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 Grenzen von Forschungsfreiheit und Denkmalschutz, Infoblog - DSchG

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Avatar  Grenzen von Forschungsfreiheit und Denkmalschutz, Infoblog - DSchG  (Gelesen 2832 mal) 0
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#15
28. Januar 2014, um 07:06:08 Uhr

Ich wäre auch für Niedersachsen. Ich weiß leider von einem Bekannten, dass es hier sehr unerwünscht ist und die zuständige Mitarbeiterin in der Behörde (Denkmalamt) ein rießen Problem mit Sondengängern hat.

Gruß aus dem Emsland
Thomas

Ps. Danke schon mal für deine Mühen!!! Applaus Anbeten

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(versteckt)Themen Schreiber
#16
28. Januar 2014, um 09:02:10 Uhr

Hallo Leute,

heute Abend setzte ich mich an das nächste Bundesland. Ja, Niedersachsen ist als nächstes dran. Ich habe mir schon einen kurzen Überblich gemacht. Als Vorgeschmack:
Denkmalbegriff ist enger (strenger) als in NRW, man darf also weniger ohne Genehmigung machen. Andererseits sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigungserlaubnis relativ klar gefasst und enthält eine bindende Wirkung für die Behörden. Ich will aber nicht zu viel vorwegnehmen. Bis dann.

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#17
28. Januar 2014, um 10:01:12 Uhr

 Applaus Ich finde es Klasse, dass sich Jemand so viel Arbeit für uns Alle hier im Forum macht!!!  Applaus
Sehr selbstlos und bestimmt ein toller Sondler den man gerne an seiner Seite weiß!!!!

Ich sage dazu nur eines:  HERZLICHEN DANK !!!!!!!!  Anbeten

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#18
28. Januar 2014, um 10:13:57 Uhr

....kann mich Micha nur anschließen,Hut ab vor nibse Applaus Applaus

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#19
28. Januar 2014, um 14:22:18 Uhr

Auch von mir vielen Lieben Dank für Deine Bemühungen, endlich mal so formuliert, das man es auch als Normalsterblicher versteht Grinsend

Ich denke mal, du wirst Vielen damit helfen, die hiesige Gesetzeslage besser zu verstehen...eigtl hättest Du Dir dafür einen Orden verdient Zwinkernd

VG
Arminius aus NRW



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#20
28. Januar 2014, um 14:38:15 Uhr

Vielen Dank für deine Arbeit und Mühe!

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(versteckt)Themen Schreiber
#21
28. Januar 2014, um 22:39:59 Uhr


So, geschafft:

hier nun das nächste Bundesland – Niedersachsen

1.   Begrifflichkeiten
a) Das DSchG Nds regelt seine Vorschriften nicht über den Begriff Bodendenkmal, sondern spricht von Kulturdenkmälern. Also, was ist ein Kulturdenkmal?
Dieses wird aus § 3 DSchG Nds ersichtlich. Hier ist in Absatz 1 geregelt, was ein Kulturdenkmal im Sinne des Gesetzes ist und in Absaz 4 wird konkretisiert, was ein Bodendenkmal ist.
Absatz 1:
Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte.
Interessant. Ein Kulturdenkmal ist […] ein Bodendenkmal. Also muss geklärt werden, was ein Bodendenkmal ist.
Kommen wir nun zu der Konkretisierung als Bodendenkmal
Absatz 4:
Bodendenkmale sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluß über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und aus den in Absatz 2 (an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht) genannten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Baudenkmale sind.
Zusammengefasst, ist ein Bodendenkmal also eine Sache, die von geschichtlicher Bedeutung ist und für dessen Erhaltung ein Grund besteht.
Hier ist also ein kleiner aber wichtiger Unterschied zu den Regelungen in NRW zu erkennen. In Niedersachen muss lediglich ein Grund für die Erhaltung bestehen. Nicht aber  auch für dessen Nutzung.
Diese Regelung ist noch schwammiger als in NRW. Sie geht aber auf jeden Fall weiter. Hier ist nämlich schon eine Sache ein Bodendenkmal, wenn ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht. Dieses führ dazu, dass in Niedersachsen wesentlich mehr Gegenstände unter den Begriff des Kulturdenkmals fallen. Konnten wir in NRW noch fast alle Münzen und zufällige Fundhäufungen als Bodendenkmal ausschließen, sieht das In Niedersachsen schon anders aus. Hier werden zusätzlich zu den für NRW geltenden Maßstäben (vergleiche Ausführungen NRW) auch besonders seltene Gegenstände und Münzen als Kulturdenkmal anzusehen sein, egal wie alt sie sind.
2.   Genehmigungsbedürftige Vorhaben


Welche Vorhaben für uns genehmigungsbedürftig sind, regelt § 12 DSchG Nds.

Absatz 1:

Wer nach Kulturdenkmälern graben, Kulturdenkmäler aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln nach Kulturdenkmälern suchen will, bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. […].

Demnach bedarf der Sondengänger oder Feldbegeher einer Genehmigung, wenn er Kulturdenkmäler ausgraben oder mit einem Detektor danach suchen will.
Auch hier ist wieder von dem „Wollen“ der Grabung bzw. der Suche die Rede. Das bedeutet, dass auch hier ein bedingter Vorsatz nicht reicht. Ich muss meine Suche direkt auf ein Kulturdenkmal beziehen. Allerdings sind führt der weitere Denkmalbegriff dazu, dass Nachforschungen, die in NRW noch ohne Genehmigung möglich sind, in Niedersachen genehmigungsbedürftig sind. Die Suche am Badesee oder nach den Münzen ab 1875 bedarf auch hier nicht der Genehmigung, doch sieht das bei vielen anderen Gegenständen anders aus. Will ich nach besonders seltenen Münzen suchen, brauch in eine Genehmigung. Als Fausregel kann man sich merken, dass jede Nachforschung nach Gegenständen, die sich gut in einem Museum machen würden, genehmigungspflichtig ist. Die Suche ohne Genehmigung ist in Niedersachsen also die Ausnahme.

 
3.   Nachforschungsgenehmigung

Habe ich nun eine genehmigungspflichtige Suche vor, muss ich hierfür eine Nachforschungsgenehmigung beantragen.
Der Antrag ist bei der Denkmalschutzbehörde des Kreises zu stellen. Wann eine Genehmigung zu erteilen ist, regelt § 12 Absatz 2:

Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen oder Forschungsvorhaben des Landes beeinträchtigen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere können Bestimmungen über die Suche, die Planung und Ausführung der Grabung, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsbefunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte getroffen werden. Es kann auch verlangt werden, daß ein bestimmter Sachverständiger die Arbeiten leitet.

Eine Genehmigung ist also nur dann nicht zu erteilt, wenn durch das Vorhaben gegen das DSchG Nds verstoßen wird. Das bedeutet in Klartext, dass eine Genehmigung immer zu erteilen ist, wenn durch die Suche keine Kulturdenkmäler zerstört werden sollen. Folglich ist jedem Antrag zu entsprechen! Die Behörde kann die Genehmigung allerdings mit Auflagen versehen. Diese Auflagen können einer Genehmigungserteilung auch vorgelagert werden. Naben den bekannten Auflagen (nicht auf BD oder in GSG etc.) wird in Niedersachsen praktisch immer die Auflage erteilt, an einem Schulungskurs teilzunehmen, der einen im Umgang mit Funden schulen soll. Hat man nun diesen in Hannover stattfindenden Kurs besucht, muss die Behörde die Genehmigung erteilen. Allerdings kann man im Verwaltungsrecht einzelne Auflagen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Die Auflage der Schulung ist grundsätzlich rechtmäßig. Hat man aber bereits eine solche Schulung in einem anderen Bundesland absolviert oder kann nachweisen, dass man bereits über die nötige Fachkenntnis verfügt, wird ein erneuter Besuch der Schulung nicht notwendig sein. Hier drauf ist bei Antragsstellung aber hinzuweisen.
Es ist sinnvoll, bei der Antragsstellung ansonsten wie in NRW vorzugehen. Das bedeutet, dass man den Grund der Suche und das Suchgebiet angeben sollte.

4.   Fundmeldung
Die Fundmeldung ist in § 14 geregelt. Hiernach muss jedes entdeckte Bodendenkmal der Gemeinde oder einer Denkmalbehörde, sowie dem Grundstückseigentümer angezeigt werden. Hier gelten ansonsten die Ausführungen zum DSchG NRW (siehe NRW)
Anzeigen bedeutet die Mitteilung von Fundsache und Fundort. Hierzu reichen ein Foto und die GPS-Daten. Nur wenn der Landesverband den Fund zur Inaugenscheinnahme anfordert, ist dieser vorübergehend abzugeben. Der Landesverband darf den Fund sodann bis zu 6 Monaten für Forschungen behalten, muss ihn dann aber an den Finder zurückgeben. Für die Auseinandersetzung mit dem Grundstückseigentümer gilt die hadrianische Teilung.
5.   Schatzregal
Das Schatzregal wird in § 18 geregelt:
Bewegliche Denkmale gemäß § 3 Abs. 5, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten gemäß § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. 2 Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. 3 Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. 4 Das Land kann sein Eigentum an dem beweglichen Denkmal auf den Eigentümer des Grundstücks übertragen, auf dem der Fund erfolgt ist.
Im Gegensatz zu NRW (herausragend) sind alle Funde mit einem hervorragenden wissenschaftlichen Wert im Eigentum des Landes.  Hiernach werden wohl alle Funde unter das Schatzregal fallen, die auch in NRW darunter fallen. Hier verweise ich aufmeine Ausführungen zu NRW.

6.   Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Eine Straftaten begeht nach § 34 DSchG Nds, wer ein Kulturdenkmal zerstört. Diese Vorschrift wird vor allem für Baudenkmäler in Betracht kommen. Es wird eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe angedroht.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 14 Ausgrabungen nach Bodendenkmälern durchführt. Sprich, wer Grabungen durchführt, obwohl er davon ausgeht oder weiß, dass er ein Bodendenkmal ausgräbt.
Da 99,9% der Funde keine Bodendenkmalqualität haben (Müll eingerechnet), wird nur der ordnungswidrig handeln, wer entweder vorsätzlich nach Bodendenkmälern sucht oder wer wissen muss, dass er nach Bodendenkmälern gräbt. Dieses wird immer dann der Fall sein, wenn der Sondengänger sich in Bereichen aufhält und gräbt, in denen er mit dem Auffinden von Bodendenkmälern rechnen muss. Dieses muss objektiv bewertet werden. Wer also ohne Genehmigung an potentiell Fundträchtigen Orten sucht, die wahrscheinlich Bodendenkmäler beinhalten, gräbt fahrlässig nach Bodendenkmälern. Solche Orte sind Burgen, Handelsstraßen (älter als 1648), Antike Stätten, Wüstungen (Ortschaft älter als 1648) usw. Es ist aber zu bedenken, dass in Niedersachsen deutlich mehr Gegenstände fallen als in NRW!

Ich hoffe ich konnte alle Fragen zum DSchG NRW beantworten. Rezensionen und Nachfragen gerne heir posten.

Grüße
Nibse

Das nächste Bundesland werde ich am Wochenende ausarbeiten.


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#22
28. Januar 2014, um 23:00:52 Uhr

ist ja sehr interesant,   gruß.

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#23
28. Januar 2014, um 23:15:13 Uhr

Wirklich stark was du hier leistest.
Genau solche Infos brauchen wir um nicht in Schwierigkeiten zu geraten. Gesetzsestexte sind für viele ein Buch mit 7 Siegeln.

Ich wünsche dir viel Kraft und Energie für dein Projekt hier und natürlich auch fürs  Suchen !

Danke

Rootical

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#24
29. Januar 2014, um 06:16:03 Uhr

dass in Niedersachsen deutlich mehr Gegenstände fallen als in NRW


Moin nibse,


da fehlen ein paar Worte.

Du meinst, dass der § 34 auf Baudenkmäler zielt. Gut, die wären aber durch die §§ 303 u. 304 StGB ohnehin ausreichend geschützt. Problem beim 304 ist die Öffentlichkeit des Denkmals, was bei Bodendenkmälern die im Boden verborgen sind meistens nicht zutrifft. Ich gehe daher davon aus, dass der § 34 genau diese Lücke schließen soll.

Viele Grüße

Walter

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(versteckt)Themen Schreiber
#25
29. Januar 2014, um 10:53:06 Uhr

Geschrieben von Zitat von Walter Franke
dass in Niedersachsen deutlich mehr Gegenstände fallen als in NRW
Es soll natürlich heißen: dass in Niedersachsen deutlich mehr Gegenstände unter den Bodendenkmalbegriff fallen als in NRW.

Zum § 34:
Der § 34 ziehlt tatsächlich nur auf Baudenkmäler. Das lässt sich aus der Verweisung in § 7 und § 10 ableiten. Diese regelt zum einen Erhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmälern (§7) und zum andern Veränderungen an Baudenkmälern (§10). Der Schutz von § 303 StGB bzw. § 304 StGB reicht grade nicht aus. Denn wer im Eigentum eines Kulturdenkmals ist, kann dieses Zerstören, ohne sich nach § 303, 304 StGB strafbar zu machen. Die §§ 303 ff. sind Fremtschädigungsdelikte. Daher muss der § 34 die Lücke schließen, die entsteht, wenn ein Grundstücksbesitzer sein denkmalgeschütztes Haus ohne Genehmigung abreißt o.ä.

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(versteckt)
#26
29. Januar 2014, um 11:07:06 Uhr

Moin nibse,

danke, so ist es verständlich.

Viele Grüße


Walter

Offline
(versteckt)
#27
29. Januar 2014, um 14:24:19 Uhr

Vielen Dank, nibse!
Sehr verständlich geschrieben.

Offline
(versteckt)
#28
29. Januar 2014, um 14:47:47 Uhr

Vielen Dank, nibse für die super Recherche! Smiley

Finde es echt toll, dass einer wie Du sich die Mühe
für andere macht!  Anbeten
Smiley

Offline
(versteckt)
#29
31. Januar 2014, um 00:49:34 Uhr

Vielen Dank nibse!
Schön zusammengefasst.

Kleiner Vorschlag für die nächsten Beiträge: ich würde Deine Kommentare aufgrund der Lesbarkeit etwas absetzen, z.B. Kursiv oder den Gesetzestext in einer anderen Farbe etc.

(wer und warum hat eigentlich den Danke-Knopf entfernt...? Dann schmeisst doch lieber den blöden FB-Like raus, oder drückt den jemand?)

Gruss
Magnus

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