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 >  Sondengehen > Rund ums Sondengehen > Rechtliches > Thema:

 DschG BaWü ???????

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Avatar  DschG BaWü ???????  (Gelesen 2891 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
27. Februar 2011, um 13:51:45 Uhr

Hallo Badenwürttemberger,

ich habe mich mal mit Eurem DschG befaßt und m.E.n. einen riesen Wiederspruch
heraus gelesen.
Ich betrachte nachfolgend alles unter dem Aspekt Acker.

§ 8
Allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen
(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der
Denkmalschutzbehörde
1. zerstört oder beseitigt werden,
2. in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden
oder
- 3 -
3. aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit
diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung
ist.
(2) Dies gilt für bewegliche Kulturdenkmale nur, wenn
sie allgemein sichtbar oder zugänglich sind.


Das heißt im Umkehrschluß, sind Kulturdenkmale nicht allgemein sichtbar dürfen diese
ohne Genehmigung der DschB zerstört oder beseitigt werden.

Diese Festlegung macht nicht nur das Pflügen erst möglich sondern gibt uns Sondlern die
Möglichkeit nicht allgemein sichtbare Kds  dem Boden zu entnehmen und zu retten.
Dazu müssen diese aber erst gefunden werden was aber der Genehmigung bedarf.
 
§ 21
Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit
dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen
der Genehmigung.


Das Benutzen der Sonde gilt als Nachforschung und das Schippchen ist
die Grabung.
Die Versagung einer NfG. verhindern die nach §8 möglichen Bergung und damit die Rettung
unzähliger KD welche sich in der Pflugtiefe befinden.
Kulturdenkmale dürfen also ohne Genehmigung zerstört werden für ihre Rettung wird keine Genehmigung erteilt.

Das ist nicht nur Schwachsinn sondern ein Verstoß gegen das DschG.

§ 1
Aufgabe
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege,
die Kulturdenkmale zu schützen und zu
pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale
zu überwachen sowie auf die Abwendung von
Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken.
§ 2
Gegenstand des Denkmalschutzes
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind
Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen,
an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen

oder heimatgeschichtlichen Gründen ein
öffentliches Interesse besteht.
 

§ 6
Erhaltungspflicht
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben
diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten
und pfleglich zu behandeln.


Die Zuständige Denkmalschutzbehörde ist nach dem DschG verpflichtet KD zu schützen,
zu erhalten, Gefährdungen abzuwenden und auf die Bergung hinzuwirken.
Da die DschB aus materiellen und personellen Gründen nicht im vollem Umfang dieses
erfüllen kann, ist jeder freiwillige Helfer(Sondler) ein Mittel der gesetzlichen Verpflichtung
nachzukommen. Jede Ablehnung einer NfG. für Äcker in Pflugtiefe ist ein Gesetzesverstoß.

Hierbei spielt auch die fachliche Eignung des Helfers keine Rolle, denn mehr wie der Pflug
kann er auch nicht zerstören.

Durch das Schatzregal ist aber auch das Land als Eigentümer in der Pflicht. (§6 DschG)
Die Erteilung von NfG.ist für das Land im Rahmen des Zumutbaren.

Werden grundsätzlich weiterhin keine NfG für Äcker in Pflugtiefe erteil ist zu prüfen ob
überhaupt ein öffentliches Interesse nach §2 besteht. Zu vermuten ist dieses wenn die
Zuständigen nicht alle Mittel nutzen um die KD im Boden zu erhalten usw.. 

Kein öffentliches Interesse bedeutet dann, auf Äcker gibt es keine KD in Pflugtiefe und wer
nicht tiefer gräbt braucht keine Genehmigung.


Bitte beachtet, das zuvor Geschriebene ist nur eine Widerspiegelung meiner Gedanken.

Gruß Charlie

Hinzugefügt 27. Februar 2011, um 20:32:53 Uhr:

Seltsam,

kein Kommentar?

« Letzte Änderung: 27. Februar 2011, um 20:32:53 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

Offline
(versteckt)
#1
28. Februar 2011, um 07:14:42 Uhr

Moin,

glaubst Du wir haben nichts anderes zu tun, als hier im Forum abzuhängen?


Deine Zusammenfassung und Schlussfolgerung ist richtig.

Das LDA muss Dir auf Antrag auch eine NFG erteilen, tut sie das nicht verstößt sie gegen das eigene DSchG.
Es ist bekannt, dass sie trotzdem keine NFG erteilt. Der Behörde ist das aber egal, da es in BW niemanden gibt, der sie deshalb vor dem Verwaltungsgericht verklagt.

Viele Grüße

Walter



Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#2
28. Februar 2011, um 07:33:11 Uhr

Hi Walter,


nicht alles persönlich nehmen.

Ich hatte da eher an die User aus BaWü gedacht zumal sie gerade in einem anderen Trööt am diskutieren sind.

Aber wenn ich ehrlich bin, habe schon auf einen Satz von Dir gewartet.  Smiley Winken

Ja, da müsste sich in BaWü wirklich mal ein engagierter Sondler finden.

Gruß Charlie



Offline
(versteckt)
#3
28. Februar 2011, um 10:32:27 Uhr

Ist das eigentlich noch das einzigste Thema hier..........verklagen , Dienstaufsichtsbeschwerde etc. bla bla?
Das ist sowas von jämmerlich........ganz ehrlich.......mich wundert es nicht, dass die Behörden keinen Bock mehr auf diesen Scheiß haben und sich distanzieren........
Mann kann es auch übertreiben..........Ich will hier niemanden persönlich angreifen........das hier ist aber etwas übertrieben.......
Genauso das Thema " Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Archäologen"  Nono
Da kann ich mich nur dem Mitglied Veneter anschließen Winken ........als wenn man nichts besseres zu tun hätte.......wird das jetzt Mode nach "Schwachstellen" in den Behörden oder in Zeitungsberichten dieser zu suchen??
Also wie oben schon erwähnt........wundern braucht sich keiner mehr wenn in Zukunft kein Interesse mehr besteht seitens der Ämter mit Sondengängern ehrenamtlich zusammen zu arbeiten.
Ich möchte mich keinesfalls auf die Seite der Ämter stellen.......aber man sollte mal auf dem Boden bleiben.....meines Erachtens wird es früher oder später einigen sauer aufstoßen und dann reiben sich die die Hände, die am längeren Hebel sitzen..........und das sind wohl kaum wir Sondengänger.Ganz egal wie lange man ehrenamtlich tätig war.......Das es natürlich auch schlecht für die andere Seite sein würde, darüber kann man sich auch streiten.
Mit der ganzen Aktion wird doch alles nur noch schlimmer!?Das ist meine Meinung!!!Man soll nicht immer den ganzen Arm nehmen, wenn man den kleinen Finger gereicht bekommt.

Aber wahrscheinlich bin ich jetzt eh der "Buhmann" nach diesem Posting....... LMAO

gruß
Schwinz


Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#4
28. Februar 2011, um 10:56:26 Uhr

Hi Schwinz,

seit einem guten Jahr lese ich hier regelmäßig Beiträge in denen
zum Außdruck gebracht wird, dass in BW grundsätzlich keine NfG.
an Sondler erteilt werden.
Wo ist da der Kleine Finger?

Hier geht es auch nicht um Klagen auch wenn das Wort gefallen ist.
Walter hat nur den Ist-Zustand dargestellt.

Bitte beim Thema bleiben.

Gruß Charlie  Winken  

« Letzte Änderung: 28. Februar 2011, um 11:14:12 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)
#5
28. Februar 2011, um 11:09:27 Uhr

Das ist richtig Anbeten Anbeten sorry
..........aber.......es läuft doch wieder auf das gleiche hinaus.......
Aber ich bleib jetzt wieder beim Thema Winken

Gruß
Schwinz

Offline
(versteckt)
#6
28. Februar 2011, um 11:57:09 Uhr

Hallo,

die Zusammenfassung stimmt, leider bringt das uns nicht weiter.
Allerdings braucht man in BaWü auch keine NFG, denn ich lese im Gesetz NUR das, das gezielte Suchen danach strafbar ist.
Einige werden sich nun denken: "Soll ich also nach Meteoriten Suchen?" Nein!
Die Definition Bodendenkmal sagt ja schon alles aus, ...kulturhistorischen Wert....wissenschafliches Interesse...heimatkundlichen....
Diese Definition kann man auslegen wie man will, ist eine römische Münze von kulturhistorischen Wert? von wissenschaftlichen Interesse? Meine Meinung nach "NEIN" , solche Münzen sind nicht selten, sie liegen haufenweise in Archiven rum.
Ich darf also Suchen mit den gleichen Rechten wie in Bayern.
Schluss damit ist, sobald man ein "richtiges" BD findet  :Smiley

Liebe Grüße vom Bodensee

Fabian

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#7
28. Februar 2011, um 12:37:29 Uhr

Geschrieben von Zitat von Leon_Idefix
Hallo,

die Zusammenfassung stimmt, leider bringt das uns nicht weiter.
Allerdings braucht man in BaWü auch keine NFG, denn ich lese im Gesetz NUR das, das gezielte Suchen danach strafbar ist.
Einige werden sich nun denken: "Soll ich also nach Meteoriten Suchen?" Nein!
Die Definition Bodendenkmal sagt ja schon alles aus, ...kulturhistorischen Wert....wissenschafliches Interesse...heimatkundlichen....
Diese Definition kann man auslegen wie man will, ist eine römische Münze von kulturhistorischen Wert? von wissenschaftlichen Interesse? Meine Meinung nach "NEIN" , solche Münzen sind nicht selten, sie liegen haufenweise in Archiven rum.
Ich darf also Suchen mit den gleichen Rechten wie in Bayern.
Schluss damit ist, sobald man ein "richtiges" BD findet  :Smiley

Liebe Grüße vom Bodensee

Fabian

Hi Fabian,

ich bin da ganz Deiner Auffassung

nnuuuuuur

wo beginnt die gezielte Suche
und wer darf begutachten bei welchen Gegenstand
ein öffentliches Interesse besteht?

Man kann es drauf ankommen lassen,
nur mir ist Rechtssicherheit lieber.

Ich muß immer an den Fall eines Hausbesitzers und seiner Mülltonne denken.
Er hat Abfälle sauber getrennt und Kompostiert. Er war nicht mehr bereit für eine
Leere Mülltonne zu zahlen da sie auch nie entleert werden mußte und somit keine
Leistungserbringung der Stadtreinigung vorlag.
Urteil: Er muß weiter hin zahlen und die Stadtreinigung muß die leere Tonne kippen.  Schockiert

Guten Fund und Gruß Charlie


« Letzte Änderung: 28. Februar 2011, um 12:39:03 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)
#8
28. Februar 2011, um 13:12:28 Uhr

Geschrieben von Zitat von Charlie
Ich muß immer an den Fall eines Hausbesitzers und seiner Mülltonne denken.
Er hat Abfälle sauber getrennt und Kompostiert. Er war nicht mehr bereit für eine
Leere Mülltonne zu zahlen da sie auch nie entleert werden mußte und somit keine
Leistungserbringung der Stadtreinigung vorlag.
Urteil: Er muß weiter hin zahlen und die Stadtreinigung muß die leere Tonne kippen.  Schockiert

Guten Fund und Gruß Charlie


Na dann.......herzlich Willkommen in Deutschland........dem Land der unbegrenzten Möglichkeiten Brutal Brutal Brutal

Gruß
Schwinz

Offline
(versteckt)
#9
01. März 2011, um 06:36:56 Uhr

Diese "äußerst seltenen" Meteoriten braucht man nicht anführen.
Nach verlorenen Gegenständen zu suchen, deren Eigentümer dankbar für die Rückführung sind, ist nicht verboten.

masterTHief

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(versteckt)
#10
08. Oktober 2012, um 20:31:19 Uhr

Hallo Leute,

ich hatte einen Antrag gestellt und das hier bekommen :

Sehr geehrter Herr A.......n,
 
 
 
die Suche mit der Metallsonde und die damit verbundene Freilegung der gefundenen Objekte ist entgegen der weit verbreiteten Auffassung nicht zerstörungsfrei, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie bei der Nachforschung im Kreis Siegmaringen und Ostrach auf ein Objekt aus einer der zahlreichen bislang unbekannten denkmalwürdigen Fundstellen stoßen, das damit zu einem bislang unbekannten Kulturdenkmal im Sinne des §2 DSchG gehören kann. Nach § 2 Abs. 1 DSchG sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhalt aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Gegenstände, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind kraft Gesetzes Kulturdenkmale und unterliegen den Bestimmungen des DSchG. Eine Bergung des oder der Objekte ist somit mit deren undokumentierten Entfernung aus dem archäologischen Kontext gleichzusetzen. Dies wird sicherlich nicht in der Absicht von Ihnen liegen, aber eine Unterscheidung der Qualität des archäologischen Fundes und die Bedeutung der Fundlage sind anhand des Detektorsignals nicht zu ermessen. Auch wenn Sie eine Einmessung der Objekte vornehmen, kann im Nachhinein keine sichere Zuordnung zur ursprünglichen Befundstruktur vorgenommen werden, so dass in jedem Fall mit einem zumindest partiellen Verlust der Denkmalsubstanz gerechnet werden muss.  
 
 
 
Das öffentliche Interesse zu verhindern, dass durch nicht fachgerechte Nachforschungen Denkmalsubstanz gefährdet oder vernichtet wird oder Kulturdenkmale nach der Freilegung Schaden nehmen, würde das rein private Interesse an entsprechenden Nachforschungen voraussichtlich im vorliegenden Fall überwiegen und somit zur Versagung der Genehmigung führen.
 
 
 
Um eine gebührenpflichtige, förmliche Antragsablehnung zu vermeiden, geben wir Ihnen die Gelegenheit, den Antrag bis zum 05.11.2012 zurückzuziehen.
 
 
 
Von Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege (LAD) wird jedoch angeboten, kulturgeschichtlich interessierte Personen ehrenamtlich an einer systematischen Prospektionsmaßnahme des LAD auf einem überplanten Areal teilnehmen zu lassen, bei der der Einsatz einer Metallsonde unter Anleitung des LAD ermöglicht wird.
 
Bei Interesse an der Teilnahme an einer solchen Maßnahme können Sie sich gerne an mich wenden. Ich würde Sie dann über den Ort und Zeitpunkt der Prospektion informieren.
 
 
 
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
 
 
 
 Mit freundlichen Grüßen
 
 
 J........n Sch........tz

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#11
08. Oktober 2012, um 21:26:35 Uhr

Ich bin heute dem immer wieder kehrenden Rat gefolgt und habe eine Rechtsschutzversicherung
inkl. Verwaltungsrecht abgeschossen.

Solche Frechheiten wie hier von dir erlebt gehören vor Gericht.

Ich werde mir so was nicht gefallen lassen und in Übrigen ich suche bzw. forsche nicht
nach BD's.
Ich gehe einfach nur Sondeln.

Dies ist in keinem Bundesland verboten.

Leute wir müssen an Selbstbewusstsein vor preschen und den Archis welche Gesetze beugen
zeigen was gesetzlich ist.

Wird schwer aber ist machbar.

Gruß Charlie

Offline
(versteckt)
#12
08. Oktober 2012, um 21:37:04 Uhr

Geschrieben von Zitat von Charlie
Archis welche Gesetze beugenzeigen was gesetzlich ist.

Wieso? Niemand beugt hier Gesetze.

Der Antragssteller hat nach einer Genehmigung (nehme ich an) gefragt, zwecks Suche mit dem Metalldetektor.
Nach dem DSchG ist die gezielte Suche nach Kulturdenkmälern genehmigungspflichtig.
Wer einen Antrag stellt, will also nach KD suchen. (Logisch, sonst würde er ja nicht beim zuständigen Amt um eine Genehmigung anfragen!)
Diese Genehmigung wurde aus o.a. Gründen untersagt.

Was ist daran Rechtsbeugung? - Ich z.B. suche nicht nach Kulturdenkmälern, sondern nur nach Abfall (bin aktiver Tier- und Umweltschützer und will nicht, dass sich Tiere an scharfkantigem Metall verletzen, ausserdem habe ich was gegen die zunehmende Bleibelastung unserer Waldböden durch Jagdprojektile). Und zusätzlich suche ich nur nach modernen Euromünzen und Schmuck an Badestränden (bin halt extrem geldgierig). Aus diesen Gründen brauche ich keine Genehmigung vom Amt, ich will ja nicht nach KD suchen. Sollte ich bei meiner erlaubnisfreien Suche mal zufällig auf ein KD stoßen, werde ich als ehrlicher Bürger den Fund natürlich sofort der zuständigen Stelle anzeigen. Ist also ganz einfach.

Grüße,
sondelfreund

Offline
(versteckt)
#13
08. Oktober 2012, um 21:38:24 Uhr

@ Charlie

Alleine aufgrund der Tatsache das du mit einer Sonde suchst, nimmst du "billigend in Kauf" ein Kulturdenkmal zu finden, das reicht schon aus.

Traurig aber leider wahr....

(versteckt)
#14
08. Oktober 2012, um 21:50:08 Uhr

Geschrieben von Zitat von Odie
@ Charlie

Alleine aufgrund der Tatsache das du mit einer Sonde suchst, nimmst du "billigend in Kauf" ein Kulturdenkmal zu finden, das reicht schon aus.

Traurig aber leider wahr....

ist unter welchem Paragraphen nachzulesen ?

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