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 im wald suchen ja oder nein

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#15
13. Juni 2010, um 07:27:20 Uhr

Geschrieben von Zitat von HK
Hallo Leute, es ist verboten im Wald zu suchen !

Der Förster hat Polizeirechte siehe Art. 29
zu den Strafen Art. 46

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://by.juris.de/by/gesamt/WaldG_BY_2005.htm#WaldG_BY_2005_G12




Moin,

was soll das??

Wir hatten berets geklärt, dass es kein diesbezügliches Verbot gibt. Ein Hinweis auf die Rechte eines Försters spricht nicht dagegen und der Link, den Du gelegt hast führt auch auf keine Verbotsregel. Könntest Du bitte darlegen, in wie weit Dein Posting uns hier sachlich weiter bringen soll.

Viele Grüße

Walter

Für alle zur Info:

Die Klage gegen die Nichterteilung einer NFG für einen Waldberich ist beim VG Wiesbaden eingereicht worden.

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#16
13. Juni 2010, um 08:05:04 Uhr

Hallo Walter,
das Waldproblem haben nicht nur Sondler, sondern auch Geocacher und Mountainbiker.
Oft wird in Foren behauptet der Förster kann einem nichts beim erwischt werden. Das ist schlichtweg falsch, weil er als Hoheitsbeamter auch Polizeirechte hat.Er könnte auch zu Beweissicherung den Metalldetektor für die Staatsanwaltschaft einziehen.
Wälder die zusätzlich als Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet ausgewiesen sind, ist das verlassen der Wege egal ob mit Hund oder Detektor verboten.

HK

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#17
13. Juni 2010, um 12:05:15 Uhr

Hallo HK,

hier in diesem thread war dfie Fragestellung, ob das sondeln im Wald generell verboten sei.

Daraufhin habe ich mir das von Dir verlinkte Waldgesetz (Bayern) durchgelesen, daß weitestgehend mit dem für mich maßgeblichen Baden-Württembergischen übereinstimmt.

Es fehlt mir vielleicht an juristischem Verständnis und entsprechneden Fachkenntisse und/oder an Intelligenz um aus diesem von Dir verlinkten Gesetzestext ein Wald-Sondelverbot herauszulesen.
Vielleicht fehlt es mir aber auch nur an einer ausgeprägten Phantasie oder an der Absicht zu manipulieren.


Die Befugnisse von Förstern sind eigentlich off topic. Dazuhin sollte differenziert werden zwischen "Förster" und "Forstschutzbeauftragter". Nicht jeder Förster ist zwingendermaßen auch Forstschutzbeauftragter.
Und solange ich keien Straftat begehe und keine Ordnungswidrigkeit, hat ein Förster immer schön freundlich zu sein.
Und solange keine handfester Verdacht auf eine Straftat, hat der auch die Finger von meinem persönlichen Eigentum zu lassen.

Und dann steht da zumindest im BW-Waldgesetz:
§ 79, Abs.4
"(4) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes."
Das ist ein ganz wesentlicher Punkt! Der Forstschutzbeauftragte hat die Rechten u. Pflichten eines Polizeibeanten im Rahmen der Ausübung des Forstschutzes.
Wenn der Wald brennt und ein Fortschutzbeauftragter mich auf dem Waldweg trifft und Brandberschleuniger samt Feuerzeug in meinen Händen sieht, dann MUSS der mich verhaften. Das DARF aber eigentlich ein jeder Bürger  Cool
Ok- der Forstschutzbeauftragte daf meine Personalien aufnehmen, wenn ich ein bußgeldbewehrtes Verhalten an den Tag gelegt habe und das auch nur im Rahmen des Waldgersetzes. Das wars dann aber imho weitestgehend schon.

Pfeifadeggel

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#18
13. Juni 2010, um 13:45:23 Uhr













..

















Geschrieben von {author}

Es fehlt mir vielleicht an juristischem Verständnis und entsprechneden Fachkenntisse und/oder an Intelligenz um aus diesem von Dir verlinkten Gesetzestext ein Wald-Sondelverbot herauszulesen.




..
Es fehlt dir bestimmt an nichts.  Zwinkernd Um da ein Wald-Sondelverbot herauszulesen, ja, da muß man schon ein Hellseher sein. Es gibt bundesweit keinen gesetzlichen Hinweis auf ein Wald-Such-Verbot. Schon überhaupt keinen in den Denkmalschutzgesetzen.

In den Waldgesetzen gibt es dennoch unterschiedliche Regelungen, was zum Beispiel das betreten angeht.
In B-W und Bayern sind diese trotzdem sehr bürgernah und nachvollziehbar.   Smiley


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#19
13. Juni 2010, um 16:14:07 Uhr

Geschrieben von Zitat von HK
Hallo Walter,
das Waldproblem haben nicht nur Sondler, sondern auch Geocacher und Mountainbiker.
Oft wird in Foren behauptet der Förster kann einem nichts beim erwischt werden. Das ist schlichtweg falsch, weil er als Hoheitsbeamter auch Polizeirechte hat.Er könnte auch zu Beweissicherung den Metalldetektor für die Staatsanwaltschaft einziehen.
Wälder die zusätzlich als Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet ausgewiesen sind, ist das verlassen der Wege egal ob mit Hund oder Detektor verboten.

HK

Moin,

ein Förster hat Polizeirechte, das ist ja klar und steht auch nicht in Frage.

Bei Landschaftschutzgebiete solltest Du nochmal nachlesen, da hast Du sicher was falsch verstanden. So wie Du es hier darstellst gibt es keinen Unterschied zwischen NSG und LSG.

Viele Grüße

Walter

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#20
13. Juni 2010, um 16:16:03 Uhr

Geschrieben von Zitat von Pfeifadeggel
Hallo HK,

hier in diesem thread war dfie Fragestellung, ob das sondeln im Wald generell verboten sei.

Daraufhin habe ich mir das von Dir verlinkte Waldgesetz (Bayern) durchgelesen, daß weitestgehend mit dem für mich maßgeblichen Baden-Württembergischen übereinstimmt.

Es fehlt mir vielleicht an juristischem Verständnis und entsprechneden Fachkenntisse und/oder an Intelligenz um aus diesem von Dir verlinkten Gesetzestext ein Wald-Sondelverbot herauszulesen.
Vielleicht fehlt es mir aber auch nur an einer ausgeprägten Phantasie oder an der Absicht zu manipulieren.


Die Befugnisse von Förstern sind eigentlich off topic. Dazuhin sollte differenziert werden zwischen "Förster" und "Forstschutzbeauftragter". Nicht jeder Förster ist zwingendermaßen auch Forstschutzbeauftragter.
Und solange ich keien Straftat begehe und keine Ordnungswidrigkeit, hat ein Förster immer schön freundlich zu sein.
Und solange keine handfester Verdacht auf eine Straftat, hat der auch die Finger von meinem persönlichen Eigentum zu lassen.

Und dann steht da zumindest im BW-Waldgesetz:
§ 79, Abs.4
"(4) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes."
Das ist ein ganz wesentlicher Punkt! Der Forstschutzbeauftragte hat die Rechten u. Pflichten eines Polizeibeanten im Rahmen der Ausübung des Forstschutzes.
Wenn der Wald brennt und ein Fortschutzbeauftragter mich auf dem Waldweg trifft und Brandberschleuniger samt Feuerzeug in meinen Händen sieht, dann MUSS der mich verhaften. Das DARF aber eigentlich ein jeder Bürger  Cool
Ok- der Forstschutzbeauftragte daf meine Personalien aufnehmen, wenn ich ein bußgeldbewehrtes Verhalten an den Tag gelegt habe und das auch nur im Rahmen des Waldgersetzes. Das wars dann aber imho weitestgehend schon.

Pfeifadeggel

Moin Pfeifadeggel,

das Zauberwort heißt festnehmen nicht verhaften !!

Viele Grüße

Walter

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#21
13. Juni 2010, um 18:49:33 Uhr

Hallo Walter,

danke Dir für die Korrektur.
Dennoch scheint es mir wichtig darauf hinzuweisen, daß der Gresetzgeber polizeiliche/hoheitliche Rechte u. Pflichten in den Zusammenhang mit der Ausübung der Forstaufsicht nennt!

Bodendenkmäler sind glaube ich nicht explizit Gegenstand des Waldgesetzes.

Eine Beschlagnahme eines Metallsuchgerätes einfach so wegen Lust und Laune eines Försters ist imho weitestgehend ausgeschlossen.

Ist ja schon schlimm genug, wenn Polizisten u. Förster von einschlägigen Faltblättern seitens der DSchBehörden vorsätzlich auf juristische Holzwege geführt werden. Da wird teilweise phantasiert u. konstruiert, daß sich die Balken biegen.

Pfeifadeggel

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#22
13. Juni 2010, um 20:53:26 Uhr

hi ,

bei uns in schleswig-holstein ist die waldsuche auch verboten .
ich persönlich finde es nicht schlecht so , irgendwo brauchen die tiere ja auch ihre ruhe .
und darauf sollten wir doch etwas rücksicht nehmen .

gruss aus sh
steinadler

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#23
14. Juni 2010, um 07:10:25 Uhr

Moin,

nochmal, weder in SH noch in NI ist die Suche im Wald verboten. Die Nachforschung nach archäologischen Bodenfunden ist genehmigungspflichtig, egal wo geforscht wird.

Jeder Förster kann sowohl den Detektor als auch das Grabungswerkzeug sicherstellen, wenn er einen SG in Ausübung des Hobbys, also beim Ausgraben eines Fundes antrifft und dieser ihm keine NFG sowie die Erlaubnis des Grundstückseigentümers vorlegen kann.
Beim Antreffen eines suchenden SG (ohne NFG und ohne Erlabnis des Eigentümers) kann der Förster diesem einen Platzverweis erteilen, d. h. ihn des Waldes verweisen sowie seine Personalien aufnehmen.

Viele Grüße

Walter


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#24
14. Juni 2010, um 07:44:53 Uhr

Hallo Walter,













..

















Geschrieben von {author}

Die Nachforschung nach archäologischen Bodenfunden ist genehmigungspflichtig, egal wo geforscht wird.




..
ganz genau. Der thread-starter hat aber in seine Eingangsfrage NICHT explizit auf eine Nachforschung nach archäologischen Bodenfunden bezogen.













..

















Geschrieben von {author}

Jeder Förster kann sowohl den Detektor als auch das Grabungswerkzeug sicherstellen, wenn er einen SG in Ausübung des Hobbys, also beim Ausgraben eines Fundes antrifft und dieser ihm keine NFG sowie die Erlaubnis des Grundstückseigentümers vorlegen kann.




..

Mit welcher rechtlichen Handhabe? Müsste ja im Zusammenhang mit der Ausübung der Forstaufsicht stehen.
Der Förster könnte mit Sachbeschädigung begründen, weil man fremden Grund mit Löchern versehen hat (welche hoffentlich vom "Schädiger wieder verschlossen wurden). Das müsste dann ein Richter klären, inwieweit da ein Sachschaden entstanden ist. Beweismittel für diesen Sachschaden kann aber bestenfalls die Schaufel sein und keinesfalls das Suchgerät.

Das DSchG ist für die Forstaufsicht nicht relevant. In den Waldgesetzen werden die Aufgaben der Forstaufsicht klar dargestellt. Sofern der Förster Zeuge von einer Straftat wird, welche außerhalb der Zuständigkeit des Waldgesetzes liegt, darf der Förster Beweismittel sicherstellen. Ohne konkreten Verdacht auf eine solche Straftat kann er auch keine Sonde sicherstellen.
Ein solcher konkreter Verdacht wäre z.B. gegeben, wenn der Sondler in einem Grabungsschutzgebiet gräbt, oder auf einem ausgewiesenen BD.

Pfeifadeggel


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#25
14. Juni 2010, um 11:02:59 Uhr

Hatte gerade ein längeres Gespräch mit einem Forst-Amtmann.
Es war ein interessantes u. gutes Gespräch ...  Cool

« Letzte Änderung: 14. Juni 2010, um 11:05:20 Uhr von (versteckt) »

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#26
14. Juni 2010, um 11:22:31 Uhr

 :)hi pfeifadeggel
möchtest du uns  über das gespräch etwas mehr berichten? - also ich bin meganeugierig

lg

georgia Zwinkernd

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#27
14. Juni 2010, um 11:35:55 Uhr

Hi,

er hat es z.B. bestätigt, daß sich die Polizeirechte lediglich auf die Ausübung der forstaufsichtlichen Aufgaben beziehen, sofern es lediglich um Bußgeldbewehrte Vergehen handele.
Dann hab ich ihm noch von Metallsuchgeräten erzählt und mich gewundert wie sachlich er das betrachtet  Super
Viel mehr will ich dazu nicht sagen...  Cool

Pfeifadeggel

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(versteckt)
#28
14. Juni 2010, um 15:21:40 Uhr

Geschrieben von Zitat von Walter Franke
Moin,

nochmal, weder in SH noch in NI ist die Suche im Wald verboten. Die Nachforschung nach archäologischen Bodenfunden ist genehmigungspflichtig, egal wo geforscht wird.

also ich komme aus sh und arbeite mit dem landesamt zusammen !
und bei uns ist das sondeln im wald verboten !

gruss
steinadler



« Letzte Änderung: 14. Juni 2010, um 15:24:28 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)
#29
14. Juni 2010, um 15:39:35 Uhr

@ Steinadler,

ich würde sagen eine Umformulierung wäre treffend:













..

















Geschrieben von {author}

also ich komme aus sh und arbeite mit dem landesamt zusammen !
und bei uns ist das sondeln im wald verboten !




..

soll bedeuten:













..

















Geschrieben von {author}

"Bin froh, daß ich einen Wisch vom Amt habe, der mir ein Hobby erlaubt.
Für diese Erlaubnis habe ich mich freiwillig einer Einschränkung unterworfen, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt"




..

Pfeifadeggel


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