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 Sondeln mit/ohne NFG- ein paar kurze FAQ

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Avatar  Sondeln mit/ohne NFG- ein paar kurze FAQ  (Gelesen 4220 mal) 5
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(versteckt)Themen Schreiber
#30
02. März 2014, um 15:07:23 Uhr

@ steiniplatte:

Es gibt Ansprüche, dann kann jeder etwas beantragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, und es gibt Ermessensentscheidungen. Grundsätzlich ist an Letzteren nichts auszusetzen. Jedoch ist es leider so, daß einige Behörden dieses Recht mit Füßen treten, da sie der Überzeugung sind, nur sie dürften forschen. Daß sie damit immer wieder vor Gericht scheitern, ist klar. Jedoch gibt es viel zu wenige, die sich gegen diese Beamtenwillkür stellen und klagen.

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(versteckt)
#31
02. März 2014, um 15:26:37 Uhr

@ an RA

Naja, deshalb sind solche Regelungen oder Gesetze eigendlich nicht wirklich io.  Wenn ich mein Recht erstreiten will, muß ich große Kosten auf mich nehmen. Der "Amtschimmel" verteidigt sich mit den auch von mir gezahlten Steuergeldern und hat nicht einmal ein schlechtes Gewissen.
Deshalb wäre es richtiger, ein Anspruchsrecht zu formulieren. Schade, dass das Verwaltungsrecht nicht wie das Gesetz über AGB geregelt ist. Grob gesagt: "Unklarheiten gehen immer zu Lasten des Verwenders..."!  Belehren Lächelnd Lächelnd Lächelnd Lächelnd

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(versteckt)Themen Schreiber
#32
03. März 2014, um 12:11:30 Uhr

Es heißt zwar "in dubio pro libertate" (im Zweifel für die Freiheit), aber das ist in manchen Behörden noch nicht durchgedrungen. Da hilft es nur, zu klagen.

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(versteckt)
#33
03. März 2014, um 12:56:57 Uhr

...die Frage ist natürlich , ob die Rechtschutzversicherungen dann auch wirklich in diesem speziellen Fall greifen? Versicherungen wollen kassieren und äußerst selten zahlen. Wenn der Fall eingetreten ist, hat man dann das böse Erwachen und muß dann sich anhören, daß man grobfahrlässig gehandelt hat. Nach dem Motto " ja nun, wenn Sie einbrechen wollen können Sie ja auch nicht vorher eine Rechtschutzvers. abschließen, wenns dann schief läuft oder? " also man bedenke in Deutschland wird der Freiraum enger und enger für uns in jeder hinsicht.


Euer

indy jones

PS: Vielen Dank nochmals an RECHTSANWALT für seine Beratung und seinen Beistand ohne Ihn würden wir so manches mal allein da stehen.

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(versteckt)
#34
04. März 2014, um 06:41:09 Uhr

Moin,

ja, die Versicherungen müssen zahlen und das werden sie auch tun (müssen), da es das Mythos-Urteil gibt in dem viele Positionen festgeschrieben sind (keine Beschränkung der Anzahl von NFG-Inhabern, Recht auf Erteilung einer NFG aufgrund Art 5 Abs. 3 GG, Beratung durch die Denkmalschutzbehörde gem. §§ 23 und 24 VerwVErfG). Notfalls kann man die Versicherung auch verklagen auf Zahlung.


Es ist ganz normal eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Ich verstehe Deinen Einwand nicht.

Wir hätten schon längst in ganz Deutschland NFG, wenn sich wenigstens für jedes Bundesland ein SG aufraffen würde den Rechtsweg zu bestreiten.

Hier wird seit 1995 in den Foren lamentiert und gejammert. So ein Rechtsstreit gegen die Behörde dauert 1,5 Jahre, das ist dann vielen zu lang, aber 19 Jahre in die Tastatur zu hauen und böse, böse zu scheiben, dass wird vielen nicht zu lange.

Viele Grüße


Walter


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(versteckt)
#35
04. März 2014, um 08:06:08 Uhr

Geschrieben von Zitat von S.t.a.l.k.e.r.
Okay Leute. Eigentlich ist das Semester mit der heutigen Klausur vorbei gewesen. Aber da bluten einem ja die Augen.

Ich lese hier immer wieder "verfassungswidrig". Was verfassungswidrig ist, entscheidet in der BRD nur einer: das BVerfG. Ich sehe hier auch weder eine Zulässigkeits- oder Begründetheitsprüfung, von daher kann es sich nur um Rumgestocher im Nebel handeln.

Und was nicht alles verfassungswidrig sein soll: die NFG...die Schatzregalregelung...und am Ende die Archäologie selbst?
Das führt zu nix. Wir bewegen uns hier im Kreis - und das auf Talfahrt.

Die Gesetzgebungskompetenzen sind klar geregelt. Demnach fällt es den Bundesländern zu im Bereich des Denkmalrechts entsprechende Vorschriften zu schaffen. Nichts weiter sind die unterschiedlichen Denkmalgesetze. Es ist völlig normal, dass sich daraus unterschiedliche Regelungen entwickelt haben und es somit in einigen Bundesländern NFGs gibt und in anderen nicht. Ob das verfassungsgemäß ist, wäre zu begründen. Das kann hier aber nicht zur Debatte stehen, zumal das BVerfG erst zuständig ist, wenn jemand Verfassungsbeschwerde erhebt. Wenn eine entsprechende Beschwerde vorliegt, wäre zu prüfen, ob ein Eingriff in die Grundrechte vorliegt und ob dieser gerechtfertigt, oder ungerechtfertigt ist. 

Eine NFG ist nichts weiter als eine spezialgesetzliche Norm. Im Normalfall wird sie einen Verwaltungsakt darstellen, der die Nachsuche nach Kultur- und Bodendenkmälern im Einzelfall regelt.



--> Abgesehen vom inflationären Gebrauch des Tatbestandes der Verfassungswidrigkeit in diesem Thread, halte ich persönlich die NFG für ein legitimes Mittel der Denkmalbehörden. Es kommt auf die Umsetzung an.

Hallo Stalker,

in welchem Semester bist Du denn? An Deiner Stelle würde ich einem Rechtsanwalt glauben.
1. In der Uni lernst Du zu allererst die Meinung deines Profs. Diese muss nicht die herrschende sein.
2. Nur weil Du ein paar Semester Jura studierst, bist Du nicht allwissend. Mach erstmal dein Examen.

Wenn Du schreibst, dass die Gesetzgebungskompetenz für deas Denkmalrecht bei den Ländern ist, hast Du Recht. Aber Du solltest wissen (wenn Du schon Staatsorga gehört hast), dass die Ausgestaltung gewisse Grenzen hat. Diese werden durch das SR überschritten. Die Länder durfen Gesetze erlassen, die Denkmäler schützen. Hierbei ist aber zum einen Bundesrecht zu berücksichtigen und zum anderen müssen diese Regelungen verhältnismäßig sein. Durch die SR-Regelungen sollen Denkmäler geschützt werden. Da heirdurch in die allgemeine Eigentunsregelung des BGB eingegriffen wird, muss sich diese einer besonders strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterziehen lassen.
Hier mangelt es allerdings an der angemessenheit. Eine regelung zur Dauerleihgabe wäre deutlich milder als eine "Enteignung".

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