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 Grenzen von Forschungsfreiheit und Denkmalschutz, Infoblog - DSchG

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Avatar  Grenzen von Forschungsfreiheit und Denkmalschutz, Infoblog - DSchG  (Gelesen 2424 mal) 0
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(versteckt)
#30
31. Januar 2014, um 06:06:14 Uhr

Hallo,
ein sehr informativer Bericht über NRW. Danke für diesen Beitrag.
 Danke

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#31
07. Februar 2014, um 20:35:15 Uhr

So Leute,

Heute ein neues Bundesland.
Viel Spaß beil lesen.

Bundesland Nr. 3 – Rheinland-Pfalz

1.   Begrifflichkeiten
a) Hier ist vor allem die Frage interessant; was ist überhaupt ein Kulturdenkmal?
Eine Antwort ergibt sich im DSchG NRP aus den §§ 3 - 7. Hier ist in §3 zunächst geregelt, was ein Kulturdenkmal im Sinne des Gesetzes ist.
§ 3
 Begriff des Kulturdenkmals
(1) Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit,
1.die
a) Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens, des handwerklichen oder technischen Wirkens oder historischer Ereignisse oder Entwicklungen,
b) Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder
c) kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden
sind und
2. an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

Diese Regelung ist noch schwammiger als in NRW. Sie geht aber auf jeden Fall weiter. Hier ist nämlich schon eine Sache ein Bodendenkmal, wenn ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht. Diese Regelung entspricht in ihrer Umsetzung der aus Niedersachsen. In Rheinland-Pfalz, fallen demnach ebenso wie in Niedersachsen relativ viele Gegenstände unter den Denkmalbegriff. Konnten wir in NRW noch fast alle Münzen und zufällige Fundhäufungen als Bodendenkmal ausschließen, sieht das in R-P schon anders aus. Hier werden zusätzlich zu den für NRW geltenden Maßstäben (vergleiche Ausführungen NRW) auch besonders seltene Gegenstände und Münzen als Kulturdenkmal anzusehen sein, egal wie alt sie sind.



2.   Genehmigungsbedürftige Vorhaben
Welche Nachforschungen in R-P genehmigungsbedürftig sind, regelt § 21 DSchG RP
§ 21
 Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung
 (1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.

Auch hier ist wieder von dem „Wollen“ der Grabung bzw. der Suche die Rede. Das bedeutet, dass auch hier ein bedingter Vorsatz nicht reicht. Ich muss meine Suche direkt auf ein Kulturdenkmal beziehen. Allerdings sind führt der weitere Denkmalbegriff dazu, dass Nachforschungen, die in NRW noch ohne Genehmigung möglich sind, in R-P genehmigungsbedürftig sind. Die Suche am Badesee oder nach den Münzen ab 1875 bedarf auch hier nicht der Genehmigung, doch sieht das bei vielen anderen Gegenständen anders aus. Will ich nach besonders seltenen Münzen suchen, brauch in eine Genehmigung. Als Faustregel kann man sich merken, dass jede Nachforschung nach Gegenständen, die sich gut in einem Museum machen würden, genehmigungspflichtig ist. Die Suche ohne Genehmigung ist in RP also die Ausnahme.
 
3.   Grabungsgenehmigung

Habe ich nun eine genehmigungspflichtige Suche vor, muss ich hierfür eine Nachforschungsgenehmigung beantragen.
Der Antrag ist bei der Denkmalschutzbehörde des Kreises zu stellen. Wann eine Genehmigung zu erteilen ist, regelt § 21DSchG RP:
Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde; wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die obere Denkmalschutzbehörde   zustimmt. § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und § 13 a Abs. 4 gelten entsprechend. Nachforschungen in der Verantwortung der Denkmalfachbehörde bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.
Hier wird für das Verfahren auf §§ 13 und 13a abgestellt.
In § 13 Abs. 2:
Die Genehmigung nach Absatz 1 wird nur erteilt, wenn
1. Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder
2. andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann.

Die Voraussetzung, wann eine Genehmigung erteilt wird, ist also sehr schwammig. Man kann aber davon ausgehen, dass eine Genehmigung nur für gezielte Vorhaben erteilt wird, nicht aber für reine Hobbysuche. Denn nur die Forschung ist im GG geschützt. Diesem Umstand trägt Nr. 2 Rechnung. Sind die privaten Belange des Antragsstellers den Belangen des Denkmalschutzes überwiegend, muss eine Genehmigung erteilt werden. Will jemand also ein bestimmtes Forschungsziel erreichen, auch ein privates Ziel, muss die Behörde bei einer Ablehnung darlegen, warum die Denkmalschutzbelange überwiegen. Dieses wird denen aber nur schwer gelingen, wenn der Forschende belegen kann, dass er im Umgang mit Ausgrabungen erfahren ist und zufällig entdeckte Denkmäler nicht geferdet werden. Eine generelle Ablehnung von Genehmigungen für Sondengängern  kann es in RP nicht geben. Denn der Gesetzeswortlaut in § 21 spricht davon, dass die Nachforschung mit Schatzsuchgeräten einer Genehmigung bedarf. Wenn eine Genehmigung vorgesehen ist, muss diese Möglichkeit auch möglich sein. Alles andere würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen.  Man sollte sich im Vorhinein mit der Denkmalbehörde in Verbindung setzen, um Mindestanforderungen herauszufinden.
Was im Antrag angegeben werden muss, steh in § 13a DSchG RP:
Hier wird aufgeführt, welche Unterlagen eingereicht werde müssen. Interessant ist, dass ausdrücklich geregelt ist, dass eine Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten beschieden ist. Dieses stellt allerdings die normale Gesetzeslage im Verwaltungsverfahren dar.

4.   Fundmeldung
Die Fundmeldung ist in § 17 geregelt. Hiernach muss jedes entdeckte Bodendenkmal der Denkmalschutzbehörde schriftlich oder mündlich angezeigt werden.
Anzeigen bedeutet die Mitteilung von Fundsache und Fundort. Es reicht also ein Anruf oder eine E-Mail.
5.   Schatzregal
Das neu eingeführte Schatzregal wird in § 20 geregelt:
(1) Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden.
(2) Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Denkmalfachbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

Unter das Schatzregal fallen also nur die Funde, die einen besonderen wissenschaftlichen Wert haben.
6.   Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Das Thema Straftaten ist kurz. Es gibt keine besoderen Regeln im DSchG RP.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung genehmigungsbedürftige Nachforschungen unternimmt.
Da 99,9% der Funde keine Bodendenkmalqualität haben (Müll eingerechnet), wird nur der ordnungswidrig handeln, wer entweder vorsätzlich nach Bodendenkmälern sucht oder wer wissen muss, dass er nach Bodendenkmälern gräbt. Dieses wird immer dann der Fall sein, wenn der Sondengänger sich in Bereichen aufhält und gräbt, in denen er mit dem Auffinden von Bodendenkmälern rechnen muss. Dieses muss objektiv bewertet werden. Wer also ohne Genehmigung an potentiellen Fundträchtigen Orten sucht, die wahrscheinlich Bodendenkmäler beinhalten, gräbt fahrlässig nach Bodendenkmälern. Solche Orte sind Burgen, Handelsstraßen (älter als 1648), Antike Stätten, Wüstungen (Ortschaft älter als 1648) usw. Es ist aber zu bedenken, dass in RP deutlich mehr Gegenstände unter den Bodendenkmalbegriff fallen als in NRW!


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(versteckt)Themen Schreiber
#32
07. Februar 2014, um 21:56:20 Uhr

Hallo Leute,

das nächste Bundesland ist fertig.

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.detektorforum.de/smf/rechtliches/grenzen_von_forschungsfreiheit_und_denkmalschutz_infoblog_dschg-t71820.0.html;msg706172#new


Grüße

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(versteckt)
#33
07. Februar 2014, um 22:18:48 Uhr

Hi Nibse
ist schon nett, dass du diesen ganzen Paragraphengedöns niederschreibst. Ich verstehe aber nicht so ganz warum.
Die meisten Archäologen sind mit der aktuellen Gesetzgebung auch nicht zufrieden. Intern gibt es (gerade in NDS) einen guten Konsens. Ich kann nur jedem empfehlen das Gespräch mit den zuständigen Behörden zu suchen.
Diese Paragraphenauflisterei wirkt nur fucking Böse, hat mit der Realität nichts zu tun und wirft auf uns Sondler ( man kann ahnen wie der threat endet) ein dösiges Licht.
Ist nur MEINE Meinung und ich möchte damit niemanden angreifen


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#34
08. Februar 2014, um 00:09:56 Uhr

Geschrieben von Zitat von Fibelfranz
Diese Paragraphenauflisterei wirkt nur fucking Böse,
hat mit der Realität nichts zu tun und wirft auf uns Sondler .....ein dösiges Licht.

Deine Meinung  teile ich nicht.

Ich freue mich schon auf das nächste Bundesland.

Weiter so "Nibse".

Gruß C-R-B


 

« Letzte Änderung: 08. Februar 2014, um 00:17:18 Uhr von (versteckt) »

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#35
08. Februar 2014, um 13:29:10 Uhr

Ich finde die Arbeit von nibse echt klasse! Da weiß man, wo man rechtlich steht.

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#36
10. Februar 2014, um 09:53:58 Uhr


(wer und warum hat eigentlich den Danke-Knopf entfernt...? Dann schmeisst doch lieber den blöden FB-Like raus, oder drückt den jemand?)

Gruss
Magnus
[/quote]



 Ausrasten Eben,wer braucht schon FB?? Doch nur gelangweilte Kinder

« Letzte Änderung: 10. Februar 2014, um 09:56:22 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#37
10. Februar 2014, um 09:55:28 Uhr

Geschrieben von Zitat von Micha
 
(wer und warum hat eigentlich den Danke-Knopf entfernt...?
Den gibt's nicht in jedem Board.

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