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 Grenzen von Forschungsfreiheit und Denkmalschutz, Infoblog - DSchG

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Avatar  Grenzen von Forschungsfreiheit und Denkmalschutz, Infoblog - DSchG  (Gelesen 3218 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
27. Januar 2014, um 09:56:51 Uhr

Hallo Gemeinde,

die freie Forschung ist durch Art. 5 III GG geschützt. Darunter fallen sowohl professionelle als auch private Forschungen. Diese müssen allerdings tatsächlich einen Forschungszweck erfüllen. Sei es die Erkundung der heimatlichen Geschichte oder die Nachforschung nach größeren Zusammenhängen. Eingeschränkt darf dieses Grundrecht nur durch Gesetz werden. Und das wird es in Deutschlanf durch die Landes- Denkmalschutzgesetze. Da es sich hierbei um Gesetze handelt, die in Grundrechte eingreifen, müssen sie sich, genau wie ihr Ausführung, an der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Das führt dazu, dass viele Hobbysondler mit den Anforderungen in den einzelnen Bundesländern überfordert sind. Was muss ich wo melden? Wofür brauche in eine Genehmigung und von wem? Was muss ich abgeben und was nicht? Habe ich ein Rechts aufs Sondeln? Kann es mir verboten werden?

Dies und mehr Fragen möchte ich in einer Art Info-Blog hier für die einzelnen Bundesländer aufweisen. Heirzu nehme ich mir die betreffenden §§ aus den DSchG und dem OBG vor und werde diese juristisch aufarbeiten.
Heute Abend beginne ich mit NRW und werde dann alle paar Tage ein Bundesland weitergehen.Fragen, die dringend mir berücksichtigt werden sollten, könne mir gerne per PM geschickt werden. Ich möchte um Verständis bitten, dass ich hier keine persönliche Rechtsberatung leisten kann (und darf). Daher könne nur allgemeine Fragen berücksichtigt werden.

Grüße
Nibse

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#1
27. Januar 2014, um 10:29:20 Uhr

Sehr gut! Interessantes Thema!

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#2
27. Januar 2014, um 10:29:53 Uhr

Hallo ,na da bin ich mal auf dein Schaffen gespannt.
Mal sehen was los ist wenn Brandenburg und Hessen dran ist. Aber schon mal Danke für deine Mühe.
Gruß Marko

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#3
27. Januar 2014, um 13:25:37 Uhr

Moin nibse,

sehr gute Idee und eine die wirklich etwas bringen kann, da die DSchG ja jetzt Zug um Zug an die Konvention von La Valletta angepasst werden.

Nachdem der Deutsche Bundestag die Konvention angenommen hatte, haben wir den gemeinnützigen Geschichtsforschungsverein ARGUS e. V. gegründet um den Bestand unseres Hobbys durch die Durchführung von tatsächlicher Forschung zu sichern.

Marko möchte, dass Du Hessen vorziehst, das sehe ich nicht so, da wir in Hessen schon vieles durch Gerichtsurteile erstritten haben, denke ich, dass es wichtiger ist, die anderen Bundesländer bei Deiner Arbeit vorzuziehen, da in Hessen auf Grundlage der Urteile bereits Projektgruppen und Forschungsprojekte bestehen, NFG erteilt werden.

Viele Grüße

Walter

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#4
27. Januar 2014, um 14:02:06 Uhr

Ich wär für Niedersachsen Pro  Smiley

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#5
27. Januar 2014, um 14:06:42 Uhr

Nun wartet mal alle ab, Nibse macht das schon.

Und wie ich ihn kenne, wird er die Drängler zum Schluss bedienen, wie es sich gehört.

Gruß Michael

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#6
27. Januar 2014, um 14:30:04 Uhr

Geschrieben von Zitat von Metalslider
Ich wär für Niedersachsen Pro  Smiley

Da kann ich Dir den Link in meiner Sig empfehlen Zwinkernd

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#7
27. Januar 2014, um 15:02:08 Uhr

@walter
Ich wollte hessen nicht vorziehen.
Wortlaut Mal sehen was los ist wenn Hessen
´´DRAN`` ist also warte ich bis es an der Reihe ist. Hast Du leider falsch interpretiert, macht aber nichts.
Gruß Marko

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(versteckt)
#8
27. Januar 2014, um 16:38:13 Uhr

Geschrieben von Zitat von mbfm30
Hast Du leider falsch interpretiert, macht aber nichts.

Passiert Walter häufiger...Objektivität ist subjektiv...

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(versteckt)Themen Schreiber
#9
27. Januar 2014, um 21:08:26 Uhr



Hallo Leute,

hier nun das erste Bundesland – NRW

Um das DSchG zu verstehen, müssen zuvor die Begrifflichkeiten erläutert werden.
Im Anschluss daran, werde ich die Frage klären, was unter die Genehmigungspflicht in NRW fällt. Hier weist das DSchG in NRW eine Besonderheit auf, die in den meisten anderen Bundesländern anders geregelt ist. Dazu aber untern mehr. Wenn wir wissen, was genehmigungsbedürftig ist, können wir auch die Frage klären, was nicht genehmigungsbedürftig ist.
Nun bleibt noch das relativ neu eingeführte Schatzregal und die Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften.

1.   Begrifflichkeiten
a) Hier ist vor allem die Frage interessant; was ist überhaupt ein Bodendenkmal?
Eine Antwort ergibt sich im DSchG NRW aus § 2. Hier ist in Absatz 1 geregelt, was ein Denkmal im Sinne des Gesetzes ist und in Absaz 5 wird konkretisiert, was ein Bodendenkmal ist.
Absatz 1:
Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Man erkennt schnell, dass nicht jede Sache ein Denkmal ist. Diese muss schon eine Bedeutung für die Geschichte haben und es muss ein Grund für dessen Erhaltung UND Nutzung vorliegen. Hier kommt es ganz entscheidend auf das UND an. Eine Sache, die für die Geschichte bedeutend ist und für dessen Erhaltung ein Grund vorliegt ist noch kein Bodendenkmal. Es muss zusätzlich ein Grund für die künstlerische, wissenschaftliche oder volkskundliche Nutzung vorliegen. Dieses wird allerdings in den meisten Fällen, in denen ein Grund für die Erhaltung vorliegt gegeben sein.
Kommen wir nun zu der Konkretisierung als Bodendenkmal
Absatz 5:
Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
Wir sehen, jedes Denkmal, das im Boden liegt oder lag ist ein Bodendenkmal. Ebenso aber auch die Bodenverfärbungen, wenn sie die Qualität einer Sache nach Absatz 1 haben.
Zusammengefasst, ist ein Bodendenkmal also eine Sache, die von geschichtlicher Bedeutung ist und für dessen Erhaltung und Nutzung ein Grund besteht.
Dieses ist zugegebenermaßen ein recht schwammiger Begriff. Allerdings habe ich aus meinen Fundmeldungen gelernt, dass nicht an jeder alten Sache ein Grund zur oben genannten Nutzung besteht. An Gegenstände, an denen die Denkmalpflege kein Interesse hat, besteht ergo kein Grund für dessen Nutzung. Die wesentliche Frage ist also, woran besteht ein Grund zur (für unser Hobby interessant) wissenschaftlichen Nutzung. Die Wissenschaft hat einen Grund für die Nutzung einer Sache, wenn aus der Sache Erkenntnisse gezogen werden können.
Für Einzelfunde kann festgehalten werden, dass die Zeit nach dem 30-Jährigen Krieg (1648) sehr gut dokumentiert ist. Gegenstände die ohne Fundstreuung auftreten bringen für die Wissenschaft also keine neuen Erkenntnisse. Für die Zeit vor und während dem 30-Jährigen Krieg ist dieses anders zu beurteilen. Der einzige Bereich an denkbaren Funden, der auch vor dem Krieg noch gut dokumentiert ist, ist die Numismatik. Hier kann die Wissenschaft aus der Münze selber praktisch kaum noch neue Erkenntnisse ziehen. Allerdings ist hier der Fundumstand möglicherweise interessant. Welche Münze wo gefunden wurde kann unter Umstände eine sehr Nützliche Information für die Wissenschaft sein. Hier wird der Fundumstand zum Bodendenkmal.
Bei Horten sieht die Sache etwas anders aus. Aus Fundzusammenhängen kann auch für die Zeit nach dem 30-Jaähigen Krieg die Wissenschaft noch wertvolle Schlüsse ziehen. Da ein Fundzusammenhang nur als ein Zusammenhang gewertet werden kann, muss man solche wohl nach der Begriffsbestimmung des § 2 DSchG NRW als Bodendenkmal qualifizieren.
2.   Genehmigungsbedürftige Vorhaben


Welche Vorhaben für uns genehmigungsbedürftig sind, regelt § 13 DSchG NRW.

Absatz 1:

Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) stattfinden.

Demnach bedarf der Sondengänger oder Feldbegeher einer Genehmigung, wenn er Bodendenkmäler ausgraben will. Hier drin sind zwei Besonderheiten im Vergleich zu den meisten anderen Bundesländern. Die erste ist, dass nur das Graben genehmigungsbedürftig ist, nicht aber die Nachforschung. Deshalb spricht man in NRW auch von einer „Grabungsgenehmigung“. Die zweite, viel interessantere Besonderheit ist die Begrifflichkeit „nach Bodendenkmälern graben […] will.“ In NRW ist also das gezielte Graben genehmigungspflichtig. Das bedeutet, dass hier ein bedingter Vorsatz nicht reicht. Ich muss meine Grabung direkt auf ein Bodendenkmal beziehen.
Vor dem Hintergrund der Begriffsbestimmung zum Bodendenkmal ergibt sich für das Land NRW die Besonderheit, dass man immer nur dann eine Genehmigung benötigt, wenn man ein genaues Ziel vor Augen hat. Will man nur neuzeitliche Münzen nach 1648 suchen, brauche ich dafür keine Genehmigung. Ich muss aber die Fundumstände sichern (GPS) und diesen dann mit einem Foto melden. Dazu aber später mehr. Will ich aber nach Horten oder Mittelalterlichen bzw. Antikem suchen, brauche ich dazu eine Genehmigung. Bei der Frage, ob man für seine persönliche Suche eine Genehmigung braucht, muss man aber ehrlich sein.

 
3.   Grabungsgenehmigung

Habe ich nun eine genehmigungspflichtige Grabung vor, will ich zum Beispiel ein Schlachtfeld oder eine Wüstung absuchen und dort auch graben, muss ich hierfür eine Grabungsgenehmigung beantragen.
Der Antrag ist bei der Denkmalschutzbehörde des Kreises für eine Gemeinde oder bei der Bezirksregierung für kreisfreie Städte zu stellen. Wann eine Genehmigung zu erteilen ist, regelt § 13 Absatz 2:

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.

Eine Genehmigung muss also immer erteilt werden, wenn hierdurch keine Gefahr für die Bodendenkmäler besteht. Das bedeutet in Klartext, wenn man sich noch keine einschlägigen Verfehlungen zu schulden hat kommen lassen (Unterschlagung, graben im Grabungsschutzgebiet etc.) und das beantragte Gebiet keine besonders schützenswerten Bodendenkmäler aufweist, muss die Genehmigung erteilt werden. In NRW wird meinem Wissen nach auch gesetzeskonform vorgegangen.

4.   Fundmeldung
Die Fundmeldung ist in § 15 geregelt. Hiernach muss jedes entdeckte Bodendenkmal der Gemeinde oder dem Landesverband, sowie dem Grundstückseigentümer angezeigt werden.

(1) Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die Obere Denkmalbehörde.
(2) Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist, sobald sie von der Entdeckung erfahren. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Anzeige eines Verpflichteten befreit die übrigen.
Anzeigen bedeutet die Mitteilung von Fundsache und Fundort. Hierzu reichen ein Foto und die GPS-Daten. Nur wenn der Landesverband den Fund zur Inaugenscheinnahme anfordert, ist dieser vorübergehend abzugeben. Der Landesverband darf den Fund sodann bis zu 6 Monaten für Forschungen behalten, muss ihn dann aber an den Finder zurückgeben. Für die Auseinandersetzung mit dem Grundstückseigentümer gilt die hadrianische Teilung.
5.   Schatzregal
Das neu eingeführte Schatzregal wird in § 17 geregelt:
(1) Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass das Eigentum nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich an die Untere Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben.
(2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet im Einzelfall die Oberste Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt.“
Unter das Schatzregal fallen also nur die Funde, die einen besonderen wissenschaftlichen Wert haben. Nach einem Informationsschreiben zum Schatzregal von den Landesverbänden sind dieses nur solche Funde, von denen für die Wissenschaft wichtige und neue Erkenntnisse gewonnen werden. Der monetäre Wert ist ausdrücklich außer betracht zu lassen. An dieser Definition werden sich die Landesverbände messen lassen müssen. Nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, darf sich die Verwaltung nicht widersprüchlich verhalten.
6.   Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Das Thema Straftaten ist kurz. Es gibt keine besoderen Regeln im DSchG NRW.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 13 Ausgrabungen nach Bodendenkmälern durchführt. Sprich, wer Grabungen durchführt, obwohl er davon ausgeht oder weiß, dass er ein Bodendenkmal ausgräbt.
Da 99,9% der Funde keine Bodendenkmalqualität haben (Müll eingerechnet), wird nur der ordnungswidrig handeln, wer entweder vorsätzlich nach Bodendenkmälern sucht oder wer wissen muss, dass er nach Bodendenkmälern gräbt. Dieses wird immer dann der Fall sein, wenn der Sondengänger sich in Bereichen aufhält und gräbt, in denen er mit dem Auffinden von Bodendenkmälern rechnen muss. Dieses muss objektiv bewertet werden. Wer also ohne Genehmigung an potentiell Fundträchtigen Orten sucht, die wahrscheinlich Bodendenkmäler beinhalten, gräbt fahrlässig nach Bodendenkmälern. Solche Orte sind Burgen, Handelsstraßen (älter als 1648), Antike Stätten, Wüstungen (Ortschaft älter als 1648) usw.

Ich hoffe ich konnte alle Fragen zum DSchG NRW beantworten. Rezensionen und Nachfragen gerne heir posten.

Grüße
Nibse



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#10
27. Januar 2014, um 21:12:14 Uhr

super Idee und Danke schonmal für die Arbeit...bin auf Brb gespannt  Anbeten

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#11
27. Januar 2014, um 21:44:19 Uhr

hallo
da  hast du aber ein gutes winter projekt
TOP Super

gut fund Super

buschi50 Winken

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#12
27. Januar 2014, um 21:50:26 Uhr

Ich bin schwer beeindruckt und finde, daß die ganze Arbeit und dein dazutun uns allen helfen wird. Danke

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#13
27. Januar 2014, um 23:17:47 Uhr

 [applaus]Gute Arbeit, danke!

  Gruss Klaus

Offline
(versteckt)
#14
28. Januar 2014, um 02:49:52 Uhr

Vielen Dank für die viele Arbeit die Du damit hattest und noch haben wirst. Deutschland ist ja wirklich kein großes Land und alle
paar Kilometer gelten wieder andere Gesetze. Da blickt doch keiner mehr durch! Mal ins Auto setzen, irgendwo hinfahren für ein
paar Tage Urlaub und da mal ganz unbekümmert die Sonde schwingen geht nicht mehr weil wir mittlerweile viel zu viel Geld
ausgeben um Pöstchen auf Ämtern zu alimentieren die sich immer wieder neuen Blödsinn ausdenken um damit ihre Wichtigkeit unter Beweis
zu stellen.
Deshalb wird es immer wichtiger, sich über die jeweilige Rechtslage zu informieren oder sich nicht erwischen zu lassen.

Viele Grüße
Uwe

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