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 vom Förster erwischt

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Avatar  vom Förster erwischt  (Gelesen 8340 mal) 0
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#75
17. Januar 2013, um 14:18:02 Uhr

Geschrieben von Zitat von OHZSondler
Für das zielen auf den Dackel und die Drohung, auf den zu schießen hätte ich den guten gnadenlos angezeigt 

ich zeig eigentlich grundsätzlich niemanden an ........und es war kein Dackel sondern irgend son Asiat (Shitzu glaub ich) in Dackelgröße 
vielleicht dachte Jäger es wär KungFuHund und fühlte sich von dem schwanzwedelnd in seine Richtung zerrenden Hundchen wirklich nur etwas bedroht .......was er genau zur Rechtfertigung des Gefuchtels meinte, weiß ich nicht mehr, aber ging schon in Richtung "Hundeattacke" und insofern die nicht abgestellt wird dann "Notwehr" .........son Jäger kennt sich mit Tieren auch bestimmt viel besser auch als ich und vielleicht war ich einfach nur nicht in der Lage das zwar nicht kläffend, knurrende aber doch recht gefääährlich schwanzwedelnde Verhalten des irren Hundes richtig zu deuten   Irre

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#76
17. Januar 2013, um 14:37:52 Uhr

so ein "allgemeingefährlicher" Hund gehört sich sofort eingeschläfert!
Schweigend
zum Glück hab ich einen Schoß-Rottweiler Zwinkernd

Tobster

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#77
17. Januar 2013, um 14:42:45 Uhr

Geschrieben von Zitat von Sondengängerübermensch
ich zeig eigentlich grundsätzlich niemanden an ........und es war kein Dackel sondern irgend son Asiat (Shitzu glaub ich) in Dackelgröße
vielleicht dachte Jäger es wär KungFuHund und fühlte sich von dem schwanzwedelnd in seine Richtung zerrenden Hundchen wirklich nur etwas bedroht .......was er genau zur Rechtfertigung des Gefuchtels meinte, weiß ich nicht mehr, aber ging schon in Richtung "Hundeattacke" und insofern die nicht abgestellt wird dann "Notwehr" .........son Jäger kennt sich mit Tieren auch bestimmt viel besser auch als ich und vielleicht war ich einfach nur nicht in der Lage das zwar nicht kläffend, knurrende aber doch recht gefääährlich schwanzwedelnde Verhalten des irren Hundes richtig zu deuten   Irre

Ein Jäger darf nur Tiere schießen, die auch in der Jagdordnung aufgelistet sind - oder um es zu erlösen - oder aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr...
Die "Fußhupe" darf NICHT bejagt werden
der Hund musste sicherlich auch nicht von einem Leiden erlöst werden
und ein ANGELEINTER Hund, der etwas größer, als ein dicker Laubfrosch ist, wird sicherlich auch nicht so gefährlich sein, dass man eine Schusswaffe auf ihn richten muss...

mal ganz nebenbei: hier haben EINIGE Jäger auch einen gewaltigen Dachschaden... auch welche, die meinen, sie DÜRFTEN Hunde ohne Steuermarke auf offener Straße erschießen, oder allgemein Katzen abknallen...

Das sind keine Jäger, sondern gefährliche Geisteskranke, die eines Tages auch im Anflug geistiger Totalumnachtung auf spielende Kinder schießen, weil die immer so laut sind... Diese Typen gehören nicht in die Nähe von Waffen, sondern in einen Kurs für fettarmes Kochen! 

(Sorry, wollte nicht alle Jäger beleidigen, aber ich habe schon genügend Leute kennengelernt... Und bei einigen von denen frage ich mich, ob die überhaupt einen Führerschein haben dürfen - da ist vom Waffenschein noch keine Rede!)

 Ärgerlich

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#78
17. Januar 2013, um 15:25:48 Uhr

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#79
17. Januar 2013, um 15:53:48 Uhr

ok es ist jetzt wirklich ein absolutes Negativbeispiel aber es gibt überall solche und solche !!!!!!

es soll auch Sondler geben, die andere Sondler zwecks "Futterneid" die Polizei auf den Hals hetzen...
Schweigend

und wie gesagt, bei 99 % gilt: Wie du in den Wald reinschreist so kommts zurück!!!

Gruss Tobster

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#80
17. Januar 2013, um 17:54:08 Uhr

Geschrieben von Zitat von el.supremo
auf 30 cm Tiefe ist mir das Graben auf Bodendenkmäler erlaubt, seit 25 Jahren

Hast du dir diese Grabungsgenehmigung selbst gemacht , oder wer hat dir  die ausgestellt ? Soweit mir bekannt ist ,bekommt man in Bayern keine offizielle Genehmigung zum Graben auf Bodendenkmälern. Zumindest nicht als Normalbürger . Wird  zwar bald Off Topic , würde  mich aber trotzdem brennend interessieren.
Grüßle. Mike

« Letzte Änderung: 17. Januar 2013, um 17:54:49 Uhr von (versteckt) »

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#81
17. Januar 2013, um 18:55:22 Uhr

drei Wörter? eins!
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http://www.globusline.de/Downloads/jaeger.pdf


« Letzte Änderung: 19. Januar 2013, um 02:10:19 Uhr von (versteckt) »

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#82
17. Januar 2013, um 19:05:10 Uhr

Ich habe selbst schonmal im Auftrag eines Oberförsters seinen verlorenen Ehering im Wald gesucht..

Die schweren Baumfällgeräte + meterbreite Reifen dürfen aber duch den Wald eiern und alles kaputt machen..
(früher hat man da Pferde genommen... die haben fast nichts kaputt gemacht)

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#83
17. Januar 2013, um 19:20:21 Uhr

eins  zwei drei Wörter!

« Letzte Änderung: 19. Januar 2013, um 02:11:53 Uhr von (versteckt) »

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#84
17. Januar 2013, um 19:30:55 Uhr

@ Ranger...   : bitte keine Beleidigungen!
                    danke!

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#85
17. Januar 2013, um 19:34:50 Uhr

Ja, mit den Förstern sollte man sich gut verstehen, und immer die Konversation führen.

Aber Jäger und Jagdpächter haben nichts zu melden was nicht das Jagdrecht betrifft,
also wenn du nicht mit Jagdlichen Absichten und dementsprechender Ausrüstung ab vom Waldweg bist, haben die garnix zu melden, es gibt auch keine Aussnahmen das sie irgendwelche hoheitlichen Rechte des Försters vertreten, es sei denn der Förster selbst ist auch der Jäger....
Ich weiss wovon ich spreche , da ich öfter mit dem Jagdbogen durch die Wälder streife zum Roven, aber ohne Jagdklingen auf den Pfeilen, da kann mir keiner was, auch nicht ab vom Weg.

Übrigens halte ich das Waldsuchverbot für rechtswiedrig, und ignoriere es deswegen.
Meine Revierleitung aus dem Kreis ist mit mir gut bekannt, und ich darf suchen wo ich will.
Wenn die was von Waldschaden von meinen Löchern hören, fangen die an zu lachen.
Zum Glück gibt es solche Leute noch in D-Land, sucht das Gespräch mit eurem Forst, und
schaut dann mal weiter, mit hoher warsch. geht das gut.

Gruß Eiche

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#86
17. Januar 2013, um 19:36:41 Uhr

ps: du magst da völlig richtig liegen mit Hoheistsrecht usw.

aber der Umgang mit einer Waffe (in diesem Fall Gewehr) ist klar geregelt...

beim Mitführen einer Waffe würd ich schon verbal 5 x überlegen was ich sage,
geschweige was ich tue ( zielen auf irgendwas)
(daß dieses Thema heikel ist weiss jeder Polizist, Förster und sonst ein Waffenbesiter, der normal denken kann)

dieser Fall ist definitiv nicht richtig, da gibt es NICHTS zu diskutieren!!!

Gruss  Tobster  Winken

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#87
17. Januar 2013, um 19:46:22 Uhr

Der Förster im Eröffnungsthread hatte ja auch keine Waffe auf niemanden gerichtet, die haben fast nie eine Dabei, ausser im Wagen.
Das zwischenbeispiel mit dem bedrohten Hund war 100% kein Förster sondern ein Jäger.

gruß

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#88
17. Januar 2013, um 20:20:20 Uhr

ich meinte natürlich den Fall mit dem Hund!

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#89
17. Januar 2013, um 20:41:44 Uhr

Geschrieben von Zitat von Ranger

Jedem Waldschatzsucher sollte doch wohl mittlerweile klar sein das er im Wald nicht suchen darf.
Er verstößt damit nicht nur gegen Denkmalschutzgesetze, sonder auch gegen Bundes- und Landesforstgesetze.
"Gebrocherner Boden", " Schutz des Waldbodens" usw.,  ich werde das alles jetzt hier nicht erklären.

Hinzugefügt 17. Januar 2013, um 20:43:19 Uhr:

Leider bist Du etwas einseitig informiert! Lasse Dir sagen das obige Aussage nicht stimmt. 
Neben vielen anderen Sondengängern denen eine NfG für den Wald ausgestellt wurde, bin auch ich im Besitz einer
solchen. Und das der Wald eben nicht nur aus ungestörtem Oberboden besteht, wie von den LDÄmtern behauptet, ist auch in vielen Fachlektüren nachlesbar!

Ansonsten gilt wohl dies:

Aus diesem Grunde wird empfohlen, beim Antreffen
von Sondengängern und Raubgräbern grundsätzlich
die Polizei oder Forstbeamte zu verständigen,
die als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
(§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz) die notwendigen Feststellungen
treffen und die erforderlichen Amtshandlungen
vornehmen können. Dies schließt eine Beschlagnahme
des benutzten Werkzeuges und bereits geborgener
Funde ein.
Bei illegalen Nachforschungen gemachte Funde
können nach § 27 Abs. 3 DSchG eingezogen werden,
wenn der Täter Eigentümer der Fundstücke geworden ist.
Nach § 23 DSchG werden bewegliche Kulturdenkmale,
die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen
sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, mit
der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen
Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten
entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden
wissenschaftlichen Wert haben.
Tatwerkzeuge können nur eingezogen werden
(§ 74 StGB), wenn der Täter eine Straftat (z.B. Unterschlagung)
begangen hat.

Herausgeber:
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Referat Denkmalpflege, Bauberufsrecht
70174 Stuttgart
Juni 2006


« Letzte Änderung: 17. Januar 2013, um 20:43:19 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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