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 >  Sondengehen > Rund ums Sondengehen > Rechtliches > Thema:

 Wie ist die Gesetzeslage?...

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(versteckt)
#45
06. November 2014, um 12:07:44 Uhr

Wenn ich richtig gelesen habe, geht es da um Genehmigungen.
Mich interessieren die Urteile , wo Sondler wegen einer Tat verurteilt wurden oder ein Bußgeld gegen sie verhängt wurde.
Oder sind das alles nur Gerüchte, mit HDs, etc.... Grübeln

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(versteckt)
#46
06. November 2014, um 12:32:37 Uhr

Dann lese dir das erste Urteil mal richtig durch! Da steht drin das der Kläger( Sondengänger ) mehrfach Bußgeld für das Suchen nach WK2 bekommen hat.
Er ist der Meinung Sachen aus WK2 seien keine Bodendenkmale und benötigen keine Genehmigung durch das LDA.

Aber lese das mal selber, steht alles im ersten Urteil. Mehrfach Bußgelder und während der Verhandlung lief schon ein neues Bußgeldverfahren.
Und da steht auch drin wer entscheidet was ein BD ist oder nicht, auch wird dem Sondengänger vorgeworfen, er könne nicht unterscheiden was ein BD ist oder nicht und durch Grabung den Fund und Fund Zusammenhang zu zerstören. So das ist die Menschliche Seite. Die technische Seite: Ein Metalldetektor kann nicht zwischen BD und nicht BD unterscheiden, und der Sondengänger nimmt billigend in kauf, ein BD zu finden und dieses durch Grabung zu zerstören auch wenn er nach nicht BDs sucht.

Gut Fund   


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(versteckt)Themen Schreiber
#47
06. November 2014, um 16:06:02 Uhr

Wenn man es so genau nimmt wie im Urteil, muss man das Hobby besser aufgeben.
So ein schönes Hobby würde ich nie aufgeben! Zwinkernd

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#48
06. November 2014, um 18:18:32 Uhr

Geschrieben von Zitat von Metalslider
Wenn man es so genau nimmt wie im Urteil, muss man das Hobby besser aufgeben.
So ein schönes Hobby würde ich nie aufgeben! Zwinkernd



Warum aufgeben. Ich gehe ja auch sondeln, arbeite eng mit den Heimatvereinen, Ortchronisten und dem Landesamt zusammen. Ich denke wer sich an die Regeln und Gesetze hält, hat ein sehr schönes und entspannendes Hobby. 

Dies ist meine Meinung. Ich versteh euch aber auch zum Teil. Warum soll man sich seine doch so geringe Freiheit immer nach Paragrafen regeln lassen. In jedem Kopf steckt ein Gehirn zum nachdenken

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#49
06. November 2014, um 18:32:59 Uhr

Hi, so schlimm ist das auch nicht! Kommt die Polizei und du hast nichts in der Tasche(Funde) was wollen die dann? Die werden deine Adresse an das LDA weitergeben, du bekommst deinen Anhörungsbogen selbst belasten brauchst du dich nicht.............
Hast du aber Erkennungsmarken oder Orden in der Tasche die ja laut Urteil auch zum Kulturgut gehören, würde das LDA ein Bußgeld verhängen und auf das Urteil verweisen. Wäre möglich, aber jeder Fall ist ein Einzelfall.
Das Problem hier im Forum ist viele junge neue die keine Ahnung haben und nicht mal ein Urteil von Anfang bis Ende lesen können. Alles negative über das Hobby wird ausgeblendet weil das nicht zum Handeln passt. Kommt dann ein Rattenfänger der genau dass sagt was sie hören möchten, wird gejubelt.
Das Urteil kommt von einem Verwaltungsgericht und die OWI ist keine Straftat.
Ich kann nur jedem empfehlen mal Geld in die Hände zu nehmen und sich über das Hobby bei einem Anwalt für Verwaltungsrecht zu informieren. Auch die Urteile mal überschauen zu lassen.

Gut Fund


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#50
06. November 2014, um 18:46:50 Uhr

Na ja,
es gibt dazu ja 2 Meinungen hier!
Was mich daran Interessieren würde ,
wie viele Leute sind hier angemeldet, und wieviele davon haben schon ein Bußgeld wegen dieser OW erhalten?
Ist dann doch ganz einfach, ich kenne nämlich keinen.
MFG Ralf

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(versteckt)
#51
06. November 2014, um 18:52:07 Uhr

Geschrieben von Zitat von ralgit32
Na ja,
es gibt dazu ja 2 Meinungen hier!
Was mich daran Interessieren würde ,
wie viele Leute sind hier angemeldet, und wieviele davon haben schon ein Bußgeld wegen dieser OW erhalten?
Ist dann doch ganz einfach, ich kenne nämlich keinen.
MFG Ralf

Das hat nichts mit de Thema zutun.

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(versteckt)
#52
06. November 2014, um 20:02:50 Uhr

Es hat schon ein Geschmäckle, wenn man auf Argumente und Gesetzestexte in einer sachlichen Diskussion nicht eingeht und stattdessen weiterhin Panik und Angst schürt, bzw. versucht, den anderen lächerlich zu machen.

Getroffene Hunde bellen, wie der Volksmund weiß.

Du bist nicht auf einen einzigen Punkt meiner Argumentationskette eingegangen, "sternenstahl".

Du trittst hier im Forum offenkundig als Sondengängerhasser, wenn nicht gar als provokanter Denkmalschutzmitarbeiter auf, verbreitest eine bewusst pessimistisch-destruktive Stimmung, um Neulinge wie alte Hasen zu verunsichern. Du bist das perfekte Beispiel eines negativen Multiplikators, der, aufgrund von Personalmangel in der Denkmalschutzbehörde und der Präventivarbeit des Denkmalschutzes (Abschreckung potentieller Sondler), bewusst den Teufel an die Wand malt. In meinen Augen bist du ein agent provocateur, mit dem kein redlicher Sondengeher irgendetwas zu tuen haben sollte.

Ich dagegen zeige die Hintergründe sowie die Praxis des Sondelns auf, um gerade jeden Neuling, der dieses wunderschöne Hobby ausüben möchte, zu animieren. Ich weise auf die Pflichten, als auch auf die Rechte des Sondengehers hin. Gespräche mit Mitarbeitern der Denkmalschutzbehörde decken sich mit meinen Erfahrungen: Suchen nach nicht geschützten Objekten ja, Denkmälern auf jeden Fall fernbleiben, herausragende Sachen melden. Selbst die Mitarbeiter vieler Denkmalschutzbehörde reden und agieren wesentlich gemäßigter und sachlicher, als viele "Internetdenkmalschützer".

Eine Beachtung der Denkmalschutzgesetze ist mir sehr wichtig - sie decken jedoch nicht die grundsätzliche Suche mit dem Metalldetektor ab, wie weiter oben von mir beschrieben. Sie begrenzen das Hobby vielmehr: wer über diese Grenze tritt, könnte bestraft werden. Wer sich innerhalb dieser Grenzen bewegt, hat nichts zu befürchten.


Ich gehe nun auch gerne auf das "Vorurteil" ein, welches angeblich "wider dem Sondengänger" sei.

Die Fakten:
Der Mann
-wollte eine NfG zur Suche nach Militaria, die Denkmäler darstellen
-sucht regelmäßig auf Denkmälern
-sucht nach Denkmälern, um diese gewinnbringend zu verkaufen
-will Denkmäler vorsätzlich finden
-ist wiederholt -seit 1999- negativ aufgefallen, hat mehrere Ordnungswidrigkeitenverfahren hinter sich
(-ist laut Urteil der Mann äußerst "bekannt" und "aktiv" in der "Szene")

-> Ja, was braucht es denn noch an Fakten? Für viele Leute dürfte dieser Mann ein Raubgräber par excellence sein. Auch wenn ich einige Begründungen im Urteil für lächerlich halte, ist der Tenor absolut nachvollziehbar. Natürlich wird dieser Person eine NfG verwehrt. Er hat gegen die wichtigsten Aspekte verstoßen, die denkmalrechtlich in Betracht kommen! Jeder von uns auf dem Richterstuhl hätte so urteilen müssen. Da blieb überhaupt kein Spielraum: Militaria können Denkmäler sein, Basta!


Hermans hat in ihrer Dissertation über Schatzfunde (Der Schatzfund - Eine Gegenüberstellung der Rechtsverhältnisse an einem Schatz im deutschen und niederländischen Recht unter Berücksichtigung
öffentlich-rechtlicher Sonderbestimmungen) auf Seite 268 hingewiesen:

"Die Erlaubnispflicht [einer NfG] ist leicht zu umgehen, indem der Suchende behauptet, nicht nach Denkmälern, sondern nach einfachen Schätzen, nach Fundgegenständen oder anderen nicht vom Denkmalbegriff erfassten Gegenständen zu suchen. Eine Erlaubnispflicht für das Suchen dieser Objekte kann nicht eingeführt werden,fehlt doch in Bezug auf diese Objekte ein öffentliches Erhaltungsinteresse, welches den Grundrechtseingriff rechtfertigen könnte. Zu beachten ist jedoch, dass die Erlaubnispflicht bereits bei bedingtem Vorsatz greift und durch eine Ordnungswidrigkeit abgesichert ist."


Und genau dagegen hat der Mann im Urteil verstoßen: Er hat es in Kauf genommen, auf Denkmäler zu stoßen. Das ist der dolus eventualis, es bleibt nichts anderes übrig, als gegen den Mann zu urteilen.


Wer jedoch nicht nach Denkmälern sucht und nicht in Kauf nimmt, auf Denkmäler zu stoßen, und dafür auch das nötige tut (geschützten Flächen fernbleibt), der bedarf, wie im zitierten Satz erwähnt, keiner Erlaubnispflicht (also keiner NfG). Kurzum: Die Suche nach nicht-Denkmälern benötigt keine NfG.

Die Reihenfolge bei einem schriftlichen Urteil wie diesem gestaltet sich folgendermaßen:
-zuerst wird der Tatbestand erläutert
-dann die Argumente des Klägers A vorgetragen
-dann die Argumente des Beklagten B vorgetragen
-dann erst folgt die Urteilsbegründung, also die "Meinung" des Gerichtes, hier ab Seite 7.

Dies bedeutet, dass das Urteil des Gerichtes erst ab Seite 7 steht und auch nur hier verwertbare Aussagen für etwaige zukünftige Urteile gezogen werden könnten.


**Dieser Beitrag beruht auf meinen eigenen Erfahrungen, dem Austausch mit Kollegen und meinem gesunden Menschenverstand und ist nicht mit einer Rechtsberatung gleichzusetzen.**

« Letzte Änderung: 06. November 2014, um 20:19:20 Uhr von (versteckt) »

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#53
06. November 2014, um 20:28:01 Uhr

Mit dem Thema Starter seiner Zustimme schließen wir hier, seine Fragen wurden alle beantwortet.

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