@Sönke
Zitat Entwurf:
" §30
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr
Wer Kulturgut einführt, hat geeignete Unterlagen mitzuführen, mit denen die recht-
mäßige Einfuhr nachgewiesen werden kann. Geeignete Unterlagen sind insbesondere
Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates, sofern sie nach dem Recht des jeweiligen
Herkunftsstaates erforderlich sind. "
Zitat Ende
Der §30 hat nichts mit dem was du oben geschrieben hast inhaltlich gemein! Nichts von dem, was du beschreibst, steht da auch nur annähernd drin. Du haust hier mit Begriffen um dich (Beweislastumkehr), die du scheinbar nicht im Promillebereich erfasst. Wo bitte kannst du in den Zeilen des §30 etwas von einer "Beweislastumkehr" erkennen?
Einmal ganz abgesehen von deinen anderen Behauptungen zum Paragraphen 30. Dieser beschäftigt sich doch ausschließlich NUR mit der Einfuhr von Kulturgütern! Und hier ist es schon immer so, dass man den rechtmäßigen Erwerb für eingeführte Waren nachzuweisen hat. Bzw. die Zollabgaben für Einfuhrgüter nachweisen muss.
Ungeachtet dessen, das hier kaum jemand von uns für ein Gesetz ist, welches in irgend einer Weise dazu dienen soll, zu irgend einem Zeitpunkt Hand an legal erworbene Sammlungen legen zu können, sind wir es hier gewohnt, sachlich an solche Dinge heranzugehen. Wir sehen dieses Gesetz in der Mehrheit mindestens ebenso kritisch und haben i.d.R. auch alle schon vor langer Zeit unterschrieben, doch unterlassen wir es weitestgehend uns unsachlich zu verhalten. Schließlich wollen wir uns nicht selbst unglaubwürdig machen oder uns als des Verstehens unfähige Deppen hinstellen lassen.
Oder ist etwa genau dieses dein Ansinnen? Denn was du mit deiner lächerlichen Auslegung des §30 bezweckst, kann ich leider nicht im geringsten nachvollziehen. :