Hallo zusammen,
habe am 5. März 2013 einen Antrag aufs Sondengehen gestellt:
Sehr geehrte Frau ,
wie bereits gestern tel. besprochen stelle ich hiermit einen formlosen
Antrag auf die Genehmigung zum Sondengehen in den Gebieten
Groß.Zimmern, Groß-Umstadt, Dieburg, Ober- und Nieder-Ramstadt, und
Mühltal.
Ich bin nicht auf der Suche nach Artefakten vergangener Zeiten sondern
begehe Wanderwege, Badeseen und Äcker.
Suche also Dinge, die andere verloren haben.
Sollten sich durch Zufall archäologische Fundstücke finden, erkläre
ich schon jetzt sie weißungsgemäß zu datieren und zu melden und
abzugeben.
Ich suche mit NOKTA Golden-King ,was mir ermöglicht, schon vor dem
Graben eine exakte Fundbestimmung durchzuführen und auch den Fundort
exakt mittels GPS festzustellen.
Im Anhang sende ich Ihnen ein Foto von mir und meinen Lebenslauf,
damit Sie etwas über mich wissen. Eine Weitergabe meiner Daten
untersage ich.
Auf Wunsch bekommen Sie auch ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis.
mfg
Heute am 07 März 2013 kam die Antwort per Post die ich hier nur in Auszügen wiedergeben kann:
Die Nachforschung hat zu erfolgen
unter Kenntniss und Einhaltung des HDSchG sowie der weiteren fachlichen Auflagen und Bedingungen
mit der Bereitschaft zur engen Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit den zuständigen Denkmalbehörden
unter Einhaltung archäologischer Standarts, insbesondere hinsichtlich Dokumentation und Sicherung der Fundstelle
(siehe Dokumentations-Richtlinien des LfDH)
mit kenntnissen der regionalen Archäologie
durch geschulte Personen, die sich der regionalen Geschichtsforschung verpflichten und über nachgewiesene Sachkenntnis verfügen
aufgrund nachgewiesenen berechtigten Interesses und regionaler Bindung
nach Erwerb und Nachweis der erforderlichen Qualifikation
ohne monetäres und/oder Sammlerinteresse an den Funden
mit Gewährleistung der wissenschaftlichen Bearbeitung der Befunde und Funde mit ortsüblicher Veröffentlichung durch die Denkmalbehörden
Die NFG wird erteilt unter folgenden Auflagen:1. Regelmäßige Teilnahmean Fortbildungsmaßnahmen seit mindestens
1 Jahr (wie Ausstellungen,Museumsbesuche,Vorträge,VHS-Kurse,Fortbildungen bei archäologischen Institutionen und Vereinen bzw. des LfDH,studium generale an Universitäten
2. Darlegung profunder Grundkenntnisse in der archäologischen Wissenschaft
3. Nachweis allgemeiner Kenntnisse zur Dokumentation und der sicheren Kartierung auf gängigen Kartenmaterial
Zusätzlich wird die Eignung in einem pers. Gespräch geprüft.Vorsorglich werde ich noch darauf aufmerksam gemacht, dass die Durchführung ungenehmigter Nachforschungen kein Kavaliersdelikt ist. Es handelt sich gemäß §27 HDSchG um eine Ordnungswidrigkeit, die je nach Schwere des Eingriffs mit einer Geldbuße bis zu 25.000€ geahndet werden kann. Des Weiteren können die Tatbestände der Unterschlagung, des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und/oder der gemeinschädlichen Sachbeschädigung des Strafgesetzbuches erfüllt sein. Gelangen uns Zuwiderhandlungen zur Kenntniss, werden die entsprechenden Ermittlungsbehörden eingeschaltet.