn auf Bodendenkmälern suchen?

Gruss Cox

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(versteckt)Themen Schreiber
#2
24. Januar 2013, um 19:22:18 Uhr

Ne, hauptsächlich aufm Acker und Wiese.
Wieso?

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(versteckt)
#3
24. Januar 2013, um 19:30:08 Uhr

dann brauchst du da nicht hin(finde ich)
im gesetzt steht.. es bedarf eine Genehmigung wer geziehlt nach oder auf Bodendenkmälern suchen möchte(im groben)

Hinzugefügt 24. Januar 2013, um 19:39:45 Uhr:

Jetzt nochmal genau.

§12 NDSchG (Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz)

Ausgrabungen
(1) Wer nach Kulturdenkmalen graben, Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln(Metalldetektor) nach Kulturdenkmalen suchen will, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung einer staatlichen Denkmalbehörde stattfinden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen oder Forschungsvorhaben des Landes beeinträchtigen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere können Bestimmungen über die Suche, die Planung und Ausführung der Grabung, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsbefunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte getroffen werden. Es kann auch verlangt werden, daß ein bestimmter Sachverständiger die Arbeiten leitet.


« Letzte Änderung: 24. Januar 2013, um 19:39:45 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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(versteckt)Themen Schreiber
#4
24. Januar 2013, um 19:39:56 Uhr

Hm, das ist aber eine aussage auf der ich mich nicht verlassen möchte.
verstehe das nicht falsch, aber wie du das findest brauch nicht vorm gesetz richtig sein.
ich bin neu auf diesem gebiet und möchte aber auch keinen ärger bekommen oder mit angst sondeln.
ich mach mich weiter schlau, und bin für jeden weitere empfehlung dankbar.

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(versteckt)
#5
24. Januar 2013, um 19:48:11 Uhr

Das man es nicht braucht ist Fakt!!!das mit (finde ich) war ehr so gemeint, das man sich die ganzen Funddokumentations geschickten sich nicht von denen in Hannover  beibringen lassen brauch sonder sich auch hier sehr gute Auskunft bekommst.
Wenn du dort hin gehst haben die ''Kollegen'' Deinen Namen, Adresse usw..Die passen dann schon auf was du machst Zwinkernd und auf eigene Faust darfste die ersten ''Jahre'' dann sowieso nicht machen.(auf BD)

Hinzugefügt 24. Januar 2013, um 19:50:13 Uhr:

Geschrieben von Zitat von Dr.Cox
Das man es nicht braucht ist Fakt!!!das mit (finde ich) war ehr so gemeint, das man sich die ganzen Funddokumentations geschickten sich nicht von denen in Hannover  beibringen lassen brauch sonder sich auch hier sehr gute Auskunft bekommst.
Wenn du dort hin gehst haben die ''Kollegen'' Deinen Namen, Adresse usw..Die passen dann schon auf was du machst Zwinkernd und auf eigene Faust darfste die ersten ''Jahre'' dann sowieso nicht machen.(auf BD)

PS.Aber jeder so wie er mag.. Zwinkernd

« Letzte Änderung: 24. Januar 2013, um 19:50:13 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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(versteckt)
#6
24. Januar 2013, um 20:11:57 Uhr

@Strahlemann:
Lass dich nicht kirre machen.
Die, die da waren (auch aus anderen Foren), meinten, der Kurs ist nicht schlecht. Ausserdem trifft man dort einen Haufen Sondler.
Hier stand auch mal was:
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.detektorforum.de/smf/rechtliches/qualifizierungskurs_fur_sondenganger_in_nds-t47361.0.html


Gruß
Oetti1

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(versteckt)
#7
24. Januar 2013, um 20:17:39 Uhr

Geschrieben von Zitat von Oetti1
@Strahlemann:
Lass dich nicht kirre machen.


Gruß
Oetti1

das hat doch nichts mit Kirre machen zutun......
Man muss da nicht hin,wenn man nicht nach BD o ä suchen möchte.
wenn er nur auf Acker und Wiesen(kein BD) suchen möchte reicht einfach das okay des Pächters und oder Eigentümer des Grundstücks.
Oder stimmt es nicht?

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(versteckt)
#8
24. Januar 2013, um 20:19:20 Uhr

Vielleicht will man auch mal seinen Erfahrungshorizont erweitern?

Gruß
Oetti1

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(versteckt)
#9
24. Januar 2013, um 20:27:43 Uhr

Geschrieben von Zitat von Oetti1
Vielleicht will man auch mal seinen Erfahrungshorizont erweitern?

Gruß
Oetti1

Da gebe ich Dir recht,spricht auch nichts dagegen seinen Erfahrungshorizont zu erweitern jedoch gehts auch anders!
War da nicht irgendetwas mit unterschreiben,dass man mit allen rechten und pflichten vertraut ist!?
Ich muss auch gestehen ,dass ich vielleicht ein bisschen gebrandmarkt bin.
als ich mich bezüglich des Kurses bei unseren Archis Informiert habe,gingen die gleich auf kehle und sagten mir,dass ich dann nur das machen darf was die sagen und der Herr Dr.Haßmann aus Hannover sofort bescheid bekommt wenn ich ohne zu fragen ... .. Bla bla bla....

Fand ich Krass

Gruss Cox

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(versteckt)Themen Schreiber
#10
24. Januar 2013, um 20:50:29 Uhr

danke dir oett1,
in diesem fred finde ich mich wieder. ich werde auf alle fälle dort mitmachen in hannover.
ehrlichkeit währt am längsten heisst es doch, und da bin ich immer gut mit gefahren.
in diesem fred die auch den lehrgang mitgemacht haben waren doch alle durchweg zufrieden.
also, tut nicht weh, keine negation, was will mann mehr.
ich habe auch kein problem meine funde zu melden. mir geht es mehr um den jagdinstinkt.

meine meinung  Zunge

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#11
24. Januar 2013, um 20:55:37 Uhr

Geschrieben von Zitat von Strahlemann
Wer hat vor, oder hat sich schon für einen Lehrgang in Hannover bei der Denkmalschutzbehörde angemeldet
um eine Sondelgenehmigung zu erreichen?
Laut neuem Gesetz ist das in Niedersachsen so Grundvorraussetzung.

Mfg
Strahlemann  Lächelnd

Moin Strahlemann!

Laut welchem neuen Gesetz ist das denn die Grundvoraussetzung? Hast Du eine Quelle wo man das nachlesen kann?

Gruß Mike

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(versteckt)
#12
24. Januar 2013, um 20:56:24 Uhr

Geschrieben von Zitat von Strahlemann


meine meinung  Zunge


 Grinsend das habe ich verstanden Grinsend

Jeder mensch ist zum glück anderes...

aber ich frage mich gerade,was Du mit ehrlich meinst!?
Ich melde auch meine Funde!
Wenn Du da nicht hin gehtst machst du nichts unrechtes !!!
Aber das ist ja bekannt das die Jungs einem Angst machen um nach ihrer Nase zu tanzen.
Dann berichte mal wie es war und was ihr los gelernt habt Smiley

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(versteckt)Themen Schreiber
#13
24. Januar 2013, um 21:08:47 Uhr

auch der kampfmittelräumdienst hat bei dem lehrgang etwas zu erzählen......... bumm

das mit dem neuen gesetz hat man mir am telefon mitgeteilt. und das eben ohne lehrgang keine chance in nds auf eine genehmigung besteht. muss man eben dann erstmal so glauben. 

Hinzugefügt 24. Januar 2013, um 21:19:54 Uhr:

Hier mal was zum lesen:
Merkblatt für Metallsuchgerätegänger/Sondengänger/Sondler
Archäologische Bodendenkmale (Burgen, Großsteingräber, Schlachtfelder etc.):
 
Egal nach was Sie auch immer suchen wollen, immer besteht die Möglichkeit, mit Ihrem Metallsuchgerät Funde zu entdecken und zu bergen, die als bewegliche Bodendenkmäler bezeichnet werden. Dies sind Artefakte, die aus einer Zeit stammen, für die diese Funde der einzige oder überwiegende Nachweis menschlicher Geschichte darstellen. Sie sind durch die Denkmalschutzgesetze der einzelnen Bundesländer besonders geschützt. Die Nachforschung, d. h. die gezielte Suche nach ihnen ist in allen Bundesländern von einer Genehmigung abhängig. Ohne Nachforschungsgenehmigung ist die Suche nach beweglichen (Funde) und unbeweglichen Bodendenkmälern (Siedlungen, Gräberfelder usw.) in allen Bundesländern verboten. Was alles ein Bodendenkmal sein kann, sollten Sie bei Ihrem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege möglichst in einem persönlichen Gespräch vor der ersten Suche erfragen. Hierbei bietet es sich an, anzugeben, wo man suchen möchte, um nicht von vornherein in Gegenden zu suchen, wo es aus bodendenkmalpflegerischer Sicht unerwünscht bzw. verboten ist.
 Wo dürfen Sie mit Ihrem Metallsuchgerät ohne Genehmigung suchen? Völlig ohne eine Genehmigung können Sie nur dann suchen, wenn das Ziel Ihrer Suche Gegenstände sind, die vom für das Bundesland gültigem Denkmalschutzgesetz nicht als bewegliche oder unbewegliche Bodendenkmäler bezeichnet werden. Diese Suche darf wiederum nur abseits von unbeweglichen Bodendenkmalen (auch Kulturdenkmale genannt) erfolgen, d. h. außerhalb ihrer Grenzen. Wo Bodendenkmäler sind, können Sie bei Ihrem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege erfahren.
 Stoßen Sie bei Ihrer genehmigungsfreien Suche dennoch auf ein bis dahin unbekanntes archäologisches Bodendenkmal, so handelt es sich um einen sogenannten Zufallsfund, den Sie nach gemäß den Denkmalschutzgesetzen Ihrem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege melden müssen.
 
Erlaubnispflicht (Sucherlaubnis mit dem Metallsuchgerät):
 
In 99,999 Prozent aller Fälle werden Sie Ihr neues Hobby auf Flächen ausüben wollen die nicht Ihr Eigentum sind. Das Betreten dieser Flächen ist in verschiedenen Wald- und Naturschutzgesetzen geregelt (zu erfahren über die örtlich zuständigen Forst- u. Naturschutzbehörden). So gilt grundsätzlich, dass Waldflächen und Wiesenflächen zur Erholung betreten werden dürfen. Baumbestände mit Bäumen die kleiner als vier Meter sind dürfen nicht betreten werden, ebenso Wildruheräume, Naturschutzgebiete, Biotope oder Biotopverbundflächen. Eingefriedete Grundstücke wie z. B. Viehweiden dürfen ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers ebenfalls nicht betreten werden. Die hier angegebenen Bereiche können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. In den meisten Bundesländern ist eine Suche mit dem Metalldetektor im Wald nicht gestattet, obwohl es so deutlich in den Denkmalschutzgesetzen nicht aufgeführt ist. In Niedersachsen ist die Suche im Wald mit Hilfe von Metalldetektoren vom Oberverwaltungsgericht in Lüneburg verboten worden.
 Geschichtlich und archäologisch (ernsthaft) interessierten Sondengängern kann man anraten, Mitglied einer historischen oder archäologischen Gesellschaft zu werden. Solche Gesellschaften können möglicherweise helfen, den Kontakt zu den Denkmalämtern herzustellen.
 
Verlustfunde (verlorene Gegenstände):
 
Beachten Sie bitte im Fundfall, dass Verlustfunde im Wert von über 10,00 Euro, deren ursprüngliche Eigentümer ihren Eigentum an der Sache wahrscheinlich noch nicht aufgegeben haben, auf dem zuständigen Fundbüro abgegeben werden müssen. Sie machen sich sonst der Fundunterschlagung strafbar. Beanspruchen Sie auf dem Fundbüro Ihr Eigentumsrecht an den abgegebenen Funden. Wenn Sie Ihr Eigentumsrecht geltend gemacht haben (nur dann) erhalten Sie alle nicht abgeholten Fundgegenstände nach 6 Monaten zurück und können dann frei und rechtmäßig über diese Funde verfügen. Nicht unerwähnt werden soll das weite Gebiet der sogenannten Auftragssuche. Egal ob Ehering, Haus- oder Autoschlüssel, es gibt fast nichts was nicht verloren wird und der Verlierer ein starkes Interesse daran hat es wieder zu finden -- und auch das gibt es noch. Die Auftragssuche nach versteckten Schätzen. Auch heute noch vergraben einige Leute Krügerrandmünzen oder Goldbarren im Garten und die Erben suchen danach. Es gibt auch noch Personen, die suchen die Silberbestecke ihrer Großeltern, die diese vor dem Ende des 2. Weltkrieges irgendwo im Garten Vergraben haben. Diese versteckten "Schätze" gelten rechtlich nur als verlorene Gegenstände, da die Eigentümer oder Erben bekannt sind u. ihren Anspruch auf Eigentum noch nicht gänzlich aufgegeben haben.
 
Suche im Ausland (Westeuropa, Osteurope, USA, Asien):
 
Einige Bemerkungen zur Suche im Ausland: Die rechtlichen Regelungen für das Suchen im Ausland können hier nicht Platz finden, weil dies den Rahmen sprengen würde. Nur einige Bemerkungen dazu. So sind z. B. in Griechenland und der Türkei Detektoren verboten. Eine Mitnahme führt u. U. schon bei der Zollkontrolle zu Problemen. Viel wichtiger sind aber die Regelungen über die Ausfuhr von im Ausland gefundenen Artefakten. Nach den UNESCU Charten ist der Export, also die grenzüberschreitende Mitnahme von beweglichen Bodendenkmälern untersagt. Um beim Beispiel Türkei zu bleiben, hier führt der Versuch ein solches Artefakt aus der Türkei auszuführen schon zu einer mehrmonatigen "Urlaubsverlängerung" in einem türkischen Gefängnis. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor einer Mitnahme Ihres Detektors ins Ausland bei der entsprechenden Botschaft.
 
Fundbergung:
 
Grundsätzlich gilt, dass Sie für die Bergung Ihres Fundes eine Einwilligung des Grundstückeigentümers benötigen, da Sie notwendigerweise zur Fundbergung ein Loch graben müssen. Und das ist die Sondengänger Regel Nr. 1: Verschließen Sie das Loch wieder sorgfältig! Z. B. können sich Wild- und Haustiere sonst in diesen Löchern die Beine brechen. Haben Sie die Förster, Jäger und Landwirte erst einmal gegen das Hobby aufgebracht, können Sie Ihren Detektor an die Wand hängen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass Sie von den Landwirten diese Einwilligung problemlos erhalten, wenn Sie nach der Ernte über die abgeernteten Felder gehen wollen und Sie sich strickt an die Sondengänger-Regel Nr. 1 halten. Sollte sich auf diesem Acker jedoch ein unbewegliches Bodendenkmal befinden, z. B. ein römisches Kastell, eine alte Burg, eine ehemalige Dorfstelle (Wüstung), eine verschwundene Kirche, ein Reihengräberfeld oder eingeebnete Hügelgräber usw. benötigen Sie zusätzlich die o. g. Nachforschungsgenehmigung der Denkmalschutzbehörde.
 
Funddokumentation:
 
Wichtig: Jeder geschichtswissenschaftlich interessanter Fund sollte von Ihnen genau erfasst werden. Hierfür ist es nötig, das Funddatum, die Koordinate des Fundortes und die ungefähre Tiefe der Fundlage aufzuschreiben. Im Handel gibt es verschließbare Plastikbeutel (Minigriptüten) in verschiedenen Größen zu kaufen. Neben dem Fund selbst sollte diesem Tütchen ein Zettel mit den Fundkoordinaten und dem Tag des Fundes beigefügt werden. Größere Gegenstände können mit Chinatinte gekennzeichnet werden. Das in Deutschland gebräuchliche Koordinaten System ist das Gauss-Krüger-System. Wie es gehandhabt wird entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Merkblatt. Zusätzlich ist es von Vorteil ein Fundbuch oder eine Funddatei zu führen. Hier sollte der Fund beschrieben werden, Datum, Koordinate, Tiefe und Besonderheiten eingetragen werden. Achten Sie bei einer Funddatei auf die nötige Sicherungsdatei, damit Ihre Daten nicht irgendwann verschwunden sind.
 Archäologische Funde dürfen vor der erforderlichen Meldung nicht verkauft werden. Es soll an dieser Stelle nicht verschwiegen werden, dass ein An- und Verkauf von archäologischem Kulturgut grundsätzlich gegen ethische Grundprinzipien der Archäologie verstößt und bei den Archäologen nicht gerne gesehen wird. Andererseits ist es rein rechtlich möglich. Bitte handeln Sie hierbei verantwortungsbewusst und meiden Sie nicht nachvollziehbare An- und Verkäufe, um so den Missbrauch seitens der Raubgräber, die Sie dann finanziell fördern würden, einzuschränken.
 Ein Verkauf ins Ausland verstößt gegen die bereits genannten UNESCO-Charten. Versuchen Sie niemals einen Fundort zu verschleiern, d. h. einen falschen Fundort anzugeben, an dem sie ein archäologisches Artefakt gefunden haben. Die Denkmalschutzbehörden wissen sehr genau, wo bestimmte Artefakte gefunden werden können und wo nicht. Sollte eine derartige Verschleierung auffallen, verlieren Sie Ihre Reputation bei der Behörde und Sie werden keine Verlängerung Ihrer Nachforschungsgenehmigung erhalten.
 
Umgang mit den Funden:
 
Beachten Sie bitte, dass die von Ihnen gemachten Funde in aller Regel KEINE herrenlosen Gegenstände im Sinne des BGB sind, die Sie nach BGB-Recht in Besitz nehmen dürfen. Zum Beispiel kann der Fund einer Gürtelschnalle ein herrenloser Gegenstand sein, weil die Schnalle aus dem 19. Jahrhundert stammt In einem anderen Fall kann sie jedoch ein bewegliches Bodendenkmal sein, weil es sich z. B. um eine römische Gürtelschnalle handelt. Abhängig vom wissenschaftlichem Wert ist es möglich, dass ein Fund je nach Bundesland automatisch in den Besitz des Landes übergeht (sogenanntes Schatzregal). Hat der Fund (zusätzlich) einen finanziellen Wert, (mehr als 10 Euro) stellt er nach BGB-Recht einen Schatz dar und dann ist der Grundstückseigentümer zu 50% Miteigentümer an diesem Fund.
 
Kriegsaltlasten (Munition, Granaten, Bomben)
 
Tagtäglich werden von Sondengängern Munition, Granaten und Bomben entdeckt. Diese Kriegsaltlasten sind in vielen Fällen noch voll funktionsfähig und damit lebensgefährlich. Es hat auch schon Tote und Schwerverletzte gegeben, allerdings nicht bei der Suche sondern bei dem laienhaften Versuch Granaten im heimischen Keller zu entschärfen.
 Nehmen Sie KEINE Munition KEINE Granaten und KEINE Bomben mit nach Hause. Informieren Sie bei solchen Funden sofort die Polizei oder den Kampfmittelräumdienst.
 
Kriegsgräber:
 
Beim Sondengehen kann man auch auf menschliche Überreste aus beiden Weltkriegen stoßen. Wenn man dies tut, soll man die Behörden (Polizei) informieren bzw. beim Fund der Erkennungsmarke eines Soldaten (egal ob deutsch, amerikanisch,...) die Deutsche Dienststelle in Berlin oder die Deutsche Kriegsgräberfürsorge benachrichtigen. Bei dem Fund von Leichenteilen (Knochen) in Verbindung mit einer Erkennungsmarke darf die Erkennungsmarke nicht aus der Grablage entfernt werden. Informieren Sie die Polizei. Die Polizei muss eine amtliche Feststellung über den Fund anfertigen. Die Erkennungsmarke erhalten Sie auf Wunsch von der Deutschen Dienststelle zurück. Die Ausrüstungsgegenstände dürfen Sie behalten. Persönliche Dinge wie Ringe oder Orden und Ehrenzeichen sind Eigentum der Familienangehörigen. Die Familien der Gefallenen sind in der Regel froh, wenn das Schicksal und der Verbleib eines Angehörigen endlich aufgeklärt ist.
 
Fazit:
 
Diese Ausführungen können nur unvollständig sein, weil die geltenden Landes- und Bundesrechte zu vielseitig sind um hier vollständig und abschließend behandelt zu werden. Sie sind in jedem Fall gehalten, sich vor einer Suche über die rechtlichen, für Ihr Bundesland gültigen Voraussetzungen zur Durchführung einer Suche mit Hilfe eines Metallsuchgerätes ausreichend zu informieren!
 Das bekannte Sprichwort: "Ist das Kind erst in den Brunnen gefallen, ist es bereits zu spät!" wurde bereits für viele Sondengänger zur bittern Realität.
 Bedenken Sie, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und als mündiger Bürger haben Sie nicht nur Rechte sondern auch Pflichten bei Ihrem neuen Hobby.
 Verstöße gegen die Denkmalschutzgesetze werden als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt und können Geldbußen bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen.. Verstöße gegen die Eigentumsverhältnisse wie Fundunterschlagung oder Diebstahl sind Straftaten können neben Geldstrafen auch mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Die Zerstörung eines Bodendenkmals ist eine gemeinschädliche Straftat (§ 304 StGB)
 
Die Praxis zeigt, dass das Hobby konfliktfrei ausgeübt werden kann, wenn Sie im Interesse unserer Kulturgeschichte sowie aller anderen Sondengänger/Schatzsucher verantwortlich in Ihrem Hobby handeln.
 
Helfen Sie durch vorbildliches Verhalten mit, der nach wie vor geltenden Verallgemeinerung "Sondengänger/Schatzsucher = Raubgräber" entgegen zu wirken!

Vielen Dank!

« Letzte Änderung: 24. Januar 2013, um 21:19:55 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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(versteckt)
#14
24. Januar 2013, um 21:21:45 Uhr

Laut telefonischer Aussage des NLD-Niedersachsen wird das wohl allen Interessenten so mitgeteilt. Angeblich sollen nicht nur der KMRD dort referieren, sondern auch Rechtsanwälte zur aktuellen Rechtslage Auskunft erteilen. Der Kurs geht über 2 Tage. Wenn Du eine Anmeldung dort hin schickst, bekommst Du 2 Wochenenden als mögliche Termine mitgeteilt. Der Kurs findet statt, sobald mindestens 20 Anmeldungen vorliegen.

Bis Ende 2012 wurde eine NFG auch ohne diesen Kurs erteilt, das ist Fakt. Da muss sich also was geändert haben, wenn es ab sofort keine NFG mehr ohne Kurs gibt oder das NLD-Niedersachsen macht ohne Rechtsgrundlage auf "dicke Hose". Aber spätestens im Kurs muss dann ja "Ross und Reiter" genannt werden.

Grundsätzlich macht so ein Kurs ja nicht dümmer finde ich, insbesondere bei Funden von Kampfmitteln, unabhängig ob der Kurs für die Ausübung des Hobbys rechtlich erforderlich ist oder nicht.

Gruß Mike

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