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 Privat Grundstück

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Avatar  Privat Grundstück  (Gelesen 5795 mal) 0
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#15
19. Februar 2014, um 18:39:30 Uhr

Ich denke mal, das das Problem das graben ist - aufm Weg gehen (Wald Wiese usw.), da sagt ja keiner was. Aber die Wiese zu löchern (auch wenn man es wieder zu macht) ist was anderes.

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#16
19. Februar 2014, um 19:11:39 Uhr

Du hast als Eigentümer natürlich das Recht frei über Dein Eigentum zu verfügen, insofern Du Dich in Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bewegst (z.B. keine private Atomraketenbasis).

Du musst nicht hinnehmen, wenn jemand unbefugt auf Deinem Feld sucht. Grundsätzlich kannst Du, wenn Du einen Sondengänger auf Deinem Land siehst, ihn auffordern das Gelände zu verlassen (Unterlassungsanspruch: § 1004 (1) BGB).

Bei den gefundenen Objekten wird es allerdings etwas schwieriger. Man erwirbt nicht einfach Eigentum an etwas, nur weil es im Boden des eigenen Feldes / Grundstücks verborgen ist. Greift keine Schatzregalregelung des Denkmalrechts, erlangen regelmäßig der Entdecker und der Eigentümer des Grundstücks hälftiges Eigentum an der gefundenen Sache (§ 984 BGB). Achtung: hier wird ganz explizit der Eigentümer im Gesetz genannt! Das kann u.U. relevant sein, sollte es sich um eine gepachtete Fläche handeln...

Grüße

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#17
19. Februar 2014, um 19:42:52 Uhr

Jemandem einfach so grundlos zu verbieten durch Deinen Wald zu laufen, nur weil's Deiner ist und es Dir gerade so danach ist, geht nicht so einfach.
Eigentum verpflichtet ;-)

Jemanden zu verbieten in Deinem Wald Löcher zu graben hingegen ganz sicher.

Beim privaten Pilze/Beerensammeln wird's schon strittig.

Meiner Meinung nach wirst Du niemandem verbieten können in Deinem Wald nach Pilzen/Beeren etc. zu suchen und die auch mitzunehmen.
(Gewerbliche Nutzung ist selbstverständlich ausgenommen und eh in den meisten Wäldern verboten)



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(versteckt)Themen Schreiber
#18
20. Februar 2014, um 00:40:49 Uhr

Nochmals danke für die zahlreichen Antworten.

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#19
20. Februar 2014, um 23:41:45 Uhr

Geschrieben von Zitat von spinning
Hallo
das stimmt so nicht
Das Betretungsrecht regelt den "GEMEINGEBRAUCH" an fremden Flächen (wald,Flur) zum Zwecke der Erholung.Soweit PRIVATE  Flächen betroffen sind ist es eine "EINSCHRÄNKUNG DES PRIVATRECHTS"
§59Bundesnaturschutzgesetz
§14 Bundeswaldgesetz
auch das Reiten.Radfahren,und fahren mit krankenstühlen ist neben dem betreten "AUSDRÜCKLICH" erlaubt (auf Wegen)
das heist der Besitzer,Pächter, Förster macht sich straffbar wenn er z.b. einen Flurweg absperrt um mich am betreten der Flur,Wald zu behindern (bis auf ganz wenige Ausnahmen z.b. Schonungen) Suchen


Du liegst da vollkommen richtig. Das Betreten der freien Natur kann niemand unterbinden, auch wenn die betreffenden Flächen im Privateigentum stehen. Es gibt zwar kurzfristige temporäre Einschränkungsmöglichkeiten, aber das war es dann auch schon. Einschlägig sind hier die Naturschutz- u. Waldgesetze der Länder. Zumindest in Bayern heißen die beiden Gesetze so.

Das Bundesnaturschutzgesetzt dürfte meines Wissens nur ein Rahmengesetz sein u. wird daher durch die Ländergesetzgebung ergänzt.

Das Betreten kann wie gesagt nur in wenigen Ausnahmefällen u. dann nur zeitlich beschränkt verboten werden. Die möglichen Gründe für ein Betretungsverbot sind im Gesetz übrigens festgeschrieben, so das willkürliche Entscheidungen von vornherein unterbunden werden.

Ein Verbot des Sondelns od. anderer Aktivitäten durch den Eigentümer sind möglich u. würden sich nach § 903 BGB richten.

Und jetzt bitte nichts durcheinander bringen: es muss strikt getrennt werden zwischen Betreten + Sport - sonstige Aktivitäten (z. B. Sondeln)

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#20
21. Februar 2014, um 14:36:04 Uhr

Geschrieben von Zitat von Shakerz

Du liegst da vollkommen richtig. Das Betreten der freien Natur kann niemand unterbinden, auch wenn die betreffenden Flächen im Privateigentum stehen. Es gibt zwar kurzfristige temporäre Einschränkungsmöglichkeiten, aber das war es dann auch schon. Einschlägig sind hier die Naturschutz- u. Waldgesetze der Länder. Zumindest in Bayern heißen die beiden Gesetze so.

Das Bundesnaturschutzgesetzt dürfte meines Wissens nur ein Rahmengesetz sein u. wird daher durch die Ländergesetzgebung ergänzt.

Das Betreten kann wie gesagt nur in wenigen Ausnahmefällen u. dann nur zeitlich beschränkt verboten werden. Die möglichen Gründe für ein Betretungsverbot sind im Gesetz übrigens festgeschrieben, so das willkürliche Entscheidungen von vornherein unterbunden werden.

Ein Verbot des Sondelns od. anderer Aktivitäten durch den Eigentümer sind möglich u. würden sich nach § 903 BGB richten.

Und jetzt bitte nichts durcheinander bringen: es muss strikt getrennt werden zwischen Betreten + Sport - sonstige Aktivitäten (z. B. Sondeln)

genau ;-) und Schwammerlsuchen und Himbeerpflücken ist irgendwo zwischendrin ;-)

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#21
21. Februar 2014, um 15:35:36 Uhr

Und wie ist es bei umfriedeten Grundstücken?



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#22
21. Februar 2014, um 16:20:35 Uhr

Ich würde mal "aus dem Bauch" sagen... irgendeinen Grund hat der Zaun, sonst wäre er nicht da.
Und einen Zaun mal einfach so in den Wald zu stellen bekommst Du niemals genehmigt ;-)

Außer Du pflanzt frische Bäumchen an.

Dann sollte man den Zaun auch respektieren.

Also Grundsätzlich was "eingefriedet" ist sehe ich als problematisch an dort reinzugehen.

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#23
22. Februar 2014, um 00:52:50 Uhr

Geschrieben von Zitat von John Dooe
genau ;-) und Schwammerlsuchen und Himbeerpflücken ist irgendwo zwischendrin ;-)

Falsch.  Smiley Das Sammeln von Walfrüchten u. Blumen ist gesondert geregelt. Tatsache. 

Hinzugefügt 22. Februar 2014, um 00:55:11 Uhr:

Geschrieben von Zitat von Grim Fandango
Und wie ist es bei umfriedeten Grundstücken?



Kurz gesagt - verboten. Hausfriedensbruch. Und dabei spielt es keine Rolle, ob die Einfriedung einfach od. nur mit besonderem Aufwand zu überwinden wäre.

« Letzte Änderung: 22. Februar 2014, um 00:55:11 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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#24
22. Februar 2014, um 16:53:18 Uhr

Geschrieben von Zitat von Shakerz
Falsch.  Smiley Das Sammeln von Walfrüchten u. Blumen ist gesondert geregelt. Tatsache. 

Hinzugefügt 22. Februar 2014, um 00:55:11 Uhr:

Kurz gesagt - verboten. Hausfriedensbruch. Und dabei spielt es keine Rolle, ob die Einfriedung einfach od. nur mit besonderem Aufwand zu überwinden wäre.

Und wenn das Gartentor nicht abgeschlossen, sondern offen ist,
Also nicht offen steht, sondern nur nicht abgeschlossen ist?

Was dann? Ist dann der Willen des Eigentümers klar erkennbar?

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#25
24. Februar 2014, um 07:05:31 Uhr

Auch wenn das Gartentor nicht abgeschlossen ist, ist es Hausfriedensbruch. Anders sieht es nur aus, wenn das Tor offen steht. Dann wird erst ein Hausfriedensbruch daraus, wenn der Grundstückseigentümer Dich auffordert zu gehen und Du dieses nicht machst oder dein unbefugtes Betreten wiederholst.

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#26
24. Februar 2014, um 08:18:12 Uhr

"nibse": Stimmt nicht was du schreibst. Auch wenn das Tor offen steht ist es Hausfriedensbruch! Da ja das Grundstück befriedet ist.
Ob das Tor oder Tür offen steht oder geschlossen ist,  ist irrelevant. (§123 StGB)
mfg

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#27
24. Februar 2014, um 15:45:47 Uhr

Sehr richtig. Gut erklärt. Die Rechtsprechung sieht sogar einen Hausfriedensbruch, wenn ein Rohbau betreten wird. Es geht im wesentlichen immer um den mutmaßlichen Willen des Grundstückeigentümers. Und der sagt im Normalfall: kein Betreten, auch wenn das Gartentor nicht versperrt ist oder mein Rohbau noch keine Türen hat...

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#28
24. Februar 2014, um 16:01:27 Uhr

Oh, Du kannst Dich aber immer noch auf 962 BGB berufen und angeben, Du würdest Deinen Bienenschwarm verfolgen Grinsend

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#29
24. Februar 2014, um 19:38:27 Uhr

ich muss Euch leider widersprechen.  Nach ständiger Rechtsprechung und der h.m. muss die Umfriedung durchgehend sein. Wenn ein Tor offen steht, ist die Umfriedung nicht mehr durchgehend. Schaut doch mal in den Kommentar.

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