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 Privat Grundstück

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Avatar  Privat Grundstück  (Gelesen 5796 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
19. Februar 2014, um 15:28:56 Uhr

Ich darf eine grosse Fläche Äcker und Wiesen und ein kleineres Waldgrundstück mein eihen nennen.
Darauf befinden sich keine Bodendenkmäler. Darf ein NFG Besitzer da ohne meine Genehmigung drauf ?
Darf ich ihn verbieten mein Grundstück zu betreten ?

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(versteckt)
#1
19. Februar 2014, um 15:34:43 Uhr

ich würde sagen ja. Dein Grund und Boden, somit kannst du ihm untersagen es zu betreten. Punkt.

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(versteckt)
Verwarnt
#2
19. Februar 2014, um 15:42:51 Uhr

Es wird ja im Forum immer behauptet, solange nichts eingezäunt ist, darf man auch drauf.
Zählt dass jetzt nur für ungenehmigte Sondengänger oder für alle? Zwinkernd


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(versteckt)Themen Schreiber
#3
19. Februar 2014, um 15:47:13 Uhr

Genau das mein ich . man liest zwar das man zum sondeln die Genehmigung vom Grundstückseigentümer braucht. Nicht aber ob die jeweiligen Leute ne NFG haben oder nicht.

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(versteckt)
#4
19. Februar 2014, um 15:47:27 Uhr

Ja, Du darfst es ihm/ihr verbieten.

Eine NFG ist keine Berechtigung/Freibrief. Wenn es sich um Dein Grund und Boden handelt, muss Dein Einverständnis vorliegen. Alle Funde müssen Dir auch mitgeteilt werden.

Siehe Anhang. Hat ein freundliches Forumsmitglied gestern gepostet.  Super


Gruss

superlenz


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Antrag auf Erteilung einer Denkmalrechtlichen Erlaubnis gem. § 13 DSchG NW für den Einsatz von Metalldetektoren 4 (1).JPG

« Letzte Änderung: 19. Februar 2014, um 15:48:02 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)Themen Schreiber
#5
19. Februar 2014, um 15:54:01 Uhr

Danke euch für die schnellen Antworten .  Winken

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(versteckt)
#6
19. Februar 2014, um 16:05:39 Uhr

Hallo
nicht eingezaunte Felder, Wald ,Wiesen dürfen ausserhalb der Nutzungszeit (bei Felder Pflanzzeit)  immer betreten werden .Ist unteranderem im Naturschutzgesetz genau geregelt.Hatte als Mauntainbikefahrer schon mehrmals auseinandersetzung mit meinem lieben Försterlein gehabt. Wenn man den Landwirt kennt sollte man aus Höflichkeit aber fragen.Persöhnlich hatte ich noch nie Probleme  bekommen,waren alle(bis aufs Försterlein)sehr nett. Suchen

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#7
19. Februar 2014, um 16:45:48 Uhr

Geschrieben von Zitat von spinning
Hallo
nicht eingezaunte Felder, Wald ,Wiesen dürfen ausserhalb der Nutzungszeit (bei Felder Pflanzzeit)  immer betreten werden .Ist unteranderem im Naturschutzgesetz genau geregelt.Hatte als Mauntainbikefahrer schon mehrmals auseinandersetzung mit meinem lieben Försterlein gehabt. Wenn man den Landwirt kennt sollte man aus Höflichkeit aber fragen.Persöhnlich hatte ich noch nie Probleme  bekommen,waren alle(bis aufs Försterlein)sehr nett. Suchen

das heißt aber nicht, daß mit einem Metalltetektor gesucht und gegraben werden darf. Es brauch immer eine Genehmigung vom Eigentümer. Bei einem Staatsforst wäre das in Vertretung der Förster.

Gut Fund
 

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#8
19. Februar 2014, um 17:18:11 Uhr

Hallo
Für eine Suche mit detktor im Wald (Staatsforst) oder auf ungestörten Boden (Wiese) bedarf es der Genehmigung der Direktion Landesarchäologie.Wird aber in der Regel nicht mehr erteilt.Dafur ist eine NFG in RLP  für gestörte Flächen problemlos zu erhalten. Ein Förster hat mir solange ich mich im Bereich des Naturschutzgesetz(wald) bewege überhaupt nichts zu sagen.Hatte dies schon draufankommen lassen bis die Polizei kam.Durfte dann mit meinem Fahrrad weiterfahren, wenn man im Recht ist muss man sich nicht alles gefallen lassen, man sollte aber die Gesetzeslage genau kennen.
gut Fund  Suchen

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#9
19. Februar 2014, um 17:19:31 Uhr

Wenn ich die Genehmigung (und andere Beiträge ) richtig deute, darf ich niemalsnie im Wald und auf der Wiese - aufm Acker aber nur mit Genehmigung des Besitzer (im Prinzip reicht diese - auch ohne die Genehmigung des Denkmalamtes - wenn es nicht grad ein Bodendenkmal ist) ....... mein Gott ist das kompliziert.

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#10
19. Februar 2014, um 17:37:16 Uhr

Hallo
eine Suche im Wald (ungestörter Boden)  ist in RLP  normalerweise generell verboten.Für eine Suche auf bewitschaftetn Flächen ist eine NFG nötig. Für das betreten von nicht eingezaunte Ackerflächen braucht man KEINE Genehmigung solange man das Feld nicht in eine Kraterlandschaft verwandelt.ES ist aber empfehlenswert das Gespräch zu suchen um keinen Streit aufkommen zu lassen. Bei der beantragung der NFG wird man über dieses Thema von der Denkmalschutzbehörde genau aufgeklärt.
 
gut fund Suchen

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#11
19. Februar 2014, um 17:46:18 Uhr

ich sag immer wie schnell darf in der ortschaft gefahren werden und wie schnell fahrt ihr Huch genau so ziehe ich hier den vergleich !!!!!!!!!

53 kmh ist schon drüber !!!!! haltet so auch beim sondeln und gut is wie ihr auto im dorf fahrt !!!!! ich max 60 . 100kmh wäre wie auf einem bodendenkmal sondeln . welche ich nie im ort fahre un ihr bestimmt auch net .

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(versteckt)
#12
19. Februar 2014, um 18:01:29 Uhr

Geschrieben von Zitat von Watzmann
Es wird ja im Forum immer behauptet, solange nichts eingezäunt ist, darf man auch drauf.
Zählt dass jetzt nur für ungenehmigte Sondengänger oder für alle? Zwinkernd


Das wird nur falsch verstanden. Der grundeigentümer darf das Betreten durch Dritte immer verbieten. Es ist aber nicht Verboten fremde Grundstücke zu betreten, die nicht davor geschützt sind. Sonst dürfe man ja keinen Waldspaziergeng machen. Sondel ich nun auf einem Grundstück,dessen Besitzer ich nicht kenne, begehe ich auch ohne Erlaubnis keine Straftat. Verbietet mir der Eigentümer aber das Betreten, begehe ich einen Hausfriedensbruch. Entscheident ist also das Verbieten.

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#13
19. Februar 2014, um 18:30:58 Uhr

Hi,
was soll die NFG die oben abgebildet ist bringen?
Also in Bayern darf ich ohne NFG mehr als dort mit. Kringeln Kringeln

Gruß Mäx

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(versteckt)
#14
19. Februar 2014, um 18:32:10 Uhr

Hallo
das stimmt so nicht
Das Betretungsrecht regelt den "GEMEINGEBRAUCH" an fremden Flächen (wald,Flur) zum Zwecke der Erholung.Soweit PRIVATE  Flächen betroffen sind ist es eine "EINSCHRÄNKUNG DES PRIVATRECHTS"
§59Bundesnaturschutzgesetz
§14 Bundeswaldgesetz
auch das Reiten.Radfahren,und fahren mit krankenstühlen ist neben dem betreten "AUSDRÜCKLICH" erlaubt (auf Wegen)
das heist der Besitzer,Pächter, Förster macht sich straffbar wenn er z.b. einen Flurweg absperrt um mich am betreten der Flur,Wald zu behindern (bis auf ganz wenige Ausnahmen z.b. Schonungen) Suchen

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