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 DschG BaWü ???????

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Avatar  DschG BaWü ???????  (Gelesen 2401 mal) 0
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(versteckt)
#30
09. Oktober 2012, um 18:44:27 Uhr

Geschrieben von Zitat von sondelfreund
Der Antragssteller hat nach einer Genehmigung (nehme ich an) gefragt, zwecks Suche mit dem Metalldetektor.
Nach dem DSchG ist die gezielte Suche nach Kulturdenkmälern genehmigungspflichtig.
Wer einen Antrag stellt, will also nach KD suchen. (Logisch, sonst würde er ja nicht beim zuständigen Amt um eine Genehmigung anfragen!)
Diese Genehmigung wurde aus o.a. Gründen untersagt.


@sondelfreund

Ursprünglich habe ich bei der Gemeinde nachgefragt ob etwas [dagegen]spreche wenn
ich an bestimmten Wald und Wiese gegenden  Suchen würde.
Die waren damit überfragt und haben mich an das Forstamt weitergeleitet.
Das Forstamt musste es dann erstmal abklären.
Eine Nette Dame vom Forstamt hat mich nach einer Wartezeit von 1 Tag  Applaus angerufen und mir die  Lächelnd Nachricht
übermittelt dass nichts [dagegen]spreche AAABER, ich müsste noch ein paar Formalitäten erledigen.
Diese bekam ich dann als E-Mail zugesandt

Der Brief vom Forstamt:

 
Sehr geehrter Herr A.....n,
 
 
 
Ihre Tätigkeit als Sondengänger fällt behördlicherseits in 2 Zuständigkeitsbereiche:
 
1. in den Bereich der Denkmalpflege, 2. in den forstrechtlichen Bereich.
 
 
 
Zu 1.)
 
Als Sondengänger benötigen Sie eine Genehmigung nach § 21 Denkmalschutzgesetz. Zuständig hierfür ist das Landesamt für Denkmalpflege in Stuttgart. Unter der Nr. 0711/904-45 109 erreichen Sie die Zentrale, Sie müssten sich dort mit der Abteilung "Archäologie und Nachforschungen" verbinden lassen. Der zuständige Mitarbeiter kann Ihnen dann genauere Auskünfte erteilen.
 
 
 
Zu 2.)
 
Im Landeswaldgesetz ist das Betreten des Waldes geregelt, d. h. wer darf sich wie und wo im Wald aufhalten.
 
Zum "allgemeinen Betretensrecht" gehört der "normale" Spaziergang im Wald, dies ist jederzeit für jeden erlaubt  Brutal. Sondengänge gehören nicht zum allgemeinen Betretensrecht, daher benötigen Sie für diese Tätigkeit zusätzlich (zu o. g. Genehmigung) eine Genehmigung von uns, der unteren Forstbehörde.
 
 
 
Um diese Genehmigung erteilen zu können, benötigen wir die Zusage des Landesamtes für Denkmalschutz, dass o. g. Genehmigung erteilt wird. Darüber hinaus muss der Waldbesitzer den Sondengängen zustimmen. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen gegeben sind, können wir die forstrechtliche Genehmgiung erteilen.
 
 
 
Für eventuell auftretende Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
 
 
 
Es grüßt Sie freundlich aus dem Grünen Zentrum in L...z
 
 
 
S......a W.......n  Amen




Nun was dann vom Dr.   zurückkam hast du ja gelesen  Traurig

« Letzte Änderung: 09. Oktober 2012, um 18:48:53 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)
#31
09. Oktober 2012, um 19:56:46 Uhr













..

















Geschrieben von {author}

Sehr geehrter Herr A.....n,
 
 Ihre Tätigkeit als Sondengänger fällt behördlicherseits in 2 Zuständigkeitsbereiche:
 
1. in den Bereich der Denkmalpflege, 2. in den forstrechtlichen Bereich.
 
Zu 1.)
 
Als Sondengänger benötigen Sie eine Genehmigung nach § 21 Denkmalschutzgesetz. Zuständig hierfür ist das Landesamt für Denkmalpflege in Stuttgart. Unter der Nr. 0711/904-45 109 erreichen Sie die Zentrale, Sie müssten sich dort mit der Abteilung "Archäologie und Nachforschungen" verbinden lassen. Der zuständige Mitarbeiter kann Ihnen dann genauere Auskünfte erteilen.
 
 Zu 2.)
 
Im Landeswaldgesetz ist das Betreten des Waldes geregelt, d. h. wer darf sich wie und wo im Wald aufhalten.
 
Zum "allgemeinen Betretensrecht" gehört der "normale" Spaziergang im Wald, dies ist jederzeit für jeden erlaubt  {alt}. Sondengänge gehören nicht zum allgemeinen Betretensrecht, daher benötigen Sie für diese Tätigkeit zusätzlich (zu o. g. Genehmigung) eine Genehmigung von uns, der unteren Forstbehörde.
 
Um diese Genehmigung erteilen zu können, benötigen wir die Zusage des Landesamtes für Denkmalschutz, dass o. g. Genehmigung erteilt wird. Darüber hinaus muss der Waldbesitzer den Sondengängen zustimmen. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen gegeben sind, können wir die forstrechtliche Genehmgiung erteilen.
 
Für eventuell auftretende Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
 
Es grüßt Sie freundlich aus dem Grünen Zentrum in L...z




..



 Kringeln        Kringeln


Am geilsten finde ich noch immer den Satz......................; aus dem grünen Zentrum.............; so jetzt habe ich mir die Tränen aus den Augen gewischt:

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.wald-prinz.de/landeswaldgesetz-forstgesetz/180

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml



Solltest du dort wirklich etwas finden, was diesen Brief in seinem Inhalt als sachlich und rechtlich richtig entlarvt; bitte lass es mich wissen.................  Zwinkernd


Solltest du keine Probleme damit haben: Ich könnte den Originalbrief für meine Unterlagen brauchen. Wäre es dir möglich mir einen Scann zu mailen. Deine Adresse kannst du gerne schwärzen.

Meine Mailadresse:     sondengaenger.bw@googlemail.com


Offline
(versteckt)
#32
09. Oktober 2012, um 20:23:33 Uhr

Hi Pfälzer Smiley

dies ist die E-Mail, die ich vom Forstamt bekommen habe also nicht als Brief.
Bis auf die Adressen von mir und denen ist alles Original.

Mfg

Offline
(versteckt)
#33
09. Oktober 2012, um 21:29:30 Uhr

Geschrieben von Zitat von Pfälzer
Am geilsten finde ich noch immer den Satz......................; aus dem grünen Zentrum

Hm, wieso jetzt?
Das ist doch Bestandteil der Adresse von dem Laden:

Landratsamt Sigmaringen 
Grünes Zentrum
Winterlingerstraße 9
72488 Sigmaringen-Laiz

Zuständig für:
  • Landwirtschaft
  • Forst


Grüße,
sondelfreund

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