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 Privat Grundstück

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#30
24. Februar 2014, um 20:09:25 Uhr

Geschrieben von Zitat von nibse
Nach ständiger Rechtsprechung und der h.m. muss die Umfriedung durchgehend sein. Wenn ein Tor offen steht, ist die Umfriedung nicht mehr durchgehend. Schaut doch mal in den Kommentar.

Das ist ja nun schon etwas absurd. Demnach wäre ein Grundstück umfriedet, wenn man seine Gartenpforte schließt und nicht mehr umfriedet, wenn man morgens rausgeht und die Zeitung aus dem Postkasten holt und die Pforte dabei offen stehen lässt. Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Stichwort: teleologische Auslegung.

Ich würde da den Münchener Kommentar zitieren:

"Ein Besitztum ist dann befriedet, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise durch den Berechtigten mittels zusammenhängender Schutzwehren wie Mauern, Hecken, Drähte, Zäune etc. gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist. Die Umfriedung muss nicht lückenlos sein und kein schwer überwindbares Hindernis bilden. Allerdings darf sie regelmäßig den Charakter einer physischen Schutzwehr nicht verlieren. Bloße Warn- oder Verbotstafeln genügen nicht."




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#31
24. Februar 2014, um 20:54:40 Uhr

Geschrieben von Zitat von S.t.a.l.k.e.r.
Das ist ja nun schon etwas absurd. Demnach wäre ein Grundstück umfriedet, wenn man seine Gartenpforte schließt und nicht mehr umfriedet, wenn man morgens rausgeht und die Zeitung aus dem Postkasten holt und die Pforte dabei offen stehen lässt. Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Stichwort: teleologische Auslegung.

Ich würde da den Münchener Kommentar zitieren:

"Ein Besitztum ist dann befriedet, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise durch den Berechtigten mittels zusammenhängender Schutzwehren wie Mauern, Hecken, Drähte, Zäune etc. gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist. Die Umfriedung muss nicht lückenlos sein und kein schwer überwindbares Hindernis bilden. Allerdings darf sie regelmäßig den Charakter einer physischen Schutzwehr nicht verlieren. Bloße Warn- oder Verbotstafeln genügen nicht."

Schließe mich der von dir zitierten Rechtsmeinung uneingeschränkt an.




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#32
25. Februar 2014, um 00:53:34 Uhr

Wenn Du nur kurz die Zeitung holst, hast Du recht. Ich gehe von dem Fall aus, dass das Tor zum Hof/Garten ständig offen ist. Bringt er dsnn noch zum Ausdruck,  dass niemand das Grundstück betreten darf? Hausfriedensbruch ist eine sehr selectiv zu betrachtende Straftat. Du kannst nicht allgemein sagen wo die Grenze der Strafbarkeit ist. Verfahren wegen Hausfriedensbruch sind fast immer Einzelfallentscheidungen.

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#33
25. Februar 2014, um 01:09:01 Uhr

Geschrieben von Zitat von nibse
Wenn Du nur kurz die Zeitung holst, hast Du recht. Ich gehe von dem Fall aus, dass das Tor zum Hof/Garten ständig offen ist. Bringt er dsnn noch zum Ausdruck,  dass niemand das Grundstück betreten darf? Hausfriedensbruch ist eine sehr selectiv zu betrachtende Straftat. Du kannst nicht allgemein sagen wo die Grenze der Strafbarkeit ist. Verfahren wegen Hausfriedensbruch sind fast immer Einzelfallentscheidungen.

Hausfriedensbruch kann jedenfalls nicht von der Dauer abhängen in der ein Gartentor geöffnet ist oder nicht. Da könnte man genauso schräg argumentieren, wenn die Pforte nur halb angelehnt ist...oder 1/4...oder 1/8...oder ... oder ... usw.

Das führt zu nichts. Natürlich ist es eine Ermessensfrage. Man muss nicht über einen sichtbaren Zaun steigen, um Hausfriedensbruch zu begehen. Wenn es sich nur um eine Hecke handelt, kann trotzdem bei widerrechtlichem Überschreiten der Tatbestand erfüllt sein.



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