Man muss hier unterscheiden in Messer mit Waffencharakter, Werkzeug/Gebrauchscharakter und Werkzeuge.
Berechtigtes Interessen hin oder her. Auch die situative Wahrnehmung und das vom Gegenstand/Führenden Bedrohungspotential spielt im Einzelfall eine Rolle.
Ein altes Küchenmesser, das auf dem Flohmarkt erstanden wird, in eine Zeitung gewickelt und im rucksach verschwindet ist kein Problem - ein gerade im Laden gekauftes Filetiermesser ohne Verpackung, in der Hand in der vollen U-Bahn schon ( ich weiß, ein plumpes Beispiel

)
Messer mit Einhandöffnung, auch solche ohne Öffner, welche sich aber in einer Hand öffnen lassen - sind verboten, die Ausnahme sind berechtigtes Interesse und Berufsausübung.
Klappesser mit einer Klingenlänge über 7,5cm bei denen die klinge arritiert - verboten.
Klappmesser bei denen die klinge nicht Festgestellt wird, sind erlaubt wie bei feststehenden Klingen. - 12,5cm
Solang die Messer keinen Waffencharakter haben, Doppelschliff usw.
Alles das bezieht sich auf tragen und führen im öffentlichen raum, was den Besitz wenig tangiert.
Um das mal grob zu überreißen. Einzelfallentscheidungen vorbehalten.
| | Geschrieben von Zitat von Drusus Es nimmt aber tatsächlich zu: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen. Registrieren oder Einlogenhttps://www.welt.de/vermischtes/video174688552/Groessere-Gewaltbereitschaft-Immer-mehr-Messerattacken-in-Deutschland.html
Viele Grüße, Günter
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Da würde ich gerne mal nähere Details sehen und dann mal eine Vergleichkurve ziehen zur steigenden Degeneration unserer Gesellschaft....
Ich denke, da würden sich doch einige Schnittpunkte ergeben, aber bestimmt nur gaaaanz wenige

Ein Schelm, wer Böses denkt...
Grüße
