[x] Bitte registrieren Sie sich um alle Funktionen des Forums nutzen zu können. Als Gast können Sie z.B. keine Bilder betrachten.

Registrieren          Schliessen
Achtung!
 >  Sondengehen > Rund ums Sondengehen > Rechtliches > Thema:

 Neues Denkmalschutzgesetz SH

Gehe zu:  
Avatar  Neues Denkmalschutzgesetz SH  (Gelesen 3752 mal) 0
A A A A
*
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
Seiten:  Prev 1 2 3 4    Nach unten
Offline
(versteckt)
Verwarnt
#45
21. Januar 2014, um 10:23:40 Uhr

Leider kann man sich hier nicht für die letzten 2 Beiträge per "Daumen" bedanken.
Deshalb je ein "schriftliches Danke" an Janzee und an MicheaelP. Super  Grinsend

Offline
(versteckt)
#46
21. Januar 2014, um 12:47:06 Uhr

Also: beschlossen und verkündet ist noch nichts Neues in SH! Es gibt einen ersten Regierungsentwurf. Die Hauptzielrichtung des Entwurfs ist ja auch nachvollziehbar. Aber mir scheint, hier soll das Sondenverbot durchgeboxt werden, in der Hoffnung, dass die Mehrheit der Abgeordneten die Änderung "abnickt" ohne die Konsequenzen zu erkennen. Das muss verhindert werden. Also die Abgeordneten "briefen".
Welche Aktionen von Vereinen meint ihr? Blaue Briefe kenne ich nur aus der Schule.
Zurück zu meinen Messern: stimmt, das WaffG verbietet bestimmte Arten von Messern, aber nicht generell den Gebrauch aller Messer. Das ist der Unterschied zum Gesetzesentwurf. Warum wird nicht ein Passus aufgenommen, der z.B. die Oberflächensuche nach (frisch) verlorenen Gegenständen regelt, oder die gewerbliche Suche z.B. im Baugewerbe oder auch die Strand- und Badestellensuche. Ich sehe schon die armen Urlauben am Strand, wenn sie in Handschellen abgeführt werden und für 2 Jahre im Gefängnis verschwinden. Brutal So läuft man erstmal in die Gesetzesfalle und muss dann Rechtsanwälte und ohnehin überlastete Gerichte bemühen um Recht zu bekommen - oder auch nicht. Gesetze sollen Rechtssicherheit schaffen und keine Unsicherheit.




Offline
(versteckt)
#47
21. Januar 2014, um 13:18:55 Uhr

Moin,


ich sehe in der Vorlage für die Neufassung des DSchG die Umsetzung aus dem Urteil welches der WK II-Sucher in SH angestrengt hat. Reagiert wurde ebenfalls, das wird ja in den Ausführungen erörtert, dass es bisher für die Behörde nahezu unmöglich war, gegen illegale Nachforschung vorzugehen, da es nur schwer möglich war eine Intention zu überprüfen.

Um die Intention, ich suche nur WK II zu überprüfen werden in Hessen Hausdurchsuchungen durchgeführt unter dem Tatvorwurf Unterschlagung. Erbringt die Hausdurchsuchung dann tatsächlich nur WK II-Funde, wird das Verfahren eingestellt. Dies ist aber ein teures und rechtlich fragwürdiges Vehikel um die Intention eines SG zu überprüfen.

Insofern war es folgerichtig, dass man  in SH objektiv nachprüfbare Kriterien in das DSchG einfügt. Das diese objektiv nachprüfbaren Kriterien völlig aus dem Kompetenzrahmen des DSchG herausfallen steht auf einer anderen Seite.

Auch wenn zu einer öffentlichen Anhörung kommen sollte, was ich persönlich wegen der vorgeschalteten Regionalveranstaltungen für eher unwahrscheinlich halte, wird das Ergebnis der Anhörung kaum zu einer signifikanten Änderung der Vorlage führen. Wir brauchen diesbezüglich ja nur auf die Ergebnisse der Anhörungen in Düsseldorf und Wiesbaden zu blicken.

Es wäre also schön, wenn möglichst alle SG dem Vorschlag von unserem Nutzer nibse folgen würden.

Der Anmerkung eines anderen Nutzers, die Behörde worde dann einen Stempel „abgelehnt“ verwenden kann ich nur den Begriff „nicht-förmliches Verwaltungsverfahren“ entgegen setzen.

Die dreimonatliche automatische Genehmigung gibt es übrigens in ganz Deutschland gem. dem § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz.

Viele Grüße

Walter


Offline
(versteckt)
#48
22. Januar 2014, um 16:13:16 Uhr

Hallo Walter, ich danke Dir für diesen sachdienlichen Beitrag. Ich kann aber mir gut vorstellen, dass die Anträge mit dem Hinweis auf einen fehlenden Nachweis über die Teilnahme am Lehrgang des Landesamtes zurück kommen. Und mir ist das Gesetz, den bloßen Einsatz einer Sonde als Straftat zu deklarieren, zu unbestimmt. Ich will mich nicht wiederholen. Aber darf ich dann noch mit einem Leitungssucher, der ja auch ein kleiner Detektor ist, nach Strom- und Wasserleitungen in meiner Wohnung suchen? Die Strafverfolgungsorgane haben bei der Feststellung von Straftaten keinen Ermessenspielraum darüber, ob sie tätig werden oder nicht. Sie müssen tätig werden. Rechtsstaatlich bedenklich finde ich das "Leseverbot". Hier kollidiert der Entwurf sogar mit Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz! Man bedenke: ich mache mich strafbar, wenn ich zuhause z.B.  in meinen Büchern alte Landkarten studiere und mir Gedanken über geschichtliche Zusammenhänge mache. So ein Verbot gab es vielleicht im Mittelalter!
Es wird spannend in SH!
 

Offline
(versteckt)
#49
22. Januar 2014, um 16:29:25 Uhr

Sehr unbestimmt ist auch § 13 Abs. 2 Nr. 4. Was sind denn alles "archäologische Methoden". Immerhin ist die Anwendung ohne Genehmigung mit Strafe bedroht. Das dürfte einer Gerichtlichen Überprüfung ebenso wenig standhalten wie Nr. 5.
Ich sehe heir schon eine Kollision mit dem Bestimmtheitsgebot in Art. 103 Abs. 2 GG. Danach darf nur mit solcheine Tat bestraft werden, deren Strafbarkeit rechtlich bestimmt ist. Pauschale unter Strafe stellungen von einer unbestimmten Menge an möglichen Tatbeständen reicht da nicht.

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#50
22. Januar 2014, um 16:32:17 Uhr

Geschrieben von Zitat von nibse
Sehr unbestimmt ist auch § 13 Abs. 2 Nr. 4. Was sind denn alles "archäologische Methoden". Immerhin ist die Anwendung ohne Genehmigung mit Strafe bedroht. Das dürfte einer Gerichtlichen Überprüfung ebenso wenig standhalten wie Nr. 5.
Ich sehe heir schon eine Kollision mit dem Bestimmtheitsgebot in Art. 103 Abs. 2 GG. Danach darf nur mit solcheine Tat bestraft werden, deren Strafbarkeit rechtlich bestimmt ist. Pauschale unter Strafe stellungen von einer unbestimmten Menge an möglichen Tatbeständen reicht da nicht.

Geschrieben von Zitat von polhl
........Rechtsstaatlich bedenklich finde ich das "Leseverbot". Hier kollidiert der Entwurf sogar mit Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz! Man bedenke: ich mache mich strafbar, wenn ich zuhause z.B.  in meinen Büchern alte Landkarten studiere und mir Gedanken über geschichtliche Zusammenhänge mache. ..


Ach Leute, auf Seite 36-40 wird doch alles erläutert.

Mann muß nur weiterlesen, das sagte schon mein alter Professor Cool

« Letzte Änderung: 22. Januar 2014, um 16:37:43 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)
#51
22. Januar 2014, um 16:59:46 Uhr

...also ich habe dort(Seiten 30 - 40) weder etwas zu "archäologischen Methoden" noch zur Recherche gefunden. Vielleicht hast Du eine andere Erläuterung?

Offline
(versteckt)
#52
22. Januar 2014, um 20:51:33 Uhr

Geschrieben von Zitat von insurgent

Ach Leute, auf Seite 36-40 wird doch alles erläutert.

Mann muß nur weiterlesen, das sagte schon mein alter Professor Cool

Dein Professor hat da schon recht, nur weiterlesen heißt nicht Gehirn ausschalten.

Was da in den Einzelbegründungen steht ist haare sträubend.

« Letzte Änderung: 22. Januar 2014, um 20:53:27 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#53
22. Januar 2014, um 21:00:56 Uhr

Geschrieben von Zitat von Charlie
Dein Professor hat da schon recht, nur weiterlesen heißt nicht Gehirn ausschalten.

Was da in den Einzelbegründungen steht ist haare sträubend.

Verstehen sollte man es schon und nicht nur eigenen Vorurteilen folgen ;.) Immerhin ist so eine gewisse Aktion wohl auch mit eingeflossen in die neue Auslegung des Gesetztes...

Offline
(versteckt)
#54
22. Januar 2014, um 21:10:43 Uhr

Geschrieben von Zitat von insurgent
Verstehen sollte man es schon und nicht nur eigenen Vorurteilen folgen ;.) Immerhin ist so eine gewisse Aktion wohl auch mit eingeflossen in die neue Auslegung des Gesetztes...

In welches Gesetz?

Ein Entwurf von Archis vorgeschrieben unter Ausschluss von Juristen.


Offline
(versteckt)
#55
22. Januar 2014, um 23:15:54 Uhr

Geschrieben von Zitat von insurgent
Verstehen sollte man es schon und nicht nur eigenen Vorurteilen folgen
Manchmal frag ich mich, auf welchem Planeten Du lebst. Auf den Seiten 36 - 40 steht keine Begründung, sondern nur, dass man die Regelung will.
"Nr. 4 - 7 regeln die Suche nach Kulturdenkmalen, die bislang in § 18 geregelt war. Sie stellen auf objektiv nachprüfbare Kriterien ab, nicht mehr auf eine subjektive In-tention.
Zu Mess- und Suchgeräten gehören insbesondere Metalldetektoren" Hier wird doch nichts näher geregelt. Die Begriffe bleiben so unbestimmt, wie vorher!

Aber was anderes schönes steht auf Seite 48:

Wer nicht weiß, dass ein bestimmtes Objekt unter Denkmalschutz steht und es auch nicht wissen kann, d.h. auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht weiß, kann demzufolge nicht ordnungswidrig handeln.

Damit dürfte wohl das Märchen vom "billigend in Kauf nehmen" entlich auch bei den Denkmalpflegern vom Tisch sein. Also, bis das Gesetz raus ist, sollte man sich diesen Abschnitt ausdrucken und jedem Bekl..... der ankommt und einem eine Owig reindrücken will unter die Nase halten.

Hinzugefügt 22. Januar 2014, um 23:17:07 Uhr:

Und was für eine Aktion meinst Du immer? Red nicht in Rätseln (wie der Gesetzesentwurf) sondern in klaren Sätzen.

Offline
(versteckt)
#56
23. Januar 2014, um 00:14:45 Uhr

Geschrieben von Zitat von insurgent
Verstehen sollte man es schon und nicht nur eigenen Vorurteilen folgen ;.) Immerhin ist so eine gewisse Aktion wohl auch mit eingeflossen in die neue Auslegung des Gesetztes...

gewisse Aktion ? Ich möchte bitte mehr darüber wissen.

Auf Seite 49/50 steht u.a.:













..

















Geschrieben von {author}

Raubgräberei fügt der Archäologie erheblichen Schaden zu, da Raubgräber den für
die wissenschaftliche Auswertung unerlässlichen Fundzusammenhang unwieder-
bringlich zerstören und damit die Funde für die Forschung weitgehend entwerten. Mit
den Fundstücken werden erhebliche Gewinne erzielt, so dass die sehr geringen
Bußgelder keine oder nur eine zu vernachlässigende abschreckende Wirkung zei-
gen. 
Außerdem ist der Nachweis der Fundunterschlagung und Hehlerei bei bereits im Um-
lauf befindlichen Objekten kaum möglich, so dass die Strafbewehrung bereits beim
Einsatz der Suchgeräte ansetzen muss.




..

Glauben die Verfasser des Gesetzentwurfes daß jeder der mit einem Suchgerät (Metalldetektor) unterwegs ist ein Raubgräber ist?
Benutzt jeder Raubgräber einen Metalldetektor?

Die "echten Raubgräber" haben doch sowieso Insiderwissen beziehen Ihr  wissen direkt oder indirekt von den Archäologen.

Der "einfache" Acker- oder Strandsondler soll bitte nicht kriminalisiert werden.

Gruß
Micha


Offline
(versteckt)
#57
25. Januar 2014, um 23:17:35 Uhr

was tut mann jetz da gegen?

Offline
(versteckt)
#58
26. Januar 2014, um 23:42:59 Uhr

Geschrieben von Zitat von Sergeant
was tut mann jetz da gegen?


Du musst Naturgeist werden.
Funktioniert natürlich nur im Wald.
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://wildnistraining.eu/content/pages/5704.htm



Seiten:  Prev 1 2 3 4 
Haftungsausschluss / Nutzungsbedingungen Datenschutzerklärung Impressum Kontakt Mobile Version
Powered by SMFPacks WYSIWYG Editor