Das Denkmalschutzgesetz von Schleswig-Holstein ist hier zwar nicht das Thema, ich kann diesen drohenden Post aber nicht so stehen lassen, da er hier ein falsches Bild suggeriert. Dies ist keine Rechtsberatung:
Oetti1 schreibt:"Aber es gibt in anderen Ländern
zum Beispiel solche Passagen: "§24. (1) Wer ohne die nach § 19 Abs. 3 erforderliche Genehmigung ...2. Mess- und Suchgeräte verwendet, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein ...wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Geräte sollen eingezogen werden."
§19. (3) Als archäologische Denkmalbereiche (Grabungsschutzgebiete) werden durch Verordnung nach Absatz 1 bestimmte abgegrenzte Bezirke festgelegt, in denen Kulturdenkmale zu vermuten sind. In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Kulturdenkmale gefährden können, der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde."
Dazu steht im Entwurf des neuen DschG Schleswig-Holstein:
§ 24
Straftatbestände
(1) Wer ohne die nach § 19 Abs. 3 erforderliche Genehmigung...
-> Der Paragraph 24 thematisiert ausdrücklich NUR den Paragraphen 19 Absatz 3
Dieser ist der hier:
(3) Als archäologische Denkmalbereiche (
Grabungsschutzgebiete) werden durch
Verordnung nach Absatz 1 bestimmte abgegrenzte Bezirke festgelegt, in denen Kulturdenkmale
zu vermuten sind. In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die
Kulturdenkmale gefährden können, der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde.
-> Was steht hier? Es geht NUR um Grabungsschutzgebiete. Grabungsschutzgebiete, abgekürzt mit GSG, habe ich immer von der Suche ausgeschlossen und dies hier auch so geschrieben. Bei GSG ist, wie der Name sagt, das Graben verboten. Auf eingetragenen Bodendenkmälern ist NICHT das Graben verboten, sondern das Beschädigen, Zerstören etc. (Wurde bereits thematisiert)
Was lernen wir aus Oetti1 Post?
Jeder Neuling, der das liest, bekommt erstmal ein bisschen Angst.
"Wie, in SH kann man mit dem Detektor in den Knast kommen? Oh mist"
Liest man mal genauer, ist die Straftat NUR gegeben, wenn man IN einem GSG Sucht + Gräbt. Haithabu wäre zum Beispiel ein solches GSG oder vielleicht eine uralte Langhäuseransammlung an der Küste.
Wo die GSG genau sind, erfährt man beim Denkmalamt z.B. oder sind teilweise auch ausgeschildert. Man kann also auf alle Fälle sicher gehen, wo sich GSG befinden und die meiden!
Jeder Wald, jedes Feld, jede Wiese, also überall, wo KEIN GSG in SH vorhanden ist, kann gar nicht zu einer Straftat führen und der Detektor wird natürlich auch nicht eingezogen.
GSG in Schleswig-Holstein betragen vielleicht 0,01% der Fläche SH.
=> Lasst euch doch nicht irre machen, Jungs und Mädels. Mein Tipp ist, schaut im Denkmalschutzgesetz zuerst nach den Ordnungswidrigkeiten, den Straftatbestand Im Denkmalschutzgesetz gibt es meines Wissens nach übrigens nur in SH und Hessen, in den meisten Ländern ist alles, was mit "Schatzsuche" zu tuen hat, maximal eine Ordnungswidrigkeit und dies auch nur äußerst selten, wenn man z.B. in NRW in einem GSG gräbt.
Für das Beispiel SH, habe ich mir das Denkmalschutgesetz dieses Bundeslandes durchgelesen.
Was dort geahndet wird und für "uns" relevant ist, wäre z.B. wenn man ein Kulturdenkmal findet und es nicht der Behörde mitteilt oder
"wer zum Zweck der Erforschung eines eingetragenen Kulturdenkmals in dessen Bestand eingreift, bedarf der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde",
sprich: Wer in ein eingetragenes Bodendenkmal / Kulturdenkmal eingreift.
Was genau eingreifen heißt, also wie tief ein Loch sein darf etc. kann nur ein Gericht klären.
Exekutive und Judikative sind Gott sei Dank in Deutschland
getrennt und deswegen kann die Exekutive, also die Behörde (das Denkmalamt), viel posaunen und die Gesetze scheinbar streng auslegen - wenn ein Gericht die Denkmalschutzgesetze bewertet und "
neutral" auslegt, wie es äußerst wahrscheinlich ist, wäre das eine ziemliche Niederlage für die Denkmalämter und würde den deutschen Sondengängern jegliche Bedenken nehmen.
Wer in Schleswig-Holstein wohnt, kann also unbeschwert suchen und graben gehen. Ein Paradies für Sondengänger!-Gefundene Denkmäler müssen gemeldet werden-In eingetragene Kulturdenkmäler darf nicht eingegriffen werden (Vage Formulierung, zur Not hat man aber 99,9% der Fläche SH)-GSG meiden (vorher erkundigen, wo die genau liegen. GSG sind sehr selten!)-> Ist ja fast so locker gehandhabt, wie in NRW, also viel Spaß beim Sondeln

Ich frag mich, warum ich mich mit sovielen Gesetzen hier stundenlang herumschlage und nichts Produktives leiste
Für mein Bundesland kenne ich die Gesetze auswendig und trotzdem warne ich immer vor den "Rattenfängergeschichten" im detektorforum

Warum? Es macht mir Spaß, verunsicherten Leuten oder Sondelneulingen zu helfen, dieses Hobby auszuüben.
Meinem Gerechtigkeitsempfinden nach finde ich es traurig, dass, generell in deutschsprachigen Foren, im Gegensatz zu englischsprachigen, Verbote, Beschränkungen und Strafen der Kern von Diskussionen sind.
Es geht weniger um die Freude am Suchen, um das Teilen von Erlebnissen um den Spaß in einer Forengemeinschaft und den Zusammenhalt, als vielmehr um Panikmache und Angst schüren vor dem "bösen Staat mit seiner noch viel böseren Exekutive".
Interessierten Leuten und Neueinsteigern dieses Hobby
so madig zu machen wie irgendwie möglich (damit es zum Beispiel nicht zuviele Sucher gibt), halte ich für pervers und darum zeige ich gerne auf, wie die Sondelregeln in der Realität aussehen und ermutige jeden, sich für ein paar Stunden mit seinem jeweiligen Denkmalschutzgesetz auseinanderzusetzen, bevor er / sie ohne Bedenken lossucht.

@sevenOaks: Hatte dir in meinem ersten Beitrag eine Antwort auf deine zu Beginn gestellte Frage gegeben.