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 Schleswig-Holstein hat ein neues Denkmalschutzgesetz

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Avatar  Schleswig-Holstein hat ein neues Denkmalschutzgesetz  (Gelesen 15248 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
13. Dezember 2014, um 09:37:12 Uhr

Gestern (12. Dezember) hat der Landtag ein neues Denkmalschutzgesetz verabschiedet.

Mit den zugleich beschlossenen Änderungen des Bildungsausschusses hier zu lesen:
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https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/2500/drucksache-18-2507.pdf


Für uns Sondler relevante Paragraphen. So ganz grob ausgesucht. Natürlich gibt es noch andere wichtige Paragraphen wie das Schatzregal.

§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
...
(2) Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen
...
4. die Anwendung archäologischer Methoden, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden,
5. das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,
6. Nachforschungen, Erdarbeiten oder taucherische Bergungen an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein, oder
7. die ganze oder teilweise Inbesitznahme eines durch Grabung oder durch taucherische Bergung zu Tage getretenen Kulturdenkmals.


§ 13 Verfahren bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen
(1) Die zuständige Denkmalschutzbehörde prüft innerhalb von vier Wochen, ob der Antrag unvollständig ist oder sonstige erhebliche Mängel aufweist. Ist das der Fall, fordert sie die Antragstellerin oder den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgewiesen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Denkmalschutzbehörde einen Bescheid erlassen hat. Die Frist ruht während der Untersuchung des Denkmals oder seiner Umgebung nach Absatz 6. Die Genehmigung erlischt, wenn mit der Maßnahme nach diesem Absatz nicht innerhalb dreier Jahre nach Erteilung der Genehmigung begonnen worden oder eine begonnene Maßnahme länger als ein Jahr unterbrochen ist, es sei denn, in anderen Rechtsvorschriften ist etwas anderes bestimmt; die Frist von einem Jahr kann auf Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
...
(4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

§ 19 Straftaten
(1) Wer vorsätzlich
..
2. die in § 12 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 genannten Handlungen vornimmt, ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu haben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Geräte sollen eingezogen werden.

Schöne Grüße
Oetti1



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#1
13. Dezember 2014, um 12:05:51 Uhr

Hört sich ja nicht gerade toll an. Die haben wohl die Weihnachtsvorverkaufzahlen von Detektoren erhalten und ihre eigenen Schlüsse daraus gezogen. Dann kommt noch der ganze Rummel um die Offenen Verfahren. 

dummmel

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#2
13. Dezember 2014, um 12:19:37 Uhr

Vor fast einem Jahr wurde es schon mal thematisiert und jetzt ist es so durchgekommen.

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.detektorforum.de/smf/rechtliches/neues_denkmalschutzgesetz_sh-t71292.0.html


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#3
13. Dezember 2014, um 12:28:21 Uhr

Hoffentlich werden jetzt mal mehr Kurse angeboten, ansonsten ist man als Sondler in SH ja richtig angeschissen.

Gruß Michael

« Letzte Änderung: 13. Dezember 2014, um 12:45:24 Uhr von (versteckt) »

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#4
13. Dezember 2014, um 12:37:56 Uhr

Geschrieben von Zitat von MichaelP
Hoffentlich werden jetzt mal mehr Kurse angeboten. Ansonsten ist man als Sondler in SH ja richtig angeschissen.

Gruß Michael

Es wird sich was ändern, aber noch nicht spruchreif Cool

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#5
13. Dezember 2014, um 13:47:34 Uhr

Krass, also in S-H ist dann ungenehmigtes Sondeln keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern sogar eine Straftat. Gibt's da noch andere Bundesländer, in denen das so ist?

Viele Grüße,
Günter

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#6
13. Dezember 2014, um 13:50:56 Uhr

Geschrieben von Zitat von Drusus
Gibt's da noch andere Bundesländer, in denen das so ist?
Soweit ich weiß wird das auch bei Schlachtfeldern in Süddeutschland so praktiziert. Zwinkernd

LG Michael

« Letzte Änderung: 13. Dezember 2014, um 13:56:03 Uhr von (versteckt) »

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#7
13. Dezember 2014, um 14:10:02 Uhr

Geschrieben von Zitat von MichaelP
Soweit ich weiß wird das auch bei Schlachtfeldern in Süddeutschland so praktiziert
Mit dem Scherz könntest Du sogar recht haben - aber nebenan in BW! Zwinkernd

Viele Grüße,
Günter

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#8
13. Dezember 2014, um 14:33:54 Uhr

Sollte man das neue Gesetz nicht hier so rein setzen, das Neulinge gleich aufgeklärt werden die aus SH kommen. Am besten in rot.

Gut Fund wenn auch nicht mehr für alle


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#9
13. Dezember 2014, um 21:16:29 Uhr

Ein archäologisches Landesamt was sich um Belange außerhalb seiner Kompetenz/Befugnisse kümmern will, hat 1. zu viel Mittel zur Verfügung und ist 2. nicht ausgelastet. Hier ist eine Mittelkürzung angebracht.

Ich werde im Frühjahr in SH eine Auftragssuche machen und wenn ich angezeigt werde durch alle Instanzen gehen. Das Gesetz wird fallen.


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#10
13. Dezember 2014, um 21:25:47 Uhr

Ich finde dieser Satz ist wichtig:

"5. das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden..."

Ich verstehe daraus, dass jede Nutzung des MD verboten wird, sofern man keine Genehmigung. Egal, ob man seinen verlorenen Ehering sucht, die Hundesteuermarke vom Hund Lumpi etc....weil: Der Detektor ist GEEIGNET auch Kulturdenkmäler zu finden. Krasses Gesetz.

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#11
13. Dezember 2014, um 21:34:59 Uhr

Geschrieben von Zitat von Charlie
Ein archäologisches Landesamt was sich um Belange außerhalb seiner Kompetenz/Befugnisse kümmern will, hat 1. zu viel Mittel zur Verfügung und ist 2. nicht ausgelastet. Hier ist eine Mittelkürzung angebracht.

Ich werde im Frühjahr in SH eine Auftragssuche machen und wenn ich angezeigt werde durch alle Instanzen gehen. Das Gesetz wird fallen.



Immer nett zu sehen, dass es Leute gibt die Null,Null Ahnung haben und Gegener der Archäologie sind (Mittelkürzungen Idiot 
).

Solche Gesetzte werden doch nicht vom Denkmalamt geschrieben sondern von den Fachleuten in den Ministerien.

Aber es gibt ja Leute, die beschweren sich immer über die nicht so genauen Gesetzte.

Jetzt haben wir eins und es gibt sich immer noch Beschwerden.

Ach ja, da gab es ja schon mal was "Strandsucher Protest"

Die ewigen Nörgler hat Frech

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#12
13. Dezember 2014, um 22:08:55 Uhr

Mal nur so nebenbei. Nach der Gesetzesänderung in NRW kam die Mittelkürzung!
Und es wird noch Krasser. Unsere Stadt hat die Archive für Kunst und Geschichte, (Kellereinlagerungen)
zur Disposition gestellt. Man Diskutiert den verkauf gewinnträchtiger Musealer Gegenstände.
Ich denke das alles was Geld bringt auch versteigert wird!
Tja die Lobby für die Gesetzesänderungen haben die Archäologen und (BDA`s).
Die Bäckerinnung wird sich da nicht eingebracht haben? Und das die Änderungen des Volkes Wille
war, konnte ich auch nicht feststellen! Man braucht ja auch nicht so viele Gelehrte wenn man kaum Funde
hat. ( War nicht mein Satz, aber doch irgendwie Logisch)Grinsend 
 Ich denke die Sondler werden nicht weniger aber die Stellen in den Ämtern schon.

 Weiterhin GF Klaus

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#13
13. Dezember 2014, um 23:04:43 Uhr

Krasse Änderung. Suche mit dem MD scheint ja explizit verboten zu sein. Sonst ist es ja immer schwammig formuliert. 
Da haben wir in Sachsen ja noch Glück...
So ein dummes Amt...

Jäger

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#14
13. Dezember 2014, um 23:21:48 Uhr

Ich bin ja leuider juristischer Laie, aber kann denn nun S-H ungenehmigtes Sondeln so einfach zur Straftat erklären, während es das im Rest der Republik nicht ist? Ich dachte, Straftaten regle das Strafgesetzbuch und dieses ist bundesweit gültig!

Viele Grüße,
Günter

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