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 Messerverbot

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Avatar  Messerverbot  (Gelesen 2571 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
26. April 2010, um 17:53:09 Uhr

darf ich ein Messer mit einer feststehenden Klinge (21cm) in meinen Rucksack haben ?
ist ein altes Bajonett
oder verstösst das gegen das Waffengesetz ?


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IMG_6228.jpg
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(versteckt)
#1
26. April 2010, um 17:58:41 Uhr

Hi!!!

Das Thema hatten wir schon mal :  Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.detektorforum.de/smf/ausrustung/messer_verbot-t897.0.html


Im Rucksack darfst Du es dabei haben - nicht aber zugriffsbereit am Körper "führen"  Polizei

Offline
(versteckt)
#2
27. April 2010, um 07:26:43 Uhr

Moin,

Messer, sofern sie für ein Hobby verwendet werden, dürfen während der Ausübung des Hobbsy auch geführt werden.

Allerdings würde ich jetzt darunter nicht unbedingt ein Bajonett verstehen. Ich habe bei der Suche immer mein Bw-Kampfmesser dabei, die Klingenlänge beträgt 14 cm. Das Bw-Kampfmesser ist von der Bauart eher als Werkzeug zu betrachten, d. h. breiter Rücken und eine stumpfe Spitze und als "Werkzeug" wird es hobbytypisch auch bei Sondengängern eingesetzt.

Ein Bajonett ist im Rucksack also gut aufgehoben.

Viele Grüße

Walter

Offline
(versteckt)
#3
27. April 2010, um 07:40:46 Uhr

Hi

Fragt sich nur noch, warum man ein Bajonett im Rucksack mit sich rumschleppen muss... Schweigend

Gruß

Zeitzer Smiley

Offline
(versteckt)
#4
27. April 2010, um 07:55:20 Uhr

Geschrieben von Zitat von Zeitzer
Hi

Fragt sich nur noch, warum man ein Bajonett im Rucksack mit sich rumschleppen muss... Schweigend

Gruß

Zeitzer Smiley


Wieso? Schau doch mal hier: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.detektorforum.de/smf/ausrustung/nur_das_richtige-t1183.0.html


 Narr  Narr  Narr

Von dem Trip bin ich aber auch weitestgehend runter  Grinsend

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(versteckt)
#5
02. Mai 2010, um 10:07:10 Uhr

Hallo,

zunächst differenziert das Waffengesetz zwischen normalen Gebrauchsmessern und Waffen (Hieb- u. Stoßwaffen).

"Waffe" wird im §1, Abs.2, Unterabsatz 2 a) definiert:
" Waffen sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; "

Das hier abgebildete Bajonett erfüllt den Waffencharakter in mehrerlei Hinsicht. z.B. beidseitig angeschliffen, Klingenbreite < 12% der Klingenlänge, Klingenlänge. Für den jeweiligen Beamten, der die Situation zu bewerten hat sind weitere Merkmale von Bedeutung: z.B. Kleiner Spitzenwinkel und ausgeprägte Parierstangen.


Da es sich eindeutig um eine Hieb- u. Stoßwaffe im Sinne des WaffG handelt, darf das abgebildete Bajonett nicht bei öffentlichen Veranstaltungen getragen werden.
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen;
Absatz (1):
" Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. "


§42a WaffG: Verbot des Führens....(generell- nicht nur bei öffentlichen Veranstaltungen...)
Absatz (1):
"Es ist verboten
...
2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

Absatz (2):
Absatz 1 gilt nicht
1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

Absatz (3):
Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. "



Ergänzend sei erwähnt, daß es sich bei einem Rucksack mit üblichen Verschlüssen mitnichten um ein "verslossenes Behältnis" im Sinne des WaffG handelt.
Wer ein solches Bajonett im Rücksack hat, FÜHRT diese Waffe.
Der Paragraph 42a WaffG wird von der Exekutive meist relativ eng ausgelegt. Ob der Beamte sich darauf einlässt, wenn einer sich auf den §42a beruft und erzählt er brauche das kitgeführte beidseitig geschliffene Bajonett als "Grabwerkzeug" ist imho sehr fraglich!


Pfeifadeggel

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#6
02. Mai 2010, um 10:10:41 Uhr

Korrektur:

falsch: Da es sich eindeutig um eine Hieb- u. Stoßwaffe im Sinne des WaffG handelt,...

richtig: Da es sich eindeutig um eine Waffe im Sinne des WaffG handelt,...

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(versteckt)Themen Schreiber
#7
02. Mai 2010, um 10:18:31 Uhr

OK werde es aus meinen Rucksack nehmen und mir ein Taschenmesser kaufen  :'(

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#8
02. Mai 2010, um 10:37:38 Uhr

Ich würde es auch rausnehmen.
Die Wahrscheinlichkeit, daß man unterschiedlicher Auffassung sein kann, ob es zum "sozialadäquaten Gebrauch" von beidseitig angeschliffenen Stichwaffen gehört diese als Grabwerkzeug zu verwenden, würde ich als nicht sehr gering bezeichnen...

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#9
03. Mai 2010, um 21:27:19 Uhr

Bei meinem Einhandmesser gab es keine Probleme, als  der Polizist es fand. Es war im Rucksack und das reichte ihm.
Bei einem Bajo  hätte er aber wahrscheinlich anders reagiert.

Vulture


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#10
03. Mai 2010, um 21:34:16 Uhr

Geschrieben von Zitat von ichbins
OK werde es aus meinen Rucksack nehmen und mir ein Taschenmesser kaufen  :'(


Hi!!!

Kauf Dir ein günstiges Tauchermesser (ist besser als ein Taschenmesser) - Klingenlänge max. 12 cm - sehr robust - auch zum Graben geeignet und "sozialverträglich" da es eher als Werkzeug betrachtet wird - z.B. : Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://cgi.ebay.de/K-28-Jacket-Tauchermesser-Edelstahl-/390190717187?cmd=ViewItem&pt=Tauchzubeh%C3%B6r&hash=item5ad92dd903


Ich hab´auch immer eines dabei  Super

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#11
14. Mai 2010, um 20:37:23 Uhr

Hier ein Link zu einem Klasse Messerforum und die Initiative Messer sind Werkzege ... Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.messerforum.net/initiative/


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(versteckt)
#12
15. Mai 2010, um 07:56:47 Uhr

Hi!!!

Ja, den Link zu diesem Forum hatten wir auch schon mal, allerdings in Ausrüstung: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.detektorforum.de/smf/ausrustung/messer-t7992.0.html


 Zwinkernd

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#13
15. Juli 2011, um 11:20:13 Uhr

Naja also in Prinzip haben alle ein bisschen recht das macht die Sache so schwierig. Aber es kommt auch immer darauf an was für einen Polizisten du erwischt , es gibt aber auch Gartenwerkzeug das einem Messer ähnlich ist aber dann doch ein Werkzeug und keine Waffe , seh dich einfach mal im Baumarkt oder in der Baywa um.

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#14
15. Juli 2011, um 13:07:29 Uhr

Also ein Bajo macht schon mal keinen guten Eindruck, egal wofür Du es verwendest.
Meist wird man dann auch gleich in die Waffensucher-Ecke geschoben mit mehr oder weniger WWII Hang.
Macht auch auf die Sondengängergemeinde keine guten Eindruck.
Gibt sicher ein paar Ewigjammernde die dann eine Bestätigung darin sehen, dass wir Ewiggestrige seien und nur HK Sachen Sammeln oder Kriegsklüsterne Bundeswehrfanatiker....
So toll es sich auch für die Wildscheinnotfall darstellen wird, ich würde es lieber zuhause lassen.
(nicht ohne Grund sind die Dinger auch in der Bucht verboten, egal ob alt oder neu)

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