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 Denkmalrecht in NIedersachsen mit Genehmigung suchen?

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Avatar  Denkmalrecht in NIedersachsen mit Genehmigung suchen?  (Gelesen 6550 mal) 0
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#15
14. Februar 2014, um 16:45:55 Uhr

Servus.

Diese Frage hatte ich hier auch schon mal gestellt und bin zu dem Endschluss gekommen einfach die Bauern zu Fragen.
Meide einfach Orte wo dich jeder sehen kann oder wo was vorgefallen ist.

Wir haben ehh einen schlechten Ruf bei den Archäologen... wegen unterschlagung, raub uvm...

Ich wäre ja mal dafür das wir hier im Forum mal ne Aktion starten, wo wir Bundesweit pro Kopf eine Münze oder Abzeichen von bedeutung was wir gefunden haben an die nächste behörde schicken und abwarten was passiert ;-) denke die werden dumm gucken =D.

mfg

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#16
14. Februar 2014, um 16:50:08 Uhr

Stalker, man sieht, dass du von jura keine Ahnung hast.
Zu 2: bitte lesen was ich geschrieben habe. Die Feststellung eines bedingten Vorsatzes ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ich an einem Baggersee suchen will, brauch ich keine Genehmigung.
3: Du gehst hier davon aus, dass ich sage ich suche Meteorieten und will aber nach BD suchen. Dann ist die Argumentation auch quatsch. Ich sprach von denen, die tatsächlich nur nicht BD suchen wollen.

Und: In keinem der Urteile wird gesagt, dass immer ein bedingter Vorsatz besteht. Nur im Einzelfall

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(versteckt)Themen Schreiber
#17
14. Februar 2014, um 16:57:00 Uhr

nibse warst du nicht der der jura studiert hat ?
@bummel jo und dann erwischt es mich doch und ich habe ne owi am hals die ne menge spass macht (kosten kann)


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#18
14. Februar 2014, um 17:06:03 Uhr

Was wollen die dir  Belehren wenn du denen was zu schickst?
Ich gehe mal davon aus das man erwischt werden muss und in dem Fall hast du nichts unrechtes getan!
Aber wenn du dir bei so was schon ins Hösschen machst solltest du dein Hobby wechseln. ewt Stricken oder Töpfern  Applaus.
Es ist nicht erlaubt abgesehen von Badeseen oder am Strand. Da wird dir hier keiner was andres sagen da wir uns alle auf dünnem Eis bewegen Down

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(versteckt)Themen Schreiber
#19
14. Februar 2014, um 17:19:07 Uhr

was die dir wollen ganz einfach bis zu 250000 euro das können die wollen und dabei würdest du dir sicher auch ins "hösschen" machen oder? mache das auch schon ein paar jahre und weiss auch das wir immer auf dünnem eis sind habe es schlicht und einfach verpennt die gesetzes novelle deswegen werde ich mir wohl oder übel ne genehmigung besorgen müssen um mein hobby weiter auszuüben (gut mein 2 hobby ist schleuder (zwille) schiessen da bin ich immer auf der sicheren seite ob man es glaubt oder nicht )


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#20
14. Februar 2014, um 17:32:24 Uhr

Was in dem Land hier nich alles verboten ist....  Belehren Down
250000 Euro hab ich auch schon mal gelesen aber wann wollen die eine Solche Strafe verhängen? Amen
maximal wenn ich das Bernsteinzimmer im Keller aufgebaut habe und Eintritt verlange. =D
Wegen ner Münze denk ich nicht.
Jeder ist in seinen Jungen Jahren friesierte Mofas gefahren da hat es auch keinen gejuckt ;-) bis man erwischt wurde. Belehren

Aber halt uns doch mal auf dem Laufenden was du über eine Genehmigung vorgeschlagen bekommst.
Hab da auch mal was über ehrenamt archäologie gelesen mit ner 2 Wöchigen Schulung usw. Zwinkernd

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#21
14. Februar 2014, um 17:57:00 Uhr

Geschrieben von Zitat von nibse
Stalker, man sieht, dass du von jura keine Ahnung hast.
Zu 2: bitte lesen was ich geschrieben habe. Die Feststellung eines bedingten Vorsatzes ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ich an einem Baggersee suchen will, brauch ich keine Genehmigung.
3: Du gehst hier davon aus, dass ich sage ich suche Meteorieten und will aber nach BD suchen. Dann ist die Argumentation auch quatsch. Ich sprach von denen, die tatsächlich nur nicht BD suchen wollen.

Und: In keinem der Urteile wird gesagt, dass immer ein bedingter Vorsatz besteht. Nur im Einzelfall

Was "man" sieht, kann ich nicht sagen. Was ich sehe ist, dass hier einer die diesjährige Pacht für die Weisheit wohl schon entrichtet zu haben meint.

Es erschließt sich mir nicht, wieso hier mit dem Eventualvorsatz argumentiert wird. Die Frage zielte darauf ab, ob eine generelle Genehmigungspflicht für den Einsatz von Metalldetektoren besteht, auch wenn nicht explizit nach einem Kulturdenkmal gesucht wird. Fraglich war hier ob die Vorschriften des § 12 (1) NDSchG einschlägig sind. Wir sind also noch lange vor den straf- und ordnungsrechtlichen Konsequenzen aus § 35 ff. NDSchG. Also bitte am Sachverhalt bleiben.

Dem Sachverhalt lag ebenfalls die Frage zugrunde was eigentlich ein Kulturdenkmal sei. Gemäß § 3 (1) NDSchG sind Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche Denkmaleund Denkmale der Erdgeschichte. Der Kulturdenkmalsbegriff ist also weiter gefasst, als der des Bodendenkmals. Gemäß § 3 (4) NDSchG sind Bodendenkmale mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluß über menschliches Leben in vergangener Zeit geben. Der sachliche Schutzbereich wird eröffnet, wenn öffentliches Interesse besteht. Generell bedeutet das, wenn eine besondere geschichtliche, kulturell-künstlerische, wissenschaftliche, kultische, technisch-wirtschaftliche oder städtebauliche Bedeutung gegeben sein muss.

Das Problem was sich in an dieser Stelle eröffnet ist, dass der einzelne vor Ort aufgrund fehlender Fachkenntnis nicht in der Lage sein wird einzuschätzen wann er etwas geschichtlich relevantes gefunden hat. (Ein wichtiges Urteil hier: OVG Lüneburg, Entscheidung vom 02.07.1994 - 1 L 4549/92).
Dass weite Unklarheit herrscht, was "historisch relevant" ist und welche Objekte der Definition eines Kulturdenkmals unterliegen, liegt auf der Hand. Beim 2. Qualifizierungskurs für Sondengänger in NDS in Offensen (Celle) habe ich diese Frage daher auch an die anwesenden Archäologen so ähnlich formuliert. Jedem ist klar, dass ein 5 DM Stück von 1970 kein Kulturdenkmal ist. Fraglich ist, wo die Grenze zu ziehen ist. Da man aber den geschichtlichen/wissenschaftlichen/kulturellen Wert einer Sache aber kaum an einer Epoche festmachen kann, ist davon auszugehen, dass die ordentliche Genehmigung der einzige Ausweg ist, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen.


S.t.a.l.k.e.r.





« Letzte Änderung: 14. Februar 2014, um 17:57:51 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)Themen Schreiber
#22
14. Februar 2014, um 18:40:47 Uhr

nun erstmal habe ich ne email an unseren archi in goslar geschrieben was man den alles so brauch um ne genehmigung zu bekommen bin mal gespannt was er zurück schreibt und ob den dieser lehrgang in hannover zwingend vorgeschrieben sei.aber wen ich was weiss schreibe ich es hier

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#23
14. Februar 2014, um 18:43:16 Uhr

 Super Super Super

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#24
14. Februar 2014, um 19:02:00 Uhr

Geschrieben von Zitat von Vermeer111
nun erstmal habe ich ne email an unseren archi in goslar geschrieben was man den alles so brauch um ne genehmigung zu bekommen bin mal gespannt was er zurück schreibt und ob den dieser lehrgang in hannover zwingend vorgeschrieben sei.aber wen ich was weiss schreibe ich es hier

Die untere Denkmalbehörde leitet den Antrag auf eine Genehmigung nur weiter. Vermutlich wirst Du die Antwort bekommen, dass sie es entweder nicht wissen, sie keine Genehmigung erteilen oder (wenn sie nett sind) verweisen sie Dich an das NLD in Hannover.

Ich würde mich dort direkt hinwenden. Das erspart Ärger und Zeit.

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(versteckt)Themen Schreiber
#25
14. Februar 2014, um 19:26:30 Uhr

habe den tip von nem arbeitskollegen bekommen die kennen sich persönlich

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#26
14. Februar 2014, um 19:55:35 Uhr

Geschrieben von Zitat von S.t.a.l.k.e.r.
Es erschließt sich mir nicht, wieso hier mit dem Eventualvorsatz argumentiert wird.

Weil die Suchne nach KD genehmigungspflichtig ist. Also die vorsätzliche Suche. Dabei reicht bereits der Eventualvorsatz. Also ist jede Suche (egal ob mit oder ohne Detektor) genehmigungspflichtig, die das Ziel hat, KD zu finden. Von daher trift die Antwort von mir genau auf die Frage zu.

@ Vermeer: Die Höhe der Geldstrafe für eine OWIG wird anhand der schwere des Vergehens bemessen. 250000€ ist das Höchstmaß. Das kommt in Betracht, wenn Du auf Neuschwanstein die Wandaufstämmst oder auf der Wewelsburg unterm Mamor nach des SS-Ringen suchen willst ;-)


Hinzugefügt 14. Februar 2014, um 20:04:47 Uhr:

Und Stalker: Ich habe studiert, Gesetze auszulegen. Vielleicht solltest Du nicht immer aus irgendeinem Halbwissen alles durcheinanderwerfen. Nur als Tipp. Und wenn Du meine Ausführung gelesen hättest, hättest Du gelesen, dass ich sehr wohl schreibe, dass unter normalen Umständen nur die Suche am Badesee ohne Genehmigung erlaubt ist. Auf allen anderen Flächen wird es schwer. Denn hier kommt der Bedingte Vorsatz ins Spiel, wenn man sich nicht sicher sein kann, dass man doch auf KD stößt.

Zum Maßstab, was KD sind, habe ich bereits ein Thema erstellt.
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.detektorforum.de/smf/rechtliches/grenzen_von_forschungsfreiheit_und_denkmalschutz_infoblog_dschg-t71820.0.html;msg700355#msg700355

Nds ist auch schon Kommentiert.

« Letzte Änderung: 14. Februar 2014, um 20:04:47 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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#27
14. Februar 2014, um 20:12:09 Uhr

nibse: ?
Jetzt hab ich mal ne Frage zum Thema am See suchen.
Wie schaut es den Rechtlich aus am see zu Suchen wenn dieser Eingezeunt ist.
BZW. Ich nach erlaubniss Frage dort zu suchen und was Finde. ?
Abgeben oder am fund beteiligen? =D Dumme Frage aber ich stell sie einfach mal =D
Da ja ca. 90% aller see`n in Bestz sind

« Letzte Änderung: 14. Februar 2014, um 20:14:18 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)Themen Schreiber
#28
14. Februar 2014, um 20:20:54 Uhr

is mir doch klar das das der höchstsatz ist nibse

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#29
15. Februar 2014, um 23:57:41 Uhr

Wenn Du auf einem fremden Grundstück suchen willst und dieses umzäunt, also vor betreten durch unbefugte geschützt ist, brauchst du die Genehmigung des Grundstückseigentümers. Die Funde stehen beim Auffinden entweder im geteilten Eigentum des Grundeigentümers und dir oder desjenigen, der es verloren hat.
Kann man den Eigentümer zuordnen (Ehering etc) muss der Fund beim Fundbüro abgegeben werden und wird erst zum Eigentum des Finders und des Grundeigentümers, wenn er dort innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholt wird.
Kann eine Zuordnung nicht mehr stattfinden (Geldstücke oder Massenware, die offensichtlich lange im Sand lag) bist Du als Finder und der Grundeigentümer zu je 50prozent Eigentümer. es empfiehlt sich, im Vorhinein die Fundauseinandersetzung zu regeln.
Wenn Du Funde hierbei nicht dem Grundeigentümer meldest, ist dieses eine strafbare Fundunterschlagung. ich hab mit den meisten Bauern die Abmachung, dass ich alles behalten kann und nur Gold melden muss (Denkmalpflege ausgenommen. Da müssen BD immer angezeigt werden [NRW])

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